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Hessisches LAG, Urteil vom 24.08.2009, 16 Sa 2254/08
Schlagworte: | Kündigung | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 16 Sa 2254/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.08.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 4.12.2008, 3 Ca 375/08 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09 |
|
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Dezember 2008 – 3 Ca 375/08 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.855,48 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfundfünfzig und 48/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 407,50 EUR (in Worten: Vierhundertsieben und 50/100 Euro) seit dem 16. Januar 2009, aus 423,80 EUR (in Worten: Vierhundertdreiundzwanzig und 80/100 Euro) seit dem 16. Februar 2009, aus 326,00 EUR (in Worten: Dreihundertsechsundzwanzig und 00/100 Euro) seit dem 16. März 2009 und aus 698,18 EUR (in Worten: Sechshundertachtundneunzig und 18/100 Euro) seit dem 16. April 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.
Die Revision wird für die Klägerin nicht zugelassen und für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit von September 2008 bis einschließlich März 2009 sowie über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 und 2009.
Die im Mai 1948 geborene Klägerin war seit dem 01. April 2008 im Rahmen eines bis zum 31. März 2009 befristeten Arbeitsverhältnisses als Innen- und Unterhaltsreinigerin für die in A ansässige Beklagte an sechs Tagen pro Woche je zwei Stunden pro Tag tätig. Arbeitsvertraglich vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten, während derer das Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden sollte, eine Pauschalvergütung in Höhe von € 350,00 sowie die Geltung der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk, soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt sind. Ziff. 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: "Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter / Niederlassungsleiter ausgesprochen werden."Mit Schreiben vom 25. August 2008 (Anlage zur Klageschrift / Bl. 10 d. A.), das unterschrieben war mit "i. V. B, Niederlassungsleiter", wurde das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte ordentlich zum 08. September 2008 gekündigt. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage zur Klageschrift / Bl. 11 d. A.) wies die Klägerin die Kündigung "wegen fehlender Kündigungsbevollmächtigung und Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde" zurück.
Mit ihrer am 05. September 2008 beim Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen und am 12. September 2008 der Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet und ein Zwischenzeugnis verlangt. Mit der Klagebegründung hat sie zugleich "alle Ansprüche auf rückständiges und zukünftiges Arbeitsentgelt sowie Urlaub geltend gemacht".
Die Klägerin hat die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB für unwirksam gehalten, weil sie nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der die Kündigung unterzeichnende Herr B, der ihr weder nach Person noch nach seiner Funktion für die Beklagte bekannt gewesen sei, Niederlassungsleiter sei.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und der durch diesen in Bezug genommenen Schriftsätze gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat mit Urteil vom 04. Dezember 2008 – 3 Ca 375/08 – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung des Kündigungsschutzantrages hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei wirksam, weil sie unter Einhaltung der für die vereinbarte Probezeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen worden und eine soziale Rechtfertigung mangels Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich sei. Eine wirksame Zurückweisung gemäß § 174 BGB sei nicht erfolgt. Die Zurückweisung sei gemäß § 174 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin von der Bevollmächtigung des Herrn B in Kenntnis gesetzt worden sei. Dafür genüge die Berufung in die Stellung als Niederlassungsleiter. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf S. 3 - 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 46 - 49 d. A.) ebenfalls gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug genommen.
