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Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 17 Sa 814/15
Schlagworte: | Arbeitszeitverringerung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitantrag | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 17 Sa 814/15 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.10.2017 | |
Leitsätze: | Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2015, 24 Ca 8821/14 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.6.2017, 9 AZR 368/16 |
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Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 11.04.2016, Az.: 17 Sa 814/15
Tenor:
Auf die Berufunfg der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Teilzeitantrag vom 22.06.2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162 bis 165 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit folgender Ergänzung: Die Klägerin hatte seit April 2009 infolge Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot nach der Entbindung, Elternzeit, sog. "A-Familienjahr" und einem daran anknüpfenden Sonderurlaub keine Arbeitsleistungen mehr erbracht. Den Antrag vom 22. Juni 2014 auf weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit stellte sie anlässlich der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 26. Mai 2015 verkündetes Urteil, 24 Ca 8821/14, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der als Hauptantrag gestellte Beschäftigungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht gemäß ihrem Antrag vom 22. Juni 2014 zu beschäftigen, denn ihre Arbeitszeit habe sich nicht infolge dieses Antrags reduziert. Die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG sei nicht eingetreten. Denn die Auslegung des Antrags der Klägerin ergebe, dass es sich bei ihm nicht auch um einen Antrag nach § 8 TzBfG handele. Aus demselben Grund sei der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Klageantrag auf Zustimmung zur angebotenen Vertragsänderung sei unbegründet, da der Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2014 - nachdem es sich bei ihm nicht um einen Antrag nach § 8 TzBfG sondern um einen Antrag nach einem von der Beklagten angebotenen Requestverfahren handele - nach den Regeln dieses Verfahrens zu überprüfen sei und die Klägerin die hiernach erforderliche Seniorität für die Gewährung des begehrten Teilzeitmodelles nicht aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 166 bis 171 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 24. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 7. August 2015 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, auf ihr Teilzeitbegehren finde das TzBfG Anwendung. Die Beklagte habe ihren Antrag nicht wirksam abgelehnt, so dass die Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG eingetreten sei. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2014 sei sowohl deshalb unwirksam, weil es die erforderliche Schriftform nicht aufweise, als auch deshalb, weil es eine überhaupt nicht beantragte befristete Teilzeit abgelehnt habe. Die Klägerin meint, eine Ablehnung in Textform genüge nicht. Außerdem behaupte die Beklagte selbst, sie habe keinen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG abgelehnt, sondern einen aus dem Requestverfahren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Begehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern erfolge, um ihre familiären und beruflichen Belange miteinander zu vereinbaren. Durch die regelmäßige Freistellung solle die Betreuung ihres Kindes gleichmäßig und planbar geregelt und mit ihrem Lebenspartner verteilt werden. Sollte keine Fiktionswirkung eingetreten sein, habe die Beklagte dem Teilzeitverlangen zuzustimmen, da keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2015 (Bl. 209 f d.A.) und den Schriftsatz vom 15. März 2016 (Bl. 253 f d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, sie gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014 mit einer auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres zu beschäftigen;
-
2.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres;
-
3.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit der Klägerin um 50 % auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ab dem 1. Januar 2015 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie meint, die Auslegung zeige, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2014 nicht auch um einen Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG handele. Das Teilzeitbegehren sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da es der Klägerin allein um eine Neuverteilung der Arbeitszeit gehe. Eine Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG sei nicht eingetreten. Sie habe den Antrag der Klägerin formwirksam abgelehnt, Textform sei ausreichend. Außerdem trete keine Fiktionswirkung ein, wenn das Teilzeitbegehren wie vorliegend rechtsmissbräuchlich sei. Dem Teilzeitverlangen stünden auch betriebliche Gründe entgegen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbeantwortung vom 5. Januar 2016 (Bl. 239 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, ist gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 , 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO .
B. Sie ist zum Teil begründet.
I. Soweit die Berufung sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet, ist sie unbegründet.
Der als Leistungsantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Es wird nicht verkannt, dass eine Antragsstellung auf vertragsgemäße Beschäftigung teilweise empfohlen wird, wenn der Arbeitnehmer den Eintritt der Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG für sich in Anspruch nimmt (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 315; Boecken/Joussen, TzBfG 3. Aufl., § 8 Rdnr. 153; Sievers, TzBfG, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 162; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175 [1176]).
