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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/172

Nicht­er­he­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge führt zur Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts

Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts bei Be­triebs­über­gang durch Un­tä­tig­keit?: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Be­triebs­über­gang: Da ist gu­ter Rat manch­mal teu­er
03.09.2010. Es ist ein be­dau­er­li­cher Er­fah­rungs­wert: Im­mer wie­der en­det ein Be­triebs­über­gang nach ei­ni­ger Zeit mit der In­sol­venz des Be­triebs­er­wer­bers.

Ar­beit­neh­mer, die nicht ord­nungs­ge­mäß über den Wech­sel be­lehrt wur­den, ha­ben dann un­ter Um­stän­den Glück im Un­glück und kön­nen dem Über­gang ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses wi­der­spre­chen. Sie wer­den so be­han­delt, als wenn sie ih­ren al­ten (hof­fent­lich wirt­schaft­lich sta­bi­le­ren) Ar­beit­ge­ber nie ver­las­sen ha­ben.

Al­ler­dings be­steht hier je nach den Um­stän­den des kon­kre­ten Falls ein Ri­si­ko da­für, das dass Wi­der­spruchs­recht „ver­wirkt“ ist. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ver­wir­kung sind zwar nicht völ­lig un­ge­klärt, aber teil­wei­se sehr un­be­frie­di­gend, wie ei­ne Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts aus dem April die­sen Jah­res zeigt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07.

Wie ver­hin­dert man, dass das Wi­der­spruchs­recht ge­gen Be­triebsüber­gang ver­wirkt?

Ver­kauft der Ar­beit­ge­ber sei­nen Be­trieb oder ei­nen Teil sei­nes Be­trie­bes, so sind die Ar­beits­verhält­nis­se sei­ner Ar­beit­neh­mer durch § 613a Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) geschützt. Nach die­ser Vor­schrift ge­hen sie zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen auf den Be­triebs­er­wer­ber über. Ei­ne Kündi­gung we­gen ei­nes sol­chen Be­triebsüber­g­an­ges ist un­zulässig.

So­weit die Theo­rie. Prak­tisch ist ein Be­triebsüber­gang nicht sel­ten mit ei­ner deut­li­chen Gefähr­dung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­bun­den. Ein Be­triebs­teil, der nicht mehr rich­tig läuft, wird ver­kauft. Nach ei­ni­ger Zeit muss der Er­wer­ber mehr oder we­ni­ger über­ra­schend In­sol­venz an­mel­den und die Ar­beit­neh­mer er­hal­ten be­triebs­be­ding­te Kündi­gun­gen. Nicht zu­letzt we­gen die­ses Ri­si­kos gibt § 613a Abs. 5 BGB dem Ar­beit­neh­mer das Recht, dem Be­triebsüber­gang zu wi­der­spre­chen. Der Wi­der­spruch muss schrift­lich ge­genüber dem Veräußerer oder dem Er­wer­ber erklärt wer­den und ver­hin­dert - auch rück­wir­kend - den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses.

Der Ar­beit­neh­mer bleibt wei­ter beim al­ten Ar­beit­ge­ber beschäftigt. Die­ser kann nach dem Wi­der­spruch zwar ge­ge­be­nen­falls aus be­triebs­be­ding­ten Gründen kündi­gen, aber nur, wenn bei ihm kei­ne Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­keit be­steht. Außer­dem muss in die­sem Fall ei­ne ganz nor­ma­le So­zi­al­aus­wahl vor­ge­nom­men wer­den. Dass der Wi­der­spre­chen­de ja beim Er­wer­ber ei­gent­lich ei­nen Ar­beits­platz ge­habt hätte, wirkt sich für ihn nur dann ne­ga­tiv in der So­zi­al­aus­wahl aus, wenn er kei­nen vernünf­ti­gen Grund für den Wi­der­spruch hat­te.

Das Wi­der­spruchs­recht be­steht nach § 613a Abs. 5 BGB für ei­nen Mo­nat, nach­dem der Ar­beit­ge­ber oder der Er­wer­ber den Ar­beit­neh­mer gemäß § 613a Abs. 3 BGB über die Fol­gen des Be­triebsüber­g­an­ges in­for­miert ha­ben.

