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Sächsisches LAG, Urteil vom 24.09.2010, 3 Sa 79/10
Schlagworte: | Betriebsübergang, Wirtschaftliche Einheit | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 79/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 17.12.2009, 1 Ca 2413/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10 |
|
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
Bitte bei allen Schreiben angeben:
Az.: 3 Sa 79/10
1 Ca 2413/09 ArbG Leipzig
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – durch den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2010
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.12.2009 – 1 Ca 2413/09 –
a b g e ä n d e r t:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages des Klägers mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... vom 31.07.2002 als Rettungssanitäter besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
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Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei im Wege eines Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen ist.
Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgen im Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG umfasst der Rettungsdienst die Notfallrettung und den Krankentransport als öffentliche Aufgabe. Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben (§ 3 Nr. 3 SächsBRKG). Die Rettungszweckverbände bilden die Landkreise und kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG). Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG dürfen Notfallrettung und Krankentransport nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports nach einem Auswahlverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmen (Leistungserbringer), § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG. Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach § 31 Abs. 1 SächsBRKG sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese gemäß § 31 Abs. 7 SächsBRKG selbst durch.
Der Beklagte wurde von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes in den ehemaligen Landkreisen ..., ... und ... unter der Bezeichnung „Rettungszweckverband der Landkreise ..., ... und des ...“ gebildet. Nachdem die Landkreise ... und ... mit Wirkung ab dem 01.08.2008 zum Landkreis ... sowie der Landkreis ... mit den Landkreisen ... und ... zum Landkreis ... zusammengeschlossen worden waren, wurde die Bezeich-
– Seite 3 –
nung des Beklagten mit Wirkung ab dem 04.11.2008 in „Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis ... und Region ... (Landkreis ...)“ geändert. Der Beklagte betreibt mit eigenem Personal eine Leitstelle gemäß § 11 SächsBRKG für den gesamten Versorgungsbereich.
Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 24.10./09.11.2006 (Anlage K 1 zur Klageschrift; Bl. 16 ff. d. A.) übertrug der Beklagte die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports für den mittleren Teil des damaligen Landkreises ... befristet für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 auf die DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH (im Folgenden: ... gGmbH). Laut Handelsregister stellte der bodengebundene Rettungsdienst nur eines von mehreren Geschäftsfeldern der ... gGmbH dar. Zur Erfüllung der Aufgaben unterhielt die ... gGmbH je eine Rettungswache in ... und ... sowie einen Einsatzfahrzeugstandort am Krankenhaus ...-Kliniken in .... Beide Rettungswachen verfügten über Umkleideräume, WC, Küche, Aufenthaltsräume sowie Garagen. In der Rettungswache Borna gab es zudem einen Desinfektionsraum. Der Einsatzfahrzeugstandort am Krankenhaus ... verfügte über einen Stellplatz für das Einsatzfahrzeug sowie zwei angemietete Räume im Wirtschaftsgebäude neben dem Haupteingang der ...¬Kliniken, die zum Aufenthalt des Rettungspersonals genutzt wurden. Neben dem eigentlichen Aufenthaltsraum gab es einen kleinen Raum mit Küche, Flur, WC und Dusche. Sämtliche Räumlichkeiten in den drei Standorten waren vom Beklagten angemietet und wurden der ... gGmbH zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren stellte der Beklagte der ... gGmbH zur Leistungserbringung für die Rettungswache ... zwei Rettungstransportwagen (RTW) und drei Kranken-transportwagen (KTW), für den Bereich der Rettungswache ... einen RTW und für den Bereich des Einsatzfahrzeugstandorts am Krankenhaus ... ein Noteinsatzfahrzeug (NEF) zur Verfügung. Diese Rettungsmittel waren zur Aufgabenerfüllung zu verwenden und von der ... gGmbH mit dem erforderlichen Personal zu besetzen. Zur Erfüllung der ihr vom Beklagten übertragenen Aufgaben beschäftigte die ... gGmbH am 22.12.2008 insgesamt 38 Arbeitnehmer, von denen 30 Arbeitnehmer im Bereich der Rettungswache ... und acht Arbeitnehmer im Bereich der Rettungswache ... stationiert waren. Aus den im Bereich der Rettungswache ... stationierten
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Arbeitnehmern wurden jeweils wechselnd vier Arbeitnehmer auf dem NEF am Einsatzfahrzeugstandort am Krankenhaus ... eingesetzt. Die Rettungswachen ... und ... standen unter der Leitung des Rettungswachenleiters ... und des stellvertretenden Rettungswachenleiters .... Die Aufgabenerfüllung am Einsatzfahrzeugstandort am Krankenhaus ... wurde durch die Rettungswache ... koordiniert.