Jedenfalls vorliegend ist der Antrag auf vertragsgemäße Beschäftigung jedoch ungeeignet.
1. Er ist zunächst unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen.
a) Bei einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO ( BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr 51).
Die auf Vornahme einer künftigen Handlung gerichtete Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen ( BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 501).
b) Die Beklagte verweigert nicht die Beschäftigung der Klägerin mit 50 % der Vollarbeitszeit. Sie will die Klägerin vielmehr darüber hinaus mit 51,09 % der Vollarbeitszeit beschäftigen. Es geht mithin nicht um den Inhalt der vertragsgemäßen Beschäftigung, sondern um den zeitlichen Umfang und die Lage der Arbeitszeit, wobei die Beklagte betreffend das Arbeitszeitvolumen nicht Beschäftigung verweigert, sondern mehr Beschäftigung fordert.
2. Vor diesen Hintergrund ist die Klage im Hauptantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung dann aber mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
a) Leistungs- wie Unterlassungsanträge haben so bestimmt zu sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Schuldner eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ( BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 45; BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - AP ZPO § 253 Nr. 51). Anträge sind dabei so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Der Antrag darf nicht derart ungenau gefasst sein, dass letztlich die Entscheidung darüber, was geschuldet ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
b) Der Inhalt einer Beschäftigungspflicht als Purserette II steht außer Streit. Die Beklagte ist nicht nur bereit, die Klägerin mit 50 % der Vollarbeitszeit zu beschäftigen, sie fordert im Gegenteil ein höheres Arbeitszeitvolumen. Welche konkrete positive Handlung die Beklagte erbringen soll, um ein Beschäftigungsvolumen von 50 % statt 51,09 % und eine Nichtbeschäftigung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember zu erzielen, ist allerdings nicht erkennbar. Damit ist nicht hinreichend bestimmt, welche konkreten Handlungen die Beklagten vorzunehmen haben soll.
c) Soweit es der Klägerin darum geht, mit nicht mehr als 50 % der Vollarbeitszeit, also mit weniger als 51,09 % und dabei nicht in bestimmten Monaten beschäftigt zu werden, geht es nicht um eine Leistung im Sinne einer positiven Handlung, sondern um eine Unterlassung. Dementsprechend wird auch die Auffassung vertreten, ein Unterlassungsanspruch ( LAG Niedersachsen 15. April 2008 - 11 Sa 1374/07 - n.v., juris) komme in Betracht.
d) Die Kammer nimmt jedoch keine Auslegung oder Umdeutung des Hauptantrags in einen Unterlassungsanspruch vor. Denn nach ihrer Rspr. besteht bei unberechtigten Weisungen des Arbeitgebers grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Unterlassen dieser Weisung. Die Kammer hat hierzu (Kammerurteil vom 14. Januar 2008 - 17 Sa 1507/07 - n.v.) ausgeführt:
Die Unwirksamkeit einer in Ausübung des Direktionsrechts erteilten Weisung kann durch Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann außerdem grundsätzlich auch seinen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen ( BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1) . Ein selbständiger Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Versetzung oder sonstigen Weisung oder Unterlassen einer bestimmten Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht daneben in aller Regel nicht. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.
Dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung besteht, steht außer Zweifel ( BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) . Daneben besteht nicht auch noch ein weiterer arbeitsvertraglicher Nebenanspruch, dass der Arbeitgeber eine unwirksame Weisung bzw. eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung unterlässt. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit zu, kann der Arbeitnehmer diese ohne weiteres verweigern. Er kann ferner negative Feststellungsklage wegen der im Streit stehenden Weisung erheben. Er kann schließlich - sofern sein allgemeiner arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch durch die Weisung verletzt wird - Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung erheben. Vor diesem Hintergrund besteht weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis für einen weiteren selbständigen und klagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. unwirksamer Anweisungen ( LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 2 ; ebenso: LAG Düsseldorf 28. Februar 1995 - 6 Sa 1986/94 - LAGE BGB § 1004 Nr. 3 ; LAG MecklenburgDVorpommern 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 - n.v., juris; MüArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 95 Rdnr 28; aA ohne Begründung und in einem obiter dictum LAG Thüringen 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, unter III 3 b dd ) .