Mit am 30. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen das ihr am 16. Dezember 2008 zugestellte Urteil beantragt. Nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 24. Februar 2009 am 27. Februar 2009 hat sie noch mit am 27. Februar 2009 eingegangenem und der Beklagten am 10. März 2009 zugestelltem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Dezember 2008 – 3 Ca 375/08 – beschränkt auf die Zurückweisung des Kündigungsschutzantrages eingelegt und die Berufung auch zeitgleich begründet sowie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Klageerweiternd hat sie darüber hinaus die Zahlung von € 1.287,70 brutto als Vergütung für 50 Arbeitsstunden aus dem Dezember 2008 und für 52 Arbeitsstunden aus dem Januar 2009 unter Zugrundelegung einer tariflichen Bruttostundenvergütung in Höhe von € 8,15 sowie Schadenersatz für erloschenen Tarifurlaub für das Jahr 2008 von 28 Tagen à zwei Stunden à € 8,15 begehrt. Mit Schriftsatz vom 08. April 2009 hat sie sodann die Klage um Vergütung für 40 Arbeitsstunden des Monats Februar 2009 sowie 44 Arbeitsstunden des Monats März 2009 unter Zugrundelegung einer tariflichen Bruttostundenvergütung von € 8,15 sowie die Abgeltung von sieben tariflichen Urlaubstagen des Jahres 2009 unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag und einer maßgeblichen Vergütung von € 8,15 verlangt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 hat sie die Klage in Bezug auf die für das Jahr 2008 geforderte Urlaubsabgeltung in Höhe eines Teilbetrages von € 65,20 zurückgenommen und klageerweiternd Vergütung für 26 Arbeitstage des Monats September 2008, 28 Arbeitstage des Monats Oktober 2008 und 25 Arbeitstage des Monats November 2008 jeweils unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag und einer tariflichen Bruttostundenvergütung von € 8,15 verlangt.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Kündigung sei gemäß § 174 BGB unwirksam, da sie von der Kündigungsbefugnis des Herrn B nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Berufung in die Stellung als Niederlassungsleiter genüge nicht, da ihr Herr B weder als Person bekannt sei noch sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kenntnis davon gehabt habe, dass er für die Beklagte arbeite, noch dass er als Niederlassungsleiter für die Beklagten tätig gewesen sei. Aufgrund des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte auch zur Zahlung der eingeklagten Vergütung für die Zeit vom 01. September 2008 bis 31. März 2009 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verpflichtet. Diesem Anspruch stehe § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung auch für die Monate September bis November 2008 nicht entgegen. Sowohl die erste als auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist sei bereits durch Erhebung der Kündigungsschutzklage im September 2008 gewahrt worden.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Bezug auf die für das Jahr 2008 eingeklagte Urlaubsabgeltung in Höhe eines Teilbetrages von € 165,72 nach Zahlung durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1. ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Dezember 2008 – 3 Ca 375/08 – festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 nicht aufgelöst worden ist und
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.341,18 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 407,50 seit dem 16.01., aus € 423,80 seit dem 16.02., aus € 326,00 seit dem 16.03. und aus € 698,40 seit dem 16.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Zurückweisung der ohne Vollmachtsvorlage ausgesprochenen Kündigung durch die Klägerin gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, weil sie Herrn B im April 2000 zum Niederlassungsleiter bestellt und die Klägerin durch Ziff. 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages von der Kündigungsbefugnis des Niederlassungsleiters unterrichtet habe. Die Kenntnis von der Person des jeweiligen Niederlassungsleiters sei nicht erforderlich. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung stünden der Klägerin keine weitere Vergütung und auch keine Ansprüche auf weitere Urlaubsabgeltung zu. Etwaige Ansprüche seien zudem auch zum Teil verfallen.
Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 71 - 75 d. A.), auf den klägerischen Schriftsatz vom 08. April 2009 (Bl. 88, 89 d. A.) sowie auf den klägerischen Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (Bl. 95 d. A.) und auf die Berufungsbeantwortung (Bl. 85 - 87 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Dezember 2008 – 3 Ca 375/08 – ist zulässig.
16 Als Rechtsmittel in einer Bestandsstreitigkeit ist die Berufung gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 2 c ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Sie ist auch als form- und fristgerecht eingelegt und begründet im Sinne der §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG , 519 , 520 Abs. 1 , 3 , 5 ZPO anzusehen. Die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung ( § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG ) stehen der Zulässigkeit nicht entgegen, da der Klägerin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 ZPO bei Versäumung der Notfrist zur Berufungseinlegung ( §§ 64 Abs. 6 ArbGG , 517 ZPO ) ebenso statthaft, wie gegen die Versäumung der ausdrücklich in § 233 ZPO genannten Berufungsbegründungsfrist. Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Berufungsfrist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 234 , 236 ZPO binnen zwei Wochen ab dem mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe weggefallenen Hindernis zur Berufungseinlegung beantragt. Dass erst in der mündlichen Verhandlung ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellt wurde, ist unschädlich. Soweit nicht schon im Wege der Auslegung von einer vorherigen Antragstellung auszugehen ist, ist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren, da die versäumte Begründung in der Wiedereinsetzungsfrist von 4 Wochen ( § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) nachgeholt wurde und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen offenkundig sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 236 RdN. 5 m. w. N.). Die Klägerin hat durch die zur Akte gereichten Prozesskostenhilfeunterlagen glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen und hat den Prozesskostenhilfeantrag auch, wie erforderlich ( BAG, U. v. 30.05.1972 – 2 AZR 298/71 – AP Nr. 1 zu § 174 BGB; BGH NjW-RR 2005, 1586), innerhalb der Berufungsfrist gestellt.
