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ArbG Saar­louis, Ur­teil vom 03.06.2009, 1 Ga 3/09

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch
   
Gericht: Arbeitsgericht Saarlouis
Aktenzeichen: 1 Ga 3/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.06.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

- 1 Ga 3/09 -

Verkündet
am 03.06.2009

gez. Lins­ter An­ge­stell­te als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

AR­BEITS­GERICHT SAAR­LOUIS

UR­TEIL

Im Na­men des Vol­kes!

In dem einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren

 

des R.W.

- Kläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

ge­gen

die Fir­ma U.I. GmbH, ver­tre­ten d. d. Geschäftsführer,

- Be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

hat die 1. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Saar­louis auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 03. Ju­ni 2009

durch den Di­rek­tor des Ar­beits­ge­richts Dutt

als Vor­sit­zen­den

und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Zieg­ler und Brach­mann

als Bei­sit­zer

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für Recht er­kannt:

1. Der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des Ver­fah­rens wer­den dem Kläger auf­er­legt.

3. Der Streit­wert wird auf 15.000,00 fest­ge­setzt.

 

Tat­be­stand

Der Kläger be­gehrt im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren nach erklärter wi­der­ruf­li­cher Frei­stel­lung durch die Be­klag­te sei­ne Beschäfti­gung auf der bis­he­ri­gen Po­si­ti­on für die Dau­er der Kündi­gungs­frist.

Der Kläger steht zur Be­klag­ten seit 1987 als Außen­dienst­mit­ar­bei­ter in ei­nem Ar­beits­verhält­nis. Bis 31.5.2008 hat­te er auf der Grund­la­ge des AT-An­stel­lungs­ver­tra­ges vom 24.2.2004 die Po­si­ti­on des Ver­triebs­lei­ters Außen­dienst der Re­gi­on Mit­te in­ne. Nach der Zu­satz­ver­ein­ba­rung zum Ar­beits­ver­trag vom 10.6.2008 über­nahm der Kläger zum 1.6.2008 die neu­ge­schaf­fe­ne Po­si­ti­on des EGH Ma­na­gers Deutsch­land (EGH = Elek­tro­großhan­del). Sein Jah­res­ein­kom­men beläuft sich auf 120.000,00 Eu­ro brut­to, da­von sind 70 % fix und 30 % va­ria­bel.

Am 20.3.2009 ver­ein­bar­ten Geschäfts­lei­tung und Be­triebs­rat ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich, wel­cher ei­nen Ab­bau von 118 der ins­ge­samt ca. 700 Ar­beitsplätze vor­sieht, so­wie das An­ge­bot an die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer, zum 1.4.2009 in ei­ne Trans­fer­ge­sell­schaft zu wech­seln. Zu­gleich ver­ein­bar­ten die Be­triebs­part­ner ei­ne Na­mens­lis­te zum In­ter­es­sen­aus­gleich. Der Kläger ist auf der Na­mens­lis­te auf­geführt. Darüber hin­aus wur­de ein So­zi­al­plan ver­ein­bart.

Mit Schrei­ben vom 23.3.2009 kündig­te die Be­klag­te das mit dem Kläger be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis zum 31.10.2009.

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Die­se Kündi­gung ist Ge­gen­stand des Ver­fah­rens 1 Ca 351/09 vor dem er­ken­nen­den Ge­richt. Zu­gleich mit der Kündi­gung erklärte die Be­klag­te die wi­der­ruf­li­che Frei­stel­lung un­ter Fort­zah­lung der Bezüge für die Dau­er der Kündi­gungs­frist. Mit Schrei­ben vom 3.4.2009 wi­der­sprach der Kläger der Frei­stel­lung. Das An­ge­bot, auf­grund ei­nes drei­sei­ti­gen Ver­tra­ges zum 1.4.2009 in die Trans­fer­ge­sell­schaft zu wech­seln, nahm der Kläger nicht an.