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB . Zwar ist die entsprechende Anwendung des § 1004 BGB auf absolute Rechte und deliktisch geschützte Rechtsgüter anerkannt und kommt als geschütztes Rechtsgut das Recht des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die Verletzung dieses Rechts erfolgt aber durch das Unterlassen einer vertragsgemäßen Beschäftigung, und zwar auch im Fall einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. unzulässigen Arbeitgeberweisung ( LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO). Ein deswegen etwa zuerkannter Unterlassungsanspruch läuft auf nichts anders hinaus als auf das Unterlassen einer Unterlassung. Bereits dies zeigt, dass neben einem Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung nicht auch noch ein Anspruch auf Unterlassen vertragswidriger Beschäftigung oder unzulässiger Weisungen heranzuziehen ist. Hinzu kommt, dass nicht jede nicht vertragsgemäße Arbeitgeberweisung zur Konkretisierung der Arbeitspflicht eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt ( LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO) . Ebenso führt - so auch vorliegend - nicht jede vertragswidrige Weisung per se zu einer Nichterfüllung des vertraglichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers. Schließlich ist Voraussetzung für einen auf die entsprechende Anwendung des § 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut. Selbst wenn man als geschütztes Rechtsgut das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. den hieraus abgeleiteten allgemeinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ansehen wollte, führt die vertragswidrige Weisung als solche noch nicht zu dessen Gefährdung oder gar einem Eingriff. Die vertragswidrige Weisung als solche lässt die Rechtsposition des Arbeitnehmers unangetastet. Er braucht ihr nicht nachzukommen. In unzulässiger Weise zugewiesene nicht geschuldete Tätigkeiten kann er verweigern. Hierzu bedarf es keines Unterlassungsanspruchs und keines gerichtlichen Rechtsschutzes. Eine Verletzung des als geschütztes Rechtsgut aufgefassten allgemeinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs, damit ein Eingriff, tritt nur dann ein, wenn parallel zu einer unzulässigen Weisung auch eine Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs hinzutritt, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Ist dies im Einzelfall gegeben, wird die Verletzung nicht durch Unterlassen der vertragswidrigen Weisung beseitigt, sondern durch Zuweisung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Die vertragswidrige Weisung oder unzulässige Ausübung des Direktionsrechts stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als eine unberechtigte Anmaßung eines vertraglichen Rechts. Existiert dieses Recht nicht, wird die vertragliche Position des Arbeitnehmers und sein Beschäftigungsanspruch hierdurch allein nicht beeinträchtigt. Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige Rechtsberühmung als solche schon nicht geeignet ist, einen Unterlassungsanspruch zu begründen ( OLG Köln 31. Mai 1995 - 2 U 182/94 - NJW 1996, 1290; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rdnr. 11) . Voraussetzung wäre jedenfalls, dass mit der Rechtsberühmung, also der unberechtigten Inanspruchnahme eines in Wirklichkeit nicht bestehenden vertraglichen Weisungsrechts, zum einen die Rechtsposition des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung auch nicht anders als durch Unterlassungsklage verhindert werden könnte (vgl. BGH 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - NJW 2006, 689) . Davon kann keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer unzulässige Weisungen schlicht nicht zu befolgen braucht.
Hiergegen lässt sich auch nicht das Interesse des Arbeitnehmers an einem vollstreckbaren Unterlassungstitel einwenden. Es mag sein, dass bei einem nach § 890 Abs. 1 ZPO zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbarem, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG , erstinstanzlichen Urteil bereits die Zuweisung vertraglich nicht geschuldeter Tätigkeiten unterbunden werden könnte. Hierauf kommt es nicht an. Vertraglich nicht geschuldete Tätigkeiten braucht der Arbeitnehmer nicht auszuführen. Bei Streit über Umfang und Reichweite einer Maßnahme des Direktionsrechts besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Feststellungsklage. Es ist nicht Sinn des Unterlassungsanspruchs und der Unterlassungsklage, dem Arbeitnehmer das jeder Rechtsausübung immanente Risiko abzunehmen, beispielsweise bei der Prüfung der Frage, ob er ihm zugewiesene Tätigkeiten ablehnen darf oder nicht, oder die fehlende Vollstreckbarkeit oder fehlende Rechtskraft eines noch nicht rechtskräftigen Feststellungsurteils zu ersetzen.