Die klagende Partei war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.2002 (Anlage K 4 zur Klageschrift; Bl. 24 d. A.) seit dem 01.08.2002 bei der ... gGmbH als Rettungssanitäter beschäftigt. Als Beschäftigungsort ist im Arbeitsvertrag die Rettungswache ... angegeben.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 (Anlage K 3 zur Klageschrift; Bl. 23 d. A.) kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der ... gGmbH außerordentlich zum 23.12.2008, 07:00 Uhr. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Sie sind aufgefordert, am 23.12.2008 ab 07:00 Uhr Zug um Zug beginnend am Leistungsstandort ... in Folge Krankenhaus ...-Kliniken ... 2 in Folge Rettungswache ... die Ihnen im Rahmen des Vertrages überlassenen Leistungsstandorte, Einsatzmittelausrüstungen und Ausstattungen sowie Verbrauchsmaterialien an den Rettungszweckverband als Träger des Rettungsdienstes zur möglichen Durchführung eigener sofortiger Leistungserbringung in Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport zu übergeben.
Mit Vollzug der Übernahme je Leistungsstandort besteht für alle Beschäftigten des Unternehmens DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH
Hausverbot
für alle ehemaligen Leistungsstandorte und auf allen vormaligen Einsatzmitteln. Das Hausverbot ist zeitlich bis auf Weiteres nicht beschränkt.“
Die ... gGmbH griff die Kündigung nicht an und gab am 23.12.2008 ab 07:00 Uhr die ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche Geräte, Rettungsmittel, Ausrüstungsgegenstände und Lagerbestände heraus. Streitig ist, an wen die Herausgabe erfolgte. Jedenfalls während der Herausgabe in der Rettungswache ... war die Geschäftsführerin des Beklagten anwesend. Die Aufgaben des Rettungsdienstes wurden im vormaligen Tätigkeitsgebiet der ... gGmbH weiter
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erfüllt. Streitig ist, durch wen und auf welcher Grundlage. Dem Beklagten gelang es nicht, einen Leistungserbringer zu finden, der bereit war, sämtliche Standorte der ... gGmbH zu übernehmen. Unter dem 13.01.2009 schloss der Beklagte deshalb öffentlich-rechtliche Verträge mit drei verschiedenen Leistungserbringern (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2009; Bl. 69 ff. d. A.). Auf dieser Grundlage übernahmen der ... e. V. (ASB) ab dem 14.01.2009 am Standort Rettungswache ... die Leistungen von Notfallrettung und Krankentransport für einen RTW und zwei KTW, der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband ,,, e. V. (DRK e. V.) ab dem 16.01.2009 am Standort ... die Leistungen von Notfallrettung und Krankentransport für einen RTW sowie der ... e. V. (JUH) ab dem 16.01.2009 am Standort ...-Kliniken ... die Leistungen von Notfallrettung und Krankentransport für einen RTW und ein NEF jeweils mit eigenem Personal.
Die ... gGmbH stellte die vormals zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes beschäftigten Arbeitnehmer – u. a. auch die klagende Partei – am 23.12.2008 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Sämtliche Mitarbeiter der ... gGmbH – u. a. auch die klagende Partei – führten in der Folge noch am 23.12.2008 ein Gespräch mit dem Verbandsvorsitzenden Herrn ... und der Geschäftsführerin des Beklagten Frau ..., in dessen Rahmen sie dem Beklagten ihre Arbeitskraft anboten. Eine Beschäftigung durch den Beklagten erfolgte nicht. Ende Januar 2009 kündigte die ... gGmbH sämtliche Arbeitsverhältnisse zunächst selbst. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... gGmbH am 01.03.2009 kündigte der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse vorsorglich erneut. Gegen beide Kündigungen hat sich die klagende Partei mit Kündigungsschutzklagen an das Arbeitsgericht Leipzig gewandt.
Ihre vorliegende, am 28.05.2009 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangene Klage hat die klagende Partei zunächst gegen den „Rettungszweckverband der Landkreise ..., ... und des ...“ gerichtet. Nach Rüge des Beklagen, die klagende Partei habe den falschen Beklagten in Anspruch genommen, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der klagenden Partei die Parteibezeichnung des Beklagten berichtigt.
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Die klagende Partei hat die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsverhältnis mit der ... gGmbH sei am 23.12.2008 gemäß § 613 a BGB im Wege eines Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen. Durch die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei die Verpflichtung zur Durchführung des Rettungsdienstes gemäß § 31 Abs. 7 SächsBRKG auf den Beklagten zurückgefallen. Entsprechend habe der Beklagte dann ab dem 23.12.2008 die Notfallrettung und den Krankentransport mit den an ihn an diesem Tag von der ... gGmbH zurückgegebenen Rettungsmitteln durchgeführt. Er habe ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Organisationsgewalt innegehabt und sei der tatsächliche Inhaber des Betriebes gewesen. Soweit der Beklagte behaupte, er habe in der Zeit vom 23.12.2008 bis zum Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Verträge Leistungserbringer durch Heran-ziehungsbescheide zur Erbringung des Rettungsdienstes verpflichtet, werde bestritten, dass die Bescheide tatsächlich versandt worden seien. Jedenfalls seien die Bescheide nichtig, denn für sie gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte sei nur deshalb so verfahren, weil er Angst vor einem Betriebsübergang und den damit einhergehenden Rechtsfolgen gehabt habe. Offensichtlich habe der Beklagte geglaubt, auf diese Weise das Tatbestandsmerkmal der rechtsgeschäftlichen Übertragung aushebeln zu können. Das Verhalten des Beklagten sei insoweit rechts-missbräuchlich. Die außerordentliche Kündigung vom 22.12.2008 sei eine Inszenierung gewesen, da die Dienste durch die ... gGmbH bis zum 31.12.2008 ohne weiteres hätten sichergestellt werden können. Auch sei es dem Beklagten möglich gewesen, die Arbeitnehmer der ... gGmbH zu beschäftigen und damit seiner sich aus § 31 Abs. 7 SächsBRKG ergebenden Pflicht nachzukommen.
