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Gesetzesänderungen zum Januar 2021
05.01.2020. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die Gesetzesänderungen zur Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die im neuen Jahr 2013 in Kraft treten.
Insbesondere die Corona-Krise hat die Neuregelungen für dieses Jahr beeinflusst: Wie auch im vergangenem Jahr sind Kurzarbeit und der Umgang mit der Pandemie ein beherrschendes Thema der Gesetzgebund.
Im Übrigen steigen die Hartz-IV-Regelsätze und Mindestlohn für das neue Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen wurden angepasst.
- Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft
- Digitale Betriebsratsversammlungen
- Harzt IV
- Kindergeld und Kinderzuschlag
- Krankenversicherung und Rentenversicherung
- Kurzarbeit
- Mindestlohn
- Unterstützung sozialer Einrichtungen
Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft
Zum neuen Jahr sind Werkverträge und ab April auch Zeitarbeit in der Fleischindustrie verboten. Ausgenommen davon sind Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Jedoch ist aufgrund einer drei Jahre befristeten Ausnahmeregelung es auf Grund eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen bei der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit zu bewältigen.
Auch die Unterkünfte der Arbeitnehmer sollen besser ausgestattet sein. Zudem sollen durch Besichtigungen der Betriebe und Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 30.000 EUR eine Missachtung der neuen Regelungen vermieden werden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/115 Verbot von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft
- Bundesregierung: Mehr Schutz für Arbeitnehmer, Pressemitteilung vom 01.01.2021
Digitale Betriebsratsversammlungen
Aufgrund der Corona-Krise wurde durch Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Versammlungen des Betriebsrats als Video- oder Telefonkonferenz ermöglicht (Dazu Arbeitsrecht aktuell: 20/100 Digitale Betriebsratssitzung wegen Corona-Krise). Diese Möglichkeit wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Harzt IV
Die Regelsätze bei der Grundsicherung und Sozialhilfe sind zum Jahres beginn gestiegen. Somit gelten folgende neuen Sätze:
Personengruppe | Höhe |
Alleinstehende / Alleinerziehende | 446 € |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 401 € |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 357 € |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
357 € |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 373 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 309 € |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 283 € |
Entsprechend wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angepasst.
Kindergeld und Kinderzuschlag
Auch das Kindergeld erhöht sich zum neuen Jahr auf 219 EUR für das erste und zweite Kind, 225 EUR für das dritte Kind und 250 EUR für jedes weitere.
Zusätzlich zu dem Kindergeld wird Familien mit kleinen Einkommen der Kinderzuschlag gezahlt. Dieser steigt von 185 EUR auf 205 EUR pro Monat.
Krankenversicherung und Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ab dem 01.01.2021 nun in der gesetzlichen Krankenkasse bei 58.050 EUR. Dies entspricht monatlich 4.837,50 EUR. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen beitragspflichtig.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse erhöht sich dieses Jahr auf 64.350 EUR, das entspricht einem Monatsgehalt von 5.362,50 EUR. Bis zu diesem Betrag müssen sich die Beschäftigten gesetzlich krankenversichern, wer mehr verdient kann eine private Krankenversicherung abschließen.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt in den westlichen Bundesländern auf 7.100 EUR im Monat, in den östlichen auf 6.700 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen bei 8.700 bzw. 8.250 EUR im Monat
Kurzarbeit
Aufgrund der Corona-Krise wurden im letzten Jahr einige Sonderregeln zur Kurzarbeit erlassen. Diese sollen nun auch weiterhin gelten, dies regelt das neue Beschäftigungssicherungsgesetz.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wurde bis Ende des Jahres verlängert. Das Kurzarbeitergeld beträgt 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat.
Auch die Hinzuverdienstregelungen wurden bis Ende 2021 verlängert: Entgelte aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, bleiben anrechnungsfrei.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig und bis Ende des Jahres zur Hälfte für Betriebe in Kurzarbeit erstattet.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,50 EUR und wird ab Juli weiter auf 9,60 EUR steigen. Langfristig soll der Mindestlohn noch weiter steigen: zum Januar 2022 auf 9,82 EUR und zum Juli 2022 auf 10,45 EUR. Diese Erhöhungen hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre unabhängig von Arbeitszeit und Umfang der Beschäftigung.
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Bundesregierung: Der Mindestlohn beträgt 9,50 Euro, Pressemitteilung vom 01.01.2021
Unterstützung sozialer Einrichtungen
Soziale Einrichtungen wie beispielsweise Behindertenwerkstätte sollen auch weiterhin unterstützt werden. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz gilt somit in modifizierter Fassung weiter bis Ende März. Jedoch werden Zuschüsse nur ausgezahlt, wenn die Einrichtungen tatsächlich von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Gezahlt werden bis zu 75 Prozent der zuvor durch die Leistungsträger gezahlten Leistungen, verpflichtet sind unter anderem die Sozialämter, die Bundesagentur für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung.
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105a Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
- Bundesregierung: Soziale Einrichtungen werden weiter unterstützt, Pressemitteilung vom 01.01.2021
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Das ändert sich im neuen Jahr, Pressemitteilung vom 21.12.2020
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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