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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.04.2012, 5 Sa 436/11
Schlagworte: | Betriebsübergang, Betriebsübergang: Leiharbeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 436/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.04.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Lübeck - 6 Ca 903/11 | |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 436/11
6 Ca 903/11 ArbG Lübeck
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 19.04.2012
Gez. ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin
für Recht erkannt:
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 27. September 2011, Az. 6 Ca 903/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist.
Der 53-jährige Kläger war seit dem 16.07.2010 bei der Fa. TB P. GmbH (erstinstanzlich: Beklagte zu 2) als Tiefdrucker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug hiernach zuletzt € 11,43 brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage von € 2,07 brutto. Der Kläger wurde als Zeitarbeitnehmer – ebenso wie 15 weitere Tiefdrucker der TB P. - regelmäßig eingesetzt bei der Firma P. Ltd. & Co. KG in A. (künftig: P.).
Am 14.12.2010 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Christlichen Gewerkschaften nicht tariffähig seien. Das Entleihunternehmen P. forderte nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die TB P. Anfang 2011 auf, ab dem 01.04.2011 keine Arbeitnehmer mehr zu entsenden, deren Arbeitsverträge auf der Basis der CGZP-Tarifverträge geschlossen seien, sondern nur noch solche, deren Arbeitsverhältnisse auf den IGZ-DGB-Tarifvertrag Bezug nähmen. Die TB P. entschied sich daraufhin, nicht länger in der Zeitarbeitsbranche tätig zu sein.
Den Auftrag von der Fa. P. übernahm daraufhin ein Tochterunternehmen der TB P., die hiesige Beklagte (erstinstanzlich: Beklagte zu 1). Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Zeitarbeitsunternehmen mit etwa 900 Leiharbeitnehmern. Sowohl die TB P. als auch die Beklagte haben einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma T. GmbH. Die Fa. T. GmbH stellt diesen Firmen insbesondere Objektleiter zur Verfügung, die die von den Firmen entliehenen Arbeitnehmer beim jeweiligen Entleihunternehmen betreuen. Vor Ort stehen die Objektleiter den Leiharbeitnehmern und dem Kunden als stellvertretender Ansprechpartner der TB P. als auch der Beklagten zur Verfügung. Auch können sie nach Rücksprache mit ihren Auftraggeberinnen alle rechtserheblichen Erklärungen abgeben, die sich auf die Begründung, Durchführung und Be-
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endigung der Arbeitsverhältnisse beziehen. Den Arbeitsvertrag des Klägers unterschrieb der bei der T. GmbH angestellte Objektleiter G. für die TB P.. Zuletzt betreute der bei der Fa. T. GmbH angestellte Objektleiter A. sowohl die von der TB P. als auch die von der Beklagten zu P. abgesandten Leiharbeitnehmer.
Da die Beklagte nicht über ausreichend Tiefdrucker verfügte, um den Auftrag der Fa. P. zu erfüllen, bot sie unter Vermittlung der Fa. TB P. über den Objektleiter A. allen Tiefdruckern der Beklagten, die bei P. eingesetzt waren, an, mit ihr Arbeitsverträge abzuschließen. Der Stundenlohn sollte € 11,48 brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage in Höhe von € 3,52 betragen. Allerdings sahen die Verträge eine weitreichende Einsatzklausel für ganz Deutschland vor. Der Kläger lehnte dieses Angebot jedoch schlussendlich ab. Nach Übergang des P.auftrags auf die Beklagte war der Zeuge A. als Objektleiter auch für die zuvor bei der Fa. TB P. angestellten und sodann von der Beklagten eingestellten Tiefdrucker als Ansprechpartner zuständig.
Mit Schreiben vom 31.03.2011 kündigte daraufhin die Fa. TB P. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgemäß. Mit weiterem Schreiben vom 31.05.2011 kündigte die TB P. das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich, nachdem zwischenzeitlich bei ihr nach Einstellung u. a. der Tätigkeit im Zeitarbeitssektor weniger als 10,25 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt waren.