Die klagende Partei hat in der Klageschrift zunächst den Antrag angekündigt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 23.12.2008 zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH vom 31.07.2002 als Rettungssanitäter zu beschäftigen und zu vergüten.
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Nach dem Hinweis des Arbeitsgerichts, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrags bestünden, hat die klagende Partei zuletzt beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der klagenden Partei mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH vom 31.07.2002 als Rettungssanitäter besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Änderung des Klageantrages handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Zudem fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, soweit die Feststellung auch für die Zeit nach dem 15.01.2009 begehrt werde. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die klagende Partei habe den falschen Beklagten in Anspruch genommen, denn der Rettungszweckverband existiere unter der in der Klageschrift genannten Bezeichnung nicht mehr. Ein Betriebsübergang von der ... gGmbH auf ihn sei nicht erfolgt. Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes habe er ab dem 23.12.2008, 07:00 Uhr, drei Leistungserbringer – die Krankentransport ... GmbH, den ... e. V. und den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband ... e. V. – durch Heranziehungsbescheide vom 22.12.2008 (Anlage B 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2009; Bl. 59 ff. d. A.) zu Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports an den vormaligen Standorten der ... gGmbH herangezogen und ihnen aufgegeben, die dortigen Fahrzeuge mit eigenem Personal zu besetzen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 54 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG in entsprechender Anwendung. Selbst wenn es jedoch an einer Rechtsgrundlage fehlen sollte, seien die Bescheide zwar anfechtbar, aber nicht nichtig gewesen. Die Übergabe sämtlicher Arbeitsmittel sei von der ... gGmbH nicht an ihn, sondern direkt an die Beschäftigten der durch die Heranziehungsbescheide gebundenen Unternehmen erfolgt. Nur bei der Übergabe am Standort ... sei seine Geschäftsführerin persönlich anwesend gewesen. Auf diese Weise habe
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er sichergestellt, dass die durch die Heranziehungsbescheide gebundenen Unternehmen mit ihren Mitarbeitern am 23.12.2008 tatsächlich ihre Arbeit hätten auf-nehmen können. Zu keinem Zeitpunkt habe er den bodengebundenen Rettungsdienst selber erbracht. Er verfüge gar nicht über das erforderliche Personal. Er beschäftige insgesamt einschließlich der Geschäftsführerin 29 Personen. 16 Mitarbeiter seien als Disponenten in der Leitstelle beschäftigt. Die übrigen Mitarbeiter seien mit der Gebührenabrechnung, Aufgaben der technischen und materiellen Sicherstellung sowie allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut. Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Rettungshelfer, Krankenwagenfahrer und Wachleiter, die die praktische Ausübung des Rettungsdienstes gewährleisten könnten, beschäftige er nicht. Ein Betriebsübergang komme auch deswegen nicht in Betracht, weil die ... gGmbH zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen insgesamt 38 Arbeitnehmer eingesetzt habe; die Krankentransport ... GmbH, die ... und der ... e. V. hätten dagegen in der Zeit vom 23.12.2008 bis 13./15.01.2009 insgesamt nur 34 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Rettungswache ... seien statt drei KTW und zwei RTW nur noch zwei KTW und ein RTW eingesetzt worden. Am Standort ...-Klinik ... sei ab dem 23.12.2008 neben dem NEF noch ein RTW zum Einsatz gekommen. Zudem seien dort Schlafmöglichkeiten geschaffen worden. Lediglich am Standort ... sei durchgängig ein RTW zum Einsatz gelangt. Die Position des Wachleiters sei nicht mehr besetzt, da die Aufgabe nunmehr unmittelbar von den jeweiligen Zentralen der Leistungserbringer aus wahrgenommen werde. Die Bestellung von Medikamenten und Verbrauchsmaterialien sei in der Vergangenheit durch die ... gGmbH erfolgt, ab dem 23.12.2008 stelle er den Leistungserbringern sämtliche Medikamente und Verbrauchsmaterialien zur Verfügung. Die Aufnahme von Patientendaten erfolge durch den jeweiligen Leistungserbringer unmittelbar auf von ihm zur Verfügung gestellten Erfassungsgeräten und nicht mehr durch handschriftliche Aufzeichnungen wie in der Vergangenheit. Die Abrechnung der Einsatzdaten erfolge durch jeden Leistungserbringer und nicht mehr zentral am Standort Rettungswache ... Letztlich würden die Einsatzmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes seit dem 23.12.2008 in veränderten Zuständigkeitsbereichen eingesetzt. Er habe somit eine betriebliche Einheit nicht fortgeführt. Schließlich verhalte sich die klagende Partei rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr ihm gegenüber einen Übergang ihres Ar-
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beitsverhältnisses im Wege des Betriebsüberganges geltend mache, nachdem sie zuvor die Kündigungen der ... gGmbH und des Insolvenzverwalters mit Kündigungsschutzklagen angegriffen habe. Darüber hinaus habe die klagende Partei – unstreitig – mit außergerichtlichen Schreiben Mitte Februar 2009 auch gegenüber den drei Leistungserbringern einen Betriebsübergang reklamiert.
