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11/080a Wann liegt beim Betriebsteilübergang eine wirtschaftliche Einheit vor?
28.04.2011. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil an einen neuen Inhaber verkauft oder in anderer Weise vertraglich übertragen, tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Diese gesetzliche Rechtsfolge (§ 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) tritt nicht nur dann ein, wenn der gesamte Betrieb von dem Wechsel des Inhabers betroffen ist, sondern auch dann, wenn nur ein Betriebsteil davon betroffen ist.
Voraussetzung ist dann allerdings nach der Rechtsprechung, dass der übergegangene Betriebsteil eine eigenständige "wirtschaftliche Einheit" ist. Außerdem müssen die Arbeitnehmer, die vom Erwerber unter Berufung auf § 613a BGB die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses verlangen, diesem Betriebsteil zuzuordnen sein.
Beide Voraussetzungen sind oft nicht erfüllt, wenn zentrale Unternehmensbereiche bei einem Betriebsteilübergang von dem oder den Erwerbern nicht übernommen werden sollen. So lag es in einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang des Monats entschiedenen Fall, der daher zu Ungunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden wurde: BAG, Urteil vom 07.04.2011, 8 AZR 730/09.
Im Streitfall war der Arbeitnehmer seit 2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Die Wasserwerke-GmbH war 1996 von zwei kommunalen Zweckverbänden gegründet worden, nämlich einem Trinkwasserzweckverband und einem Abwasserzweckverband.
Die Wasserwerke-GmbH hatte für diese beiden Gesellschafter die Aufgaben der Versorgung mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung technisch wie kaufmännisch durchzuführen. Entsprechend diesen Aufgaben gab es bei der Wasserwerke-GmbH eine technische Abteilung „Trinkwasser“, eine weitere technische Abteilung „Abwasser“ und eine kaufmännische Abteilung, die die kaufmännischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben für beide Abteilungen bearbeitete. Dazu gehörte die Fakturierung der Forderungen, die Rechnungslegung und das Inkasso der Forderungen im Namen der Zweckverbände.
Ab 01.01.2007 wollten die Zweckverbände die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung selbst durchführen. Die dafür erforderlichen Betriebsmittel der Wasserwerke-GmbH wurden dementsprechend auf die Zweckverbände übertragen. Außerdem wurden fast alle Techniker der Trinkwasserversorgung von dem Trinkwasserzweckverband bzw. beim Abwasserzweckverband auf der Grundlage neuer Arbeitsverträge übernommen. Dagegen wurden die meisten im kaufmännischen Bereich der Wasserwerke-GmbH tätigen Arbeitnehmer nicht übernommen, darunter der Kläger.
Er argumentierte, er hätte doch zu 80 Prozent Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet, und beim Abwasserzweckverband fielen diese Aufgaben auch weiterhin an. Daher wäre sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf den Abwasserzweckverband übergegangen. Er zog daher vor das Arbeitsgericht Halle und verklagte den Abwasserzweckverband auf die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 22.01.2008, 4 Ca 712/07), und auch vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte er keinen Erfolg (Urteil vom 09.07.2009, 5 Sa 73/08).
Schließlich entschied auch das BAG gegen den Arbeitnehmer. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Einen selbständigen bzw. übertragbaren Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung Abwasser“ gab es bei der Wasserwerke-GmbH nicht. Die Wasserwerke-GmbH hatte vielmehr nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“ organisatorisch getrennt. Daher hatten weder der beklagte Abwasserzweckverband noch der Trinkwasserzweckverband die Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§ 613a BGB) übernommen, die für diese beide Bereiche kaufmännische Arbeiten erledigt hatten.
Fazit: Das BAG erörtert (leider) nicht, unter welchen Umständen Arbeitnehmer zentraler Abteilungen den von ihnen betreuten, vom Erwerber übernommenen produktiven Betriebsteilen zugeordnet werden können bzw. nicht zugeordnet werden können. Entscheidend für das BAG sind vielmehr nur klar erkennbare äußerliche Gegebenheiten wie das „offizielle“ Bestehen bestimmter Abteilungen beim Betriebsveräußerer, die allerdings leicht manipulierbar sind. "Gibt" es solche Abteilungen beim Betriebsveräußerer nicht, können sich nicht übernommene Arbeitnehmer nur schwer auf einen Betriebsteilübergang berufen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.04.2011, 8 AZR 730/09 (BAG-Pressemeldung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 19/192 Betriebsübergang zwecks Liquidation
- Arbeitsrecht aktuell: 14/109 Betriebsübergang und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/202 Betriebsteilübergang - BAG entscheidet Klarenberg-Fall pro Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 09/034 Betriebsteilübergang auch bei Verlust der organisatorischen Selbständigkeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 2. September 2019
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