HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 01.07.2008, 8 Sa 27/08

   
Schlagworte: Betriebsübergang
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 8 Sa 27/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.07.2008
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München
   

8 Sa 27/08
34 Ca 2042/07

(München)

 


Verkündet am:

1. Ju­li 2008

 


He­ger, ROS
als Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

 


 

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT MÜNCHEN

IM NA­MEN DES VOL­KES
UR­TEIL
In dem Rechts­streit


J. S.
- Kläger und Be­ru­fungs­be­klag­ter -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


g e g e n


Fir­ma S. AG
- Be­klag­te und Be­ru­fungskläge­rin -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


hat die Ach­te Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 1. Ju­li 2008 durch den Rich­ter am Ar­beits­ge­richt Neu­mei­er so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Ab­bold und Ber­ber für Recht er­kannt:



2


1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 05.12.2007 - Az.: 34 Ca 2042/07 - wird auf Kos­ten der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen.

2. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

T a t b e s t a n d :


Die Par­tei­en strei­ten über den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses in­fol­ge ei­nes vom Kläger erklärten Wi­der­spruchs ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses im Rah­men des Be­triebsüber­gangs auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG.


Der Kläger war bei der Be­klag­ten seit 02.05.1995 als Ab­tei­lungs­lei­ter im Geschäfts­be­reich M. D. mit ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­ent­gelt in Höhe von € 6.400,-- beschäftigt.


Die Be­klag­te ver­kauf­te mit Ver­trag vom 06.06.2005 den Geschäfts­be­reich M. D. an die B. C. mit Sitz in T. Zu die­sem Zweck wur­de zwi­schen der Be­klag­ten und der B. C. ein als „Mas­ter Sa­le and Purcha­se Agree­ment“ (MS­PA) be­zeich­ne­ter Ver­trag ab­ge­schlos­sen, der sich auf welt­weit ver­teil­te Stand­or­te be­zog. Der welt­wei­te Ver­kauf wur­de am 30.09.2005 voll­zo­gen. Hier­zu sah der MS­PA vor, die Vermögens­ge­genstände Land für Land im Rah­men sog. „Lo­cal As­set Trans­fer Agree­ments“ im We­ge der Ein­zel­rechtsüber­tra­gung (As­set Deal) auf ei­gens ge­gründe­te Lan­des­ge­sell­schaf­ten der B.-Grup­pe zu über­tra­gen. Der deut­sche Teil des Geschäfts­be­reichs Mo­bil D. wur­de am 30.09.2005 auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG über­tra­gen. Die­ses Un­ter­neh­men wur­de mit Ge­sell­schafts­ver­trag vom 30.08.2005 mit den Ge­sell­schaf­te­rin­nen Fa. B. M. M. GmbH und Fa. B. W. GmbH ge­gründet. Im Rah­men des Un­ter­neh­mens­kauf­ver­tra­ges zahl­te die Be­klag­te an die B. C. ei­nen Be­trag in Höhe von 350 Mio. €. Des Wei­te­ren wur­den im Rah­men des Ver­kaufs Pa­ten­te und Mar­ken­rech­te an die B. C., al­so die Mut­ter­ge­sell­schaft in T., veräußert. Ein Teil der Pa­ten­te wur­de im Zu­griff der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG be­las­sen.



3


Die Be­klag­te in­for­mier­te die Ar­beit­neh­mer des Geschäfts­be­reichs M. D., dar­un­ter auch den Kläger, mit Schrei­ben vom 29.08.2005 über den be­vor­ste­hen­den Be­triebsüber­gang. Das Schrei­ben hat­te fol­gen­den Wort­laut (vgl. Bl. 18 f. d. A.):


„ Über­gang Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses

Sehr ge­ehr­ter Herr J. S.,


wie Ih­nen be­reits durch ver­schie­de­ne Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­tio­nen be­kannt ist, wer­den un­se­re Ak­ti­vitäten des Geschäfts­ge­bie­tes M. D. zum 01.10.2005 in die B. M. GmbH & Co. OHG (im Fol­gen­den: B. M.) über­tra­gen.


B. ist ein welt­weit führen­der An­bie­ter von Con­su­mer-Elec­tro­nic-Pro­duk­ten, wie bei­spiels­wei­se LCD-Bild­schir­men, Note­book-Com­pu­tern, Ka­me­ras und Scan­nern. Und im Han­dy­geschäft wird B. M. in den nächs­ten Jah­ren zu ei­nem führen­den glo­ba­len An­bie­ter.


In sei­nem asia­ti­schen Hei­mat­markt zählt B. schon heu­te zu den am schnells­ten wach­sen­den An­bie­tern im Han­dy­seg­ment. Durch den Zu­sam­men­schluss mit S. kann B. sei­ne ehr­gei­zi­gen in­ter­na­tio­na­len Ex­pan­si­ons­pläne um­set­zen. S. bie­tet B. ei­ne glo­ba­le Or­ga­ni­sa­ti­on mit führen­den Markt­po­si­tio­nen in West- und Ost­eu­ro­pa so­wie im Wachs­tums­markt La­tein­ame­ri­ka. Zu­dem erhält B. durch den Kauf ei­nen star­ken, welt­weit be­kann­ten Mar­ken­na­men, Mo­bil­te­le­fon­tech­no­lo­gie und Soft­ware­kom­pe­tenz so­wie glo­ba­len Zu­gang zu der brei­ten Kun­den­ba­sis von S. Da­ne­ben be­kommt B. ei­nen auf drei Kon­ti­nen­ten her­vor­ra­gend eta­blier­ten Fer­ti­gungs­ver­bund von S.


Die Über­tra­gung des Geschäfts­ge­bie­tes er­folgt auf Grund ei­nes Kauf­ver­trags im We­ge der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge auf B. M. Mit die­sem Be­triebsüber­gang wird gem. § 613 a BGB B. M. Ihr neu­er Ar­beit­ge­ber, der in al­le Rech­te und Pflich­ten Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses mit der S. AG ein­tritt. Es wird al­so anläss­lich des Be­triebsüber­gangs - so­fern nicht in der Über­lei­tungs­ver­ein­ba­rung an­de­re Re­ge­lun­gen ge­trof­fen sind - un­verändert mit B. M. fort­geführt (ins­be­son­de­re kei­ne Verände­run­gen bei dem je­wei­li­gen Ein­kom­mens­sys­tem, Al­ters­ver­sor­gung, Ju­biläums­re­ge­lung, Dienst­zeit­re­ge­lung). Eben­so gel­ten die je­wei­li­gen Ta­rif­verträge (ein­sch­ließlich des Ergänzungs­ta­rif­ver­trags B. /K.) gem. § 613a BGB wei­ter.


Die Höhe und Zu­sam­men­set­zung des bis­he­ri­gen Ein­kom­mens bleibt eben­so wie ei­ne be­ste­hen­de frei­wil­li­ge, wi­der­ruf­li­che Son­der­zu­la­ge anläss­lich des Be­triebsüber­gangs un­verändert.