Mit seinem der klagenden Partei am 11.01.2010 zugestellten Urteil vom 17.12.2009, auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die Leistungen des Rettungsdienstes ab dem 23.12.2008 nicht selbst durchgeführt. Diese gelte unabhängig von der rechtlichen Bewertung seines Vorgehens. Hiergegen wendet sich die klagende Partei mit ihrer am 11.02.2010 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 21.04.2010 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 08.03.2010 eingegangenen Antrag bis zum 22.04.2010 verlängert worden war.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, der Beklagte habe unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität den Betrieb der ... gGmbH durch ein Rechtsgeschäft übernommen. Sämtliche Voraussetzungen des § 613 a BGB lägen vor. Es handele sich nicht um eine bloße Funktionsnachfolge. Diejenigen Rettungssanitäter und Rettungsassistenten, die ab dem 23.12.2008 den Rettungsdienst für den Beklagten ausgeübt hätten, seien Erfüllungsgehilfen des Beklagten gewesen, deren er sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bedient habe. Der Beklagte könne sich seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er ohne Rechtsgrundlage Verwaltungsakte erlasse. Für die angeblichen Heranziehungsbescheide existiere keine Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG scheide aus. Die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Auch sei die für eine Analogie notwendige vergleichbare Interessenlage nicht gegeben gewesen. Spätestens am 01.12.2008 hätten dem Beklagten prüffähige Unterlagen über die finanzielle Situation der ... gGmbH vorgelegen. Damit habe keine einer Katastrophe oder einem sonstigen schwerwiegenden Unglücksfall vergleichbare Lage vorgelegen. Der Beklagte habe in rechtsmiss-
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bräuchlicher Weise gegen Gesetz und Recht verstoßen. Dieser eklatante Verstoß dürfe nicht dadurch honoriert werden, dass sich der Beklagte darauf berufen könne, dass die angeblichen Bescheide rechtskräftig geworden seien, da hiergegen niemand Widerspruch eingelegt habe. Unter Heranziehung des Rechtsgedanken des § 162 BGB i. V. m. § 613 a Abs. 4 BGB sei der Beklagte vielmehr so zu behandeln, wie er stünde, wenn er die rechtlichen Rahmenbedingungen, die durch § 31 SächsBRKG gesetzt worden seien, beachtet hätte. Da der Beklagte nicht gemäß § 31 Abs. 1 SächsBRKG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einem anderen Leistungserbringer abgeschlossen habe, sei er so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Rettungsdienst – wozu er verpflichtet gewesen sei – gemäß § 31 Abs. 7 SächsBRKG selber ausgeführt hätte. Dies sei durch die Übernahme der Beschäftigten der ... gGmbH ohne weiteres möglich gewesen.
Die klagende Partei beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.12.2009 – 1 Ca 2413/09 – abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der klagenden Partei mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH vom 31.07.2002 als Rettungssanitäter besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, er habe weder am 23.12.2008 noch danach den früheren Betrieb der ... gGmbH übernommen und schon gar nicht fortgeführt. Für die Annahme eines Betriebsüberganges komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführe oder wieder aufnehme. Genau an einer tatsächlichen Weiterführung bzw. Wiederaufnahme fehle es. Allein die Möglichkeit der Fortführung reiche nicht aus. Deshalb komme es nicht darauf an, in welcher Weise das Kündigungsschreiben vom 22.12.2008 for-
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muliert worden sei. Er habe den Rettungsdienst, den bis zum 22.12.2008 die ... gGmbH an den Standorten Rettungswache ..., ...-Klinik ... und Rettungswache ... erbracht habe, tatsächlich nicht selbst ausgeübt. Entsprechendes sei weder am 23.12.2008 noch danach der Fall gewesen. Keiner der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer sei ab dem 23.12.2008 tatsächlich im Rettungsdienst als Retter eingesetzt worden. Bei den ab dem 23.12.2008 eingesetzten Rettern habe es sich vielmehr um Beschäftigte der Krankentransport ... GmbH, des ... und des ... gehandelt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2010 (Bl. 270 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Auf die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der klagenden Partei ist das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.12.2009 abzuändern und wie erkannt zu entscheiden. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.
