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Kündigung bei Betriebsübergang ohne Hinweis auf die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers
03.03.2011. Bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht der verkaufte Betrieb vom Veräußerer mit "Mann und Maus" auf den Erwerber über. Er wird mit anderen Worten der neue Arbeitgeber aller Arbeitnehmer.
Da diese allerdings ein Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl haben (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG), ist für sie gesetzlich ein Widerspruchsrecht vorgesehen.
Gemäß § 613a Abs. 6 BGB können die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die wesentlichen Umstände des Betriebsübergangs (Erwerberidentität, Zeitpunkt, Grund, Folgen, etc.) schriftlich widersprechen.
Die Unterrichtung muss dabei vergleichsweise strengen Anforderungen genügen, was in der Praxis oft nicht gelingt. Dann beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen und ein Widerspruch ist grundsätzlich auch noch nach langer Zeit möglich.
Ein solcher Spätwiderspruch ist vor allem dann für Arbeitnehmer interessant, wenn der neue Arbeitgeber plötzlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Ein erfolgreicher Widerspruch führt nämlich dazu, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses rückwirkend wegfällt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer wurde dann aus rechtlicher Sicht wegen des Betriebsüberganges niemals beendet.
Der alte Arbeitgeber hat in aller Regel freilich wenig Interesse daran, seine Arbeitgeber unverhofft zurückzuerhalten, zumal damit im Einzelfall ausstehende Lohnansprüche verbunden sein können. Es ist also interessant für ihn zu wissen, wie er das vermeiden kann.
Zwar verbietet § 613a Abs. 4 BGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses "wegen" des Betriebsüberganges. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt davon jedoch unberührt. Aus Sicht des Betriebsveräußerers liegt insoweit die Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit, d.h. ein betriebsbedingter Grund, nahe.
Nun ist aber der Veräußerer nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Arbeitgeber des Arbeitnehmers und damit rechtlich nicht mehr zur Kündigung berechtigt. Damit stellt sich die Frage, ob eine solche trotzdem ausgesprochene Kündigung wirksam ist und vor allem, wie sich ein späterer Widerspruch nach § 613a BGB auf sie auswirkt.
Dazu musste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem Stellung nehmen (Urteil vom 22. Oktober 2010, 6 Sa 1580/10).
Ein teilzeitbeschäftigter Student war in einem Ladengeschäft als Verkäufer tätig. Der Inhaber verkaufte das Geschäft, ohne seinen Arbeitnehmer hierüber zu informieren, d.h. ohne die Widerspruchsfrist des § 613a Abs.6 BGB in Gang zu setzen. Anschließend kündigte er ihm.
Der Student erhob Kündigungsschutzklage und widersprach im Laufe des Rechtsstreits dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber.
Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Berlin meinte, dem Kläger sei "wegen" des Betriebsüberganges, also unwirksam, gekündigt worden und verurteilte den Betriebsveräußerer zur Zahlung von Annahmeverzugslohn (Urteil vom 06.05.2010, 2 Ca 17160/09).
Das sah das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg anders (Urteil vom 20.10.2010, 6 Sa 1580/10). Da der Veräußerer seinen Betrieb vollständig aufgegeben hatte, fehlte es an einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Studenten. Ein betriebsbedingter Grund für die Kündigung war damit vorhanden.
Die Kündigung war nach dem erklärten Widerspruch auch wirksam, so das LAG. Der Student hatte durch den Widerspruch den Betriebsveräußerer schlicht wieder in die Rolle des Arbeitgebers gedrängt und ihm damit auch rückwirkend das Recht gegeben, eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen auszusprechen.
Der Student konnte mit anderen Worten die Wirksamkeit der Kündigung steuern und hatte sich letztlich frei dafür entschieden, wieder zu einem "kündigungsfähigen" Arbeitnehmer zu werden.
Seine Kündigungsschutzklage hatte damit keinen Erfolg. Lohnansprüche standen ihm nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu.
Fazit: Sollten Betriebsveräußerer angesichts dieser Rechtsprechung nun gegebenenfalls vorsorglich nach dem Betriebsübergang betriebsbedingte Kündigungen aussprechen? Die Antwort lautet im Allgemeinen nein.
Denn nach einem Betriebsübergang und vor einem arbeitnehmerseitigen Widerspruch ist der Veräußerer nicht mehr Arbeitgeber und daher nicht in der Lage, eine wirksame Kündigung auszusprechen. Die Kündigung ist deshalb unwirksam, was sich gerichtlich feststellen lässt - mit entsprechenden Kostenfolgen für den Arbeitgeber.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2010, 6 Sa 1580/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/172 Unterrichtung über Betriebsübergang und Sozialplanprivilegierung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/282 Betriebsübergang im öffentlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 13/240 Betriebsübergang und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/222 Kündigungsschutzklage und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 11/117 Betriebsübergang: Fortsetzungsverlangen nach Betriebsübergang bei Verstoß gegen Unterrichtungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/108 Bundesverfassungsgericht: Widerspruchsrecht auch bei Privatisierung aufgrund Gesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 10/208 Ausschlussfrist läuft unabhängig vom Widerspruch
Letzte Überarbeitung: 1. Juni 2014
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