Im Ein­zel­nen gilt für Sie die bei­lie­gen­de, mit dem Ge­samt­be­triebs­rat der S. AG ver­ein­bar­te Re­ge­lung zur Über­lei­tung der Beschäfti­gungs­be­din­gun­gen (Über­lei­tungs­ver­ein­ba­rung), die Be­stand­teil die­ses Schrei­bens ist.


Die be­ste­hen­den Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen und ört­li­chen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen gel­ten bis zu ei­ner even­tu­el­len Neu­re­ge­lung wei­ter, so­fern in der Über­lei­tungs­ver­ein­ba­rung nichts Ab­wei­chen­des ge­re­gelt ist.


B. M. haf­tet ab dem Zeit­punkt des Be­triebsüber­gangs un­be­schränkt für al­le, auch die rückständi­gen Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis.



4


Zusätz­lich haf­tet die S. AG für sol­che Ver­pflich­tun­gen, die vor dem Be­triebsüber­gang ent­stan­den sind und spätes­tens ein Jahr da­nach fällig wer­den; so­weit sie nach dem 01.10.2005 fällig wer­den, haf­tet sie nur zeit­an­tei­lig.


Ei­ne Kündi­gung we­gen des Be­triebsüber­gangs ist ge­setz­lich gem. § 613 a Abs. 4 BGB aus­ge­schlos­sen; das Recht zur Kündi­gung aus an­de­ren Gründen bleibt un­berührt.


Sie wer­den auch nach dem 01.10.2005 durch Ih­ren bis­he­ri­gen Be­triebs­rat wei­ter be­treut; an den Stand­or­ten in U., B. und M. gilt dies so­lan­ge, bis durch Neu­wah­len ei­ge­ne Be­triebs­rats­gre­mi­en gewählt sind, längs­tens bis zum 31.01.2006.


Für den Stand­ort K. wur­de der ört­li­che Be­triebs­rat in­for­miert, dass an die­sem Stand­ort auf­grund von Pro­duk­ti­ons­stei­ge­run­gen in der Fer­ti­gung der Ab­bau von ca. 340 Mit­ar­bei­tern im Be­reich der Lohn­grup­pe 2 bis 7 ge­plant ist.


Dem Über­gang Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses auf B. M. können Sie nach § 613 a Abs. 6 BGB schrift­lich wi­der­spre­chen. Ihr Wi­der­spruch hätte zur Fol­ge, dass Ihr Ar­beits­verhält­nis nicht auf B. M. über­geht. Wir möch­ten Sie je­doch bit­ten, von die­sem Recht nur nach sorgfälti­ger Abwägung Ge­brauch zu ma­chen, denn Ihr Wi­der­spruch si­chert Ih­nen kei­nen Ar­beits­platz bei der S. AG, da die M. D.-Ak­ti­vitäten vollständig auf B. M. über­tra­gen wer­den und da­mit die­se Ar­beitsplätze bei der S. AG ent­fal­len, so dass es letzt­lich zu be­triebs­be­ding­ten Be­en­di­gun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses kom­men kann.


Soll­ten Sie trotz die­ser Über­le­gung den­noch wi­der­spre­chen wol­len, bit­ten wir dar­um, Ih­ren et­wai­gen Wi­der­spruch un­verzüglich, je­doch spätes­tens in­ner­halb von 1 Mo­nat nach Zu­gang die­ses Schrei­bens schrift­lich an


Herrn B.
oder an
Herrn Dr. E. zu rich­ten.


Für Fra­gen steht Ih­nen Ih­re Per­so­nal­or­ga­ni­sa­ti­on ger­ne zur Verfügung.

Wir würden uns freu­en, wenn Sie mit glei­chem Ar­beits­ein­satz und ho­her Mo­ti­va­ti­on Ih­re Ar­beit bei B. M. wei­terführen und wünschen Ih­nen wei­ter­hin viel Er­folg.


Mit freund­li­chen Grüßen


S. Ak­ti­en­ge­sell­schaft gez. (zwei Na­men)“


Ab dem 01.10.2005 er­brach­te der Kläger die Ar­beits­leis­tung bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG. Ihm wur­de mit Wir­kung vom 11.05.2006 Hand­lungs­voll­macht für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG über­tra­gen. Am 08.09.2006 er­hielt er von die­ser für die Be­tei­li­gung an der Er­fin­dung der Ak­tua­li­sie­rung ei­nes Mo­bil­funk­geräts ei­ne an­tei­li­ge Er­fin­der­vergütung.



5


Am 29.09.2006 be­an­trag­te die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Die­ses wur­de eröff­net und zum In­sol­venz­ver­wal­ter Rechts­an­walt Dr. P. be­stimmt.


Die IG Me­tall hat im In­ter­net das Mus­ter ei­nes Wi­der­spruchs­schrei­bens veröffent­licht. Ca. 3.300 Mit­ar­bei­ter ha­ben nachträglich dem Über­gang ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG wi­der­spro­chen. Über 800 Wi­der­spruchs­schrei­ben wur­den der Be­klag­ten bei Ak­tio­nen der IG Me­tall im Sep­tem­ber und Ok­to­ber 2006 über­ge­ben.


Mit Schrei­ben vom 31.01.2007 hat der Kläger dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG wi­der­spro­chen (vgl. Bl. 27 d. A.).


Mit der vor­lie­gen­den Kla­ge macht er den Fort­be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit der Be­klag­ten über den 01.10.2005 hin­aus we­gen des er­folg­ten Wi­der­spruchs ge­gen den Be­triebsüber­gang gel­tend.


Der Kläger be­gründe­te erst­in­stanz­lich sei­ne Kla­ge vor al­lem da­mit, dass das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben vom 29.08.2005 die An­for­de­run­gen, die § 613 a Abs. 5 Satz 1 BGB an ent­spre­chen­de In­for­ma­ti­ons­schrei­ben stel­le, nicht erfüllt ha­be. Zum ei­nen sei­en die Ar­beit­neh­mer nicht über die wirt­schaft­li­chen und so­zia­len Fol­gen des Be­triebsüber­gangs hin­rei­chend in­for­miert wor­den. Dies gel­te ins­be­son­de­re für die ho­hen Ver­lus­te des Geschäfts­be­reichs M. D. und die zum Aus­gleich für die­se Ver­lus­te an die B. C. mit Sitz in T. ge­zahl­te Sum­me in Höhe von 350 Mio. €. Die Ar­beit­neh­mer sei­en zu­dem nicht darüber in­for­miert wor­den, dass die­se Zah­lung den er­for­der­li­chen Re­struk­tu­rie­rungs­auf­wand für die­sen Geschäfts­be­reich nicht ab­de­cken würde, son­dern ein we­sent­lich höhe­rer Be­trag er­for­der­lich sei. Im Hin­blick dar­auf sei­en die Ar­beit­neh­mer auch nicht über die feh­len­de Leis­tungsfähig­keit der Kon­zern­mut­ter, den Re­struk­tu­rie­rungs­auf­wand zu über­neh­men, in­for­miert wor­den. Des Wei­te­ren feh­le die In­for­ma­ti­on darüber, dass we­sent­li­che Vermögens­wer­te, wie Pa­ten­te oder auch Rück­stel­lun­gen für Pen­si­ons­las­ten, an die Kon­zern­mut­ter über­tra­gen wor­den sei­en. Auch sei­en noch im Au­gust 2005 aus ver­schie­de­nen Be­trie­ben der Be­klag­ten ca. 100 Mit­ar­bei­ter in den Geschäfts­be­reich M. D. ver­setzt wor­den. Hier­bei ha­be es sich um Mit­ar­bei­ter ge­han­delt, die mit die­sem Geschäfts­be­reich bis­her nichts zu tun ge-