A.
Die Klage ist mit dem von der klagenden Partei zuletzt gestellten Antrag zulässig.
– Seite 12 –
1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung er-gibt sich daraus, dass der Beklagte den Bestand des von der klagenden Partei behaupteten Rechtsverhältnisses ernstlich bestreitet (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2005 – 9 AZR 209/05 – NZA 2006, 502, 503). Dem rechtlichen Interesse der klagenden Partei steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Kündigungen der ... gGmbH und des Insolvenzverwalters gewandt und damit inzident behauptet hat, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen und damit nach dem 23.12.2008 habe (noch) ein Arbeitsverhältnis zur ... gGmbH bzw. zum Insolvenzverwalter bestanden. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein Betriebsübergang im Streit steht, regelmäßig gegen seinen bisherigen Arbeitgeber und den vermeintlichen Betriebserwerber vorgehen muss, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dies gilt vor dem Hintergrund des § 7 KSchG insbesondere dann, wenn der bisherige Arbeitgeber – wie hier – das Arbeitsverhältnis (vorsorglich) kündigt. Auch der Umstand, dass sich die klagende Partei außergerichtlich auch gegenüber den Leistungserbringern auf einen Betriebsübergang und den (Fort-)Bestand ihres Arbeitsverhältnisses berufen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit handelt es sich um eine zu¬lässige Wahrnehmung von Rechten in einer unklaren Rechtssituation.
Schließlich steht auch die fehlende zeitliche Beschränkung des Feststellungsantrags dessen Zulässigkeit nicht entgegen. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse nicht nur für die Zeit bis zum 13. bzw. 15.01.2009 besteht. Die klagende Partei geht davon aus, dass ihr Arbeits-
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verhältnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit dem Beklagten bestand. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, etwa weil es in der Folge des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Leistungserbringern zu einem (erneuten) Betriebsübergang gekommen ist, so wäre die Klage (teilweise) unbegründet und damit (teilweise) abzuweisen.
2. Die klagende Partei hat ihr Klagerecht nicht verwirkt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteile vom 15.12.2005 – 2 AZR 148/05 – NZA 2006, 791, 794 und vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – NZA 2009, 29, 31, jeweils m. w. N.) kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Arbeitgeber ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, er werde nicht mehr gerichtlich belangt werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist. Dabei muss der Berechtigte u. U. untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs lässt sich dabei jeweils nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende Betrachtungsweise kommt nicht in Betracht.
b) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts liegen nicht vor. Es fehlt zumindest am Umstandsmoment. Aus den von den Parteien vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass beim Beklagten ein Vertrauen dahingehend entstehen konnte, nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
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Unstreitig hat die klagende Partei noch am 23.12.2008 ihre Arbeitskraft dem Beklagten persönlich angeboten. In der Folge hat sie den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses noch vor Ausspruch der Kündigung durch die ... gGmbH außergerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Kündigungsschutzklagen gegen die ... gGmbH und den Insolvenzverwalter waren – wie bereits oben ausgeführt – wegen § 7 KSchG zur Vermeidung eventueller Rechtsverluste unvermeidbar. Hieraus konnte der Beklagte vor dem Hintergrund der ungeklärten Gesamtsituation nicht herleiten, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass die klagende Partei auch gegenüber den Leistungserbringern einen Betriebsübergang reklamiert hat. Auch dies beinhaltet lediglich die Wahrung von Rechten in einer ungeklärten Situation.
Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst wenn beim Beklagten ein Vertrauen dahingehend begründet worden sein sollte, gerichtlich nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, es jedenfalls an Umständen fehlt, die es für den Beklagten als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, dass sich die klagende Partei auf einen Betriebsübergang beruft. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er im Vertrauen darauf, dass die klagende Partei das Vorliegen eines Betriebsüberganges nicht mehr geltend machen werde, irgendwelche Dispositionen vorgenommen oder unterlassen hat.
3. Die Änderung der Parteibezeichnung des Beklagten stellt keine (unzulässige)
Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO dar.
a) Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist eine Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu er-mitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichti-
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gung“ vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 279/07 – NZA 2009, 221, 222, m. w. N.).
b) Vorliegend konnte das Arbeitsgericht die Bezeichnung des Beklagten auf Antrag der klagenden Partei berichtigen. Die in der Klageschrift verwandte Bezeichnung des Beklagten war erkennbar die vor dem 04.11.2008 geltende Bezeichnung des Beklagten, mithin zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar unrichtig. Wen die klagende Partei als Beklagten in Anspruch nehmen wollte, ergab sich jedenfalls aus den der Klage beigefügten Anlagen. Hier war der Beklagte im Kündigungsschreiben vom 22.12.2008 (Anlage K 3 zur Klageschrift; Bl. 23 d. A.) korrekt bezeichnet. Vor diesem Hintergrund war völlig ausgeschlossen, dass die klagende Partei mit ihrer Klage eine mit dem Beklagten nicht identische dritte juristische Person in Anspruch nehmen wollte.