Der Kläger ist der Mei­nung, dass die Be­klag­te zur ein­sei­ti­gen Frei­stel­lung nicht be­rech­tigt sei. Der Ar­beits­ver­trag ent­hal­te kei­ne Frei­stel­lungs­klau­sel. Es be­ste­he auch kein be­son­de­res In­ter­es­se, das die Be­klag­te da­zu be­rech­ti­ge, den Kläger für die Dau­er der Kündi­gungs­frist nicht zu beschäfti­gen. Da­ge­gen entstünden dem Kläger durch die Frei­stel­lung Nach­tei­le, die durch ei­ne Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren nicht mehr aus­ge­gli­chen wer­den könn­ten. Zu sei­nen we­sent­li­chen Auf­ga­ben gehöre es, die not­wen­di­gen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und ope­ra­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne nach­hal­ti­ge Um­satz­stei­ge­rung im Be­reich des Elek­tro­großhan­dels zu schaf­fen. Ei­ne we­sent­li­che Be­deu­tung kom­me da­bei dem Auf­bau und der kon­ti­nu­ier­li­chen Pfle­ge ei­nes Re­portings zu den maßgeb­li­chen Kun­den zu. Im Fal­le des Fort­be­stan­des des Ar­beits­verhält­nis­ses über den 31.10.2009 hin­aus sei die­se Auf­ga­be nur zu bewälti­gen, wenn der Kläger während der Kündi­gungs­frist beschäftigt wer­de. Außer­dem ha­be der Kläger im Hin­blick dar­auf, dass sei­ne Bezüge teil­wei­se er­folgs­abhängig aus­ge­stal­tet sei­en, fi­nan­zi­el­le Nach­tei­le zu gewärti­gen, da ei­ne 100%-ige Ziel­er­rei­chung nach länge­rer Frei­stel­lung wahr­schein­lich nicht mehr zu rea­li­sie­ren sei.

Der Kläger be­an­tragt,

der An­trags­geg­ne­rin auf­zu­ge­ben, bei Mei­dung ei­nes vom Ge­richt fest­zu­set­zen­den Zwangs­gel­des bis zu 25.000,00 Eu­ro den An­trag­stel­ler als EGH Ma­na­ger Deutsch­land ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes bis zum 31.10.2009 ein­zu­set­zen und tätig wer­den zu las­sen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

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den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück­zu­wei­sen.

Sie ist der Mei­nung, ihr In­ter­es­se an der Frei­stel­lung über­wie­ge das Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Klägers deut­lich. Auf­grund des In­ter­es­sen­aus­gleichs sei die Ver­triebs­struk­tur zum 1.4.2009 we­sent­lich verändert wor­den. Die Zahl der Mit­ar­bei­ter des Bran­chen­ver­triebs sei von 12 auf 4 ver­rin­gert wor­den. Die Be­treu­ung des Elek­tro­großhan­dels sei wie­der durch den Re­gio­nal­ver­trieb über­nom­men wor­den, was den Kun­den mit­ge­teilt wor­den sei. Da­durch ent­fal­le auch die Lei­tungs­funk­ti­on für den Be­reich Elek­tro­großhan­del. Die Not­wen­dig­keit ei­ner schnel­len Um­set­zung der Maßnah­me re­sul­tie­re dar­aus, dass zum Stich­tag 1.4.2009 al­len vom Per­so­nal­ab­bau be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern der Über­tritt in ei­ne Trans­fer­ge­sell­schaft an­ge­bo­ten wor­den sei. Nach­dem ein Teil der Außen­dienst­mit­ar­bei­ter das An­ge­bot zum Über­tritt in die Trans­fer­ge­sell­schaft an­ge­nom­men ha­be und der Außen­dienst nicht iso­liert be­trach­tet wer­den könne, son­dern mit an­de­ren Funk­tio­nen, die eben­falls re­struk­tu­riert würden, zu­sam­men wir­ke, sei es nicht möglich ge­we­sen, die Funk­ti­on der­je­ni­gen Mit­ar­bei­ter, die wie der Kläger das An­ge­bot zum Über­tritt in die Trans­fer­ge­sell­schaft nicht an­ge­nom­men ha­ben, bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist auf­recht­zu­er­hal­ten.

