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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/109

Be­triebs­über­gang und Leih­ar­beit

Über­nimmt ei­ne Zeit­ar­beits­fir­ma von ei­ner an­de­ren nur Leih­ar­beit­neh­mer, aber kei­ne Ver­wal­tungs­kräf­te, liegt we­der ein Be­triebs­über­gang noch ein Be­triebs­teil­über­gang vor: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 12.12.2013, 8 AZR 1023/12
Polier mit Bauarbeitern Wann ha­ben Zeit­ar­beits­fir­men über­gangs­fä­hi­ge Be­triebs­tei­le?

29.03.2014. Wird ei­ne Be­triebs­ab­tei­lung von ei­nem neu­en Ar­beit­ge­ber über­nom­men, kann das ein Be­triebs­teil­über­gang sein, so dass der neue Ar­beit­ge­ber al­le Ar­beit­neh­mer der Ab­tei­lung wei­ter be­schäf­ti­gen muss.

Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass die Ab­tei­lung ei­ne funk­tio­nie­ren­de "wirt­schaft­li­che Ein­heit" dar­stellt. Das ist bei Zeit­ar­beits­fir­men sel­ten der Fall, denn sie über­las­sen die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on vor Ort ja dem Ent­lei­her.

Ei­ne über­gangs­fä­hi­ge wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den Teams von Leih­ar­beit­neh­mern da­her nur zu­sam­men mit Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ten ih­rer Zeit­ar­beits­fir­ma, d.h. mit Per­so­nal­sach­be­ar­bei­tern und Kun­den­be­treu­ern: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 12.12.2013, 8 AZR 1023/12.

Wann gibt es bei Zeit­ar­beits­fir­men über­g­angsfähi­ge Be­triebs­tei­le?

Geht ein Be­trieb oder Be­triebs­teil durch Rechts­geschäft auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber über, so tritt die­ser gemäß § 613a Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) in die Rech­te und Pflich­ten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen ein. Ob der Er­wer­ber das will oder nicht, ist egal, denn die­se ge­setz­li­che Über­lei­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen ist aus Gründen des Ar­beit­neh­mer­schut­zes zwin­gend.

An­ders als beim Über­gang kom­plet­ter Be­trie­be ist es bei der Über­nah­me von Be­triebs­ab­tei­lun­gen oft nicht klar und da­her zwi­schen den Be­tei­lig­ten um­strit­ten, ob ein "Be­triebs­teil" vor­liegt oder nicht.

Nach der Recht­spre­chung kommt es in sol­chen Fällen dar­auf an, ob die über­nom­me­nen Be­triebs­mit­tel und Ar­beit­neh­mer beim al­ten Ar­beit­ge­ber als ab­grenz­ba­re wirt­schaft­li­che Ein­heit an­zu­se­hen sind, und ob die­se Ein­heit als sol­che, d.h. un­ter Wah­rung ih­rer "Iden­tität" auf den Er­wer­ber über­geht. Ei­ne Be­triebs­ab­tei­lung ist ei­ne "wirt­schaft­li­che Ein­heit" und da­mit ein Be­triebs­teil,

  • wenn sie be­stimm­te, von den Auf­ga­ben an­de­rer Ab­tei­lun­gen ab­grenz­ba­re Auf­ga­ben erfüllt, und/oder
  • wenn die hier täti­gen Ar­beit­neh­mer be­son­de­re Qua­li­fi­ka­tio­nen oder Fähig­kei­ten ha­ben und/oder
  • wenn die hier täti­gen Ar­beit­neh­mer nicht in an­de­ren Be­triebs­ab­tei­lun­gen ein­ge­setzt wer­den, und/oder
  • wenn die Be­triebs­ab­tei­lung spe­zi­el­le Kun­den oder be­son­de­re Kun­den­be­zie­hun­gen hat, und/oder
  • wenn die Be­triebs­ab­tei­lung ei­ge­ne wirt­schaft­li­che Zie­le ver­folgt, und/oder
  • wenn die Be­triebs­ab­tei­lung un­ter ei­nen ei­ge­nen Lei­tung steht, und/oder
  • wenn die Be­triebs­ab­tei­lung über spe­zi­el­le Sach­mit­tel verfügt, die nur hier ein­ge­setzt wer­den.

Al­le die­se Umstände zu­sam­men führen da­zu, dass ein über­g­angsfähi­ger Be­triebs­teil vor­liegt. Die­ser muss dann vom Er­wer­ber

  • als iden­ti­sche Ein­heit über­nom­men wor­den sein, d.h. beim Er­wer­ber sei­ne "Iden­tität" be­hal­ten.