Die im Berufungsrechtszug erfolgten Klageerweiterungen sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Auf die in der Einführung der neuen Streitgegenstände liegende nachträgliche Klagehäufung sind die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 263 RdN. 2). Die Erweiterung ist sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO , da sie geeignet ist, den Streit schon im Rahmen des anhängigen Verfahrens auszuräumen und weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin nach § 529 ZPO der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen sind. Die Ansprüche hängen vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit von der Wirksamkeit der Kündigung ab, die ohnehin zur Entscheidung steht.
Die Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil ist teilweise abzuändern, weil das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage zu Unrecht abgewiesen hat. Die Kündigung ist gemäß § 174 Satz 1 ZPO unwirksam. Aufgrund des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31. März 2009 ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch zur Zahlung der Vergütung für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich März 2009 in eingeklagter Höhe sowie zur Abgeltung von 24 Urlaubstagen für das Jahr 2008 und von sieben Urlaubstagen für das Jahr 2009 verpflichtet. Unbegründet und daher zurückzuweisen ist die Berufung jedoch, soweit die Klägerin Annahmeverzugsvergütung für die Monate September 2008 bis November 2008 verlangt. Diese Ansprüche sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
1.
Die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist im Streitfall nicht durch den Geschäftsführer der Beklagten als ihrem gesetzlichen Vertreter, sondern durch einen Dritten, Herrn B, ausgesprochen worden. Dieser hat seine Bevollmächtigung gegenüber der Klägerin beim Ausspruch der Kündigung nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Aus diesem Grund hat die Klägerin die Kündigung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2008 zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens am 25. August 2008 und der Zurückweisung am 28. August 2008 ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ( BAG Urteil vom 30.Mai 1978 – 2 AZR 633/76 – AP Nr. 2 zu § 174 BGB; Hess. LAG Urteil vom 20.Juni 2000 – 9 Sa 1899/99 – NZA-RR 2000, 585 m. w. N.) als angemessene Überlegungsfrist anzusehen.
Die Zurückweisung war auch nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 174 Satz 2 BGB ist eine Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss ( BAG Urteil vom 20. August 1997 – 2 AZR 518/96 – AP Nr. 11 zu § 620 BGB Kündigungserklärung m. w. N.). In den Motiven zum BGB (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich I, S. 240 zu § 122 BGB ) wird zur Begründung der Regelung ausgeführt, wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft, z. B. eine Kündigung, gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines Anderen vornehme, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, so gerate der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage, als er keine Gewissheit darüber habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen müsse. Es erscheine angemessen, dem Dritten dadurch zu Hilfe zu kommen, dass ihm das Recht gegeben werde, ein ohne Vorlegung einer Vollmachtsurkunde ihm gegenüber vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft der fraglichen Art sofort bei der Vornahme oder bei Geschäften unter Abwesenden ohne schuldhaftes Zögern nach der Vornahme wegen mangelnden Nachweises der Vollmacht zurückzuweisen. Die Vorschrift entspreche einer billigen Rücksichtnahme, während andererseits von derselben eine Beengung des Verkehres und namentlich eine Erschwerung der Erledigung der Geschäfte durch Vermittlung von Rechtsanwälten kaum zu besorgen stehe.
