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Dauerhafte Personalgestellung gesetzlich privilegieren?
10.01.2014. Aufgrund der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die seit Dezember 2011 gilt, ist das Gesetz von allen Arbeitgebern zu beachten, die "im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit" (§ 1 Abs.1 Satz 1 AÜG) Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber überlassen wollen.
Bis zu dieser Reform richtete sich das Gesetz nur an Arbeitgeber, die eine "gewerbsmäßige" Arbeitnehmerüberlassung betrieben.
Damit gilt das AÜG seit Dezember 2011 im Prinzip auch für öffentliche Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer im Wege der sog. Personalgestellung an andere Arbeitgeber überlassen, denn öffentliche Arbeitgeber sind zwar nicht gewerbsmäßig tätig, aber natürlich wirtschaftlich.
Demzufolge brauchen auch öffentliche Arbeitgeber für ihre Praxis der Personalgestellung eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, denn das verlangt § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG. Außerdem darf die Personalgestellung - als Form der Leiharbeit - auch nicht mehr auf Dauer vorgenommen werden, denn das verstößt gegen Satz 2 von § 1 Abs.1 AÜG, der gleichfalls am 01.12.2011 in Kraft getreten ist.
Vor diesem Hintergrund haben die SPD-regierten Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein Ende Oktober 2013 einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, dem zufolge die Personalgestellung im öffentlichen Dienst generell aus dem Anwendungsbereich des AÜG ausgenommen werden soll: Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich des AÜG", Antrag der Länder Rheinland-Pfalz u.a.
- Wem nützt die Personalgestellung im öffentlichen Dienst?
- Ist die Personalgestellung auch nach Inkrafttreten der AÜG-Reform im Dezember 2011 noch rechtens?
- Der Vorstoß der SPD-regierten Bundesländer: Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalgestellung
- Kritik: Sind öffentliche Arbeitgeber von vornherein die besseren Arbeitgeber?
Wem nützt die Personalgestellung im öffentlichen Dienst?
Wenn ein kommunales Krankenhaus oder eine andere öffentliche Einrichtung Betriebe oder abgegrenzte Betriebsteile durch Betriebs- oder Betriebsteilübergang an einen privaten Erwerber überträgt, erklären die betroffenen Arbeitnehmer oft ihren Widerspruch zu der gesetzlichen Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber, da sie aus nachvollziehbaren Gründen lieber im öffentlichen Dienst bleiben wollen.
Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse, die aufgrund des Betriebs(teil)übergangs gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eintreten würde, wird durch einen solchen Widerspruch abgewehrt, d.h. der widersprechende Arbeitnehmer behält seinen bisherigen öffentlichen Arbeitgeber.
Der aber kann die widersprechenden Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen und steht dann vor der Alternative, sie entweder betriebsbedingt zu kündigen oder aber im Wege der Personalgestellung dem privaten Dienstleister zu überlassen.
Dafür enthält der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine eigene Regelung, nämlich § 4 Abs.3 TVöD. Er lautet:
"Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt."
Obwohl der hauptsächliche Anwendungsfall des § 4 Abs.3 TVöD die Situation ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von einem öffentlichen Arbeitgeber per Betriebsübergang auf einen privaten Erwerber übergeht und die Arbeitnehmer der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs.6 BGB widersprechen, liegt eine Aufgabenverlagerung im Sinne des § 4 Abs.3 TVöD auch dann vor, wenn es keinen Betriebsübergang gibt.
Demzufolge dient § 4 Abs.3 TVöD keineswegs nur der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach einem Betriebsübergang bzw. nach entsprechenden Widerspruchserklärungen der Arbeitnehmer, sondern erweitert ganz allgemein das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Denn eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitnehmer kann der "Vertragsarbeitgeber" unter Berufung auf sein Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung - GewO) erst einmal nicht verlangen. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist nämlich an die Person des Arbeitgebers gebunden und kann daher im Allgemeinen nicht übertragen werden (§ 613 Satz 2 BGB).