Darüber hin­aus ha­be die Be­klag­te ein schützens­wer­tes In­ter­es­se dar­an, dass der Kläger nicht wei­ter­hin Kon­takt zu Kun­den ha­be und die neue Ver­triebs­aus­rich­tung nicht mit­ver­fol­gen könne. Nach­dem die Be­klag­te sich ent­schlos­sen ha­be, ge­genüber dem Kläger auf das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot zu ver­zich­ten, ha­be sie ein er­heb­li­ches In­ter­es­se, den Kläger während der Kündi­gungs­frist von In­for­ma­tio­nen über die Vor­ge­hens­wei­se und die Preis­ge­stal­tung der Be­klag­ten ab­zu­schnei­den. In vie­len Fällen sei es so, dass ein gekündig­ter Außen­dienst­mit­ar­bei­ter ver­su­che, ei­ne Viel­zahl von In­for­ma­tio­nen zu sam­meln, teil­wei­se un­ter Ver­s­toß ge­gen ein­schlägi­ge be­trieb­li­che Re­ge­lun­gen. Des­halb sei es weit­ge­hend üblich, Außen­dienst­mit­ar­bei­ter im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis frei­zu­stel­len, was ins­be­son­de­re für Führungs­kräfte gel­te.

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We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen ver­wie­sen.

Ent­schei­dungs­gründe

Der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung ist zulässig, je­doch nicht be­gründet.

I). Verfügungs­an­spruch:

Dem Beschäfti­gungs­an­spruch des Klägers als EGH Ma­na­ger Deutsch­land ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes ste­hen über­wie­gen­de In­ter­es­sen der Be­klag­ten ent­ge­gen.

Der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf tatsächli­che Beschäfti­gung im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis be­ruht auf §§ 611, 242 BGB in Ver­bin­dung mit Art 1 und 2 GG und ist in der Recht­spre­chung seit lan­gem an­er­kannt (vgl. BAG, 11.10.1955, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäfti­gungs­pflicht). Der In­halt des An­spruchs ist auf Beschäfti­gung zu den ver­trags­gemäßen Be­din­gun­gen ge­rich­tet. Dies gilt grundsätz­lich auch für die Dau­er der Kündi­gungs­frist im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis. Dar­aus folgt, dass der Ar­beit­ge­ber man­gels ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Frei­stel­lungs­vor­be­halts re­gelmäßig nicht be­rech­tigt ist, den Ar­beit­neh­mer ge­gen des­sen Wil­len für die Dau­er der Kündi­gungs­frist von der Ar­beit frei­zu­stel­len.

Dem Recht des Ar­beit­neh­mers auf Beschäfti­gung während der Kündi­gungs­frist können je­doch be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ent­ge­gen­ste­hen, die ihn zur ein­sei­ti­gen be­zahl­ten Frei­stel­lung be­rech­ti­gen. Zur Be­ant­wor­tung der Fra­ge, ob ein sach­li­cher Grund ge­ge­ben ist, der aus­nahms­wei­se den Beschäfti­gungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers ver­drängt, ist das Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers ge­gen das Frei­stel­lungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers ab­zuwägen (vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäfti­gungs­pflicht; BAG, AP Nr. 9 zu § 60 HGB; BAG, NZA 1986, 209; Ko­rinth, Einst­wei­li­ger Rechts­schutz, I, Rz. 78;

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Rein­hard/Kliemt, NZA 2005, 547; zu eng: LAG Köln, 21.3.2001, LA­GE § 611 Beschäfti­gungs­pflicht Nr. 44, wich­ti­ger Grund als vorläufi­ges Mit­tel zur Ver­mei­dung ei­ner so­for­ti­gen frist­lo­sen Kündi­gung er­for­der­lich).

Der sach­li­che Grund für die ein­sei­ti­ge Frei­stel­lung des Klägers durch die Be­klag­te be­steht dar­in, dass es die Po­si­ti­on des EGH Ma­na­gers seit dem 1.4.2009 nach ei­ner Um­struk­tu­rie­rung des Un­ter­neh­mens nicht mehr gibt. Dies hat die Be­klag­te durch ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung ih­res Geschäftsführers glaub­haft ge­macht (Blatt 42 d. A.). Die Um­struk­tu­rie­rung und der Weg­fall der Po­si­ti­on des EGH Ma­na­gers er­ge­ben sich zu­dem aus den An­la­gen 2 und 3 zum In­ter­es­sen­aus­gleich vom 20.3.2009 (Blatt 31, 32 d. A.).

