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Diskriminierung wegen Übergewichts
20.06.2014. Dürfen Arbeitgeber Stellenbewerber ablehnen, weil sie übergewichtig sind?
Die Antwort auf diese Frage ist juristisch nicht klar, denn es gibt kein eindeutiges gesetzliches Verbot, "dicke" Bewerber wegen ihres Übergewichts abzulehnen. Und wer ist eigentlich dick und wer nicht?
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies daher vor kurzem die Entschädigungsklage einer möglicherweise wegen ihres Übergewichts diskriminierten Bewerberin ab: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014 (Pressemeldung).
- Darf der Arbeitgeber "dicke" Bewerber ablehnen?
- Der Streitfall: 42jährige Germanistin wird im Bewerbungsverfahren auf ihr Übergewicht angesprochen und letztlich nicht genommen
- Arbeitsgericht Darmstadt: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Einstellungsentscheidungen völlig unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild des Bewerbers zu treffen
Darf der Arbeitgeber "dicke" Bewerber ablehnen?
Arbeitgeber dürfen Stellenbewerber im Allgemeinen ungleich behandeln, d.h. sie dürfen ihre Einstellungsentscheidung nach Sympathie bzw. "nach der Nase" treffen.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn Bewerber aufgrund von persönlichen Merkmalen abgelehnt werden, die in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannt werden. Verboten sind demnach Benachteiligungen von Bewerbern
- aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft,
- wegen des Geschlechts,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen einer Behinderung,
- wegen des Alters oder
- wegen der sexuellen Identität.
Von Übergewicht steht hier nichts. Trotzdem sind Fälle denkbar, in denen die Benachteiligung eines Bewerbers wegen seines Übergewichts eine verbotene Diskriminierung wäre, nämlich bei einem sehr stark ausgeprägten Übergewicht, denn dann könnte eine Behinderung vorliegen.
Ist ein Bewerber dagegen nur "ziemlich dick", aber infolge seines Übergewichts nicht behindert, ist eine Ablehnung aus diesem Grund durch § 1 AGG nicht verboten. Möglicherweise ist eine solche Benachteiligung aufgrund des Übergewichts aber doch rechtlich unzulässig, falls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers vorliegt.
Der Streitfall: 42jährige Germanistin wird im Bewerbungsverfahren auf ihr Übergewicht angesprochen und letztlich nicht genommen
Im Streitfall verlangte ein 42jährige Bewerberin von dem Verein "Borreliose und FSME Bund Deutschland" eine Geldentschädigung von immerhin 30.000,00 EUR, nachdem sie sich dort um eine Stelle als Geschäftsführerin beworben hatte, aber - angeblich - wegen ihres Übergewichts nicht genommen wurde. Sie trug Kleidergröße 42 und wog nach eigenen Angaben 83 Kilo bei 1,70 Meter Körpergröße.
Die Bewerberin führte mit zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins ein Vorstellungsgespräch und vereinbarte ein weiteres Gespräch, zu dem es dann nicht mehr kam. Denn nach dem Vorstellungsgespräch meldete sich der Verein schriftlich bei der Bewerberin und fragte, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe. Mit ihrem derzeitigen Gewicht sei sie "kein vorzeigbares Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport konterkarieren".
Statt zu dem vereinbarten zweiten Vorstellungsgespräch zu erscheinen reichte die Bewerberin Klage ein, und zwar mit der Begründung, sie sei wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer - vom Verein angenommenen - Behinderung im Sinne des AGG benachteiligt worden. Hilfsweise stützte sie die Ansprüche auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Der beklagte Verein bestritt, die Klägerin wegen ihres Gewichts nicht eingestellt zu haben. Diese Entscheidung sei deshalb getroffen worden, weil die Klägerin ohne Angabe von Gründen zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei.
Arbeitsgericht Darmstadt: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Einstellungsentscheidungen völlig unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild des Bewerbers zu treffen
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil aus seiner Sicht keine Diskriminierung vorlag. Denn die Klägerin war weder behindert noch so übergewichtig, dass eine Behinderung hätte in Betracht gezogen werden können. Nach Ansicht des Gerichts gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verein bei seiner Entscheidung angenommen hatte, dass bei der Klägerin eine Behinderung vorlag (§ 7 Abs.1, 2. Halbsatz AGG).
Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag hier nicht vor, so die Darmstädter Richter.
Denn zum einen hatte der Verein die Klägerin ja zu einem weiteren Gespräch eingeladen, und das hätte man wohl kaum getan, wenn man schon fest dazu entschlossen gewesen wäre, die Klägerin wegen ihres (tatsächlichen oder nur vermeintlichen) Übergewichts nicht einzustellen.
Und zum anderen sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, bei Einstellungen das äußere Erscheinungsbild völlig außen vor zulassen. Der beklagte Verein durfte daher nach Auffassung des Gerichts auch berücksichtigen,
"ob die Klägerin aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und Erscheinung bereit und in der Lage ist, die Anliegen des Vereins, namentlich dessen Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten, überzeugend zu vertreten."
Schließlich bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Äußerungen des Vereins über das Erscheinungsbild der Klägerin. Denn hier lag kein ausreichend schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, so das Gericht.
Fazit: Es ist rein rechtlich nicht verboten, Bewerber wegen ihres tatsächlichen oder vermeintlichen Übergewichts abzulehnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Übergewicht nicht zu einer Behinderung des Bewerbers führt und solange die Umstände der Ablehnung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder gar eine Beleidigung beinhalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014 (Pressemeldung)
- spiegel.de: Diskriminierung. Übergewichtige Bewerberin scheitert mit Klage
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote: Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/214 Krankheitsbedingte Kündigung als Diskriminierung wegen einer Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/412 Diskriminierung wegen Übergewichts
- Arbeitsrecht aktuell: 14/256 Diskriminierungsschutz bei Fettleibigkeit
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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