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BAG stärkt Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Betriebsrentenzusagen.
23.01.2009. Beseitigt der Arbeitgeber das Versprechung einer Betriebsrente ("Versorgungszusage") für die Zukunft und kündigt daher eine Betriebsvereinbarung über die Versorgung, hat die gekündigte Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung.
Denn eine solche Nachwirkung würde die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers über das "Ob" einer betrieblichen Altersversorgung unzulässig beschränken.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: BAG, Urteil vom 09.12.2008, 3 AZR 384/07.
- Hat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung Nachwirkung, wenn der Arbeitgeber sie kündigt?
- Der Streitfall: Arbeitgeber kündigt eine Betriebsvereinbarung über Vorsorgeleistungen, um künftig keine Anwartschaften mehr entstehen zu lassen
- BAG: Beseitigt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage für die Zukunft und kündigt zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung über die Versorgung, hat eine solche Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung
Hat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung Nachwirkung, wenn der Arbeitgeber sie kündigt?
Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, z.B. in Form einer Unterstützungskasse, geschieht dies im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er seinen Arbeitnehmern hier überhaupt Leistungen zukommen lassen möchte oder nicht.
Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch zur Gewährung einer solchen Leistung, so hat er hierbei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich aber nur auf das „Wie“, d.h. die Ausgestaltung und Verwaltung der zugesagten Versorgung. Dies umfasst die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die Mittel unter den Arbeitnehmern zu verteilen sind. Ob der Arbeitgeber überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will oder nicht, ist mitbestimmungsfrei.
Ausgehend davon kann der Arbeitgeber zugesagte betriebliche Altersversorgung für die Zukunft durch eine Kündigung und einen Widerruf wieder beseitigen, soweit er dabei nicht in die bereits erdienten Anwartschaften eingreift.
Einer Kündigung und dem Widerruf der betrieblichen Altersversorgung steht dabei auch nicht § 77 Abs. 6 BetrVG entgegen, der die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen anordnet, da hiervon lediglich Betriebsvereinbarungen erfasst werden, die Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung betreffen.
Mit Urteil vom 09.12.2008 (3 AZR 384/07) hat das BAG zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer Kündigung und dem vollständigen Widerruf der Versorgungszusage Nachwirkung entfaltet.
Der Streitfall: Arbeitgeber kündigt eine Betriebsvereinbarung über Vorsorgeleistungen, um künftig keine Anwartschaften mehr entstehen zu lassen
Der Arbeitgeber erteilte einem Arbeitnehmer eine Zusage, wonach dieser eine betriebliche Alterversorgung gemäß der Satzung und Richtlinien des Unterstützungsvereins aus dem Jahre 1962 erhalten sollte.
Im Jahre 1978 wurden die Richtlinien der Unterstützungskasse durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geändert. Darin wurdevereinbart, dass Änderungen der Richtlinie, die das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats berühren, dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung bedürfen. Außerdem wurde vereinbart, dass Vereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden können. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung sollte diese jedoch ihre Gültigkeit behalten.
Im Jahre 1991 kündigte der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1978 per Ende 1991 und widerrief außerdem die zugesagten Leistungen für alle zukünftigen Zuwächse nach dem 31.12.1991 dem Grunde und der Höhe nach, und somit auch alle noch nicht verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.
Darüber hinaus schloss er das Versorgungswerk mit sofortiger Wirkung für alle neu eintretenden Mitarbeiter. Zugleich schlug er dem Betriebsrat vor, über die Weitergeltung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen, die der veränderten Situation entsprechen sollte.
Mit seiner Klage beantragte der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass seine unverfallbare Anwartschaft dynamisch bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2005 fortbestanden habe und nicht durch den im Jahre 1991 erklärten Widerruf der Versorgungsregelungen auf den Stand Dezember 1991 begrenzt geblieben bzw. eingefroren sei.
Das Arbeitsgericht München (Urteil vom 10.05.2006, 22 Ca 19938/05) und das Landesarbeitsgericht (LAG) München gaben der Klage statt (LAG München, Urteil vom 09.05.2007, 11 Sa 720/06) . Der Anspruch des Klägers folge aus den Betriebsvereinbarungen, da die Betriebsparteien damit beabsichtigten, den Arbeitnehmern individualrechtliche Versorgungsansprüche zuzuspreche, so das Arbeitsgericht und das LAG.
Nach Ansicht des LAG ist der Anspruch des Klägers nicht durch den Widerruf der Zusage und der Kündigung der Betriebsvereinbarungen wirksam begrenzt worden, da die Betriebsvereinbarungen Nachwirkung entfalten. Mit dem Widerruf und der Kündigung hatte der Arbeitgeber daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt, so das LAG.
Die Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarungen ergibt sich nach Ansicht des LAG aus der Kündigung der Betriebsvereinbarung bzw. aus dem Kündigungsschreiben. In diesem hatte der Arbeitgeber den Teilwiderruf des Versorgungsversprechens mit dem Vorschlag verbunden, über eine Weitergeltung der Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung schließen zu wollen.
Diese Erklärung der Arbeitgeberin mache deutlich, dass sie an die Stelle der bisherigen Versorgungsregel ein anderes mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk setzen wollte, so das LAG. Weiterhin habe diese mit ihrer Erklärung eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in Aussicht gestellt, womit nur die (gesamte) bisherige betriebliche Altersversorgung gemeint sein könne.
BAG: Beseitigt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage für die Zukunft und kündigt zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung über die Versorgung, hat eine solche Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung
Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg und fühte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG München.
Das BAG stellte zunächst klar, dass die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an sich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Daran ändert nach Ansicht des BAG auch die Form der damals gemachten Zusage (Betriebsvereinbarung) nichts.
Daher unterliegt auch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bzw. der Widerruf der in ihr enthaltenen Versorgungszusagen für die Zukunft nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber wollte mit der Kündigung nach Ansicht des BAG die Versorgungszusage für die Zukunft endgültig beseitigen. Für eine bestimmte Verteilung, die der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unterliegt, war dann kein Raum mehr. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung schied daher aus.
Fazit: Enthalten Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung mitbestimmungsfreie Leistungsversprechung und zugleich Regelungen der Verteilungsgrundsätze, schaut das BAG zu Gunsten der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers sehr genau hin, wo die Grenze zwischen diesen beiden Regelungen verläuft. Dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über das "Ob" einer Betriebsrente entscheiden kann, ändert sich auch nicht dadurch, dass er sein Betriebsrentenversprechung in die Form einer Betriebsvereinbarung gekleidet hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2008, 3 AZR 384/07
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 09.05.2007, 11 Sa 720/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 2. August 2019
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