Eine solche Ungewissheit, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt war und der Bevollmächtigende diese Erklärung gegen sich gelten lassen muss, kann bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, ohne dass der Arbeitnehmer positive Kenntnis von der damit verbundenen Kündigungsbefugnis haben muss ( BAG Urteil vom 20. August 1997 – 2 AZR 518/96 – a.a.O.; BAG Urteil vom 30. Mai 1972 – 2 AZR 298/71 – a.a.O.; BAG Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 AZR 267/97 – AP Nr. 11 zu § 174 BGB). Das Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB liegt gegenüber Betriebsangehörigen in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, z. B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung, in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt ( BAG Urteil vom 30. Mai 1972 – 2 AZR 298/71 – a.a.O.; BAG Urteil vom 29. Juni 1989 – 2 AZR 482/88 – AP Nr. 7 zu § 174 BGB; BAG Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – AP Nr. 19 zu § 174 BGB m.w.N.). Hat der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wird, Kenntnis davon, dass der die Kündigung Erklärende die besondere Stellung innehatte, dann ist ihm zuzurechnen, dass er dessen Bevollmächtigung gekannt hat ( BAG Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – a.a.O.). Erforderlich ist danach jedoch, dass der Erklärungsempfänger auch davon in Kenntnis gesetzt war, dass der Erklärende eine Stellung innehat, die mit der Kündigungsbefugnis verbunden ist. § 174 Satz 2 BGB verlangt keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung des Erklärenden, sondern ein Inkenntnissetzen und damit ein Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers ( BAG Urteil vom 20. August 1997 – 2 AZR 518/96 – a.a.O.; BAG Urteil vom 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – a.a.O.). In der Regel wird für die Inkenntnissetzung gegenüber Betriebsangehörigen die Berufung in die Stellung genügen, weil davon auszugehen ist, dass ihnen die Übertragung der Stellung zur Kenntnis gelangt (BAG Urteil vom 09. Mai 1985 – 2 AZR 355/84 – n.v., juris). Nach Sinn und Zweck des § 174 BGB , wie er insbesondere auch in den Motiven zum Ausdruck kommt, reicht die Übertragung des Amtes als Bekanntgabe der Bevollmächtigung aber nicht generell aus (a.A. LAG Köln Urteil vom 23. Januar 2008 – 7 Sa 1027/07 – juris). Für die Inkenntnissetzung reicht die Berufung in die Stellung dann nicht, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Erklärungsempfänger dadurch die Übertragung der Stelle zur Kenntnis gelangt. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09. Mai 1985 (– 2 AZR 355/94 – a.a.O.) die Bestellung des Bevollmächtigten zum Prokuristen gegenüber einem freigestellten Arbeitnehmer nicht ausreichen lassen, da diesem gegenüber die Übertragung der Stelle nicht zur Kenntnis gelangt war. Auch das LAG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 04. Juni 2008 (– 7 SaGa 4/08 – juris) für den Ausschluss der Zurückweisung gemäß § 174 Abs. 2 BGB die bloße Übertragung einer Personalleiterfunktion nicht ausreichen lassen, sondern auch die Inkenntnissetzung von der Übertragung gefordert. Dass eine Inkenntnissetzung von der Übertragung der Stellung, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, grundsätzlich entbehrlich wäre, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Rechtsprechung im Übrigen nicht entnehmen. Allein das LAG Köln verweist in der genannten Entscheidung ohne nähere Begründung darauf, dass allein in der Übertragung des Amtes eine Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Sinne des § 174 Satz 2 BGB zu sehen sei, ohne dass es darauf ankomme, dass einzelne Arbeitnehmer des Unternehmens konkret über die Übernahme des Amtes durch eine bestimmte Person informiert werden. In den übrigen Entscheidungen wird zwar nicht ausdrücklich die Inkenntnissetzung von der Stellenübertragung gefordert. Hieraus lässt sich jedoch auch nicht der Schluss ziehen, dass eine solche als generell entbehrlich angesehen worden wäre. In den zur Entscheidung stehenden Fällen war nicht die Stelleninhaberschaft streitig oder unbekannt, sondern allein, ob mit der bekannten Übertragung der Stelle Kündigungsvollmacht verbunden war (vgl. u. a. Hess. LAG, Urteil vom 20. Juni 2000 – 9 Sa 1899/99 – a.a.O.; BAG Urteil vom 30. Mai 1972 – 2 AZR 298/71 – a.a.O.; Hess. LAG Urteil vom 19. April 2002 – 9 Sa 865/01 – juris; BAG Urteil vom 03. Juli 2003 – 2 AZR 235/02 – AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 01. Dezember 2006 – 3 Sa 309/05 – juris).
Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze war eine Zurückweisung der Kündigung durch die Klägerin im Streitfall nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin bei Ausspruch der Kündigung nicht von der Bevollmächtigung des Herrn B in Kenntnis gesetzt worden. Zwar hat die Beklagte die Klägerin durch Ziff. 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages davon in Kenntnis gesetzt, dass auch Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt sind. Davon, dass die Klägerin auch davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass Herr B in die Stellung des Niederlassungsleiters berufen worden ist, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass ihr Herr B weder vom Namen noch von der Person her bekannt gewesen sei und dass sie auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei ihm um einen Beschäftigten der Beklagten gehandelt hat und erst Recht nicht davon, dass er Niederlassungsleiter der Beklagten war. Eine Inkenntnissetzung lässt sich auch aus den Umständen nicht entnehmen. Insbesondere wurde der Arbeitsvertrag nicht durch Herrn C. unterzeichnet. Aufgrund der Besonderheiten des Personaleinsatzes in Reinigungsunternehmen, bei denen die Mitarbeiter nicht in den eigenen Betriebsräumlichkeiten, sondern in den Räumlichkeiten der jeweiligen Kunden eingesetzt werden und der Kontakt der Arbeitnehmer sich in der Regel auf Kontakte zu den in den gleichen Objekten eingesetzten Kollegen und den jeweiligen Objektverantwortlichen beschränkt, kann anders als in anderen Betrieben auch nicht ohne Weiteres als Regel unterstellt werden, dass den betriebsangehörigen Mitarbeitern die Übertragung bestimmter Führungsaufgaben durch die Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt. Umstände, aus denen die Klägerin die Übertragung der Niederlassungsleitung auf Herrn B hätte bekannt sein müssen, hat die Beklagte nicht dargetan. Durch Ziff. 14 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist sie lediglich abstrakt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt sind, jedoch nicht davon, dass es sich bei Herrn B um einen solch kündigungsberechtigten Niederlassungsleiter handelt.
2.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von € 1.515,90 brutto als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aufgrund des Arbeitsvertrages i. V. m. §§ 611 , 615 BGB zu.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat im vorgenannten Zeitraum fortbestanden. Aufgrund der Unwirksamkeit der beklagtenseits mit Schreiben vom 25. August 2008 ausgesprochenen Kündigung ist es nicht mit Ablauf des 8. September 2008 beendet worden. Auch andere Beendigungstatbestände, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Befristung am 31. März 2009 geführt hätten, sind nicht ersichtlich.
Für die vorgenannte Zeit ist die Beklagte gemäß § 615 BGB zur Vergütungszahlung verpflichtet, obwohl die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht hat, weil die Beklagte sich in dieser Zeit in Annahmeverzug befunden hat. Ein Arbeitgeber gerät durch den Ausspruch einer unwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug, ohne dass es auch nur eines wörtlichen Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers bedarf ( BAG Urteil vom 13. Juli 2005 – 5 AZR 578/04 – in AP Nr. 112 zu § 615 BGB; BAG Urteil vom 05. November 2003 – 5 AZR 562/02 – AP Nr. 106 zu § 615 BGB m.w.N.). Ein Angebot ist gemäß § 296 BGB entbehrlich, weil der Arbeitgeber durch die Kündigung auf die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist verzichtet und der ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, für die vereinbarte Arbeitszeit einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Vorliegend ist die Beklagte demzufolge durch Ausspruch der Kündigung vom 25. August 2008 mit Ablauf des 8. September 2008 in Annahmeverzug geraten.
Gemäß § 615 BGB kann die Klägerin für die infolge des Annahmeverzuges ausgefallene Arbeitszeit die ihr nach dem Arbeitsvertrag zustehende Vergütung verlangen. Danach stehen der Klägerin Vergütungsanspruche in der geltend gemachten Höhe zu.
Nach dem Vorbringen der Parteien ist von einer maßgeblichen Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag verteilt auf sechs Tage pro Woche auszugehen. Die Beklagte hat die Behauptung die Klägerin zur täglichen Arbeitszeit ausdrücklich bestätigt und ist der Behauptung die Klägerin, diese tägliche Arbeitszeit habe sie an sechs Tagen pro Woche zu erbringen gehabt, nicht entgegengetreten. Daher ist dieses Vorbringen gemäß § 138 ZPO als zugestanden anzusehen. Unter Zugrundelegung dieser Arbeitszeit entfielen auf den Monat Dezember 2008 ohne Berücksichtigung der Feiertage 25 Arbeitstage, auf den Monat Januar 2009 26, auf den Monat Februar 2009 24 und auf den Monat März 2009 26 Arbeitstage. Die Klägerin kann daher für die begehrten 50 Arbeitsstunden des Monats Dezember 2008 sowie für die 52 Arbeitsstunden des Monats Januar 2009 und jedenfalls für die zugrunde gelegten 40 Arbeitsstunden des Monats Februar 2009 und die 44 Arbeitsstunden des Monats März 2009, in der sie in Folge des Annahmeverzuges der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht hat, Arbeitsvergütung verlangen. Zugrundezulegen ist dabei ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 8,15. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine Pauschalvergütung von € 350,00 vereinbart. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Februar 2008, der aufgrund zum 1. März 2008 hin erfolgter Allgemeinverbindlichkeitserklärung unabhängig von einer Tarifbindung kraft Verbandszugehörigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt, steht der Klägerin eine Bruttostundenvergütung in Höhe von € 8,15 zu. Vom Tarifvertrag abweichende Regelungen sind gemäß § 4 Abs. 4 TVG nur zu Gunsten des Arbeitnehmers gestattet. Die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung bleibt jedoch hinter der der Klägerin aufgrund des Tarifvertrages zustehenden Vergütung zurück.