6


habt hätten, so­wie ins­be­son­de­re um älte­re und teu­re­re Ar­beit­neh­mer. Auch darüber sei­en die Ar­beit­neh­mer nicht in­for­miert wor­den. Sch­ließlich ha­be das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben auch for­mel­le Mängel auf­ge­wie­sen, ins­be­son­de­re in der Form, dass die Adres­se des Be­triebsüber­neh­mers nicht an­ge­ge­ben ge­we­sen sei.


Der Wi­der­spruch des Klägers sei auch noch wirk­sam zeit­lich er­folgt, da die Frist in­fol­ge der un­vollständi­gen bzw. fal­schen In­for­ma­ti­on nicht zu lau­fen be­gon­nen ha­be. Ei­ne Ver­wir­kung des Wi­der­spruchs­rechts sei auch nicht ein­ge­tre­ten. In­so­weit feh­le es be­reits am Zeit­mo­ment. Ins­be­son­de­re sei nicht auf ei­ne Sechs­mo­nats­frist ab­zu­stel­len. Auch am Um­stands­mo­ment feh­le es. Der Kläger ha­be durch nichts zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass er auf sein Wi­der­spruchs­recht ver­zich­ten würde. Sei­ne schlich­te Wei­ter­ar­beit sei hierfür nicht aus­rei­chend, eben­falls nicht die Ent­ge­gen­nah­me von Ge­halts­ab­rech­nung und Zah­lun­gen. Je­den­falls lie­ge ein wi­dersprüchli­ches Ver­hal­ten sei­ner­seits nicht vor. Ein sol­ches sei auch erst nach Be­kannt­wer­den der Tat­sa­che, dass fal­sche In­for­ma­tio­nen er­teilt wur­den, denk­bar. Je­den­falls feh­le es aber an ei­nem schützens­wer­ten Ver­trau­en der Be­klag­ten. Auch ei­ne Un­wirk­sam­keit des Wi­der­spruchs als Mas­sen­wi­der­spruch sei nicht ge­ge­ben. Zum ei­nen sei die Ausübung des Wi­der­spruchs­rechts oh­ne Ein­schränkung möglich. Zum an­de­ren lie­ge kein ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten der Ar­beit­neh­mer vor. Mit dem Wi­der­spruch wer­de auch kein un­zulässi­ger Zweck ver­folgt, son­dern le­dig­lich die Wei­ter­beschäfti­gung bei der Be­klag­ten be­ab­sich­tigt.


Der Kläger be­an­trag­te erst­in­stanz­lich:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten ein Ar­beits­verhält­nis be­steht.


Hilfs­wei­se zu 1.:


2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger als Scha­dens­er­satz ei­nen Be­trag ent­spre­chend dem dem Kläger aus dem an­zu­wen­den­den So­zi­al­plan mit der Be­klag­ten zu­ste­hen­den Ab­fin­dungs­be­trag in Höhe von € 59.846,67 nebst Zin­sen hier­aus in Höhe von 5 % über dem Ba­sis­zins­satz seit Kla­ge­er­he­bung zu zah­len.



7


Hilfs­wei­se zu 2.:


3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger ei­ne Ab­fin­dung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes, de­ren Höhe in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt wird, zu be­zah­len.


Die Be­klag­te be­an­trag­te:


Kla­ge­ab­wei­sung.


Sie war erst­in­stanz­lich der Auf­fas­sung, dass der Wi­der­spruch des Klägers nicht wirk­sam er­folgt sei. Zum ei­nen hand­le es sich um ei­nen un­zulässi­gen Mas­sen­wi­der­spruch, der ein ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten der Ar­beit­neh­mer und nach Auf­ru­fen der IG Me­tall hier­zu ei­ne miss­bräuch­li­che Rechts­ausübung dar­stel­le. Der Zweck des kol­lek­ti­ven Wi­der­spruchs ha­be nicht dar­in be­stan­den, den Ar­beit­ge­ber­wech­sel zu ver­hin­dern, son­dern Druck auf die Be­klag­te aus­zuüben, um den Geschäfts­be­reich ins­ge­samt zurück­zu­neh­men. Ein wei­te­res Ziel sei die Er­rei­chung von Ab­fin­dun­gen ge­we­sen. Darüber hin­aus sei das Wi­der­spruchs­recht auch ver­wirkt, da seit dem Be­triebsüber­gang ein Zeit­raum von 16 Mo­na­ten ver­stri­chen und in­so­weit auch das Zeit­mo­ment erfüllt sei. Des Wei­te­ren sei auch das Um­stands­mo­ment erfüllt, da der Kläger durch Ände­run­gen sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges zum Aus­druck ge­bracht ha­be, dass er die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG als sei­nen Ar­beit­ge­ber ak­zep­tie­re. Dies gel­te ins­be­son­de­re für die Abände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges in­fol­ge der Er­tei­lung der Hand­lungs­voll­macht so­wie auch durch Ent­ge­gen­nah­me der Er­fin­der­vergütung. Sch­ließlich ha­be der Kläger auch nach Stel­lung des In­sol­venz­an­trags noch vier Mo­na­te für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG wei­ter­ge­ar­bei­tet. Darüber hin­aus sei ein Wi­der­spruchs­recht im Übri­gen auch des­we­gen nicht ge­ge­ben, weil die Be­klag­te den Kläger ord­nungs­gemäß über den Be­triebsüber­gang in­for­miert ha­be. Die Adres­se des Be­triebs­er­wer­bers sei aus dem Schrei­ben er­sicht­lich ge­we­sen. Auf Sei­te 2 des Schrei­bens sei die Adres­se ei­nes An­sprech­part­ners ge­nannt wor­den. Die an­ge­ge­be­ne Adres­se sei die­je­ni­ge des bis­he­ri­gen Sit­zes des Geschäfts­be­reichs M. D. ge­we­sen. Hier­aus ha­be der Kläger schließen können, dass dies auch der Sitz des Be­triebsüber­neh­mers sei. Darüber hin­aus sei­en die ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen An­for­de­run­gen an das In­for­ma­ti-


8


ons­schrei­ben erfüllt wor­den. Ins­be­son­de­re ha­be ei­ne In­for­ma­ti­ons­pflicht hin­sicht­lich der wirt­schaft­li­chen Si­tua­ti­on der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG nicht be­stan­den. Zum Zeit­punkt des Be­triebsüber­gangs hätten An­halts­punk­te für die Be­klag­te dafür, dass die Er­wer­be­rin zur Fortführung des Geschäfts­be­reichs M. D. wirt­schaft­lich nicht in der La­ge ge­we­sen sei, nicht vor­ge­le­gen. Auch ei­ne In­for­ma­ti­ons­pflicht zur all­ge­mei­nen fi­nan­zi­el­len Aus­stat­tung des Be­triebs­er­wer­bers be­ste­he nicht.