Demzufolge ist § 4 Abs.3 TVöD der Grund dafür, dass es sich Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gefallen lassen müssen, infolge einer Personalgestellung nicht mehr von ihrem öffentlichen Arbeitgeber Weisungen zu erhalten, sondern von einem anderen (privaten oder öffentlichen) Arbeitgeber, zu dem sie per Personalgestellung versetzt werden.
Ist die Personalgestellung auch nach Inkrafttreten der AÜG-Reform im Dezember 2011 noch rechtens?
Diese Frage ist derzeit umstritten.
Einige juristische Autoren meinen, dass § 4 Abs.3 TVöD dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer dient, d.h. den Bestand von Arbeitsverhältnissen sichern soll. Daher soll auch eine dauerhafte Personalgestellung zulässig sein, d.h. das in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG enthaltene Verbot einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung soll für die Personalgestellung keine Geltung haben.
Anderer Meinung ist dagegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Es hat mit Beschluss vom 17.04.2013 (4 TaBV 7/12) entschieden, dass eine dauerhafte Personalgestellung auf der Grundlage von § 4 Abs.3 TVöD eine gesetzeswidrige Form der Leiharbeit ist. Dieser Ansicht nach ist die mit einer Personalgestellung verbundene dauerhafte Übertragung des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 9 Nr.1 Fall 1 AÜG unwirksam.
In dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall bedeutete das, dass der Betriebsrat eines kommunalen Krankenhausbetreibers weiterhin für die Arbeitnehmer zuständig blieb, die der Krankenhausbetreiber im Wege der Personalgestellung einer Servicegesellschaft zugewiesen hatte, auf die es Reinigungsarbeiten ausgelagert hatte.
Dabei hatte der Krankenhausbetreiber nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg drei Probleme:
- Erstens besaß er keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
- Zweitens hätte er sie auch gar nicht bekommen dürfen, denn die dauerhafte Personalgestellung kann keine Grundlage für eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sein, da sie gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG gesetzeswidrig ist.
- Drittens war die Personalgestellung auf der Grundlage von § 4 Abs.3 TVöD hier ohnehin rechtswidrig, weil § 4 Abs.3 TVöD gegen höherrangiges Recht verstößt, nämlich gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG und damit gegen ein Gesetz. Denn diese tarifliche Vorschrift ist unwirksam, soweit sie "die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern gestattet", so jedenfalls das LAG.
Auch auf das Konzernprivileg (§ 1 Abs.3 Nr.2 AÜG) konnte sich der Krankenhausbetreiber hier nicht berufen, denn die Herausnahme der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung vom Anwendungsbereich des AÜG gilt nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg
"nur für Fälle im Übrigen an sich zulässiger, wenngleich erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassungen, nicht aber auch für Fälle der schon an sich unzulässigen, weil dauerhaften Überlassung."
Der Vorstoß der SPD-regierten Bundesländer: Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalgestellung
Die SPD-regierten Länder möchten eine gesetzliche Klarstellung erreichen, dass öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften bei Personalgestellungen und bei Abordnungen nicht mehr unter das AÜG fallen.
"Hilfsweise" möchten sie eine Gesetzesänderung, der zufolge für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften ein vereinfachtes und kostenfreies Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung eingeführt wird. Diese Erlaubnis soll von vornherein unbefristet erteilt werden.
Zur Begründung dieser gesetzlichen Sonderrechte berufen sich die Länder darauf, dass die öffentlichen Arbeitgeber, vor allem Kommunen, durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des AÜG Ende 2011 gezwungen sind, wie viele größere private Arbeitgeber vorsorglich Erlaubnisse für die Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen. Angeblich führt das zu "erheblichen fiskalischen und bürokratischen Mehrbelastungen".
Diese Mehrbelastungen sind aber aus Sicht der SPD-Länder nicht sinnvoll, da die von der Arbeitsverwaltung bei der Erlaubniserteilung zu prüfende "Zuverlässigkeit" der öffentlichen Arbeitgeber "nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist".