Der Weg­fall des Ar­beits­plat­zes ist in der Recht­spre­chung als sach­li­cher Grund für die Frei­stel­lung des Ar­beit­neh­mers während der Dau­er der Kündi­gungs­frist an­er­kannt (vgl. LAG Hamm, 15.1.1991, 7 Ta 28/91; LAG München, 19.8.1992, 5 Ta 182/92; LAG Köln, 24.10.1995, 13(5) Ta 245/95; LAG Hamm, 18.9.2003, 17 Sa 1275/03). Die Kam­mer schließt sich die­ser Auf­fas­sung je­den­falls für die Fälle an, in de­nen wie hier die Um­struk­tu­rie­rung auf­grund ei­nes mit dem Be­triebs­rat ver­ein­bar­ten In­ter­es­sen­aus­gleichs er­folgt ist, dar­in als Grund für die Be­triebsände­rung ein Um­satzrück­gang von über 30 % ge­nannt wird und des­halb die Dring­lich­keit der Maßnah­me in­di­ziert ist. Der Ar­beit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, mit be­trieb­lich not­wen­di­gen Um­struk­tu­rie­run­gen so lan­ge zu war­ten, bis die Kündi­gungs­fris­ten sehr lan­ge beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer ab­ge­lau­fen sind. Eben dies müss­te die Be­klag­te tun, wenn sie den Kläger bis zum 31.10.2009 als EGH Ma­na­ger Deutsch­land ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­plat­zes beschäfti­gen würde.

Frag­lich ist da­ge­gen, ob die Befürch­tung der Be­klag­ten, der Kläger könne sich im Fal­le ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung Kennt­nis­se über das neue Ver­triebs­sys­tem ver­schaf­fen und die­se mit zur Kon­kur­renz neh­men, als sach­li­cher Grund für ei­ne Frei­stel­lung in Be­tracht kommt. Zwar kann die Gefähr­dung von Geschäfts- oder Be­triebs­ge­heim­nis­sen bei be­kann­tem Wech­sel zur Kon­kur­renz als sach­li­cher Grund in Fra­ge kom­men (vgl. LAG Hamm, 3.11.1993, BB 1994, 436). Als

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nicht aus­rei­chend ist da­ge­gen die all­ge­mei­ne, nicht durch kon­kre­te An­halts­punk­te be­leg­te Befürch­tung, der Ar­beit­neh­mer wer­de zur Kon­kur­renz wech­seln, be­ur­teilt wor­den (vgl. LAG Nürn­berg, 12.3.1982, 6 Sa 10/82). Dies be­darf hier aber kei­ner Ent­schei­dung, da mit dem Weg­fall der Po­si­ti­on des EGH Ma­na­gers ein sach­li­cher Grund vor­han­den ist.

Das In­ter­es­se des Klägers an ei­ner tatsächli­chen Beschäfti­gung be­wer­tet die Kam­mer dem­ge­genüber als we­ni­ger ge­wich­tig. Der Kläger stellt ein­mal dar­auf ab, dass er sei­ne Auf­ga­ben nach dem 31.10.2009 nur bewälti­gen könne, wenn er auch während der Kündi­gungs­frist beschäftigt wer­de und den Kon­takt zu den maßgeb­li­chen Kun­den hal­ten könne. Außer­dem macht der Kläger gel­tend, dass er nach ei­ner länge­ren Frei­stel­lung fi­nan­zi­el­le Nach­tei­le zu er­war­ten ha­be, weil im Hin­blick auf den va­ria­blen Vergütungs­an­teil ei­ne 100%-ige Ziel­er­rei­chung nicht mehr zu rea­li­sie­ren sei. Die­se Be­gründung steht ei­ner Frei­stel­lung nicht ent­ge­gen. Es ist für die Kam­mer nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb es dem Kläger vor­aus­ge­setzt, er hätte nach dem 31.10.2009 über­haupt noch die­sel­ben Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men nicht möglich sein soll, nach kur­zer Ein­ar­bei­tungs­zeit wie­der er­folg­reich tätig zu sein. So­weit der Kläger fi­nan­zi­el­le Nach­tei­le da­durch befürch­tet, dass er nach länge­rer Tätig­keits­un­ter­bre­chung die va­ria­ble Vergütung nicht mehr ver­die­nen könne, ist dies für die Kam­mer eben­falls nicht nach­zu­voll­zie­hen. Der Kläger erhält nach wie vor auf­grund der Zu­satz­ver­ein­ba­rung zum Ar­beits­ver­trag vom 10.6.2008 ei­ne Vergütung von 10.000,00 Eu­ro mo­nat­lich fix aus­ge­zahlt. Es ist al­so of­fen­bar nach wie vor so, wie es Zif­fer 4.1 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung vor­sieht: Die 70/30-Re­ge­lung kommt nicht zur An­wen­dung.