Im Übri­gen wird we­gen des erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­trags auf die Schriftsätze der Par­tei­en so­wie die Sit­zungs­nie­der­schrif­ten ver­wie­sen.


Das Ar­beits­ge­richt München hat der Kla­ge mit En­dur­teil vom 05.12.2007 im Haupt­an­trag statt­ge­ge­ben und fest­ge­stellt, dass zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten ein Ar­beits­verhält­nis be­steht. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, dass der Wi­der­spruch des Klägers frist­ge­recht er­folgt sei, da die ein­mo­na­ti­ge Wi­der­spruchs­frist gem. § 613 a Abs. 6 BGB durch das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben der Be­klag­ten vom 29.08.2005 man­gels ord­nungs­gemäßer Un­ter­rich­tung nicht in Gang ge­setzt wor­den sei. Zum ei­nen sei der Be­triebsüber­neh­mer al­lein durch die An­ga­be der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG nicht hin­rei­chend be­zeich­net, da die An­schrift des Be­triebs­er­wer­bers nicht klar er­kenn­bar sei. Zum an­de­ren ge­he aus dem Schrei­ben auch nicht ein­deu­tig her­vor, dass die Adres­se des An­sprech­part­ners auf Sei­te 2 des Schrei­bens der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG zu­zu­ord­nen sei. Des Wei­te­ren sei auch der er­for­der­li­che Grund für den Über­gang nicht hin­rei­chend ge­nannt. Ins­be­son­de­re hätte die Be­klag­te klar­stel­len müssen, dass ein sog. „ne­ga­ti­ver Kauf­ver­trag“ ge­schlos­sen wor­den sei, d. h. dass die Be­klag­te den Be­triebs­teil in der Form an die Mut­ter­ge­sell­schaft B. C. veräußert hätte, dass sie an die Mut­ter­ge­sell­schaft noch Geld­leis­tung zahl­te. Der Wi­der­spruch sei auch nicht als kol­lek­ti­ver Mas­sen­wi­der­spruch un­wirk­sam, der Kläger ha­be in­di­vi­du­ell wi­der­spro­chen. Die Auf­for­de­rung der IG Me­tall zum Wi­der­spruch mit­tels Mus­ter­schrei­ben sei ihm nicht zu­zu­rech­nen. Auch sei sein Wi­der­spruchs­recht im Zeit­punkt der Ausübung noch nicht ver­wirkt ge­we­sen. Zu­min­dest feh­le es am Um­stands­mo­ment, auf­grund des­sen die Be­klag­te dar­auf hätte ver­trau­en dürfen, dass sich der Kläger dem Ver­trags­part­ner­wech­sel nicht mehr wi­der­set­zen würde. Al­lein die Tätig­keit beim Er­wer­ber sei hier nicht aus­rei­chend. Glei­ches gel­te auch für die Über­nah­me der Hand­lungs­voll­macht, wel­che le­dig­lich Kon­se­quenz der Tätig­keit für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG ge­we­sen sei. Auf­grund der be­reits früher er­folg­ten



9

Wi­dersprüche an­de­rer Ar­beit­neh­mer ha­be die Be­klag­te auch nicht dar­auf ver­trau­en dürfen, dass der Kläger von sei­nem Recht nicht mehr Ge­brauch ma­chen würde. Bezüglich der Hilfs­anträge sei we­gen des Ob­sie­gens hin­sicht­lich des Haupt­an­trags ei­ne Ent­schei­dung nicht mehr er­for­der­lich.


Ge­gen die statt­ge­ben­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts München wen­det sich die von der Be­klag­ten mit Schrift­satz vom 08.01.2008, am 09.01.2008 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt München ein­ge­gan­ge­ne Be­ru­fung. Im Rah­men de­ren frist­ge­rech­ten Be­gründung ist die Be­klag­te der Auf­fas­sung, dass die In­for­ma­ti­on des Klägers über den Be­triebsüber­gang ord­nungs­gemäß er­folgt sei. Die Iden­tität des Be­triebs­er­wer­bers sei hin­rei­chend er­kenn­bar ge­we­sen. Ei­ne Ver­pflich­tung da­hin­ge­hend, den Kläger über die Adres­se des Be­triebs­er­wer­bers zu in­for­mie­ren, ha­be nicht be­stan­den. Auch die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts be­zie­he sich nur auf ausländi­sche Er­wer­ber. Den vom Be­triebsüber­gang be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern sei die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG bes­tens be­kannt ge­we­sen. Zu­dem sei auch die Adres­se des Er­wer­bers auf Sei­te 2 des Un­ter­rich­tungs­schrei­bens ge­nannt wor­den. Sch­ließlich sei auch die Adres­se spätes­tens mit Schrei­ben vom 06.02.2006 ge­nannt wor­den und in­so­weit nachträglich die Un­ter­rich­tung er­folgt. Auch die Be­nen­nung des Grun­des für den Be­triebsüber­gang als Kauf­ver­trag sei aus­rei­chend. Die Be­klag­te ha­be auch nicht über ei­nen sog. „ne­ga­ti­ven Kauf­ver­trag“ in­for­mie­ren müssen. Ei­ne Zah­lung des Verkäufers an den Käufer sei auch nicht unüblich im Be­reich des Un­ter­neh­mens­kaufs, so­weit der Käufer Ver­bind­lich­kei­ten oder sons­ti­ge Be­las­tun­gen über­neh­me. In­so­weit sei auch die Be­zeich­nung als „Kauf­ver­trag“ ju­ris­tisch zu­tref­fend und kei­ne ir­reführen­de In­for­ma­ti­on des Klägers ge­we­sen. Auch ei­ne In­for­ma­ti­on über die un­ter­neh­me­ri­schen Gründe für den Be­triebsüber­gang sei aus­rei­chend er­folgt. Der Wi­der­spruch sei schließlich als Mas­sen­wi­der­spruch un­zulässig, weil er nicht zur Si­che­rung der ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te ein­ge­setzt wor­den sei. Ein ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten der wi­der­spre­chen­den Ar­beit­neh­mer ha­be vor­ge­le­gen. Sch­ließlich sei auch das Wi­der­spruchs­recht des Klägers ver­wirkt. In­so­weit sei hin­sicht­lich des Zeit­mo­ments auf den Zu­gang des In­for­ma­ti­ons­schrei­bens ab­zu­stel­len. Das Um­stands­mo­ment sei auch ge­ge­ben ge­we­sen, da der Be­klag­ten im Zeit­punkt der Um­set­zung der Er­tei­lung der Hand­lungs­voll­macht und auch der Zah­lung der Er­fin­der­vergütung die­se Umstände be­kannt ge­we­sen sei­en. Sie ha­be die Per­so­nal­ak­ten auf­grund ei­nes Dienst­leis­tungs­ver­tra­ges für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG wei­ter­geführt. Der Kläger sei bis zum