Hieran hält die Kammer fest.
II. Im Übrigen ist die Berufung dagegen begründet.
Der als erster Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag ist begründet.
Die Arbeitszeit der Klägerin hat sich gemäß ihrem Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014 um 50 % auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit bei blockweiser Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember reduziert. Denn die Beklagte hat das Teilzeitbegehren der Klägerin nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn abgelehnt, § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG . Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 1. August 2014 hindert den Eintritt der Fiktionswirkung nicht, denn es weist die erforderliche Schriftform, § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG , nicht auf.
1. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, steht außer Streit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Zeitpunkt des Änderungsverlangens länger als sechs Monate, § 8 Abs. 1 TzBfG , und die Beklagte beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer, § 8 Abs. 7 TzBfG . Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist ebenfalls eingehalten.
2. Entgegen der von der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung stellt der Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2014 einen Antrag - ggf. auch - nach § 8 Abs. 1 TzBfG dar.
a) Der Umstand, dass die Beklagte neben den ihren Arbeitnehmern ohnehin gesetzlich nach § 8 TzBfG zustehenden Ansprüchen auch auf anderen Rechtsgrundlagen - vorliegend aufgrund der Regelungen nach Protokollnotiz 17 zum MTV Nr. 2 Kabine und unter Anwendung eines Requestverfahrens gemäß einer Informationsbroschüre "Teilzeit 2015 für das Kabinenpersonal" - Arbeitszeitreduzierung anbietet, kann ggf. zu Anspruchskonkurrenz führen. Der Umstand allein gibt aber noch keinen Aufschluss darüber, dass ein Arbeitnehmer, der Arbeitszeitreduzierung begehrt, dies nur auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage gestützt wissen will. Für diese Annahme besteht kein Anhaltspunkt. Der Arbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag stellt, will diesen in erster Linie positiv beschieden wissen. Auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht, ist für ihn in aller Regel von nachrangiger Bedeutung (Kammerurteil vom 22. Februar 2016 - 17 Sa 854/15 - n.v.) . Im Gegenteil ist nicht anzunehmen, dass im Fall der Anspruchskonkurrenz der Arbeitnehmer seinen Anspruch ausschließlich auf eine nach dem Verständnis der Beklagten mit erleichterten Ablehnungsmöglichkeiten einhergehende Anspruchsgrundlage stützen möchte. Von daher bestand für die Beklagte kein Anlass für die Annahme, die Klägerin wolle ihr Begehren nur als solches nach Protokollnotiz 17 zum MTV Nr. 2 Kabine in Verbindung mit einem von der Beklagten geschaffenen und in der Informationsbroschüre zum Ausdruck kommenden Requestsystem verstanden wissen und von ihren Rechten nach § 8 TzBfG keinen Gebrauch machen.
b) Dass sie den Antrag elektronisch stellte und sich hierbei eines - jedenfalls auch - für die Anträge nach dem sog. Requestsystem zur Verfügung gestellten Mediums bediente, ist gleichgültig. Ebenso ist gleichgültig, dass sie den Antrag während des für Anträge nach dem sog. Requestsystems eröffneten "Requestzeitraums" stellte.
aa) Für die Charakterisierung des Antrags kommt es nicht auf seine Form, sondern auf seinen Inhalt an. Insbesondere sind Anträge nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht an eine bestimmte Form gebunden.
bb) Sie sind - abgesehen von der gewahrten Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - grundsätzlich auch an keine Frist gebunden. Der Umstand, dass der Antrag eine Frist wahrt, die der Arbeitgeber für ein daneben angebotenes System der Arbeitszeitreduzierung vorgibt, rechtfertigt nicht die Annahme, dann solle Arbeitszeitreduzierung auch nur nach diesem System beantragt und der gesetzliche Anspruch nicht verfolgt werden.