Die vorgenannten Ansprüche hat die Klägerin auch unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen rechtzeitig geltend gemacht. Aufgrund zum 01. April 2004 erfolgter Allgemeinverbindlichkeitserklärung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04. Oktober 2003 (RTV) gemäß § 5 Abs. 4 TVG Anwendung. Gemäß § 22 RTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei bzw. Nichterklärung binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs nicht binnen weiterer zwei Monate nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Gemäß § 8 Ziff. 2 RTV ist ein vereinbarter Monatslohn spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 waren damit am 15. Januar 2009 bzw. 15. Februar 2009 fällig. Diese Ansprüche hat die Klägerin durch die der Beklagten am 10. März 2009 zugestellte Berufungsschrift, mit der die Klägerin auch Vergütung für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 eingeklagt hat, unter Wahrung beider Stufen der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht und die Vergütungsansprüche der Monate Februar 2009 und März 2009 durch die Klageerweiterung vom 08. April 2009.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 , 288 BGB . Die Beklagte ist durch bloße Nichtzahlung der für die jeweiligen Monate am 15. der Folgemonate fällig gewordenen Vergütung mit Wirkung ab dem jeweiligen Folgetag in Verzug geraten, ohne dass es einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte, weil für die Zahlung aufgrund der maßgeblichen tariflichen Bestimmung des § 8 Ziff. 2 RTV ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt war ( § 286 BGB ). Eine Geldschuld ist gemäß § 288 BGB im Verzug mit dem ausgeurteilten gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
3.
Vergütung für die Monate September 2008 bis November 2008 kann die Klägerin von der Beklagten allerdings nicht verlangen, weil entstandene Vergütungsansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 22 RTV verfallen sind.
Wie dargelegt, erfassen die Rechtsnormen des RTV aufgrund erfolgter Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG auch die nicht tarifgebundenen Parteien des vorliegenden Verfahrens. Zur Wahrung der Vergütungsansprüche der Monate September 2008 bis November 2008 hätte es daher der Geltendmachung dieser Ansprüche gemäß § 22 RTV bedurft. Mit der erhobenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin zwar noch die erste Stufe der Ausschlussfrist für die Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit ab Ablauf der Kündigungsfrist am 08. September 2008 gewahrt. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt aber schon nicht mehr die erste Stufe der Verfallklausel hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01. bis 08. September 2008. Eine Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die tarifliche Verfallklausel nur die formlose oder schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen fordert ( BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen mwN). Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auf die Sicherung von Ansprüchen gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten ( BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – a.a.O.). Von dieser Geltendmachung nicht erfasst sind jedoch Ansprüche für Zeiten vor Ablauf der Kündigungsfrist, da diese nicht vom Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens abhängen.
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt jedoch auch für die vom Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens abhängenden Annahmeverzugsvergütungsansprüche nicht die zweite Stufe der der tariflichen Verfallklausel des § 22 RTV , mit der eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die gerichtliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen ( BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – a.a.O.). Auf die Entscheidung des BAG vom 19. März 2008 – (5 AZR 429/07 – AP Nr. 11 zu § 305 BGB) kann die Klägerin sich nicht berufen. Danach genügt zwar für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsvergütungsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern. Dies gilt jedoch nur für solche Ausschlussfristen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Diese Entscheidung lässt sich wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe jedoch nicht auf tarifliche Ausschlussfristen anwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, als wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( BAG Urteil vom 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – a.a.O.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Der Verwender ist demgemäß verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann. Ist der Wortlaut eines Formulararbeitsvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ( BAG Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07 – a.a.O.). Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ausschlussfristen gewählte Formulierung, wonach Ansprüche einzuklagen oder gerichtlich geltend zu machen sind, kann von einem nicht rechtskundigen Durchschnittsarbeitnehmer nicht so verstanden werden, dass nur die Erhebung der bezifferten Leistungsklage dem Erfordernis genügt. Er darf sie vielmehr so verstehen, dass jede prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch seine Obliegenheit erfüllt (BAG Urteil vom 19.03.2008 – a.a.O.).