10


Zeit­punkt des Wi­der­spruchs ge­genüber der Be­klag­ten untätig ge­blie­ben. Sie ha­be sich da­her dar­auf ein­stel­len dürfen, dass er dem Be­triebsüber­gang nicht mehr wi­der­spre­chen würde. Un­ter ob­jek­ti­ver Be­ur­tei­lung ha­be er sich auch wi­dersprüchlich ver­hal­ten, da er durch die Ent­ge­gen­nah­me der Hand­lungs­voll­macht und der Er­fin­der­vergütung zu er­ken­nen ge­ge­ben ha­be, dass er sich auf das Ar­beits­verhält­nis mit der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG endgültig ein­ge­rich­tet ha­be. Die Hand­lungs­voll­macht könne auch nur in sei­nem Ein­verständ­nis auf ihn über­tra­gen wer­den. Hilfs­wei­se wer­de an­ge­regt, den Rechts­streit aus­zu­set­zen und hin­sicht­lich maßgeb­li­cher Fra­gen dem Eu­ropäischen Ge­richts­hof zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen.


Die Be­klag­te be­an­tragt:


1. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München, Az.: 34 Ca 2042/07, vom 05.12.2007 wird ab­geändert. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.


2. Hilfs­wei­se wird an­ge­regt, dem Eu­ropäischen Ge­richts­hof gem. Art. 234 Abs. 2 EG fol­gen­de Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen:


a) Ist Art. 8 RL 2001/23/EG da­hin aus­zu­le­gen, dass es den Recht­spre­chungs­or­ga­nen der Mit­glieds­staa­ten ver­wehrt ist, zusätz­li­che Er­for­der­nis­se für die In­for­ma­ti­on der Ar­beit­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Be­triebsüber­gang auf­zu­stel­len, die we­der in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mit­glieds­staat­li­chen Rechts- oder Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten oder Kol­lek­tiv­verträgen vor­ge­se­hen sind?


b) Falls Fra­ge 1 mit Nein be­ant­wor­tet wird: Ist Art. 8 RL 2001/23/EG da­hin aus­zu­le­gen, dass es den Recht­spre­chungs­or­ga­nen der Mit­glieds­staa­ten ver­wehrt ist, rück­wir­kend zusätz­li­che Er­for­der­nis­se für die In­for­ma­ti­on der Ar­beit­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Be­triebsüber­gang auf­zu­stel­len, die we­der in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mit­glieds­staat­li­chen Rechts- oder Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten oder Kol­lek­tiv­verträgen vor­ge­se­hen sind und die sich auch nicht durch Aus­le­gung die­ser Nor­men ge­win­nen las­sen?



11


c) Falls auch Fra­ge 2 mit Nein be­ant­wor­tet wird: Ist ei­ne Aus­le­gung des § 613 a Abs. 5 BGB, durch die dem Ar­beit­ge­ber die Pflicht auf­er­legt wird, die Adres­se des Er­wer­bers im In­for­ma­ti­ons­schrei­ben an­zu­ge­ben, ei­ne „für die Ar­beit­neh­mer güns­ti­ge­re“ Vor­schrift im Sin­ne von Art. 8 RL 2001/23/EG?


d) Ist Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23/EG da­hin aus­zu­le­gen, dass ein Wi­der­spruch nicht mehr nach ei­nem Be­triebsüber­gang erklärt wer­den kann?


e) Falls Fra­ge 4 mit Nein be­ant­wor­tet wird: Ist Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23/EG da­hin aus­zu­le­gen, dass ein nach dem Be­triebsüber­gang erklärter Wi­der­spruch ei­nes Ar­beit­neh­mers auf den Zeit­punkt des Be­triebsüber­gangs zurück­wirkt, mit der Fol­ge, dass das Ar­beits­verhält­nis un­un­ter­bro­chen beim Be­triebs­veräußerer fort­be­stan­den hat und ent­spre­chend die tatsächli­che Beschäfti­gung beim Be­triebs­er­wer­ber rechts­grund­los er­folgt ist?


Der Kläger be­an­tragt:


1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

Hilfs­wei­se zu 1.:


2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger als Scha­dens­er­satz ei­nen Be­trag ent­spre­chend der dem Kläger aus dem an­zu­wen­den­den So­zi­al­plan mit der Be­klag­ten zu­ste­hen­den Ab­fin­dungs­be­trag in Höhe von € 59.846,67 nebst Zin­sen hier­aus in Höhe von 5 % über dem Ba­sis­zins­satz seit Kla­ge­er­he­bung zu zah­len.


Hilfs­wei­se zu 2.:


3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger ei­ne Ab­fin­dung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes, de­ren Höhe in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt wird, zu be­zah­len.