cc) Anders als in dem der Entscheidung der Kammer vom 22. August 2011 (Hess. LAG 22. August 2011 - 17 Sa 337/11 - n.v.) zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Klägerin auch nicht etwa ausdrücklich eine lediglich befristete und daher nicht auf § 8 TzBfG gestützte Arbeitszeitreduzierung beantragt. Auch wenn der vorgelegte Ausdruck die Formulierung "Teilzeit 2015" aufweist, war der Antrag als Antrag auf unbefristete Teilzeit und nicht auf befristete Teilzeit zu verstehen. Denn ausweislich der Informationsbroschüre "Teilzeit 2015" wird die hiernach vorgesehene Teilzeit ebenfalls unbefristet vereinbart. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis, wonach "es sich bei der Gewährung um einen verbindlichen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt".
c) Der Umstand, dass die Klägerin einen Alternativwunsch angab, ist unschädlich. Dieser hatte die sog. "zweite Priorität" und erfolgte für den Fall, dass ihrem Antrag mit erster Priorität nicht entsprochen würde. Ob der Alternativwunsch den Charakter eines Antrags nach § 8 TzBfG aufweist, kann offen bleiben. Denn dieser ist nicht Streitgegenstand. Dagegen entspricht dem Streitgegenstand das mit erster Priorität im Antrag vom 22. Juni 2014 aufgeführte Teilzeitbegehren. Hierbei handelt es sich um einen hinreichend bestimmten Antrag, da er durch ein schlichtes "Ja" hätte angenommen werden können (hierzu BAG 15. November 2011 - 9 AZR 729/07 - AP TzBfG § 8 Nr. 3, Volltext: juris, m.w.N.) .
d) Der Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen eines Requestverfahrens Teilzeit anbietet, hierfür allerdings eine bestimmte Form der Antragsstellung und nur bestimmte in Protokollnotiz Nr. 17 zum MTV Nr. 2 Kabine aufgeführte Teilzeitmodelle vorsieht, dies wiederum im Regelfall unbefristet, hierfür allerdings als Zeitfenster für ab 2015 zu vereinbarende Teilzeit nur den Zeitraum 26. Mai 2015 bis 7. Juli 2014 vorgibt, rechtfertigt nicht, dass der Arbeitnehmer, der diese für den Anspruch nach § 8 TzBfG nicht geltenden Vorgaben einhält, damit zu erkennen gibt, sein Begehren ausschließlich auf dieses ggf. erleichterte Ablehnungsmöglichkeiten eröffnende System stützen und seinen gesetzlichen Anspruch nicht verfolgen zu wollen. Die bloße Nutzung eines zur Verfügung gestellten Verfahrens lässt nicht erkennen, keinen Anspruch nach § 8 TzBfG erheben zu wollen. Ein nachvollziehbarer Anlass des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber erleichtere Ablehnungsmöglichkeiten zu eröffnen, ist nirgends erkennbar. Hiervon kann auch die Beklagte nicht ausgehen. Insbesondere kann diese, wenn sie ein System zur Verfügung stellt, dass in einzelnen Punkten zum Nachteil des Arbeitgebers von gesetzlichen - und gemäß § 22 Abs. 1 und 2 TzBfG unabdingbaren - Regeln abweicht, diesem System keinen Ausschließlichkeitscharakter beimessen. Vor diesem Hintergrund hat der Teilzeit beantragende Arbeitnehmer nicht klarzustellen, dass er sein Teilzeitbegehren ggf. auch auf § 8 TzBfG gestützt wissen will. Dies ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass er ein entsprechendes Verlangen stellt. Er hätte vielmehr klarzustellen, wenn er als Ausnahmefall einen nicht auf § 8 TzBfG zu stützenden Anspruch geltend machen wollte, beispielsweise nur befristete Teilzeit beantragen möchte.
3. Die Beklagte hat den damit vorliegenden Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG schriftlich abgelehnt.
a) Das Schreiben vom 1. August 2014 wahrt nicht die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB . Es ist nicht unterzeichnet.
b) Elektronische Form, § 126a Abs. 1 BGB , liegt nicht vor. Textform, § 126b Abs. 1 BGB , reicht nicht aus (a.A. ErfK/Preis, 15. Aufl., TzBfG, § 8 Rdnr. 17) , wobei die Erfordernisse des § 126b Abs. 1 BGB ohnehin ebenfalls nicht gewahrt wären.
c) Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung ( BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - AP TzBfG § 8 Nr. 33) .
aa) §§ 125 , 126 BGB finden unmittelbare Anwendung nur auf rechtsgeschäftliche Erklärungen.