Am 11.04.2011 hat der Kläger gegen die TB P. Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Mit Urteil vom 27.09.2011 hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 31.03.2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit hier noch von Belang hat es ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis
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des Klägers durch die ordentliche Kündigung der TB P. vom 31.05.2011 zum 30.06.2011 endete und nicht zuvor mit Wirkung ab dem 01.04.2011 auf die Beklagte übergegangen sei. Ein Betriebsteilübergang ergebe sich nicht daraus, dass die an die Fa. P. entliehenen Tiefdrucker für sich eine organisierte Gruppe innerhalb der Betriebsorganisation der TB P. gewesen seien. Die Tiefdrucker seien vielmehr der P. gerade nicht als Schicht inklusive Vorarbeiter zur Verfügung gestellt worden, sondern seien beim Entleiher auf die dort bestehenden Schichten – je nach Bedarf – verteilt worden. Zudem sei auch kein Verwaltungspersonal von der TB P. auf die Beklagte übergegangen. Eine – wie von der EuGH-Rechtsprechung in Fällen von Betriebsübergang von Leiharbeitsunternehmen geforderte Verknüpfung mit Verwaltungspersonal – liege hier nicht vor, weil ein Verwaltungsmitarbeiter weder bei der TB P. noch bei der Beklagten für den Kunden P. zuständig sei. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Dienstverträge mit als Teil einer betrieblichen Organisation übergehen würden, wäre das Vorliegen eines Betriebsübergangs zweifelhaft. Zudem hätten die Dienstleistungsverträge zwischen der Fa. T. GmbH und der TB P. einerseits und der Beklagten andererseits jeweils durchgehend und parallel bestanden und sei nicht erst mit dem Wechsel der 14 Arbeitnehmer von der Beklagten übernommen worden. Die Beklagte habe vielmehr einen eigenen Dienstvertrag mit der T. GmbH und diesen auch durch die Bearbeitung anderweitiger Werkverträge für ein bestimmtes Projekt mit Leben erfüllt. Dieses zeitliche Auseinanderfallen spreche dagegen, dass die Beklagte sich einen Organisationsvorteil erkauft habe, der es rechtfertigen würde, gemäß § 613 a BGB einen Betriebsübergang anzunehmen. Vielmehr habe die Beklagte gewisse Elemente der Organisation der Fa. T. P. in ihre eigene, bestehende größere Organisation integriert. Soweit der Kläger meine, dass für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliege, auch die Motivationslage zu berücksichtigen sei, ergebe sich dies nicht aus dem Gesetz.
Gegen dieses ihm am 31.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.11.2011 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 29.12.2011 begründet. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung,
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sein Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen. Er sei einer von 16 Tiefdruckern gewesen, die von der TB P. bei deren Kunden P. zur Deckung des dortigen Personalbedarfs eingesetzt worden sei. Sie seien fest in den Schichtplan an den Rotationsmaschinen eingeteilt gewesen und hätten einen Personalpool gebildet unter der Leitung ihres Disponenten und Sachbearbeiters A.. Alle außer ihm und einem weiteren Tiefdrucker hätten zwischenzeitlich mit der Beklagten Arbeitsverträge abgeschlossen und würden weiterhin bei der Fa. P. in Ahrensburg eingesetzt. Nach wie vor nehme der Zeuge A., nunmehr aufgrund des zwischen der Beklagten und der Fa. T. GmbH geschlossenen Dienstvertrages, die Objektleitung vor Ort vor. Er sei nach wie vor zuständig, im Namen des Vertragsarbeitgebers Arbeitsverträge abzuschließen und Kündigungen auszusprechen. Bei der Fa. TB P. seien im Anschluss an den Übergang nur noch sechs bis sieben Vollzeitkräfte verblieben, die allesamt keine Leiharbeitnehmer gewesen seien. Ausweislich der „Klarenberg-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs müsse im Falle eines Betriebsübergangs die organisatorische Identität beim Betriebserwerber nicht zwingend erhalten bleiben. Ein Betriebsübergang liege immer schon dann vor, wenn der übertragende Betrieb oder Betriebsteil in seiner Funktionsweise – nicht zwingend in seiner Organisation – beibehalten werde, sodass es dem Erwerber möglich sei, derselben Tätigkeit wie dem Veräußerer nachzugehen. Bei einem übergangsfähigen Teilbetrieb müsse es sich um eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit handeln. Der Annahme eines ab-grenzbaren Teilzwecks stehe nicht entgegen, dass ein Dritter Vorgaben zum Betriebsablauf und zur Organisation mache. Nach diesen Grundsätzen bildeten die bei der Fa. P. eingesetzten Tiefdrucker einen Teilbetrieb der TB P.. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tiefdrucker bei P. in unterschiedlichen Schichten eingesetzt gewesen seien. Auch sei Verwaltungspersonal von der TB P. zur Beklagten gewechselt. Der Objektleiter A. habe nach wie vor das Sagen. Er disponiere das Personal und treffe gegenüber den verliehenen Tiefdruckern alle arbeitsrechtlichen Regelungen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Zeuge A. weder zuvor Mitarbeiter der TB P. gewesen sei, noch jetzt bei der Beklagten angestellt sei, sondern im Rahmen geschlossener Dienstverträge für diese Firmen tätig geworden sei.
