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Betriebsrentenversprechen in Form einer Gesamtversorgungszusage bleiben gefährlich
19.03.2008. Verspricht ein Arbeitgeber eine Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgung, muss er Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgleichen. Das kann zu erheblichen Mehrbelastungen führen, zum Zeitpunkt der Betriebsrentenzusage nicht vorhersehbar waren.
In einem solchen Fall kann die Geschäftsgrundlage der Betriebsrentenzusage gestört sein, was den Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregelungen zu seinen Gunsten zu verlangen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers völlig aus dem Ruder gelaufen sind. Das ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erst der Fall, wenn die bei der Versorungszusage zugrunde gelegten künftigen Lasten des Arbeitgebers um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Geringere Mehrbelastungen hat der Arbeitgeber hinzunehmen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 743/05.
- Wann ist die Geschäftsgrundlage einer vom Arbeitgeber versprochenen Gesamtversorgung gestört - mit der Folge eines Kürzungsrechts?
- Der Streitfall: Mehrbelastungen des Arbeitgebers von knapp 33 Prozent veranlassen den Arbeitgeber, die Berechnung der Betriebsrente umzustellen
- BAG: Erst wenn die finanziellen Lasten des Arbeitgebers die bei der Rentenzusage erwarteten Lasten um mehr als 50 Prozent überschreiten, sind Kürzungen rechtens
Wann ist die Geschäftsgrundlage einer vom Arbeitgeber versprochenen Gesamtversorgung gestört - mit der Folge eines Kürzungsrechts?
Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu, macht er dies auf freiwilliger Basis, so dass er über Berechnungsweise und Höhe der zugesagten Betriebsrente bei seiner Versorgungszusage frei entscheiden kann.
Besonders attraktiv für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, dafür aber heikel für den Arbeitgeber, sind sog. dynamisierte Betriebsrentenversprechen, die die Rente von dem zuletzt vor dem Rentenbeginn bezogenen Gehalt abhängig machen: Damit orientiert sich die Rente zwar am aktuellen Lebensstandard des ausscheidenden Arbeitnehmers, doch muss der Arbeitgeber bei Übernahme eines solchen Rentenversprechens große Unsicherheiten bzgl. der Höhe der künftig auf ihn zukommenden Rentenlasten in Kauf nehmen.
Eine für den Arbeitgeber besonders „gefährliche“ Variante der dynamisierten Versorgungszusage ist die Gesamtversorgungszusage. Hier wird die betriebliche Versorgungsleistung auf der Grundlage bestimmter variabler Größen - Lohnerhöhungen und/oder Preissteigerungen - in einem ersten Schritt als Gesamtleistung errechnet und von dieser sodann in einem zweiten Schritt die vom Rentner bezogene gesetzliche Rente in mehr oder weniger großem Umfang abgezogen.
Die verbleibende Summe ist als Betriebsrente zu zahlen, was im Ergebnis heißt, dass der Arbeitgeber das Risiko von Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung trägt, steigt doch in diesem Fall der von ihm zu zahlende Betriebsrentenanteil an der Gesamtversorgung.
In Rechtsprechung und Literatur ist seit jeher allgemein anerkannt, dass allzu drastische Erhöhungen der vom Arbeitgeber zu stemmenden Rentenlasten als sog. Störung der „Geschäftsgrundlage“ im Sinne von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen sind. Dann ist der Arbeitgeber zu einer Reduzierung der Rentenzahlungen bzw. zu einer entsprechenden Änderung der Rentenberechnung berechtigt.
Unklar und umstritten ist allerdings, welchen Umfang finanzielle Mehrbelastungen haben müssen, damit der Arbeitgeber unter Verweis auf eine Störung der Geschäftsgrundlage von seiner ursprünglichen Versorgungszusage abrücken kann. In der juristischen Literatur wird ein solches Recht zur Anpassung nach unten hin von einigen Autoren ab einer Mehrbelastung von 20 Prozent, teilweise aber auch erst bei Mehrbelastungen von 30 Prozent oder sogar von 50 Prozent vertreten. In der Rechtsprechung fehlte bislang eine eindeutige höchstrichterliche Stellungnahme.
Der Streitfall: Mehrbelastungen des Arbeitgebers von knapp 33 Prozent veranlassen den Arbeitgeber, die Berechnung der Betriebsrente umzustellen
Der klagende Betriebsrentner war von 1972 bis 1999 als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog seitdem eine gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente. Die Betriebsrente hatte der Arbeitgeber als Gesamtversorgung mit einer „Gesamtrentenfortschreibung“ zugesagt. Da-nach wurde das Einkommen des Betriebsrentners nach Maßgabe des Anstiegs der Tabellen der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben.
Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Daten des Rentenempfängers der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu errechnet. Auf diesen Betrag wurde ein Teil der aktuell bezogenen gesetzlichen Rente angerechnet. Aufgrund der Kürzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde dieser zugunsten des Arbeitgebers gehende Abzugsbetrag immer geringer, d.h. seine Zahlungspflichten stiegen immer weiter an.
Mit Schreiben vom Februar 2004 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrentner daher mit, man werde künftig nur noch die derzeitige Betriebsrente dynamisieren und Veränderungen der Sozialversicherungsrente nicht mehr berücksichtigen. Diese Neuregelung führte beim Kläger zu einer monatlichen Einbuße von 13,67 EUR, die er vor dem Arbeitsgericht einklagte. Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 22.10.2004, 2 Ca 5055/04) und Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.09.2005, 12 Sa 1558/04) gaben dem Betriebsrentner recht, d.h. sie verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung.
BAG: Erst wenn die finanziellen Lasten des Arbeitgebers die bei der Rentenzusage erwarteten Lasten um mehr als 50 Prozent überschreiten, sind Kürzungen rechtens
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und urteilte damit für den Betriebsrentner. Zur Begründung heißt es:
Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt habe, sei zwar nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregelungen zu verlangen, wenn eine Äquivalenzstörung vorliege. Hiervon ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber erst dann auszugehen, wenn die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung des Arbeitgebers aufgrund von Kürzungen der gesetzlichen Rente um mehr als 50 Prozent überschritten wird.
Dieses weitgehende Risiko hält das Gericht für angemessen, da der Arbeitgeber durch eine Gesamtversorgung zum Ausdruck bringe, dass er für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen wolle. Eine solche Form des Betriebsrentenversprechens geht daher mit der einem vom Arbeitgeber bewusst in Kauf genommenen gesteigerten Risiko einher.
Demnach kann sich der Arbeitgeber von einer solchen, von vornherein „gefährlichen“ Versorgungszusage nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen. Da die vom Arbeitgeber im Prozess vorgetragenen Mehrbelastungen im vorliegenden Fall bei nur 32,8 Prozent und damit deutlich unter der „Opfergrenze“ von 50 Prozent lagen, wies das BAG die Revision zurück.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 743/05
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.09.2005, 12 Sa 1558/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 28. November 2016
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