(1) Nach der Rspr. des BAG ( BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - a.a.O.) handelt es sich bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG um eine empfangsbedürfte Willenserklärung, mithin um ein Rechtsgeschäft.
(2) Aber auch wenn man dem nicht folgt und in der Ablehnung eines Vertragsangebots keine Willenserklärung sieht (so Kammerurteil vom 8. Juli 2013 - 17 Sa 1652/12 - n.v.), liegt jedenfalls eine geschäftsähnliche Handlung vor. Auf diese finden die Vorschriften über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen Anwendung finden, ist allerdings jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen ( BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - BGHZ 145, 343 ; vgl. auch BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - AP BGB § 174 Nr. 16; Kammerurteil vom 8. Juli 2013 - 17 Sa 1652/12 - n.v.).
bb) Diese erfordern die Anwendung des § 126 BGB , auch wenn man in der Ablehnung lediglich eine geschäftsähnliche Handlung sieht. Der Arbeitgeber ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion auch nach vorangegangener und gesetzlich vorgegebener Erörterung gehalten, seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Dies dient gerade auch der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll Gewissheit erhalten, ob die Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG eintritt ( BAG 15. November 2011 - 9 AZR 729/07 - a.a.O.; BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - AP AVR Caritasverband Anlage 5 Nr. 3). Dieses Gewissheitsinteresse erfordert die Anwendung von § 126 BGB auch bei der Annahme, die Ablehnung stelle keine Willenserklärung dar, sondern eine geschäftsähnliche Handlung.
4. Dem Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG steht nicht entgegen, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden hätte.
a) Dies wird entgegen der Auffassung der Beklagten zunächst infolge des Eintritts der Zustimmungsfiktion nicht mehr geprüft. Denn die sachliche Begründetheit des Antrags wird infolge der Zustimmungsfiktion gerade der Überprüfung entzogen. Die Fiktion führt dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers, die Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zur Vertragsänderung fingiert wird. Die Beklagte hätte aber ein entsprechendes Angebot der Klägerin ohne weiteres ausdrücklich wirksam annehmen können, ohne dass dann noch zu prüfen wäre, ob der einseitigen Durchsetzung des Teilzeitbegehrens der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden hätte. Diese Annahme wird fingiert, nicht die Berechtigung des Antrags.
b) Unabhängig davon wäre der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründet.
aa) Der Sachverhalt entspricht nicht den Sachverhalten, in denen die Kammer bisher Rechtsmissbrauch angenommen hat (Hess. LAG 1. September 2014 - 17 Sa 1520/13 - n.v.; Hess. LAG 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - n.v., juris) . Es liegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags noch keine Indizien oder sonstigen Umstände vor, die den sicheren Schluss rechtfertigen, die Klägerin habe an der begehrten Arbeitszeitreduzierung als solcher kein Interesse und habe ihren Anspruch auf Reduzierung nur als Vehikel eingesetzt, um auf diese Weise eine andere Arbeitszeitverteilung unter Abweichung vom Arbeitszeitmodell zu erreichen.
bb) Ausgehend von der zwischen den Parteien ohnehin schon vereinbarten Arbeitszeitreduzierung liegt zwar ein verhältnismäßig geringfügiges Verringerungsbegehren vor, nämlich ein solches von 1,09%. Allerdings ist allein aufgrund geringfügigen Verringerungsbegehrens noch nicht auf Rechtsmissbrauch zu schließen ( BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074) .
(1) Die angestrebte Arbeitszeitreduzierung, gleichgültig, ob sie von einer Vollzeittätigkeit oder einer Teilzeitbeschäftigung her angestrebt wird, ist vom Volumen und der Verteilung her für den Flugbetrieb der Beklagten nicht ungewöhnlich (hierzu Hess. LAG 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - a.a.O.) . Die Beklagte bietet dieses Teilzeitmodell vielmehr an.