Al­le die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen bei Teams von Leih­ar­beit­neh­mern sel­ten vor, auch wenn sie schon lan­ge in der­sel­ben Zu­sam­men­set­zung beim sel­ben Kun­den ar­bei­ten. Denn zur ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit wer­den sie ja erst im Be­trieb des Ent­lei­hers. Der Ar­beit­ge­ber da­ge­gen, die Leih­ar­beits­fir­ma, hat mit dem Ar­beits­ein­satz und sei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on da­ge­gen nichts zu tun.

Da­her kommt es bei der Fra­ge, ob die Über­nah­me von Leih­ar­beit­neh­mern von ei­ner Leih­ar­beits­fir­ma durch ei­ne an­de­re ei­nen Be­triebs­teilüber­gang dar­stellt oder nicht, dar­auf an, ob die über­neh­men­de Leih­ar­beits­fir­ma auch Ver­wal­tungs­mit­ar­bei­ter des bis­he­ri­gen Zeit­ar­beits­un­ter­neh­mens über­nimmt. Ist das der Fall, kann auch beim Über­wech­seln von Leih­ar­beit­neh­mer-Teams ein Be­triebs­teilüber­gang vor­lie­gen. Das hat der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) mit Ur­teil vom 13.09.2007 (C-458/05 - Joui­ni) ent­schie­den.

Ein sol­cher Be­triebs­teilüber­gang von ei­ner Zeit­ar­beits­fir­ma zur an­de­ren kommt aber sel­ten vor, wie ein ak­tu­el­ler, vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­de­ner Fall zeigt: BAG, Ur­teil vom 12.12.2013, 8 AZR 1023/12.

Der Streit­fall: Zeit­ar­beits­fir­ma über­nimmt ei­nen be­ste­hen­den Auf­trag und 14 dafür ein­ge­setz­te Leih­ar­bei­ter, aber kei­ne Ver­wal­tungs­kräfte

Im Streit­fall be­schloss ein Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men An­fang 2011, das Geschäft mit der Zeit­ar­beit auf­zu­ge­ben.

Der Grund dafür war der Be­schluss des BAG vom De­zem­ber 2010, dem zu­fol­ge die "Ta­rif­verträge" der (Schein-)Ge­werk­schaft CG­ZP nich­tig wa­ren (BAG, Be­schluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell 11/034 BAG: Die CG­ZP kann kei­ne Ta­rif­verträge ab­sch­ließen).

Und weil das Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men sei­ne Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge der CG­ZP-"Ta­rif­verträge" be­zahl­te, hätte es sei­ne be­ste­hen­den Ar­beits­verträge um­stel­len müssen, denn ein Großkun­de erklärte, ab April 2011 nur noch Leih­ar­beit­neh­mer mit sau­be­ren Verträgen ein­set­zen zu wol­len.

Da­her über­trug die Zeit­ar­beits­fir­ma ihr Geschäft mit die­sem Kun­den auf ei­ne Toch­ter-GmbH, die wie­der­um den bei dem Kun­den als Tief­dru­cker ar­bei­ten­den 16 Leih­ar­beit­neh­mern die ver­trag­li­che Über­nah­me ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se an­bot, und zwar auf der Grund­la­ge CG­ZP-frei­er Ar­beits­verträge. 14 Ar­beit­neh­mer mach­ten mit, zwei wei­ger­ten sich, dar­un­ter der Kläger. Der Lohn wäre zwar in Ord­nung ge­we­sen, aber er woll­te kei­ne deutsch­land­wei­te Ver­set­zungs­klau­sel schlu­cken.

Dar­auf­hin erklärte die Zeit­ar­beits­fir­ma En­de März "zünf­tig" die frist­lo­se Kündi­gung aus be­trieb­li­chen Gründen und zwei Mo­na­te dar­auf noch ein­mal ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung, die vor Ge­richt Be­stand hat­te. Der Leih­ar­beit­neh­mer ver­klag­te da­her das Toch­ter­un­ter­neh­men sei­nes Ex-Ar­beit­ge­bers mit dem Ziel, den Fort­be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­richt­lich fest­stel­len zu las­sen. Sein Ar­gu­ment: Hier lag ein Be­triebs­teilüber­gang von der Mut­ter­ge­sell­schaft auf die Toch­ter vor.

