- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Verbot von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft
18.12.2020. Der Bundestag hat am vergangenen Mittwoch, dem 16.12.2020, das Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen und somit Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft verboten. Das Gesetz soll im Januar in Kraft treten.
Das Gesetz entstammte dem Entwurf der Bundesregierung. Mitte Mai dieses Jahres legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Eckpunktepapier "Arbeitsschutzprogramm für die Wirtschaft" vor. Damit reagierte Bundesminister Hubertus Heil (SPD) auf die Corona-Infektionen ausländischer Arbeitskräfte in mehreren Fleischfabriken, aber auch die erheblichen Missstände in den Sammelunterkünften.
Aus dem Papier entwickelte die Bundesregierung schließlich das "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz" (kurz "Arbeitsschutzkontrollgesetz"). Dies sah folgende Maßnahmen vor:
- Erstens: Unternehmen der industriell betriebenen Schlachtung, Zerlegung von Schlachtkörpern und Fleischverarbeitung müssen ihre Betriebe künftig als alleinige Inhaber führen (§ 6a Abs.1 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - GSA Fleisch, neue Fassung). Es ist ab dem 01.01.2021 verboten, selbständige Personen (v.a. auf der Grundlage von Werkverträgen) einzusetzen (§ 6a Abs.2 GSA Fleisch, neue Fassung, gültig ab 01.01.2021). Ab dem 01.04.2021 ist darüber hinaus auch der Einsatz von Leiharbeit in Unternehmen der industriell betriebenen Schlachtung und Fleischverarbeitung verboten (§ 6a Abs.2 GSA Fleisch, neue Fassung, gültig ab 01.04.2021).
Nicht betroffen von diesem Verbot der Werkverträge (ab 01.01.2021) und der Leiharbeit (ab 01.04.2021) sind Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu maximal 49 tätigen Personen. Hierbei zählen Inhaber, Angestellte, Werkunternehmer und Fremdfirmenkräfte mit (§ 2 Abs.2 GSA Fleisch, neue Fassung).
- Zweitens: Die Bundesländer bzw. die dort tätigen Arbeitsschutzbehörden müssen ab 2026 eine Mindestbesichtigungsquote bei der Kontrolle von Betrieben erfüllen, d.h. sie müssen jährlich mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen (§ 21 Abs.1a Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, neue Fassung).
- Drittens: Für die Unterbringung der meist ausländischen Arbeitskräfte gelten künftig verbesserte Mindeststandards. Außerdem werden Arbeitgeber verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Wohn- und Einsatzorte der Arbeitskräfte zu informieren (Nr.4.4 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung, neue Fassung). Damit sollen effektivere Kontrollen durch die Behörden ermöglicht werden.
- Viertens: Die Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie wird verschärft. Künftig gilt eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung und zur Aufbewahrung der digitalen Arbeitszeiterfassung (§ 6 GSA Fleisch, neue Fassung).
- Fünftens: Die allen Arbeitgebern drohende Geldbuße bei bestimmten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), z.B. bei Überschreitung der Grenzen der täglichen Arbeitszeit, wird von maximal 15.000 EUR auf maximal 30.000 EUR angehoben (§ 22 Abs.2 ArbZG, neue Fassung).
- Sechstens: Beim BMAS wird es künftig einen aus (maximal) 15 fachkundigen Personen bestehenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geben, um früher auf arbeitsschutzrechtliche Probleme reagieren zu können (§ 24a ArbSchG, neue Fassung). Außerdem wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet (§ 23 Abs.5 ArbSchG, neue Fassung).
Der Bundestag änderte diesen Gesetzesentwurf leicht ab, insbesondere wurde eine tarifliche Öffnungsklausel für die Leiharbeit eingeführt. Danach ist für die Dauer von drei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Leiharbeit möglich. Die Anträge der AfD, der Grünen und der Linken wurden abgelehnt
Bundesminister Hubertus Heil verwies für die Bedeutung und die Notwendigkeit der Änderungen auf die Würde des Menschen (Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz): „Dazu gehört auch das Recht auf Leben und auf Gesundheit. Und deswegen hat der Gesundheitsschutz in dieser Zeit oberste Priorität.“ Zulange sei der Arbeitsschutz in der Fleischbranche nicht genügend beachtet worden, daher erklärte Hubertus Heil: „Damit ist jetzt Schluss! Wir räumen grundsätzlich auf in der Fleischindustrie“.
SPD und Union lobten das Gesetz, während Kritik von den anderen Parteien geäußert wurde. Die FDP kritisierte, dass das Gesetz das Ziel, bessere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, enttäuschend umsetze. Es gebe zu wenige Kontrolle, dafür aber zu viel Verbote.
Die Grünen und die Linken kritisierten, die Koalition sei vor der Fleischlobby eingeknickt. Die AfD äußerte die Sorge, die Verbote könnten das Aus für viele mittelständige Betriebe verursachen, während die Produktion in größerem Umfang ins Ausland verlagert werde.
Der Bundesrat hat dem Gesetz inzwischen auch zugestimmt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Deutscher Bundestag: Bundestag verbietet Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft
- Bundesregierung: Mehr Schutz für Arbeitnehmer, Pressemitteilung vom 18.12.2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), "Wir schützen die Beschäftigten und beenden die Verantwortungslosigkeit in Teilen der Fleischindustrie.", Pressemitteilung vom 29.07.2020
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 14/195 Mindestlohn in der Fleischwirtschaft
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de