12


Zur Be­gründung führt er aus, die Be­zeich­nung des Grun­des für den Be­triebsüber­gang mit dem Wort „Kauf­ver­trag“ im In­for­ma­ti­ons­schrei­ben vom 29.08.2005 sei nicht hin­rei­chend ge­we­sen. Der Ar­beit­neh­mer sol­le durch die Un­ter­rich­tung ei­ne aus­rei­chen­de Wis­sens­grund­la­ge für die Ausübung oder Nicht­ausübung sei­nes Wi­der­spruchs­rechts er­hal­ten. Hier­zu sei­en auch wirt­schaft­li­che Hin­ter­gründe mit­zu­tei­len. Ins­be­son­de­re tägli­che Ver­lus­te in Höhe von rund 1,5 Mio. € des Geschäfts­be­reichs M. D. und die Zah­lung von 350 Mio. € an die Er­wer­be­rin ha­be die Be­klag­te den Ar­beit­neh­mern mit­tei­len müssen. We­gen der Zah­lung des sog. „ne­ga­ti­ven Kauf­prei­ses“ sei auch die Ver­wen­dung des Be­griffs „Kauf­ver­trag“ für die Ar­beit­neh­mer ir­reführend ge­we­sen. Auch die Adres­se des Be­triebs­er­wer­bers sei nicht ord­nungs­gemäß dar­ge­stellt wor­den. Ei­ne Ver­wir­kung sei schließlich nicht ein­ge­tre­ten, da das Zeit­mo­ment erst ein­tre­ten könne, wenn der Be­rech­tig­te Kennt­nis über die we­sent­li­chen Grund­la­gen sei­nes Rechts ha­be. Am Um­stands­mo­ment feh­le es auch in­so­weit, als der Kläger ge­genüber der Be­klag­ten zu kei­ner Zeit Tat­sa­chen ge­setzt ha­be, wor­aus sich ein schutzwürdi­ges Ver­trau­en ihr ge­genüber er­ge­ben könne. Er ha­be auch über rei­nes Wei­ter­ar­bei­ten hin­aus nichts wei­ter ge­tan. Auch die Ent­ge­gen­nah­me der Hand­lungs­voll­macht und der Ge­halts­erhöhung sei le­dig­lich in Form der Ak­zep­tanz er­folgt. Ei­ne Tätig­keit ha­be er in­so­weit nicht ak­tiv aus­geübt. Bezüglich der Hilfs­anträge haf­te die Be­klag­te ne­ben der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG für die Zu­sa­ge der Ab­fin­dung bei ihr im Fal­le ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung. Je­den­falls be­ste­he ein An­spruch auf Nach­teils­aus­gleich, da auf­grund der Sch­ließung des Geschäfts­be­reich M. D. und der Ent­las­sung der dor­ti­gen Ar­beit­neh­mer nach Über­gang ei­ne Be­triebsände­rung vor­ge­le­gen hätte.


Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens in der zwei­ten In­stanz wird auf die Schriftsätze vom 28.02.2008 und 01.04.2008 so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 01.07.2008 ver­wie­sen.
 


13


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Die zulässi­ge Be­ru­fung ist un­be­gründet.


I.


Die gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung der Be­klag­ten ist form- und frist¬ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den und da­her zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).


II. 


Die Be­ru­fung ist je­doch un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht und mit zu­tref­fen­der Be­gründung der Kla­ge statt­ge­ge­ben. In­so­weit schließt sich das Be­ru­fungs­ge­richt der Be­gründung des Erst­ge­richts an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).


Ergänzend im Hin­blick auf das Be­ru­fungs­vor­brin­gen ist Fol­gen­des aus­zuführen:

1. Die In­for­ma­ti­on des Klägers über den Be­triebsüber­gang ist mit Schrei­ben vom 29.08.2005 nicht ord­nungs­gemäß er­folgt. Da­bei konn­te das Ge­richt es da­hin­ge­stellt sein las­sen, ob die Adres­se des Be­triebs­er­wer­bers tatsächlich hin­rei­chend ge­nannt wur­de, was un­ter Umständen in Form ei­ner nachträgli­chen In­for­ma­ti­on denk­bar wäre. Je­den­falls hat die Be­klag­te über den Grund des Be­triebsüber­gangs und die wirt­schaft­li­chen Hin­ter­gründe nicht hin­rei­chend in­for­miert.


a) Im Fal­le ei­nes Be­triebsüber­gangs ist der Ar­beit­neh­mer so zu in­for­mie­ren, dass die­ser sich über die Per­son des Über­neh­mers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB ge­nann­ten Umstände ein Bild ma­chen kann. Er soll durch die Un­ter­rich­tung ei­ne aus­rei­chen­de Wis­sens­grund­la­ge für die Ausübung oder Nicht­ausübung


14


sei­nes Wi­der­spruchs­rechts er­hal­ten. So soll ins­be­son­de­re dem Ar­beit­neh­mer auch die Möglich­keit eröff­net wer­den, sich wei­ter­ge­hend zu er­kun­di­gen und ggf. be­ra­ten zu las­sen und dann auf die­ser Grund­la­ge über ei­nen Wi­der­spruch ge­gen den Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zu ent­schei­den (vgl. BAG Ur­teil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04). Da­bei hat sich der In­halt der Un­ter­rich­tung nach dem Kennt­nis­stand des Veräußerers und des Er­wer­bers zum Zeit­punkt der Un­ter­rich­tung zu rich­ten (vgl. BAG Ur­teil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05). Ob ei­ne er­folg­te Un­ter­rich­tung den An­for­de­run­gen des § 613 a Abs. 5 BGB ent­spro­chen hat, un­ter­liegt der ge­richt­li­chen Über­prüfung.


b) Im vor­lie­gen­den Fall rügt der Kläger ne­ben der for­mel­len An­for­de­rung der Mit­tei­lung der Adres­se des Be­triebs­er­wer­bers vor al­lem, die Be­klag­te ha­be kei­ne aus­rei­chen­den An­ga­ben zur wirt­schaft­li­chen La­ge des Be­triebsüber­neh­mers ge­macht, ins­be­son­de­re auch nicht zur Auf­spal­tung we­sent­li­cher Be­stand­tei­le des Be­triebs­vermögens.

aa) Zunächst ist zu be­ach­ten, dass es bei der Rüge des Klägers hin­sicht-
lich der In­for­ma­ti­on über den sog. „ne­ga­ti­ven Kauf­ver­trag“ bzw. die Auf­spal­tung des Be­triebs­vermögens nicht um die wirt­schaft­li­che oder fi­nan­zi­el­le La­ge des Be­triebsüber­neh­mers an sich geht. In­so­weit hat der Kläger zwar Rüge er­ho­ben, in­dem er vor­ge­tra­gen hat, dass die Be­klag­te Kennt­nis da­von ge­habt ha­be, dass auf­grund der wirt­schaft­li­chen Si­tua­ti­on des zu veräußern­den Be­triebs­teils und auch auf­grund der be­kann­ten fi­nan­zi­el­len Si­tua­ti­on der B. C. es der Be­klag­ten hätte klar sein müssen bzw. so­gar be­wusst war, dass die­se nicht in der La­ge sein würde, den ent­spre­chen­den Re­struk­tu­rie­rungs­auf­wand zu leis­ten. Letzt­lich konn­te die Kam­mer die­sen Punkt je­doch da­hin­ge­stellt sein las­sen.

bb) Die Kam­mer ist der Auf­fas­sung, dass die Be­klag­te je­den­falls über die
Si­tua­ti­on des über­ge­hen­den Be­triebs­teils in fi­nan­zi­el­ler Hin­sicht, zu­min­dest so­weit es ihr be­kannt und be­wusst war, hätte in­for­mie­ren müssen. Dies be­deu­tet zum ei­nen, dass die Be­klag­te ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Zah­lung des sog. „ne­ga­ti­ven Kauf­prei­ses“ ei­ne In­for­ma­ti­on ge­genüber den Ar­beit­neh­mern hätte ab­ge­ben müssen. Für die­se ist es ins­be­son­de­re von we­sent­li­cher Be­deu­tung, ob ihr Ar­beits­verhält­nis auf ei­nen nun­mehr vom sons­ti­gen Mut­ter­un­ter­neh­men los­gelösten Er­wer­ber über-
 