4. Schließlich war auch die Änderung des Klageantrags zulässig. Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die Neuformulierung des Klageantrags lediglich eine Präzisierung und nicht eine Klageänderung i. S. von § 263 ZPO darstellt. Selbst wenn es sich jedoch um eine Klageänderung handeln sollte, ist diese jedenfalls zulässig, da sachdienlich. Auf die überzeugende und zutreffende Begründung unter I. 4. b) der Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
B.
Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht seit dem 23.12.2008 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der klagenden Partei mit der DRK Rettungsdienst, Krankentransport und Hilfsdienste im ... gGmbH vom 31.07.2002 als Rettungssanitäter.
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1. Unstreitig bestand zwischen der klagenden Partei und der ... gGmbH seit dem 01.08.2002 ein Arbeitsverhältnis auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 31.07.2002, auf dessen Grundlage die klagende Partei bis zum 23.12.2008, 07:00 Uhr, als Rettungssanitäter beschäftigt war. Der Beklagte hat zwar den konkreten Beschäftigungsort bestritten. Unstreitig ist jedoch, dass die ... gGmbH die klagende Partei zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 24.10./ 09.11.2006 im Rettungsdienst der Rettungswachen bzw. Einsatzfahrzeugstandorte ... und ... eingesetzt hat.
2. Der Beklagte ist gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der klagenden Partei mit Wirkung ab dem 23.12.2008 eingetreten, denn der vormals von der ... gGmbH geführte Betrieb/Betriebsteil „Rettungsdienst“ ist durch Rechtsgeschäft auf den Beklagten übergegangen.
a) Unklar ist aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstands der ... gGmbH, ob diese allein den Rettungsdienst auf Basis des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 24.10./09.11.2006 betrieben oder daneben noch andere Geschäftstätigkeiten entfaltet hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Rettungsdienst nicht der einzige Geschäftsgegenstand gewesen ist, handelte es sich beim Rettungsdienst um eine selbständig übertragbare wirtschaftliche Einheit.
aa) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen. Damit verliert die eigenständige Interpretation des Begriffs „Betriebsteil“ grundsätzlich an Bedeutung. Denn auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebes auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also – in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG – eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht an-
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dersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08 – NZA 2010, 499, 500, m.w.N.).
bb) Ausgehend hiervon hatte der Rettungsdienst bei der ... gGmbH jedenfalls die Qualität eines Betriebsteils. Der Rettungsdienst war eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit.
Der Rettungsdienst wurde ausschließlich von den drei Standorten in ... und ... aus mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeugen abgewickelt. Diese Betriebsmittel waren der ... gGmbH ausschließlich zum Zwecke des Rettungs-dienstes übertragen und wurden von ihr entsprechend genutzt. Zur Ausführung des Rettungsdienstes bediente sich die ... gGmbH einer abgegrenzten Arbeitnehmergruppe, die – soweit aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ersichtlich – ausschließlich zu diesem Zweck beschäftigt wurde. Sämtliche Rettungskräfte standen unter der zentralen Leitung eines Rettungsdienstleiters und eines stellvertretenden Rettungsdienstleiters, die in der Rettungswache in Borna angesiedelt waren. Damit bestand sowohl räumlich, personell und auch organisatorisch eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Rettungsdienst und eventuell vorhandenen weiteren Geschäftsfeldern der ... gGmbH.
b) Die vorgenannte wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ ist auf den Beklagten am 23.12.2008 i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.
aa) Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08 – NZA 2010, 499, 501, m. w. N.). Der Betriebsüber-
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gang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht. Allerdings tritt der Wechsel der Inhaberschaft nicht ein, wenn der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt. Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn der Inhaber des Betriebes wechselt, indem unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers der Erwerber tritt. Ein Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB tritt nur mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber „verantwortlich“ ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt. Sie muss nach außen als der Inhaber des Betriebes auftreten. Unmaßgeblich ist, wer wirtschaftlich die Geschicke des Betriebes bestimmt. Das muss nicht der Betriebsinhaber sein, das kann auch ein anderer sein, sofern er im Namen des Betriebsinhabers handelt (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 – 8 AZR 202/05 – NZA 2006, 597, 600 und 603, m. w. N.). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 26.05.2005 (– C-478/03 –, NZA 2005, 681, 682) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dahin ausgelegt, dass der Zeitpunkt des Übergangs i. S. dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Die Inhaberschaft geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: Die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der
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Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Grundsätzlich gehört auch die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit. Es ist für einen Betriebsübergang jedoch nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält, sondern dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten wird. Dies erlaubt nämlich dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08 – NZA 2010, 499, 501 f., m. w. N.).
bb) Ausgehend vom Vorstehenden hat der Beklagte die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ ab dem 23.12.2008 unter Wahrung ihrer Identität als neuer Inhaber fortgeführt.
