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Bundesverfassungsgericht: Widerspruchsrecht auch bei Privatisierung aufgrund Gesetzes

06.06.2011. Wird ein Betrieb durch Vertrag auf einen neuen Inhaber übertragen, tritt dieser an die Stelle des alten Arbeitgebers, § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Da die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 Grundgesetz - GG) die freie Wahl des Arbeitgebers schützt, haben die betroffenen Arbeitnehmer jedoch ein Widerspruchsrecht (§ 613a Abs. 6 BGB). Widersprechen sie, bleiben sie beim alten Arbeitgeber (können dann aber oft gekündigt werden).
Ist der Staat der Arbeitgeber, kann er Arbeitsverhältnisse statt durch Vertrag auch per Gesetz auf einen neuen Arbeitgeber überleiten, wie dies oft bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen geschieht. Ein Widerspruchsrecht ist dann meist nicht vorgesehen, so z.B. bei der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg, und § 613a Abs. 6 BGB gilt nur für vertragliche Betriebsübergänge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klärte nun, ob das mit der Berufsfreiheit vereinbar ist (Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09).
Eine Krankenschwester hatte sich vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen vergeblich gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt und zuletzt Verfassungsbeschwerde erhoben, mit Erfolg. Das BVerfG entschied, dass das Land Hessen das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des frei gewählten Arbeitgebers bei der Privatisierung stärker beachten und die Überleitung daher bis Ende 2011 neu regeln muss. Für die Arbeitnehmer muss die Möglichkeit bestehen, das Land als Arbeitgeber zu behalten.
Fazit: Der Gesetzgeber darf privatisieren, also z.B. ein bisher zum Staat gehörendes Universitätsklinikum in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umwandeln. Da hier aber nicht nur der öffentliche Dienstherr wechselt, sondern am Ende des Weges ein privater Arbeitgeber steht, müssen Privatisierungsgesetze das Arbeitnehmerinteresse an der Wahl des Arbeitgebers berücksichtigen. Künftig kann es daher keine gesetzliche Privatisierung mehr ohne Rückkehr- oder Widerspruchsrecht geben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09
- Bundesverfassungsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 14/364 EuGH zum Betriebsübergang im Konzern
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- Arbeitsrecht aktuell: 13/282 Betriebsübergang im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 13/078 Altersgeld soll Wechsel vom Staatsdienst in die Privatwirtschaft erleichtern
- Arbeitsrecht aktuell: 11/172 Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks
- Arbeitsrecht aktuell: 11/044 Kündigung bei Betriebsübergang ohne Hinweis auf die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/101 Informationspflichten beim Betriebsübergang: Bezeichnung als „neue GmbH“ genügt nicht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/056 Grenzen der gesetzlichen Überleitung von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 08/037 Kein Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers
Letzte Überarbeitung: 18. Januar 2015
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