An ei­ne ord­nungs­gemäße In­for­ma­ti­on stellt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ho­he An­for­de­run­gen. Zu Recht - nur, wer rich­tig in­for­miert ist, kann sei­ne Rech­te auch sach­gemäß ausüben. Oh­ne ord­nungs­gemäße In­for­ma­ti­on be­ginnt die Wi­der­spruchs­frist nicht zu lau­fen. Das darf ei­ner­seits nicht be­deu­ten, dass das Wi­der­spruchs­recht un­ter al­len Umständen bis in al­le Ewig­keit fort­be­steht. An­de­rer­seits hat sich der Ge­setz­ge­ber be­wusst ge­gen ei­ne Höchst­frist ent­schie­den, nach der der Ar­beit­neh­mer un­ter kei­nen Umständen mehr durch ei­nen Wi­der­spruch zum al­ten Ar­beit­ge­ber zurück­keh­ren kann.

Des­halb hat in der Recht­spre­chung die „Ver­wir­kung“ (ein Rechts­in­sti­tut, das aus dem grund­le­gen­den Ge­bot „Treu und Glau­ben“, § 242 BGB, folgt), für das Wi­der­spruchs­recht ei­ne be­son­de­re Be­deu­tung. Ein Recht ist ver­wirkt, wenn es ei­ne ge­wis­se Zeit nicht aus­geübt wor­den ist (Zeit­mo­ment) und be­son­de­re Umstände beim Ver­pflich­te­ten den schutzwürdi­gen Ein­druck er­weck­ten, dass es auch nicht mehr aus­geübt wird (Um­stands­mo­ment).

Zu­meist sind hier die Umstände ent­schei­dend. Das BAG geht da­bei in ständi­ger Recht­spre­chung da­von aus, dass es für die Ver­wir­kung aus­reicht, wenn ent­we­der Er­wer­ber oder Veräußerer um die „be­son­de­ren Umstände“ wis­sen. In­halt­lich be­tont es zwar stets die Umstände des Ein­zel­fal­les, geht aber im All­ge­mei­nen von dem Grund­satz aus, dass das Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt ist, wenn der Ar­beit­neh­mer „über sein Ar­beits­verhält­nis beim Er­wer­ber selbstständig dis­po­niert“ hat.

Mit der Zeit konn­ten ei­ni­ge Fall­grup­pen ge­bil­det wer­den, bei de­nen das der Fall oder eben nicht der Fall sein soll: Die wi­der­spruchs­lo­se Ar­beit beim neu­en Ar­beit­ge­ber reicht für sich nicht aus. Die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­gen ei­ne nach Über­gang er­folg­te Kündi­gung des Er­wer­bers auch nicht. Wohl aber die klag­lo­se Hin­nah­me ei­ner Kündi­gung des Er­wer­bers. Ein Auf­he­bungs­ver­trag mit dem neu­en Ar­beit­ge­ber eben­falls.

Ob­wohl ge­nau be­se­hen Zwei­fel dar­an be­ste­hen, dass die­se Grup­pen in sich stim­mig sind, hat das BAG in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung sei­ne Rechts­auf­fas­sung noch ein­mal ausführ­lich zu­sam­men­ge­fasst und ge­fes­tigt (Ur­teil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07).

Der Fall: Vom Be­triebs­er­wer­ber gekündig­ter Ar­beit­neh­mer er­hebt kei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge son­dern wi­der­spricht dem Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses

Die Par­tei­en strit­ten darüber, ob zwi­schen ih­nen ein Ar­beits­verhält­nis be­stand. Der Kläger war na­he­zu dreißig Jah­re beim be­klag­ten Ar­beit­ge­ber beschäftigt ge­we­sen. Im Jahr 2004 In­for­mier­te die­ser die Mit­ar­bei­ter darüber, dass der Geschäfts­be­reich, in dem der Kläger ar­bei­te­te, ver­kauft wer­den sol­le. Die In­for­ma­ti­on über die Fol­gen des Be­triebsüber­g­an­ges be­schränk­te sich auf die un­zu­rei­chen­de Wie­der­ga­be des § 613a BGB nebst kur­zen Erläute­run­gen. Zum No­vem­ber 2004 ging das Ar­beits­verhält­nis auf den Er­wer­ber über. 16 Ta­ge später kündig­te die­ser den Kläger zum 30. Ju­ni 2005. Zum Aus­gleich für die Kündi­gung wur­de ihm ei­ne Ab­fin­dung von knapp 200.000 € ver­spro­chen. Der Kläger er­hob da­ge­gen we­der Kündi­gungs­schutz­kla­ge, noch re­agier­te er sonst in ir­gend­ei­ner Wei­se auf das Schrei­ben.