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das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.09.2011, Az. 6 Ca 903/11, abzuändern und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.04.2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen desjenigen Arbeitsverhältnisses besteht, das zuvor zwischen ihm und der T. P. GmbH bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass unstreitig kein Verwaltungspersonal der TB P. zur Beklagten gewechselt sei. Sie bestreitet, dass der Zeuge A. gegenüber den bei der Fa. P. eingesetzten Tiefdruckern Dispositionsbefugnis oder gar ein Direktionsrecht habe. Die bei der Fa. P. eingesetzten Tiefdrucker unterstünden einzig deren Weisungsrecht. P. teile die Tiefdrucker je nach Bedarf in ihre Schichten ein und nehme sogar die Urlaubsplanung vor. Disziplinarische Maßnahmen und Einstellungen haben die TB P. und jetzt sie selbst vorgenommen. Hierfür sei der Zeuge A. zuständig, welcher die Aufgaben in ihrem Auftrage auf der Grundlage eines mit der Fa. T. GmbH geschlossenen Werkvertrages durchführe. Das Büro bei der Fa. P., von dem aus der Zeuge A. tätig werde, sei kein materielles Betriebsmittel oder gar eine Außenstelle der TB P. gewesen, welche auf sie, die Beklagte, hätte übergehen können. Fach- und Führungskräfte seien von der TB P. unstreitig nicht übernommen worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da sie, die Beklagte, bereits ein großes Zeitarbeitsunternehmen mit entsprechendem Fachpersonal geführt habe. Die an die Fa. P. entliehenen Tiefdrucker hätten auch nicht den wesentlichen Teil der Belegschaft der TB P. ausgemacht. Noch im März/April 2011 habe diese noch über weit mehr als 100 Arbeitnehmer verfügt. Der nahezu zeitgleiche Auftragsentzug durch die Fa. P. sowie der Verlust eines weiteren Großauftrags hätten zwangsnotwendig zu einer schnellen Personalreduktion geführt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.04.2012 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.
In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend die gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsanträge zu Ziff. 2) und 3) abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das mit der TB P. begründete Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die Beklagte übergegangen.
I. Vorliegend ist kein Betriebsteil „P.“ von der TB P. auf die Beklagte übergegangen.
1. § 613a BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus.
a) Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehört als Teilaspekt der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grade der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie z. B. ihrem Personal, ihren Führungs-
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kräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden; insoweit ist zwischen reiner Auftragsnachfolge und Betriebsübergang zu unterscheiden. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht bei (ständige Rspr.: vgl. nur BAG, Urt. v. 26.05.2011 – 8 AZR 37/10 -, a.a.O. m. w. Rspr.-Nachw.).
b) In Branchen wie im vorliegenden Fall, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in solchen Fällen dann anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, welches sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 -, AP Nr. 389 zu § 613a BGB). In Branchen, die durch einen objektbezogenen Personaleinsatz mit unter-geordneter Bedeutung von sächlichen Betriebsmitteln geprägt sind, genügt dies, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit fortzuführen. Von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils hängt es dann ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Werden Arbeitnehmer mit einer geringeren Qualifikation beschäftigt, muss eine größere Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können, als wenn der Betrieb stärker durch Spezialwissen und Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt ist. Dann kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG, Urt. v. 15.12.2011 – 8 AZR 197/11 -, zit. n. Juris). Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang
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dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urt. v. 18.03.1999 – 8 AZR196/98 – AP Nr. 190 zu § 613a BGB).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2007 – C-458/05 –(NJW 2007, 3195 ff.) vorliegend einen Betriebsübergang verneint.
c) Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze. Danach hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Sofern der Arbeitnehmer – wie vorliegend – den angeblichen Betriebserwerber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, muss er darlegen und beweisen, dass der Betrieb oder Betriebsteil aufgrund eines Rechtsgeschäfts auf diesen übergegangen ist. Legt er hierbei dar, dass der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebs des bisherigen Inhabers verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts i. S. v. § 613a BGB geschieht (BAG, Urt. v. 15.05.1985 - 5 AZR 276/84 -, AP Nr. 41 zu § 613a BGB; LAG Köln, Urt. v. 22.07.2010 - 7 Sa 146/10 -, zit. n. Juris; ErfK/Preis, 12. Aufl., Rn. 177 zu § 613a BGB).
2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat der insoweit darlegungs-und beweispflichtige Kläger nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagte einen funktionsfähigen Betriebsteil von der TB P. übernommen hat. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine reine Auftragsnachfolge.
a) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte allen bei der TB P. beschäftigten und an P. entliehenen Tiefdruckern neue Arbeitsverträge angeboten hat und sodann insgesamt 14 von ehemals 16 Tiefdrucker auch tatsächlich zur Beklagten gewechselt sind. Denn die Tiefdrucker allein stellten bereits bei der TB P. keine organisatorisch eigenständige und damit übertragbare wirtschaftliche Einheit dar.
