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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiter-Jahresgesprächen
26.03.2012. Wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geht, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzubestimmen, falls die Angelegenheit nicht schon durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt ist. Macht der Betriebsrat in Verhaltensfragen von diesem Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten Gebrauch, geschieht das meist durch eine Betriebsvereinbarung. Diese wirkt ähnlich wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs ein, und da sie das Verhalten der Arbeitnehmer betrifft, kann sie deren Grundrechte beschränken.
In einem aktuellen Urteil hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden, ob das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG auch bei Mitarbeitergesprächen besteht und ob eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema Arbeitnehmer verpflichten kann, sich an Mitarbeitergesprächen mit ihrer Führungskraft zu beteiligen (Hessisches LAG, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11).
- Durch Betriebsvereinbarung zum Mitarbeitergespräch mit dem Vorgesetzten verpflichtet - geht das?
- Hessisches LAG: Betriebsvereinbarungen zu Mitarbeitergesprächen sind zulässig
Durch Betriebsvereinbarung zum Mitarbeitergespräch mit dem Vorgesetzten verpflichtet - geht das?
Durch Mitarbeitergespräche können betriebliche Abläufe verbessert werden, und sie sollen auch einen positiven Effekt auf die "Motivation" der Arbeitnehmer haben. Viele Arbeitgeber finden regelmäßige Mitarbeitergespräche daher schick und wollen ihre Mitarbeiter förmlich dazu verpflichten, z.B. durch Zielvereinbarungen, die Arbeitnehmer und Führungskraft immer wieder zur gemeinsamen Zielfestlegung und zur Bewertung der Zielerreichung zwingt.
Andererseits können Mitarbeitergespräche auch zum Ritual verkommen und die Beteiligten gründlich nerven. Von daher stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG hat und damit Alleingänge des Arbeitgebers beim Thema Mitarbeitergespräch verhindern kann.
Zum anderen fragt sich auch, wie weit ein solches Mitbestimmungsrecht geht. Denn wenn Arbeitnehmer per Betriebsvereinbarung zu Mitarbeitergesprächen verpflichtet werden, wird ihr Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Grundgesetz (GG) eingeschränkt, sich nicht äußern zu müssen („negative Meinungsfreiheit"), und außerdem ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt, das ebenfalls grundrechtlich geschützt ist (Art.2 Abs.1 GG).
Hessisches LAG: Betriebsvereinbarungen zu Mitarbeitergesprächen sind zulässig
In einem Betrieb aus der Metall- und Elektroindustrie galt eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Gesprächsleitfaden Mitarbeiterjahresgespräch“. Danach sollten sich Vorgesetzete und Mitarbeiter einmal pro Jahr vertraulich zusammensetzen und ihre beiderseitigen Leistungen anhand eines zehnseitigen Fragenkataloges einschätzen. Eine Sachbearbeiterin wollte diese Gespräche nicht führen und verklagte ihren Arbeitgeber auf Unterlassung.
Das Arbeitsgericht Wetzlar wies die Klage ab (Urteil vom 25.05.2011, 2 Ca 186/10) und auch das LAG entschied gegen die Arbeitnehmerin. Denn erstens bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG, und zweitens verstieß auch das Ergebnis dieses Mitbestimmungsrechts, die hier umstrittene Betriebsrvereinbarung zum Thema Mitarbeiterjahresgespräch, nicht gegen die Grundrechte der Klägerin, so das LAG. Denn die Arbeitnehmerin musste sich nur zu betrieblichen Dingen äußeren und hatte bei sachlicher Kritik keine Nachteile zu befürchten, so dass der Eingriff in ihre Grundrechte, der mit der Pflicht zur Gesprächsteilnahme verbunden war, nicht sehr groß war.
Fazit: Geregelte Kommunikation ist besser als gar keine. Und wenn Bewertungsfragen, z.B. in bezug auf den Vorgesetzten und sein Führungsverhalten, mit "weiß nicht / keine Antwort" beantwortet werden können (wie hier im Streitfall), ist es ziemlich weit hergeholt, in der Pflicht zur Teilnahme an Mitarbeitergesprächen eine Grundrechtsverletzung zu sehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/124 Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/092 Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ("Whistleblower") unterliegen der Mitbestimmung.
Letzte Überarbeitung: 29. Mai 2018
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