Das Ar­beits­ge­richt Lübeck (Ur­teil vom 27.09.2011, 6 Ca 903/11) und das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein wie­sen die Kla­ge ab, weil sie mein­ten, hier läge kein Be­triebs­teilüber­gang, son­dern ei­ne bloße Auf­trags­nach­fol­ge vor (LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 19.04.2012, 5 Sa 436/11).

BAG: Über­nimmt ei­ne Zeit­ar­beits­fir­ma von ei­ner an­de­ren Zeit­ar­beits­fir­ma nur Leih­ar­beit­neh­mer, aber kei­ne Ver­wal­tungs­kräfte, liegt kein Be­triebs­teilüber­gang vor

Auch das BAG ent­schied ge­gen den Leih­ar­beit­neh­mer, der da­mit in al­len drei In­stan­zen den Kürze­ren ge­zo­gen hat­te.

Das BAG be­gründet sein Ur­teil ziem­lich knapp un­ter Ver­weis auf die Lei­tent­schei­dung des EuGH (Ur­teil vom 13.09.2007, C-458/05 - Joui­ni) mit dem Ar­gu­ment, dass die ver­klag­te Toch­ter­ge­sell­schaft be­reits vor der Über­nah­me der 14 Tief­dru­cker Leih­ar­beits­aufträge für den Kun­den ab­ge­wi­ckel­te hat­te, dass sie ei­ne ei­ge­ne Per­so­nal­ver­wal­tung hat­te und kei­ner­lei Ver­wal­tungs­kräfte, d.h. Lohn­buch­hal­ter, Per­so­nal­sach­be­ar­bei­ter oder Ver­triebs­kräfte ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft über­nom­men hat­te.

Da­mit stand fest, dass die hier über­nom­men 14 Leih­ar­beit­neh­mer für sich al­lein ge­nom­men kei­nen Be­triebs­teil ih­res Ex-Ar­beit­ge­bers bil­de­ten, so dass hier auch kein Be­triebs­teilüber­gang statt­fin­den konn­te.

Da­her half dem Kläger auch nicht der Ver­weis auf das Kla­ren­berg-Ur­teil des EuGH vom 12.02.2009 (C-466/07), mit dem der Ge­richts­hof klar­ge­stellt hat­te, dass ein Be­triebs­teil auch dann un­ter Wah­rung sei­ner Iden­tität über­nom­men wer­den kann, wenn die über­nom­me­nen Teams beim Er­wer­ber in ei­ne an­de­rer Or­ga­ni­sa­ti­on hin­ein­ge­stellt wer­den (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 09/034 Be­triebs­teilüber­gang auch bei Ver­lust der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Selbständig­keit).

Denn hier im Streit­fall ging es gar nicht dar­um, ob der "Be­triebs­teil Tief­druck" bei dem ver­klag­ten Toch­ter­un­ter­neh­men in ei­ne an­de­re Or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­bun­den wur­de oder nicht, son­dern um die Vor­fra­ge, ob es beim Ex-Ar­beit­ge­ber so et­was wie ei­nen ab­grenz­ba­ren "Be­triebs­teil Tief­druck" je­mals gab. Und das war eben nicht der Fall.

Fa­zit: Es ist prak­tisch kaum denk­bar, dass die Über­nah­me von Leih­ar­beit­neh­mern durch ei­ne an­de­re Zeit­ar­beits­fir­ma ei­nen Be­triebs­teilüber­gang dar­stellt, denn da­zu müss­te die über­neh­men­de Fir­ma zusätz­lich zu den beim Kun­den ein­ge­setz­ten Leih­ar­beit­neh­mern auch ei­nen spe­zi­ell die­sen Leih­ar­beit­neh­mern zu­ge­ord­ne­ten Teil der Per­so­nal­ver­wal­tung über­neh­men. Und ar­beits­recht­lich ge­wieft, wie die meis­ten Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men sind, wer­den sie das ver­mei­den.

Da­mit ha­ben Leih­ar­beit­neh­mer auch beim The­ma Be­triebs­teilüber­gang ei­nen schwe­re­ren Stand und da­mit ei­ne ge­rin­ge­re Ar­beits­platz­si­cher­heit als Stamm­kräfte. Denn ei­ne ab­grenz­ba­re Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on, die auch wirt­schaft­lich ei­ge­ne Zie­le ver­folgt, gibt es bei nor­ma­len Be­trie­ben we­sent­lich öfter als bei Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men.

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Letzte Überarbeitung: 29. Oktober 2014

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