Im Mai 2005 mel­de­te der Er­wer­ber In­sol­venz an, Mit­te Ju­ni erklärte der Kläger sei­nem al­ten Ar­beit­ge­ber schrift­lich den Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses, nach­dem er vor­her ei­ne Prüfung sei­nes Wi­der­spruchs­rechts an­gekündigt hat­te. En­de Ju­li er­hob er dann Kla­ge auf Fest­stel­lung, dass er wei­ter­hin beim al­ten Ar­beit­ge­ber beschäftigt sei.

Die Kla­ge wur­de vom Ar­beits­ge­richt ab­ge­wie­sen (Ar­beits­ge­richt So­lin­gen, Ur­teil vom 17.01.2007, 3 Ca 2002/05 lev).

Die Be­ru­fung des Klägers vor dem LAG Düssel­dorf war hin­ge­gen er­folg­reich. Der Nicht­er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­gen den Er­wer­ber kom­me kein Erklärungs­wert bezüglich des Wi­der­spruchs­rech­tes zu, so das Ge­richt in zwei­ter In­stanz. Kündi­gungs­schutz­kla­ge und Wi­der­spruchs­recht sei­en voll­kom­men ge­trennt zu be­trach­ten. Es han­de­le sich um ver­schie­de­ne Rech­te des Ar­beit­neh­mers, die er un­abhängig von­ein­an­der ausüben dürfe. Ins­be­son­de­re die Nicht­er­he­bung ei­ner Kla­ge ge­genüber dem Er­wer­ber ha­be kei­ne Aus­wir­kung auf das Rechts­verhält­nis zum Veräußerer, da die­ser da­von noch nicht ein­mal et­was wis­se (Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf, Teil­ur­teil vom 01.08.2007, 7 Sa 553/07).

Dar­auf­hin rief der Be­klag­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt an.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Wer sich nicht ge­gen ei­ne Kündi­gung des Be­triebs­er­wer­bers wehrt, will auch nicht mehr beim Be­triebs­veräußerer ar­bei­ten

Das BAG ur­teil­te, dass zwi­schen den Par­tei­en kein Ar­beits­verhält­nis be­ste­he. Der Wi­der­spruch aus dem Ju­ni 2005 ging ins Lee­re, weil das Wi­der­spruchs­recht durch die Hin­nah­me der Kündi­gung ver­wirkt war.

Das Ge­richt be­ton­te da­bei zunächst, dass es ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LAG nicht dar­auf an­kommt, ob der al­te Ar­beit­ge­ber Kennt­nis von den Umständen hat, die zur Ver­wir­kung des Wi­der­spruch­rechts führen. Veräußerer und Er­wer­ber sei­en in die­ser Be­zie­hung als „Ein­heit“ zu be­trach­ten. Die Hin­nah­me ei­ner Kündi­gung des Er­wer­bers sei ein Um­stand, durch den der Ar­beit­neh­mer über sein Ar­beits­verhält­nis „dis­po­nie­re“ und an sich ge­eig­net, zur Ver­wir­kung des Wi­der­spruch­rechts zu führen. Hier sei er­schwe­rend hin­zu­ge­kom­men, dass der Ar­beit­neh­mer, in­dem er dem mit der Kündi­gung ver­bun­de­nen Ab­fin­dungs­an­ge­bot des Er­wer­bers nicht wi­der­spro­chen ha­be, ge­zeigt ha­be, dass er mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ein­ver­stan­den sei.

Fa­zit: Das BAG geht da­von aus, dass man über sein Ar­beits­verhält­nis verfügt hat, wenn man sich nicht ge­gen ei­ne Kündi­gung des Er­wer­bers wehrt, und da­durch sein Wi­der­spruchs­recht ver­wirkt. War­um das BAG aber zu­gleich da­von aus­geht, dass die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge kei­ne Verfügung über das Ar­beits­verhält­nis ist, er­sch­ließt sich in die­sem Zu­sam­men­hang je­den­falls nicht oh­ne Wei­te­res. Zeigt ein Ar­beit­neh­mer mit der Kla­ge dann nicht ge­ra­de, dass er an dem Ar­beits­verhält­nis ge­ra­de in sei­ner über­ge­gan­ge­nen Form fest­hal­ten möch­te? Die An­sicht des LAG Düssel­dorf, nach der Kündi­gungs­schutz­kla­ge und Wi­der­spruchs­recht völlig ge­trennt zu be­trach­ten sei­en, weil sie eben zwei un­ter­schied­li­che Hand­lungsmöglich­kei­ten des Ar­beit­neh­mers sind, er­scheint an­ge­sichts die­ses Wi­der­spru­ches kon­se­quen­ter.

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Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2020

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