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aa) Die Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Drittunternehmen Arbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung stellen, damit diese dort verschiedene Aufgaben entsprechend den Bedürfnissen und nach Anweisung dieser entleihenden Unternehmen wahrnehmen. Die Ausübung solcher Tätigkeit erfordert insbesondere Fachkenntnisse, eine geeignete Verwaltungsstruktur zur Organisation dieses Verleihens der Arbeitnehmer und eine Gesamtheit von Leiharbeitnehmern, die sich in die entleihenden Unternehmen integriert und für diese die geforderten Aufgaben wahrnehmen kann. Daraus ergibt sich, dass allein die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen einen eigenen Zweck haben kann, nämlich Dienstleistungen zu erbringen, die darin bestehen, den entleihenden Unternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt vorübergehend zur Verfügung zu stellen, und dass eine solche Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, die ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Teile des Veräußerers einsatzbereit ist (EuGH, Urt. v. 13.09.2007 – C-458/95 -, a.a.O.).
bb) Unstreitig hat die Beklagte kein Verwaltungspersonal von der TB P. übernommen. Es ist schon fraglich, ob die TB P. eigens Verwaltungspersonal für den P.-Auftrag und damit für die Einsatzsteuerung der Tiefdrucker bereitgehalten hat. Unstreitig ist indessen, dass weder der Geschäftsführer der TB P. noch Verwaltungspersonal der TB P. zur Beklagten gewechselt sind. Ohne einen „führenden Kopf“ stellen indessen allein die Leiharbeitnehmer keinen organisatorisch eigenständigen Betriebsteil dar. Erst die durch den Geschäftsführer oder die Verwaltung erfolgte Akquisition von Aufträgen und die durch den Geschäftsführer oder nachgeordnetes Verwaltungspersonal vorgenommene konkrete Zuweisung der angestellten Leiharbeitnehmer zu den einzelnen Projekten/Auftraggebern kennzeichnet ein Leiharbeitsunternehmen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein bereits langjährig tätiges und am Markt etabliertes Leiharbeitsunternehmen mit eigenem Verwaltungspersonal. Sie war mithin für die Steuerung der Einsätze der Tiefdrucker bei P. oder anderen Firmen nicht auf Verwaltungspersonal der TB P. angewiesen. Damit hat die Beklagte aber auch keinen funktionsfähigen Betriebsteil der TB P. übernommen. Zu einem funktionsfähigen Betriebsteil eines Leiharbeitsunternehmens zählen nicht nur die dort an-
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gestellten Leiharbeitnehmer, sondern notwendigerweise auch den jeweiligen Einsatz der Leiharbeitnehmer steuerndes Verwaltungspersonal.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers zählte auch nicht der Objektleiter A. zu dem das Leiharbeitsunternehmen der TB P. organisatorisch leitenden Verwaltungs-personal. Unstreitig war der Objektleiter A. nicht bei der TB P. angestellt, sondern bei der Fa. T. GmbH. Unstreitig war der Zeuge A. auch vor dem 01.04.2011 nicht allein für die TB P. tätig. Vielmehr betreute der Zeuge A. als Arbeitnehmer der T. GmbH sowohl im Auftrage der TB P. als auch im Auftrage der Beklagten zeitgleich die von den beiden Firmen jeweils an P. entsandten Leiharbeitnehmer. Der Objektleiter A. handelte nur auf Weisung der TB P. als sogenannter „Mann vor Ort“ und hatte keinerlei eigenständige Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die Führung des Zeitarbeitsunternehmens. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge A. im Auftrage der TB P. im Falle der Auftragserweiterung durch P. namens der TB P. neue Tiefdrucker einstellte oder auch entließ, wenn P. weniger Tiefdrucker abrief. Der Objektleiter A. hatte keine eigenen Personalentscheidungsbefugnisse, sondern handelte ausschließlich weisungsgebunden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Objektleiter A. bei ein und demselben Auftraggeber für zumindest zwei Konkurrenzunternehmen tätig war. Auch diese Tatsache belegt, dass das organisatorisch erforderliche Bindungsglied zwischen Leiharbeitnehmern und dem Leiharbeitsunternehmen bzw. einem Betriebsteil desselben gerade nicht der Zeuge A. war. Dieser hat vielmehr für mehrere Leiharbeitsunternehmen vor Ort den Kontakt zu den jeweiligen Leiharbeitnehmern und den Auftraggebern sichergestellt, ohne selbst Entscheidungskompetenzen zu haben.
II. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.
Gesetzlich vorgesehene Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen waren bereits höchstrichterlich geklärt.
gez. ...
gez. ...
gez. ...
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