Der Beklagte war ab dem 23.12.2008 für die wirtschaftliche Einheit „Rettungs-dienst“ als Inhaber verantwortlich und hat sie im eigenen Namen geführt. Dabei kann das Vorbringen des Beklagten zur Heranziehung von drei Unternehmen zur Leistungserbringung durch Heranziehungsbescheide als zutreffend unterstellt werden. Unstreitig hat der Beklagte für die Zeit ab dem 23.12.2008 zunächst keine öffentlich-rechtlichen Verträge mit Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Sächs-BRKG abgeschlossen. Dies hat gemäß § 31 Abs. 7 SächsBRKG die gesetzliche Konsequenz, dass der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes selbst durchzuführen hatte. Das Gesetz wies damit dem Beklagten ein Handeln in eigener Verantwortung an. Er hatte kraft Gesetzes den Rettungsdienst im vormaligen Gebiet der ... gGmbH im eigenen Namen zu führen. Mangels eigenen Personals ist er seiner Verantwortung dadurch gerecht geworden, dass er drei Unternehmen zur Leistung des Rettungsdienstes durch Heranziehungsbescheide vom 22.12.2008 herangezo-
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gen hat. Hierbei handelte es sich um ein Handeln durch Verwaltungsakt. Die Herangezogenen handelten nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Heranziehenden, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4 SächsBRKG ergibt. Dabei ist unerheblich, ob die Heranziehungsbescheide möglicherweise nichtig waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Herangezogenen nicht im eigenen Namen, sondern aufgrund der Heranziehung im Auftrag des Beklagten handeln sollten und wollten. Dies trat auch insoweit nach außen hervor, als die drei Unternehmen den Rettungsdienst mit Fahrzeugen des Beklagten erbrachten. Des Weiteren erfolgten die Abrechnungen der Leistungen gegenüber den geretteten Personen bzw. transportierten Kranken nicht unter den Namen der drei herangezogenen Unternehmen. Diese erhielten vielmehr nach dem Inhalt der Heranziehungsbescheide einen Aufwendungsersatz durch den Beklagten. Ein Auftreten im eigenen Namen durch die drei herangezogenen Unternehmen ergibt sich auch nicht daraus, dass deren Mitarbeiter nicht unmittelbar dem Weisungsrecht des Beklagten unterstanden. Das Direktionsrecht gegenüber Arbeitnehmern muss nicht durch den Betriebsinhaber selbst ausgeübt werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 – 8 AZR 202/05 – NZA 2006, 597, 603, m. w. N.).
Der Beklagte hat am 23.12.2008 auch die wesentlichen Betriebsmittel übernommen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht um eine reine Dienstleistung, sondern um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem der Einsatz der sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtung den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Die Durchführung des Rettungsdienstes war ohne die von der ... gGmbH herausgegebenen Fahrzeuge, die darin befindliche Ausstattung sowie die Räumlichkeiten der Stützpunkte nicht auftragsgemäß möglich. Es handelt sich nicht um einfache Hilfsmittel, die neben der menschlichen Arbeitskraft nur eine untergeordnete Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung spielen, sondern vielmehr um Betriebsmittel von erheblichem Wert, die für den Betrieb des Rettungsdienstes unverzichtbar sind. Es handelt sich um Spezialfahrzeuge mit speziellen Ein- und Aufbauten, die speziellen gesetzlichen
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Anforderungen entsprechen müssen. Des Weiteren bedarf es der Räumlichkeiten für die Unterbringung des Personals in Bereitschaftszeiten, zur Lagerung der Verbrauchsmittel und zur Aufarbeitung der Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach den jeweiligen Einsätzen (z. B. durch Desinfektion).
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte die Betriebs-mittel von der ... gGmbH übernommen hat. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass sämtliche Betriebsmittel von der ... gGmbH direkt an Mitarbeiter der drei herangezogenen Unternehmen übergeben worden sind. Entscheidend ist, dass die Herausgabe auf Veranlassung des Beklagten an einen von ihm bestimmten Personenkreis erfolgt ist. Die Mitarbeiter der drei herangezogenen Unternehmen waren lediglich Besitzdiener i. S. von § 855 BGB für den Beklagten. Zwar übten die Mitarbeiter der herangezogenen Unternehmen die tatsächliche Gewalt über die Betriebsmittel aus. Aufgrund der Heranziehung waren sie jedoch verpflichtet, jederzeit den Weisungen des Beklagten im Hinblick auf diese Sachen nachzukommen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte tatsächlich Anweisungen erteilt hat, sondern lediglich darauf, dass er dies als Eigentümer bzw. Mieter der Betriebsmittel hätte tun können und die Mitarbeiter der drei herangezogenen Unternehmen den Weisungen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Heranziehung hätten folgen müssen.