Außerdem dient die Erweiterung des AÜG-Anwendungsbereichs durch die Ende 2011 in Kraft getretene Reform dazu, Arbeitnehmer vor einem Missbrauch der Leiharbeit besser zu schützen, d.h. vor einer "Auslagerung von Stammarbeitsplätzen und vor niedrigeren Löhnen (Kostensenkung)". Diese Gefahr bestehe aber bei einer Personalgestellung nicht, da die gestellten Arbeitnehmer den öffentlichen Arbeitgeber behielten. Auch vor der Gefahr betriebsbedingter Kündigungen würden sie durch die Personalgestellung ja gerade geschützt.
Kritik: Sind öffentliche Arbeitgeber von vornherein die besseren Arbeitgeber?
Die Begründung für die geplante Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber beim Thema Leiharbeit und Personalgestellung klingt ein bisschen merkwürdig, da öffentliche Arbeitgeber bei der Aufspaltung von Belegschaften zum Zwecke der Personalkostensenkung kräftig mitmachen.
Richtig ist zwar, dass die gestellten Arbeitnehmer ihren öffentlichen Vertragsarbeitgeber behalten, aber dahinter steht in der Regel die Fremdvergabe von Leistungen und damit die Belegschaftsspaltung, wie der oben erwähnte Fall des LAG Baden-Württemberg wieder einmal deutlich zeigt (Beschluss vom 17.04.2013, 4 TaBV 7/12).
Außerdem ist das Argument, die im Wege der Personalgestellung verliehenen Arbeitnehmer blieben doch bei ihrem öffentlichen Arbeitgeber, nur die halbe Wahrheit, weil das Betriebsverhältnis bei dem Arbeitgeber liegt, der das Weisungsrecht ausübt und in dessen Betrieb der Arbeitseinsatz stattfindet. Beim Thema Schichtenplanung, Arbeitszeiten usw. ist dementsprechend nicht der Betriebs- oder Personalrat des bisherigen öffentlichen Vertragsarbeitgebers zuständig, sondern die betriebliche Interessenvertretung des (meist kleineren und privaten) Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer infolge der Personalgestellung zugeordnet wird. Damit ist oft eine Absenkung des arbeitsrechtlichen Schutzniveaus zulasten des gestellten Arbeitnehmer verbunden.
Schließlich sind es gerade die öffentlichen Arbeitgeber, die seit Jahren in besonders aggressiver Weise die juristischen Grenzen der Kettenbefristung von Arbeitsverhältnissen austesten. Dabei können sie sich auf eine nur im öffentlichen Dienst anwendbare Sondervorschrift im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen, nämlich auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG.
Es ist daher kein Zufall, dass der Leading Case, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Thema Befristungsmissbrauch entschieden hat, aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes stammt (BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/263 Kettenbefristung kann Missbrauch sein).
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Vorstoß der drei SPD-regierten Bundesländer für eine arbeitsrechtliche "Entbürokratisierung" der Personalgestellung bei der privaten Wirtschaft und bei Gewerkschaften gleichermaßen auf Unverständnis stößt.
Sowohl die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di als auch der Verband Südwestmetall lehnen die Privilegierung der öffentlichen Hand bei der Leiharbeit bzw. Personalgestellung rundheraus ab, wie die FAZ Anfang November 2013 berichtete (faz.net, 07.11.2013: Verdi und Industrie empört. SPD plant Staatsprivileg für Zeitarbeit).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2013, 4 TaBV 7/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük
- faz.net, 07.11.2013: Verdi und Industrie empört. SPD plant Staatsprivileg für Zeitarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/282 Betriebsübergang im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 12/263 Kettenbefristung kann Missbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 11/108 Bundesverfassungsgericht: Widerspruchsrecht auch bei Privatisierung aufgrund Gesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 09/056 Grenzen der gesetzlichen Überleitung von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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