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Muster: Betriebsvereinbarung Kurzarbeit
Stichworte: Kurzarbeit, Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht, Betriebsvereinbarung
Weiterführende Stichworte: Überstunden, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Einigungsstelle
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Betriebsvereinbarung Kurzarbeit“.
In einem mitbestimmten Betrieb braucht der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrats zur Einführung von Kurzarbeit, denn der Betriebsrat hat bei einer vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er kann daher verlangen, dass der Arbeitgeber der folgenden Musterbetriebsvereinbarung oder einen ähnlichen Betriebsvereinbarung zu Thema Kurzarbeit zustimmt.
Betriebsräte und Arbeitgeber haben bei diesem Thema eine große Verantwortung, da eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in die arbeitsvertraglichen Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingreift: Auch wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Stundenzahl und Vergütung vereinbart ist, kann der Arbeitgeber davon abweichen und den Arbeitnehmer - gemäß der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit - nur noch in geringerem Umfang beschäftigen und bezahlen (oder sogar gar nicht, bei "Kurzarbeit null").
Da das Kurzarbeitergeld grundsätzlich dem Arbeitslosengeld entspricht, ist es mit Gehaltseinbußen verbunden, die durch Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers abgemildert werden können.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Betriebsvereinbarung Kurzarbeit
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
schließen hiermit folgende Betriebsvereinbarung.
Präambel
Infolge der aktuellen Rezession / der XY-Krise / der Insolvenz des bisherigen Hauptauftraggebers ist es spätestens seit dem TT.MM.JJJJ zu einem erheblichen, für die Arbeitgeberin unvermeidbaren Einbruch der Nachfrage gekommen und zu einer dadurch bedingten Verringerung des Arbeitsbedarfs. Diese Schwierigkeiten sind vorübergehend, da ab dem TT.MM.JJJJ mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen ist. Daher liegen nach der übereinstimmenden rechtlichen Bewertung der Parteien die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 95 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Vor diesem Hintergrund soll zeitlich beschränkt Kurzarbeit eingeführt werden, um betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Umsetzung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). [OPTIONAL: Damit wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG bezüglich einer vorübergehenden Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit abschließend ausgeübt.] Soweit die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung mit vorhandenen Betriebsvereinbarungen, insbesondere zu Arbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Überstunden und Urlaub, nicht vereinbar sind, gehen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung vor. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt. Zu diesen Arbeitnehmern gehören auch die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
2. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten nicht
a) für Organmitglieder der Arbeitgeberin im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG,
b) für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG,
c) für Auszubildende und für Praktikantinnen / Praktikanten,
d) für freie Mitarbeiter,
e) für Fremdfirmenarbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer von Unternehmen, die Aufträge der Arbeitgeberin erfüllen und dazu ihre Arbeitnehmer im Betrieb einsetzen
f) für die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
3. Mit „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitgeberin zu arbeiten verpflichtet sind. Mit „betriebsüblicher Arbeitszeit“ sind die täglichen Zeiten gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ [ODER: gemäß den Weisungen der Arbeitgeberin] über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verfügen kann und diese gewöhnlich abruft.
4. Mit „Überstunden“ ist jede, auch geringfügige, Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit durch einen einzelnen oder durch mehrere Arbeitnehmer gemeint. Dabei ist unerheblich, ob die Überschreitung durch die Arbeitgeberin angeordnet oder einvernehmlich zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer vereinbart wird oder ob Arbeitnehmer ohne ausdrückliche vorherige Absprachen mit der Arbeitgeberin Überstunden leisten.
§ 2 Beginn, Umfang und Dauer der Kurzarbeit, Mitwirkung und Information des Betriebsrats
1. Für die Zeit vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ wird die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer [ODER: der Arbeitnehmer der Abteilung/en XY] auf null [ODER: auf 30 v.H. / 40 v.H. / 50 v.H / 60 v.H. / 70 v.H.] verringert.
2. Die Arbeitgeberin stellt rechtzeitig und vollständig die erforderlichen Anzeigen und Anträge bei der Agentur für Arbeit, um die Leistung von Kurzarbeitergeld zugunsten der in Abs.1 genannten Arbeitnehmer sicherzustellen (insbesondere Anzeige des Arbeitsausfalls, Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld). Der Betriebsrat wird die Arbeitgeberin dabei, falls nötig, unterstützen, insbesondere durch eine Stellungnahme gemäß § 99 Abs.1 Satz 2 SGB III.
3. Die Arbeitgeberin informiert den Betriebsrat in Form tabellarischer Aufstellungen innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines Kalendermonats über sämtliche im Vormonat geleisteten Arbeitsstunden der in Abs.1 genannten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat in vollständiger Kopie sämtliche Anzeigen, Anträge und Auskünfte zur Verfügung, die sie im Zusammenhang mit der Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit der Agentur für Arbeit zugearbeitet hat. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Kopien zu seinen Unterlagen zu nehmen.
