HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/117

Be­triebs­über­gang: Fort­set­zungs­ver­lan­gen nach Be­triebs­über­gang bei Ver­stoß ge­gen Un­ter­rich­tungs­pflicht

Kei­ne Ver­wir­kung des An­spruchs auf Fort­set­zung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nach fünf Mo­na­ten ab Be­triebs­über­gang: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Beim Be­triebs­über­gang lau­fen kur­ze Fris­ten
20.06.2011. Wird ein Be­trieb oder Be­triebs­teil auf ei­nen neu­en In­ha­ber über­tra­gen, wird er auf­grund die­ses Be­triebs(teil)über­gangs Ar­beit­ge­ber der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer (§ 613a Abs. 1 Satz 1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). Die­se kön­nen dem Über­gang ih­rer Ar­beits­ver­hält­nis­se aber wi­der­spre­chen und da­durch ih­ren al­ten Ar­beit­ge­ber be­hal­ten. Die Wi­der­spruchs­frist be­trägt ei­nen Mo­nat und be­ginnt mit der Un­ter­rich­tung über al­le Um­stän­de des Be­triebs­über­gangs (§ 613a Abs. 6, 5 BGB).

Die Mo­nats­frist gilt laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) auch, wenn Ar­beit­neh­mer vom Be­triebs­er­wer­ber die Fort­set­zung ih­rer Ar­beits­ver­hält­nis­ses ver­lan­gen. Und eben­so wie der Wi­der­spruch ist ein Fort­set­zungs­ver­lan­gen dann nicht an die Mo­nats­frist ge­bun­den, wenn die Ar­beit­neh­mer nicht ord­nungs­ge­mäß un­ter­rich­tet wur­den. Wi­der­spruch und Fort­set­zungs­ver­lan­gen kön­nen aber ir­gend­wann ver­wir­ken. Wann das beim Fort­set­zungs­ver­lan­gen der Fall sein kann, ent­schied das BAG mit Ur­teil vom 27.01.2011 (8 AZR 326/09).

In dem ent­schie­de­nen Fall woll­te ei­ne Ar­bei­te­rin den Fort­be­stand ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses mit ei­nem Be­triebs­teiler­wer­ber fest­stel­len las­sen. Sie hat­te sich zwar man­gels ord­nungs­ge­mä­ßer Be­leh­rung erst fünf Mo­na­te nach dem Be­triebs­teil­über­gang bei ihm ge­mel­det. Das war je­doch un­schäd­lich, mein­ten das Lan­des­ar­beits­ge­richt Sach­sen-An­halt (Ur­teil vom 20.01.2009, 8 Sa 146/08) und das BAG, weil hier kei­ne Wi­der­spruchs­frist lief und da­mit auch kei­ne Frist für das Fort­set­zungs­ver­lan­gen ein­zu­hal­ten war.

Fa­zit: Ar­beit­neh­mer, die über ei­nen Be­triebs­über­gang im Dun­keln ge­las­sen wer­den, ste­hen un­ter kei­nem gro­ßen Zeit­druck. Sie ver­lie­ren ihr Recht zum Wi­der­spruch oder auf Fort­set­zung nicht bin­nen ei­nes Mo­nats. Die­se Rech­te kön­nen zwar (we­sent­lich) spä­ter „ver­wir­ken“, aber erst dann, wenn der al­te oder der neue Ar­beit­ge­ber dar­auf ver­trau­en kön­nen, dass die­se Rech­te nicht mehr aus­ge­übt wer­den. Ar­beit­ge­bern ist da­her zu ra­ten, durch ord­nungs­ge­mä­ße Be­leh­run­gen rasch für kla­re Ver­hält­nis­se zu sor­gen.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 12. Dezember 2016

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de