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Ausschlussfrist läuft unabhängig vom Widerspruch
25.10.2010. Nach einem Betriebsübergang beginnt für Arbeitnehmer oft eine Zeit der Unsicherheit:
Hat der neue Arbeitgeber überhaupt eine Zukunft oder wird er vielleicht Entlassungen vornehmen?
Wenn betroffene Arbeitnehmer über den Übergang nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind, haben sie eine Trumpfkarte in der Hand, wenn es Probleme beim Erwerber gibt - den Spätwiderspruch.
Mit einem Spätwiderspruch kann der Arbeitnehmer noch "Jahr und Tag" nach dem Betriebsübergang sein altes Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder aktivieren, d.h. ohne dass eine rechtliche Unterbrechung eingetreten wäre.
In einem solchen Fall drohen aber selbst dann finanzielle Nachteile, wenn der alte Arbeitgeber wirtschaftlich stabil aufgestellt ist, denn da das alte Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder in Kraft gesetzt wird, können Ausschlussfristen versäumt worden sein: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.08.2010, 4 Sa 311/10.
- Hat der Widerspruch nach Betriebsübergang Auswirkungen auf Ausschlussklauseln?
- Der Fall: Arbeitnehmerin klagt nach Widerspruch Verzugslohn bei ihrem Arbeitgeber ein
- Landesarbeitsgericht München: Der Widerspruch lässt Ausschlussfristen unberührt
Hat der Widerspruch nach Betriebsübergang Auswirkungen auf Ausschlussklauseln?
In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen gibt es oft Ausschlussklauseln. Sie besagen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche ersatzlos und endgültig untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Fälligkeit (= Ausschlussfrist) in einer bestimmten Form (meist schriftlich) geltend gemacht werden.
Dazu muss der Anspruchsinhaber (Gläubiger) den anderen zur Leistung auffordern, und zwar möglichst konkret (wieviel Geld? aus welchem Grund?).
Bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann es aber zu Unklarheiten darüber kommen, wer eigentlich Vertragspartner ist.
Zwar tritt hier zunächst kraft Gesetzes der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber an die Stelle des alten Arbeitgebers, d.h. des Betriebsveräußerers. Arbeitnehmern steht aber ein Widerspruchsrecht zu. Wer widerspricht, dessen Arbeitsverhältnis bleibt beim Betriebsverkäufer, d.h. beim alten Arbeitgeber.
Im gesetzlichen Normalfall einer korrekten Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang kann das Widerspruchsrecht nur innerhalb eines Monats nach Unterrichtung ausgeübt werden (§ 613a Abs.6 BGB). Oft sind die Unterrichtungen aber fehlerhaft und/oder unvollständig, so dass das Widerspruchsrecht nach der Rechtsprechung unbefristet ausgeübt werden kann.
Meist kommt es zu solchen Spätwidersprüchen, weil der Betriebserwerber insolvent wird oder eine Kündigung ausspricht. Ist die damals beim Betriebsübergang von der Arbeitgeberseite gegebene Unterrichtung rechtlich angreifbar, hat der Spätwiderspruch zur Folge, dass der Betriebsveräußerer rückwirkend, d.h. ohne Unterbrechung, wieder zum Arbeitgeber wird.
Daher schuldet der alte (und aufgrund des Widerspruchs "neue") Arbeitgeber auch den Lohn in Form von Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB.
Fraglich ist, ob Ausschlussklauseln auch in dieser besonderen Situation greifen. Da die Lohnansprüche je nach Vereinbarung regelmäßig entweder am Monatsende oder in der Monatsmitte fällig sein werden, wäre dann ein Großteil des Annahmeverzugslohns bereits verfallen.
Der Betriebsveräußerer, der durch den Widerspruch rückwirkend wieder Arbeitgeber geworden ist, könnte dann Zahlungsansprüchen entgegenhalten, dass diese verfallen seien, weil der Arbeitnehmer sie während der Dauer seiner faktischen Tätigkeit beim Erwerber nicht dem Betriebsveräußerer gegenüber geltend gemacht hat.