Die normativen Teile von Tarifverträgen sind demgegenüber wie Gesetze auszulegen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG Urteil vom 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 16. Juni 2004 – 4 AZR 408/03 – AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG Urteil vom 06. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie die entsprechenden Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (Erfurter Kommentar/Franzen, 9. Aufl. 2009, § 1 TVG RdN. 97; BAG Urteil vom 9.08.1987 – 4 AZR 128/87 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Fernverkehr). Das Bundesarbeitsgericht hat nach ständiger bis in das Jahr 1985 zurückreichender Rechtsprechung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die gerichtliche Geltendmachung von vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängender Annahmeverzugsvergütungsansprüche nicht ausreichen lassen, sondern die Einreichung einer Klage verlangt, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind ( BAG Urteil vom 08. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – a.a.O.). Aufgrund dieser über Jahre gefestigten Rechtsprechung ist von einem entsprechenden Verständnis der juristischen Fachkreise auszugehen, die nur eine dementsprechende Auslegung tariflicher Ausschlussfristen, die die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen fordert, zulässt.
Eingeklagt hat die Klägerin die Vergütung für die Monate September 2008 bis November 2008 erstmals mit Klageerweiterung vom 16. Juni 2009 und damit weit nach Verfall der Ansprüche. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Annahmeverzugsvergütungsansprüche spätestens mit dem in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2008 gestellten Klageabweisungsantrag abgelehnt. Ebenso wie der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage entnehmen muss, dass der Arbeitnehmer Zahlungsansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, geltend machen will, hat der Arbeitnehmer den Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber diese Ansprüche zurückweist und ihre Erfüllung ablehnt ( BAG Urteil vom 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 – BAGE 102, 161, 164; BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – a.a.O.). Der Zweck von Ausschlussfristen, über das Bestehen von Ansprüchen nach Fristablauf nicht mehr streiten zu müssen, besteht für beide Seiten in gleicher Weise. Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden ( BAG Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 403/05 – a.a.O.). Ausgehend von einer Ablehnung der Vergütungsansprüche durch die Beklagte durch den Klageabweisungsantrag vom 4. Dezember 2008 hätte eine Vergütungsklage binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt, d.h. spätestens bis zum 4. Februar 2009 erhoben werden müssen. Da die Vergütungsansprüche der Monate September 2008 bis November 2008 bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für eine solche Klage mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 verfallen waren, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob der Prozesskostenhilfeantrag als gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zur Wahrung der zweiten Stufe der Verfallfrist genügt hätte.
4.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten jedoch ein Anspruch auf Zahlung von € 114,10 brutto als Abgeltung für sieben Urlaubstage des Jahres 2009 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, abzugelten.
Aufgrund des in der Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin gemäß den §§ 14 Ziff. 1.1 c i. V. m. Ziff. 1.4 Abs. 2 RTV einen anteiligen tariflichen Jahresurlaub in Höhe von 3/12 von 28 Arbeitstagen = 6,9 Urlaubstage, die gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG auf sieben volle Tage aufzurunden sind, erworben. Dieser Urlaub ist der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt worden und kann nunmehr auch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. März 2009 auch nicht mehr gewährt werden. Ihr ist daher ein finanzieller Ausgleich zu gewähren.
Die Höhe der zu zahlenden Urlaubsabgeltung bestimmt sich vorliegend nach § 14 Ziff. 2.1 i. V. m. Ziff. 2.2 b RTV. Danach ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zugrunde zu legen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag verteilt auf eine sechs-Tage-Woche und einer auch schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01. April 2008 maßgeblichen tariflichen Bruttostundenvergütung in Höhe von € 8,15 errechnet sich bei sieben Urlaubstagen der zugesprochene Betrag.
Den Urlaubsabgeltungsanspruch hat die Klägerin durch ihren Klageerweiterungsschriftsatz vom 08. April 2009 auch rechtzeitig unter Wahrung der zweistufigen Ausschlussfrist des § 22 RTV vor Verfall geltend gemacht.
