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Arbeitsvertragliche Vereinbarung von Arbeitstagen
16.05.2020. Normalerweise enthalten Arbeitsverträge Vereinbarungen zur Wochenarbeitszeit, manchmal in Verbindung mit einer Festlegung der Wochentage, an denen der Arbeitnehmer arbeiten muss.
Wendet der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung ein Arbeitszeitkonto an, können stattdessen auch monatliche und/oder jährliche Arbeitsstunden vereinbart werden.
Aber geht die Vertragsfreiheit so weit, dass im Arbeitsvertrag nur solche Tage als Arbeitstage festgeschrieben werden können, die keine gesetzlichen Feiertage sind, so dass der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung an Feiertagen zahlen muss? Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG): BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18.
- Unternehmerischer Verzicht auf betriebliche Tätigkeit an Feiertagen?
- Im Streit: Zeitungszusteller soll nur an Tagen arbeiten, in denen Zeitungen erscheinen
- BAG: Feiertage können bei der arbeitsvertraglichen Festlegung von Arbeitstagen nicht gezielt ausgespart werden
Unternehmerischer Verzicht auf betriebliche Tätigkeit an Feiertagen?
Für manche Dienstleistungsbetriebe lohnt es sich nicht, ihre Leistungen auch an gesetzlichen Feiertagen anzubieten, da nicht mit Kundschaft zu rechnen ist. Außerdem dürfen die meisten Betriebe aus rechtlichen Gründen ihre Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten lassen, da dies gegen die gesetzliche Sonn- und Feiertagsruhe verstoßen würde (§ 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).
Daher könnte man als Arbeitgeber auf die "kreative" Idee kommen, die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitspflicht so zu definieren, dass der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen von vornherein nicht arbeiten muss - und also auch kein Geld bekommt.
Denn wenn an Feiertagen gemäß Arbeitsvertrag von vornherein nicht gearbeitet werden muss, ist der gesetzliche Feiertag auch nicht die Ursache für den Arbeitsausfall. Das wiederum würde bedeuten, dass § 2 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), der Arbeitnehmern die Vergütung an Feiertagen sichert, nicht anzuwenden wäre. Diese Vorschrift lautet:
"Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."
Könnten sich Arbeitgeber allerdings mit einer geschickten Klausel im Arbeitsvertrag von § 2 Abs.1 EFZG befreien, wäre diese Vorschrift wenig wert. Daher stellt § 12 EZFG auch klar, dass von § 2 Abs.1 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, d.h. die gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung an Feiertagen ist unabdingbar.
Im Streit: Zeitungszusteller soll nur an Tagen arbeiten, in denen Zeitungen erscheinen
Aus Anlass der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Anfang 2015 änderte ein Unternehmen, das im Auftrag von Zeitungsverlagen Zeitungen und Druckerzeugnis an Privathaushalte ausliefert, mit einem Zeitungszusteller den Arbeitsvertrag.
Gemäß dem neuen Arbeitsvertrag sollte der Zeitungszusteller von Montag bis Samstag Zeitungen austragen. Darüber hinaus enthielt der Arbeitsvertrag folgende Klausel:
„Arbeitstage des Zustellers sind alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen.“
Gemäß dieser Regelung erhielt der Zusteller keinen Lohn für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fielen, denn dann erscheinen in dem Zustellgebiet keine Zeitungen.
Der Zusteller klagte auf Bezahlung für fünf gesetzliche Feiertage aus 2015, die auf einen Werktag fielen, nämlich für Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai (Freitag), Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag.
Das Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 14.12.2016, 11 Ca 3333/15) und das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt (Urteil vom 21.02.2018, 5 Sa 269/17).
BAG: Feiertage können bei der arbeitsvertraglichen Festlegung von Arbeitstagen nicht gezielt ausgespart werden
Auch vor dem BAG hatte der Arbeitgeber mit seiner Vertragsgestaltung keinen Erfolg.
Die arbeitsvertragliche Festlegung der Arbeitstage war hier teilweise unwirksam, nämlich in der Hinsicht, dass Feiertage von der Vergütungspflicht ausgenommen werden, so das BAG. Der gesetzliche Anspruch auf Feiertagsvergütung (§ 2 Abs.1 EFZG) kann nämlich vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden (§ 12 EFZG).
Der Leitsatz der BAG-Entscheidung lautet:
"Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen."
Fazit: Müssen Arbeitnehmer gemäß ihrem Arbeitsvertrag von Montag bis Samstag arbeiten, darf der Vertrag nicht gezielt gesetzliche Feiertage ausnehmen, an denen von vornherein keine Arbeit anfällt. Verwendet der Arbeitgeber eine solche Klausel, ändert sie nichts an seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung an Feiertagen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 12/118 Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/130 Arbeitszeitkonto - Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/222 Lohn aus abgerechneten Zeitguthaben verfällt nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfrist
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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