§ 3 Urlaub, Überstunden, Arbeitszeitkonten
1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt und verpflichtet, Arbeitnehmern vor Beginn der Kurzarbeit etwaig noch bestehenden Resturlaub aus vergangenen Kalenderjahren zu gewähren. Die Arbeitgeberin ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, Arbeitnehmern vor Beginn der Kurzarbeit Urlaub für das laufende Jahr zu gewähren, soweit nicht vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer einer solchen Urlaubsgewährung im Sinne von § 96 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB III entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Arbeitnehmer Urlaub bereits für einen Zeitraum nach dem Ende der Kurzarbeit beantragt haben. Urlaub, der für die Dauer der Kurzarbeit beantragt und gewährt wurde, ist wie beantragt und genehmigt zu nehmen.
2. Während der Dauer der Kurzarbeit dürfen Arbeitnehmer, die von dem Arbeitsausfall bzw. der Kurzarbeit betroffen sind, keine Überstunden leisten. Die Arbeitgeberin ist nicht dazu berechtigt, Überstunden anzuordnen und/oder einvernehmlich mit einem Arbeitnehmer zu vereinbaren und/oder die Leistung von Überstunden entgegenzunehmen.
[OPTIONAL BEI BESTEHEN VON ARBEITSZEITKONTEN: 3. Die Arbeitgeberin ist berechtigt und verpflichtet, Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit freizustellen, um Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufzulösen. Dies gilt nicht, soweit die Auflösung von Guthabenstunden vom Arbeitnehmer gemäß § 96 Abs.4 Satz 2 SGB III nicht verlangt werden kann.].
§ 4 Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, Einmalzahlungen [OPTIONAL: , Aufstockung]
1. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich dazu, das Kurzarbeitergeld nach Erhalt durch die Agentur für Arbeit zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen. Sollte die die Agentur für Arbeit beantragtes Kurzarbeitergeld nicht gewähren, verpflichtet sich die Arbeitgeberin dazu, den Arbeitnehmern die reguläre Bruttovergütung in dem Umfang zu gewähren, wie sie ohne die Arbeitszeitverringerung zu zahlen wäre.
2. Einmalzahlungen im Sinne von § 106 Abs.1 Satz 4 SGB III, die während der Dauer der Kurzarbeit fällig werden, werden den Arbeitnehmern in vollem Umfang als Bruttovergütung zum Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, d.h. ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit.
[OPTIONAL BEI KURZARBEIT NULL: 3. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich dazu, das den Arbeitnehmern während der Dauer der Kurzarbeit gewährte Kurzarbeitergeld auf 80 v.H. der Nettoentgeltdifferenz im Sinne von §§ 105, 106 SGB III aufzustocken. [ODER: Die Arbeitgeberin verpflichtet sich dazu, das den Arbeitnehmern während der Dauer der Kurzarbeit gewährte Kurzarbeitergeld auf 80 v.H. der Nettoentgeltdifferenz im Sinne von §§ 105, 106 SGB III aufzustocken, falls der Arbeitnehmer den nicht erhöhten Leistungssatz von 60 v.H. beanspruchen kann, und auf 87 v.H. der der Nettoentgeltdifferenz im Sinne von §§ 105, 106 SGB III, falls der Arbeitnehmer den erhöhten Leistungssatz 67 v.H. beanspruchen kann.]]
§ 5 Betriebsbedingte Kündigungen
1. Während der Dauer der Kurzarbeit wird die Arbeitgeberin ordentliche betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit befinden, nicht aussprechen
[ODER
1. Während der Dauer der Kurzarbeit wird die Arbeitgeberin ordentliche betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit befinden, grundsätzlich nicht aussprechen.
2. Während der Dauer der Kurzarbeit bedürfen ordentliche betriebsbedingte Kündigungen, die die Arbeitgeberin abweichend von Abs.1 gegenüber Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit befinden, aussprechen möchte, der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs.6 Betriebsverfassungsgesetz.]
§ 6 Inkrafttreten, Kündigung, Änderung der Umstände
1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für die in § 2 Abs.1 festgelegte Dauer der Kurzarbeit. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
2. Soweit sich die in der Präambel genannten Umstände ändern und eine Verkürzung oder Verlängerung der Kurzarbeit sinnvoll erscheint, werden die Parteien über eine ergänzende Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sprechen.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einer bestehenden Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit haben, oder wenn eine solche Betriebsvereinbarung geändert oder neu abgeschlossen werden soll, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Verhandlungen vor der Einigungsstelle oder, falls nötig, bei der Klärung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen trotz einer noch bestehenden Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen und/oder Entlassungen zulässig wären. Betriebsräte beraten und vertreten wir auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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