Auf diesen Betrag hat die Beklagte ab dem 16. April 2009 auch, wie beantragt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Dieser Anspruch folgt aus §§ 286 , 288 BGB . Der Urlaubsabgeltungsanspruch war mit der Vergütung für den Monat März 2009 am 15. April 2009 fällig. Da danach für die Leistung ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt war, ist die Beklagte durch bloße Nichtzahlung bei Fälligkeit in Verzug geraten, ohne dass es einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte ( § 286 BGB ). Eine Geldschuld ist im Verzug, wie dargelegt, gemäß § 288 BGB mit dem ausgeurteilten gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
5.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den nicht gewährten gesetzlichen Urlaub des Jahres 2008 in Höhe von € 225,48 als Schadensersatz gemäß §§ 280 , 283 , 287 Satz 2 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Danach hat ein Schuldner bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung Schadensersatz zu leisten.
Die Klägerin hat für das Jahr 2008 trotz erst zum 10. April 2008 begonnenem Arbeitsverhältnis aufgrund Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG ihren vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Werktagen ( § 3 Abs. 1 BUrlG ) erworben. Nach Ablauf der Wartezeit reduziert sich der Jahresurlaub gemäß § 5 Abs. 1 c BUrlG nur, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Dieser gesetzliche Mindesturlaub steht der Klägerin trotz Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres auch gemäß § 14 Ziff. 1.4 Abs. 3 RTV zu.
Dieser Urlaubsanspruch ist zwar gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG , nach dem der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, mit Ablauf des 31. Dezember 2008 untergegangen. Die für eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Jahres 2009 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erforderlichen Voraussetzungen sind nicht dargetan worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann ein Arbeitnehmer jedoch einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadenersatz für den zwischenzeitlich in Folge Fristablaufs erloschenen Urlaub fordern, soweit er seinen Arbeitgeber zuvor dadurch in Verzug gesetzt hat, dass er seinen Urlaub so rechtzeitig fordert, dass dieser noch vor Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. mit Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt werden könnte ( BAG Urteil vom 17. Januar 1995 – 9 AZR 664/93 – AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 523/05 – AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung). Eine solche Inverzugsetzung ist mit Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die Klägerin erfolgt. Zwar stellt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen dar. Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis obliegt es dem Arbeitnehmer daher, die für die Festlegung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblichen Urlaubswünsche zu äußern ( BAG Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 705/98 – AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Klägerin hat jedoch im Rahmen der Klagebegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zugleich mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage auch ihre Ansprüche auf Urlaub geltend macht. Damit hat die Klägerin jedenfalls ihren Urlaub des Jahres 2008 hinreichend eindeutig eingefordert und die Beklagte in Verzug gesetzt. Zwar hat die Klägerin damit keinen nach Dauer und zeitlicher Festlegung konkretisierten Urlaubsantrag gestellt. Sie hat jedoch deutlich gemacht, dass sie die beklagtenseits ausgesprochene Kündigung nicht akzeptiert und vom Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses ausgeht und trotz beabsichtigter Beendigung auf ihrem Urlaub besteht. Damit hat für die Beklagte hinreichender Anlass bestanden, der Klägerin ggf. unter Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsorglich Urlaub zu gewähren, um zu vermeiden, bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage zusätzlich zur Annahmeverzugsvergütung auch noch Urlaub gewähren oder abgelten zu müssen.
Als Ersatz für den untergegangenen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch steht der Klägerin, wie dargelegt, gemäß § 14 Ziff. 2.1 i. V. m. 2.2 b RTV ein Betrag entsprechend dem unter Zugrundelegung der Durchschnittsvergütung zu ermittelnder Urlaubslohn zu. Bei 24 Urlaubstagen und einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden errechnet sich daraus unter Zugrundelegung einer maßgeblichen Bruttostundenvergütung von € 8,15 ein Bruttobetrag in Höhe von € 391,20. Abzüglich des auf den Urlaub für das Jahr 2008 gezahlten Betrages von € 165,72, wegen dem die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, verbleibt noch ein Betrag in Höhe von € 225,48.
Hierauf hat die Beklagte gemäß §§ 286 , 288 BGB aus den dargelegten Gründen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG , 92 Abs. 1 , 269 Abs. 3 Satz 2 , 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Kosten des ersten Rechtszuges sind nach Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufung hin entsprechend dem Unterliegensanteil der Parteien in der Hauptsache verhältnismäßig zu teilen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen, soweit sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, da diese, wie dargelegt, ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre. Durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung eines Teils der begehrten Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 hat sie diesen Teilanspruch auch anerkannt und sich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Die übrigen Kosten der Berufung sind entsprechend dem Unterliegensanteil der Parteien in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG . Für eine Zulassung der Revision für die Klägerin bestand keine gesetzlich begründete Veranlassung.
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