Gegen eine solche Anwendung von Ausschlussklauseln spricht, dass der Arbeitnehmer ja erst nach seinem Widerspruch weiß, dass der Betriebsveräußerer sein wahrer Vertragspartner ist. Daher hat er erst dann Grund, seine Lohnansprüche ihm gegenüber geltend zu machen. Andererseits hat er es in der Hand, sein Widerspruchsrecht auszuüben und damit seinen Vertragspartner selbst zu bestimmen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München musste vor kurzem zu diesen Fragen Stellung nehmen (Urteil vom 19. August 2010,4 Sa 311/10).
Der Fall: Arbeitnehmerin klagt nach Widerspruch Verzugslohn bei ihrem Arbeitgeber ein
Geklagt hatte die Betriebsleiterin einer Autobahnraststätte, deren Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs Mitte Januar 2009 auf einen neuen Pächter übergegangen war.
Nachdem der neue Pächter ihr wenige Wochen nach dem Betriebsübergang fristgerecht zum 31.05.2009 gekündigt hatte, erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage, in deren Verlauf sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprach - allerdings erst Monate später, nämlich Mitte August.
Der Widerspruch war erfolgreich, da die Informationen über den Betriebsübergang unzureichend waren. Infolge des Widerspruchs wurde die Kündigungsschutzklage gegen den Erwerber abgewiesen, da ja nun feststand, dass das Arbeitsverhältnis stets beim alten Arbeitgeber verblieben war.
Nunmehr verklagte die Betriebsleiterin den Betriebsveräußerer auf Arbeitslohn mit der Begründung, er habe sich im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden. Streitig waren zuletzt die Gehälter für die Zeit vom Betriebsübergang Mitte Januar bis zum Widerspruch Mitte August 2009.
Der verklagte Betriebsveräußerer hielt den Widerspruch für verspätet und somit für wirkungslos, sprach aber vorsorglich eine Kündigung zum 31.01.2010 aus. Gegen die Lohnforderungen wehrte er sich unter Verweis auf die im Arbeitsvertrag enthaltene dreimonatige Ausschlussfrist. Vor dem Arbeitsgericht München hatte die Arbeitnehmerin im Wesentlichen keinen Erfolg (Urteil vom 23.02.2010, 27 Ca 14014/09).
Landesarbeitsgericht München: Der Widerspruch lässt Ausschlussfristen unberührt
Das in zweiter Instanz zuständige LAG München wies die Klage für den Zeitraum bis Ende Juni 2009 ab, weil die Lohnansprüche durch die Ausschlussklausel untergegangen waren. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nämlich erst Monate später beziffert geltend gemacht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass Ausschlussfristen auch beim Betriebsübergang "aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit" beachtet werden müssen. Entscheidend sei die objektive Rechtslage. Ansonsten könne nämlich der Arbeitnehmer den Fristablauf manipulieren.
Immerhin sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin die Löhne für Juli und August 2009 zu.
Fazit: Die Rechtsmeinung des Gerichts führt zu dem etwas seltsamen Ergebnis, dass Ausschlussfristen beim Betriebsübergang selbst dann eingehalten werden müssen, wenn ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch gar nicht vorliegt. Andererseits dürfte das die betroffenen Arbeitnehmer nur in seltenen Fällen um ihre Ansprüche bringen, denn in aller Regel wird der neuer Arbeitgeber den Lohn in den ersten Monaten anstandslos zahlen.
Fraglich ist außerdem, ob eine in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthaltene Ausschlussklausel bei Betriebsübergängen nicht vielleicht unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Ansicht für den Fall vertreten, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, ohne die aus der unwirksamen Kündigung resultierenden Lohnansprüche fristgerecht gesondert geltend zu machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.08.2010,4 Sa 311/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 13/240 Betriebsübergang und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/196 Ausschlussklausel in AGB wirkt gegen Arbeitgeber, auch wenn die Frist zu kurz ist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/117 Betriebsübergang: Fortsetzungsverlangen nach Betriebsübergang bei Verstoß gegen Unterrichtungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/044 Kündigung bei Betriebsübergang ohne Hinweis auf die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers
Letzte Überarbeitung: 20. September 2016
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