15

geht und sich da­mit in ei­nem Un­ter­neh­men be­fin­det, das ggf. durch ho­he Ver­bind­lich­kei­ten be­las­tet ist. Denn in die­sem Fall muss der Ar­beit­neh­mer da­mit rech­nen, dass bin­nen kur­zer Zeit sein Ar­beits­verhält­nis ggf. gefähr­det ist. Dies kann ei­ne er­heb­li­che Ent­schei­dungs­hil­fe in­so­weit sein, ob er dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wi­der­spricht, um bei der fi­nanz­star­ken Kon­zern­mut­ter zu ver­blei­ben. Selbst für den Fall, dass sein Ar­beits­verhält­nis bei der Kon­zern­mut­ter we­gen des Weg­falls des Teil­be­triebs gefähr­det sein soll­te, kann er die­ses Ri­si­ko an­ge­sichts evtl. völlig wert­lo­ser Ansprüche bei In­sol­venz des über­neh­men­den Teil­be­triebs auf sich neh­men. Hätte die Be­klag­te den Ar­beit­neh­mern mit­ge­teilt, dass sie, so wie sie es dar­ge­stellt hat, zum Aus­gleich über­ge­hen­der ho­her Ver­bind­lich­kei­ten so­gar noch ei­ne Zah­lung an den Er­wer­ber ge­leis­tet hat, wäre die­sen be­wusst ge­wor­den, dass hier ei­ne er­heb­li­che Gefähr­dung des Teil­be­triebs be­stand. Selbst wenn die Mit­ar­bei­ter in­fol­ge ei­ner be­kannt ge­ge­be­nen Zah­lung der Auf­fas­sung ge­we­sen wären, dass der Veräußerer den Er­wer­ber mit er­heb­li­chen Mit­teln aus­stat­tet und des­we­gen ihr Ar­beits­verhält­nis ge­ra­de nicht gefähr­det ist, so wäre dies ei­ne we­sent­li­che In­for­ma­ti­on ge­we­sen. Das vollständi­ge Ver­schwei­gen die­ser In­for­ma­ti­on führt je­doch da­zu, dass ei­ne we­sent­li­che not­wen­di­ge In­for­ma­ti­on nicht er­teilt wur­de und in­so­weit das In­for­ma­ti­ons­schrei­ben nicht vollständig war.

cc) Ne­ben der In­for­ma­ti­on über den sog. „ne­ga­ti­ven Kauf­preis“ wäre es
darüber hin­aus ins­be­son­de­re er­for­der­lich ge­we­sen, die Ar­beit­neh­mer über die Ab­spal­tung er­heb­li­chen Be­triebs­vermögens zu in­for­mie­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re dafür, dass er­heb­li­che Tei­le des Be­triebs­vermögens auf die Mut­ter­ge­sell­schaft B. C. mit Sitz in T. und nicht auf den über­ge­hen­den und die Ar­beit­neh­mer auf­neh­men­den Er­wer­ber Fa. B. M. GmbH & Co. OHG über­tra­gen wur­den. Wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt be­reits in sei­ner Ent­schei­dung vom 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 - ent­schie­den hat, ist zwar der Ar­beit­ge­ber nicht ge­ne­rell ver­pflich­tet, den Ar­beit­neh­mer über die wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­el­le La­ge des Be­triebsüber­neh­mers im Ein­zel­nen zu un­ter­rich­ten, was be­deu­tet, dass das wirt­schaft­li­che Po­ten­zi­al des Be­triebs­er­wer­bers im All­ge­mei­nen nicht Ge­gen­stand der In­for­ma­ti­ons­pflicht ist. Aus­ge­hend vom Sinn und Zweck der Un­ter­rich­tung müsse aber ei­ne In­for­ma­ti­on darüber er­fol­gen, dass der Be­triebsüber­neh­mer nicht mehr Ei­gentümer we­sent­li­cher Tei­le des Be­triebs­vermögens ist. Die Kam­mer ist in­so­weit der Auf­fas­sung, dass dies nicht nur für die Über­tra­gung von er­heb­li­chen Tei­len des An­la­ge­vermögens, et­wa Be­triebs­grundstücken,



16


gilt, son­dern auch für sons­ti­ge we­sent­li­che Sach­wer­te, wie ins­be­son­de­re im vor­lie­gen­den Fall für die Über­tra­gung von Pa­ten­ten. Ge­ra­de im Be­reich wirt­schaft­li­cher tech­ni­scher Ent­wick­lun­gen, z. B. auch im Raum der Han­dy­pro­duk­ti­on, können Pa­ten­te von er­heb­li­chem Wert sein. Die­se vom Vermögen des Be­triebsüber­neh­mers ab­zu­spal­ten be­deu­tet, dass die Mut­ter­ge­sell­schaft ggf. die Pa­ten­te ver­wer­ten und da­mit auch et­wa Han­dy­pro­duk­tio­nen völlig los­gelöst vom Be­trieb der Be­triebsüber­neh­mer durchführen kann. Ge­ra­de im Fal­le ei­nes Kon­kur­ren­ten wäre es in­so­weit denk­bar, dass die­ser Know-how er­wirbt, das er ggf. bei Sch­ließung des über­nom­me­nen Be­triebs­teils wei­ter­ver­wen­den kann. In­so­weit war die Über­tra­gung der Pa­ten­te nicht auf den Be­triebsüber­neh­mer, son­dern auf die Mut­ter­ge­sell­schaft von er­heb­li­cher Be­deu­tung und in­so­weit auch we­sent­li­cher Be­stand­teil der In­for­ma­ti­ons­pflicht der Be­klag­ten. Auch in­so­weit er­scheint da­her die In­for­ma­ti­on als un­vollständig.


Fol­ge der un­vollständi­gen In­for­ma­ti­on des Klägers ist aber, dass die Wi­der­spruchs­frist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht zu lau­fen be­gon­nen hat und da­her im Zeit­punkt der Ausübung des Wi­der­spruchs noch nicht ab­ge­lau­fen war.

