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Betriebsübergang bei Rettungszweckverband
Viele Betriebserwerber wollen das nicht. Sie suchen sich lieber zielgerichtet die besonders interssanten Teile eines Betriebs aus, d.h. die "Assets", und auch nur bestimmte Teile der Belegschaft. Dann gibt es oft rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Asset-Erwerber und den von ihm nicht übernommenen Arbeitnehmern. Gestritten wird darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Betriebübergangs erfüllt sind oder nicht.
In einem wichtigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 klargestellt, dass ein Betriebsteil auch dann übergehen kann, wenn er im übernehmenden Betrieb seine bisherige, beim alten Arbeitgeber bestehende organisatorische Selbständigkeit verliert (Urteil vom 12.02.2009, C-466/07). Damit hat der EuGH den Anwendungsbereich des § 613a Abs.1 Satz 1 BGB auf Betriebsteilübergänge zugunsten der Arbeitnehmer erweitert.
An diesem EuGH-Urteil hat sich das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) orientert und zugunsten eines Rettungssanitäters entschieden, dass sein Arbeitsverhältnis auf einen öffentlichen Träger von Rettungsdiensteinrichtungen übergegangen war (Urteil vom 24.09.2010, 3 Sa 79/10). Hier hat Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitgemacht und zugunsten des Rettungszweckverbands entschieden (BAG, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10).
- Betriebsübergang auf einen öffentlichen Träger von Rettungseinrichtungen, der einem unzuverlässigen Auftragnehmer kurzfristig kündigt?
- BAG: Der Erwerber von Betriebsmitteln muss den Betrieb selbst als Arbeitgeber führen, sonst liegt kein Betriebsübergang vor
Betriebsübergang auf einen öffentlichen Träger von Rettungseinrichtungen, der einem unzuverlässigen Auftragnehmer kurzfristig kündigt?
Ob ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übergeht oder nicht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber als eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, und ob diese Einheit als solche, d.h. unter Wahrung ihrer "Identität" auf den Erwerber übergeht. Letztlich geht es darum, ob der übernommene Betrieb auch nach dem Inhaberwechsel noch "der alte" ist oder nicht.
Dabei kommt es auf sämtliche Aspekte des Betriebs an, d.h. auf die Betriebsmittel, auf spezielle Formen der Arbeitsorganisation oder der Qualitätssicherung (Know How), auf die Übernahme oder Nicht-Übernahme der Belegschaft und der Kunden sowie auf die Ähnlichkeit der Betriebsmethoden und Arbeitsorganisation vor und nach dem Inhaberwechsel. Da diese Aspekte in jedem Einzelfall verschieden stark ausgesprägt sind, ist ein Betriebsübergang kein besonders exakter juristischer Tatbestand.
In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein kommunaler Träger von Rettungseinrichtungen, der einem unzuverlässigen Auftragnehmer kurzfristig kündigt und neue Firmen mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt, aufgrund eines Betriebsübergangs Arbeitnehmer der beim alten Auftragnehmer tätigen Rettungsassisten wird oder nicht.
BAG: Der Erwerber von Betriebsmitteln muss den Betrieb selbst als Arbeitgeber führen, sonst liegt kein Betriebsübergang vor
Im Streitfall ging es um einen Rettungssanitäter. Sein Arbeitgeber, eine private Rettungsdienstfirma, hatte die Durchführung der Rettungsdienste von einem kommunalen Rettungszweckverband vertraglich übernommen. Diese Beauftragung kündigte der Rettungszweckverband im Dezember 2008 fristlos, da die Rettungsdienstfirma unzuverlässig war.
Die Rettungsfirma gab dementsprechend Fahrzeuge und Diensträume, die dem Rettungszweckverband gehörten, brav an den Verband heraus. Der wiederum verpflichtete von heute auf morgen drei andere Firmen mit der Durchführung der Rettungsaufgaben, und zwar durch eine hoheitliche Anordnung ("Verwaltungsakt"). Diese war zwar nicht rechtens, wurde aber von den verpflichteten Firmen befolgt.
Der Sanitäter zog vor das Arbeitsgericht Leipzig mit dem Ziel der Feststellung, dass der Rettungszweckverband aufgrund eines Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber geworden ist. Mit dieser Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht zwar zunächst keinen Erfolg (Urteil vom 17.12.2009, 1 Ca 2413/09), doch entschied das Sächsische LAG zu seinen Gunsten (Urteil vom 24.09.2010, 3 Sa 79/10). Das LAG meinte, dass der Rettungszweckverband die Arbeiten als Arbeitgeber organisiere, weil die drei von ihm beauftragten privaten Rettungsfirmen nur seine Ausführungsgehilfen seien.
Das BAG sah das anders. Denn der Rettungszweckverband wurde infolge der Herausgabe von Fahrzeugen und Räumen nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“, so das BAG. Einen solchen Betrieb hat der Verband zu keinem Zeitpunkt als Arbeitgeber geführt. Dass der Verband sehr kurzfristig drei private Rettungsfirmen durch hoheitliche Anordnung zur Aufgabenerfüllung herangezogen hatte, machte ihn nicht zum Betriebsinhaber.
Fazit: Wenn ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Inhaber von Betriebsmitteln wird, führt noch nicht zu einem Betriebsübergang. Dazu muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der Betriebsmittelinhaber seine Betriebsmittel auch selbst, d.h. als Arbeitgeber zum Zwecke der Betriebsleitung einsetzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10 (Pressemitteilung)
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2010, 3 Sa 79/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 455/10 (Klarenberg)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-466/07 (Klarenberg)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 18/025 Betriebsübergang als Täuschungsmanöver
- Arbeitsrecht aktuell: 16/277 Betriebsübergang und materielle Betriebsmittel
- Arbeitsrecht aktuell: 14/364 EuGH zum Betriebsübergang im Konzern
- Arbeitsrecht aktuell: 14/109 Betriebsübergang und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/202 Betriebsteilübergang - BAG entscheidet Klarenberg-Fall pro Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 09/034 Betriebsteilübergang auch bei Verlust der organisatorischen Selbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/135 Betriebsteilübergang auch ohne Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 30. Januar 2018
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