(2) Der angestrebte Wechsel von einem Teilzeitmodell in ein anderes ist für den Flugbetrieb der Beklagten ebenfalls nicht ungewöhnlich, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hiermit vorliegend ein Wechsel auch des Arbeitszeitmodells einhergeht. Ausweislich der Informationsbroschüre "Teilzeit 2015" wendet sich die Information und das Angebot der "jährlichen Ausschreibung" gerade auch an Arbeitnehmer, die ihr unbefristetes Teilzeitmodell wechseln wollen, also beispielsweise auch einen Wechsel von monatsreduzierter Teilzeit in Blockteilzeit wünschen. D.h.: Wechsel des Arbeitszeitmodells bei geringfügiger Veränderung des Arbeitszeitmodells indiziert nicht bereits Rechtsmissbrauch, jedenfalls nicht, solange die Beklagte selbst mit den von ihr angebotenen Teilzeitmodellen genau diese Möglichkeit ebenfalls eröffnet (vgl. hierzu Kammerurteil vom 14. Dezember 2015 - 17 Sa 490/15 - n.v.) .
cc) Anders als in dem der Entscheidung im Verfahren 17 Sa 133/11 zugrunde liegenden Sachverhalt liegt keine - an einer Vollzeitbeschäftigung gemessene - ungewöhnlich geringe Arbeitszeitreduzierung vor.
dd) Anders als in dem der Entscheidung im Verfahren 17 Sa 1520/13 zugrunde liegenden Sacherhalt liegen keine Umstände vor, die den Schluss rechtfertigen, die Klägerin habe an einer weiteren Reduzierung ihrer Arbeitszeit kein Interesse und es gehe ihr nur um die Neuverteilung ihrer Arbeitszeit, ggf. auch bei einer Arbeitszeiterhöhung.
ee) Hinzu kommt: Nach der Rspr. des BAG ( BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - a.a.O.) kann gegen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn der Arbeitnehmer ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung darlegt.
(1) Die Kammer kann offen lassen, ob dem zu folgen ist, soweit auf ein nachvollziehbares Interesse nicht nur an der (ggf. geringfügigen) Arbeitszeitreduzierung sondern an der (neuen) Arbeitszeitverteilung abgestellt wird. Dass die Klägerin ein Interesse an einer Neuverteilung der Arbeitszeit hat, ist offensichtlich. Dieses ist angesichts der Kindesbetreuungssituation auch nachvollziehbar. Zweifelhaft ist allerdings, ob hierauf tatsächlich abzustellen ist, nachdem es bei der Prüfung der rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Teilzeitbegehrens gerade darum geht, ob dieses zweckwidrig eingesetzt wird, um eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen ( BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - AP TzBfG § 8 Nr. 28) . Dieser Ansatz legt es nahe, bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nicht auf das Interesse des Arbeitnehmers an der Neuverteilung, sondern an der Arbeitszeitreduzierung abzustellen.
(2) Aber auch wenn man - nur - auf ein Interesse des Arbeitnehmers an der (ggf. weiteren) Arbeitszeitreduzierung abstellt, ist dieses durch die Betreuungssituation nachvollziehbar. Denn jeder weitere infolge Arbeitszeitreduzierung gewährte freie Tag kann von der Klägerin für die Kinderbetreuung und die Koordination mit ihrem Partner genutzt werden. Der Umstand, dass die Klägerin hierbei mit ihrem Verteilungswunsch nicht ausschließlich auf besonders prägnante und erfahrungsgemäß mit zahlreichen Urlaubswünschen einhergehende Zeiten abstellt, sondern auf feste Blockzeiten, zeigt, dass sie an stabiler, planbarer und prognostizierbarer Arbeitszeit interessiert ist. Dies wiederum verbietet es, das Argument, die Arbeitszeitreduzierung diene der Kinderbetreuung, von vornherein als Vorwand zu werden.
(3) Rechtsmissbrauch scheidet aus bei nachvollziehbarem Interesse an der Arbeitszeitreduzierung. Die Klägerin muss hierbei nicht darlegen, warum sie auf eine weitere Arbeitszeitreduzierung angewiesen sei. Vielmehr trägt die Darlegungs- und Beweislast für Rechtsmissbrauch grundsätzlich der Arbeitgeber ( BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - a.a.O.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO .
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Beklagte die Revision zuzulassen. Für die Klägerin besteht kein Zulassungsgrund.
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