2. Dem steht auch nicht der Ge­sichts­punkt der Ver­wir­kung ent­ge­gen.


a) Auch in­so­weit kann es das Ge­richt da­hin­ge­stellt sein las­sen, ob das Zeit­mo­ment nach Ab­lauf von 16 Mo­na­ten nach dem Be­triebsüber­gang erfüllt ist. Je­den­falls nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts dürf­te das Zeit­mo­ment ab die­sem Zeit­punkt zu lau­fen be­gin­nen. Der Zeit­raum von 16 Mo­na­ten wäre in­so­weit auch we­sent­lich.


b) Maßgeb­lich ist je­doch, dass das Um­stands­mo­ment nicht ver­wirk­licht ist, d. h., dass der Kläger durch sein Ver­hal­ten kein schutzwürdi­ges Ver­trau­en der Be­klag­ten ver­ur­sacht hat, wo­nach die­se dar­auf ver­trau­en durf­te, dass der Kläger von sei­nem Wi­der­spruchs­recht kei­nen Ge­brauch mehr ma­chen würde.
In­so­weit ist es an sich in kei­nem Fall aus­rei­chend, sich auf das rei­ne Wei­ter­ar­bei­ten beim Be­triebs­er­wer­ber zu be­ru­fen. Al­lein da­durch ver­ur­sacht der Ar­beit­neh­mer kein schutzwürdi­ges Ver­trau­en (vgl. BAG Ur­teil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05). Zu be­ach­ten ist in­so­weit, dass der Kläger je­den­falls vollständig untätig ge­blie­ben ist, d. h.
 


17


nicht ak­tiv Hand­lun­gen vor­ge­nom­men hat, aus de­nen zu schließen wäre, dass er von sei­nem Wi­der­spruchs­recht nicht mehr Ge­brauch ma­chen würde. Je­den­falls die rei­ne Wei­ter­ar­beit bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG reicht hierfür nicht aus. Es müssen zusätz­li­che Umstände hin­zu­kom­men. So­weit die Be­klag­te die­se dar­in ge­se­hen hat, dass der Kläger Hand­lungs­voll­macht bzw. auch ei­ne be­son­de­re Er­fin­der­vergütung ent­ge­gen­ge­nom­men hat, so liegt auch dar­in kein ak­ti­ves Tun, aus dem sie et­wa schließen hätte können, dass er ihr ge­genüber sei­ne Rech­te nicht mehr ausüben würde. Selbst wenn zur Er­tei­lung der Hand­lungs­voll­macht auch ei­ne Ein­verständ­nis­erklärung sei­ner­seits er­for­der­lich ge­we­sen sein soll­te, so ist je­den­falls nicht er­sicht­lich, dass er die­se ak­tiv aus­geübt hätte. Mögli­cher­wei­se hat er nur kon­klu­dent durch Wei­ter­ar­beit die­se Hand­lungs­voll­macht über­nom­men. Je­den­falls han­delt es sich bei die­sen bei­den Umständen le­dig­lich um Aus­wir­kun­gen der bloßen Fort­set­zung der Ar­beit bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG. Dies ist aber als Um­stands­mo­ment nicht aus­rei­chend. Ins­be­son­de­re hat der Kläger nicht in Kennt­nis der Umstände zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass er ge­ra­de die Ar­beit­ge­ber­ei­gen­schaft der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG an­er­kennt bzw. auf ihr be­harrt und hier­durch et­wa wi­dersprüchli­ches Ver­hal­ten aus­gelöst. Al­lein die Ent­ge­gen­nah­me ver­trags­gemäßer zu er­brin­gen­der Leis­tun­gen kann hierfür je­den­falls in kei­ner Wei­se aus­rei­chend sein. Darüber hin­aus ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Be­klag­te un­ter Umständen kei­ner­lei Kennt­nis von die­sen Umständen hat­te. Die Tat­sa­che, dass sie die Per­so­nal­ak­ten für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG geführt hat, führt noch nicht da­zu, dass auch zu­re­chen­ba­re Kennt­nis bei Ver­ant­wort­li­chen der Be­klag­ten von die­sen Umständen be­stand. Hin­zu­kommt auch, dass es un­ter da­ten­schutz­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten äußerst fragwürdig er­scheint, wenn sie von Umständen aus dem Ar­beits­verhält­nis, an dem sie nicht mehr be­tei­ligt ist, Kennt­nis ge­nom­men ha­ben soll­te.


Ei­ne Ver­wir­kung kam dem­gemäß nicht in Be­tracht.


3. Auch die An­nah­me ei­nes un­zulässi­gen Mas­sen­wi­der­spruchs ist im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­recht­fer­tigt. Al­lein die Tat­sa­che, dass auch die IG Me­tall et­wa durch Auf­ruf und Ver­fas­sung ei­nes Mus­ter­schrei­bens auf­ge­tre­ten ist, spricht noch nicht dafür, dass der Kläger hier ein mit an­de­ren Ar­beit­neh­mern ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten ge­zeigt hat, zu­mal auch sein Wi­der­spruchs­schrei­ben mit dem Mus­ter­schrei­ben der IG Me­tall nicht iden­tisch ist. Darüber hin­aus be­steht auch kein An­lass an­zu-



18


neh­men, dass er an­der­wei­ti­ge Zwe­cke da­hin­ge­hend er­rei­chen woll­te als die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit der Be­klag­ten, nach­dem die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG in In­sol­venz ge­ra­ten war. Auch der Ausübungs­zeit­punkt des Wi­der­spruchs spricht ge­gen ein sol­ches ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten, nach­dem die Be­klag­te selbst vor­ge­tra­gen hat, dass frühe­re Wi­dersprüche be­reits im Sep­tem­ber und Ok­to­ber 2006 er­folgt sei­en.


Auch in­so­weit er­scheint der Wi­der­spruch des Klägers nicht als un­wirk­sam.


4. Da so­mit der Wi­der­spruch wirk­sam aus­geübt wur­de, war die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen. Auf die Vor­la­ge­fra­gen, wel­che die Be­klag­te im Hin­blick auf An­for­de­run­gen an die Be­kannt­ga­be der Adres­se des Er­wer­bers for­mu­liert hat­te, kam es nicht mehr an, nach­dem die­ser Punkt für die Ent­schei­dung nicht maßgeb­lich war.


5. Ei­ne Ent­schei­dung über die Hilfs­anträge des Klägers erübrig­te sich in­fol­ge der Zurück­wei­sung der Be­ru­fung.


III. 


Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


IV.

Ge­gen die­ses Ur­teil wur­de die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den Um­fang der In­for­ma­ti­ons­pflich­ten des Veräußerers so­wie zur Pro­ble­ma­tik der Ver­wir­kung. Im Ein­zel­nen gilt:
 


19


Rechts­mit­tel­be­leh­rung:


Ge­gen die­ses Ur­teil kann die Be­klag­te Re­vi­si­on ein­le­gen.

Für den Kläger ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ein­ge­legt und in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten be­gründet wer­den.
Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung des Ur­teils.


Die Re­vi­si­on muss beim


Bun­des­ar­beits­ge­richt

Hu­go-Preuß-Platz 1

99084 Er­furt


Post­an­schrift:


Bun­des­ar­beits­ge­richt
99113 Er­furt


Fax-Num­mer:
(03 61) 26 36 - 20 00


ein­ge­legt und be­gründet wer­den.


Die Re­vi­si­ons­schrift und Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

Neu­mei­er

Ab­bold

Ber­ber



20

Hin­weis der Geschäfts­stel­le:
Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bit­tet, al­le Schriftsätze in sie­ben­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 8 Sa 27/08