Soweit der Beklagte einen Betriebsübergang deshalb verneint, weil die vormalige Organisationsstruktur des Rettungsdienstes bei der ... gGmbH nicht beibehalten worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält. Es reicht vielmehr aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten wird. Letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben. Sämtliche wesentlichen materiellen Betriebsmittel, die vorher von der ... gGmbH zur Erbringung des Rettungsdienstes eingesetzt worden sind, sind auch ab dem 23.12.2008 weiter zur Erfüllung der rettungsdienstlichen Aufgaben im vormals von der ... gGmbH betreu-
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ten Gebiet verwandt worden. Dass Fahrzeuge umgesetzt worden sind (z. B. ein RTW an den Einsatzfahrzeugstandort am Krankenhaus ...) spielt insoweit keine Rolle. Auch soweit der Beklagte diverse weitere Detailänderungen vorgetragen hat (Entfall der Position des Wachleiters in ..., Zurverfügungstellen von Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, geänderte Aufnahme der Patientendaten und der Abrechnung der Leistungen), ändern diese nichts daran, dass die wesentlichen Produktionsfaktoren wie Fahrzeuge und Stützpunkte weiter im Namen und in der Verantwortung eines Inhabers für dasselbe Gebiet mit demselben wirtschaftlichen Zweck genutzt wurden.
c) Der Übergang der wirtschaftlichen Einheit „Rettungsdienst“ ist schließlich auch durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Die Rückübertragung der Betriebsmittel aufgrund der Beendigung eines Vertragsverhältnisses (hier: des öffentlich-rechtlichen Vertrages des Beklagten mit der ... gGmbH) beruht auf dem vormaligen Vertragsverhältnis und stellt damit eine rechtsgeschäftliche Übertragung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.1988 – C-144 und 145/87 – NZA 1990, 885).
3. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgrund eines weiteren Betriebsüberganges vom Beklagten auf einen Dritten übergegangen.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausweislich des Protokolls vom 17.12.2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der klagenden Partei nach dem 23.12.2008 trägt. Ein etwaiger weiterer Betriebsübergang auf einen Dritten ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die der Beklagte dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei entgegensetzen kann. Nach den allgemeinen Grundsätzen muss aber derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsfolge vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2005 – 8 AZR 202/05 – NZA 2006, 597, 603, m. w. N.). Das Vorbringen des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beklagte
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hat keine Tatsachen vorgetragen, die belegen, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei nach dem 23.12.2008 auf einen Dritten übergegangen oder auf andere Weise beendet worden ist.
Unstreitig hat der Beklagte unter dem 13.01.2009 drei öffentlich-rechtliche Verträge mit drei verschiedenen Leistungserbringern betreffend die Erbringung der Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports im vormals von der ... gGmbH betreuten Gebiet für die Zeit ab dem 14. bzw. 16.01.2009 abgeschlossen. In der Folge haben die drei Leistungserbringer den Rettungsdienst von den Standorten Rettungswache ..., Rettungswache ... bzw. Einsatzfahrzeugstandort ...-Klinik ... aus erbracht. Darin liegt jedoch kein (Teil-)Betriebsübergang.
Vor dem Hintergrund, dass die neuen Leistungserbringer lediglich Teile einer in der Vergangenheit einheitlichen wirtschaftlichen Einheit übernommen haben, kommt lediglich der Übergang von Betriebsteilen in Betracht. § 613 a BGB setzt für einen Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bisher nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2008 – 8 AZR 77/07 – NZA 2008, 825, 826, m. w. N.).
Die Rettungswachen ... und ... sowie der Einsatzfahrzeugstandort am Kranken-haus ... waren beim Beklagten nicht teilbetrieblich organisiert. Wie bereits oben ausgeführt, stellte der gesamte von der ... gGmbH ausgeübte Rettungsdienst eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit dar. Diese ist nach dem Vorstehenden vollständig auf den Beklagten übergegangen. Soweit aus dem Vorbringen des Beklagten ersichtlich, hat dieser den vormals einheitlichen Betrieb nicht in selbständige Teileinheiten aufgespalten. Zwar hat der Beklagte zur Ausführung des Rettungsdienstes ab dem 23.12.2008 für jeden Standort unterschiedliche Unternehmen herangezogen. Diese standen jedoch unter der einheitlichen Leitung des Beklagten, da er allein durch sein Verwaltungshandeln den Unternehmen die Aufgaben im Wege der Heranziehung zuwies.
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II.
Der Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Beklagten im Hinblick auf die Rechtsausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2010 bedurfte es nicht. Es mag den Prozessbevollmächtigten des Beklagten überrascht haben, dass die erkennende Kammer anders als alle bisher erst- und zweitinstanzlich mit vergleichbaren Verfahren befassten Kammern nicht seiner Rechtsauffassung zu folgen beabsichtigte. Dieses Risiko ist jedoch jedem Rechtsstreit immanent. Vor dem Hintergrund, dass die klagende Partei sich zur Stützung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes stets auf die Regelung des § 31 Abs. 7 SächsBRKG berufen hat und in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2010 keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind, zu denen sich der Beklagte nicht hat erklären können, reichte es aus, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den „seichten“ Argumenten der erkennenden Kammer äußern konnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision für den Beklagten beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG
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Re c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von d. Beklagten/Berufungsbeklagten
Revision
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99112 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon: (03 61) 26 36 - 0
Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00.
Sie ist gleichzeitig innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Für die klagende Partei ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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