II). Verfügungs­grund:

Falls das In­ter­es­se der Be­klag­ten an der Frei­stel­lung des Klägers ent­ge­gen den vor­ste­hen­den Ausführun­gen nicht über­wie­gen würde und des­halb der Beschäfti­gungs­an­spruch des Klägers zu be­ja­hen wäre, wäre je­den­falls der für den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung er­for­der­li­che Verfügungs­grund, das heißt die be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit, zu ver­nei­nen.

Es ist um­strit­ten, ob bei ge­ge­be­nem Verfügungs­an­spruch auf Beschäfti­gung noch ein Verfügungs­grund dar­zu­le­gen und glaub­haft zu ma­chen ist oder ob der Verfügungs­an­spruch den Verfügungs­grund in­di­ziert. Nach ei­ner Auf­fas­sung ist der Verfügungs­grund oh­ne wei­te­res des­halb ge­ge­ben, weil der Verfügungs­an­spruch durch Zeit­ab­lauf ver­ei­telt wird, wenn er im nor­ma­len Kla­ge­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den müss­te (vgl. LAG Chem­nitz, 8.3.1996, NZA-RR 1997, 4; LAG Hes­sen, 3.3.2005, 9 Sa­Ga 2286/04; LAG München, 7.5.2005, 5 Sa 344/03). Nach an­de­rer Auf­fas­sung muss der Ar­beit­neh­mer dar­le­gen und glaub­haft ma­chen, wes­halb er auf die so­for­ti­ge Durch­set­zung des Beschäfti­gungs­an­spru­ches drin­gend an­ge­wie­sen ist (vgl. LAG Hes­sen, 23.3.1987, NZA 1988,37; LAG Hamm, 18.2.1998, 3 Sa 297/98; LAG Köln, 13.5.2005, 4 Sa 400/05).

Die Kam­mer folgt der zu­letzt ge­nann­ten Auf­fas­sung. Die Tat­sa­che al­lein, dass sich in­fol­ge Zeit­ab­laufs der An­spruch teil­wei­se nicht mehr rea­li­sie­ren lässt, recht­fer­tigt nicht den Ver­zicht auf das Er­for­der­nis des Verfügungs­grun­des. We­gen des teil­wei­sen Rechts­ver­lus­tes durch Zeit­ab­lauf wird be­reits aus­nahms­wei­se die Vor­weg­nah­me der Haupt­sa­che in ei­nem Eil­ver­fah­ren als zulässig an­ge­se­hen. Auf die Glaub­haft­ma­chung, aus wel­chen Gründen der Ar­beit­neh­mer auf die so­for­ti­ge Rea­li­sie­rung des An­spru­ches drin­gend an­ge­wie­sen ist, kann aber eben­so we­nig ver­zich­tet wer­den, wie et­wa bei der Fra­ge, ob der Ar­beit­neh­mer sei­nen Lohn­an­spruch im Eil­ver­fah­ren gel­tend ma­chen kann. Da­bei sind al­ler­dings die An­for­de­run­gen an die Be­gründung der be­son­de­ren Eil­bedürf­tig­keit um­so ge­rin­ger, je deut­li­cher das Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers das Frei­stel­lungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers über­wiegt.

Vor die­sem recht­li­chen Hin­ter­grund ist die be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit, mit wel­cher die Vor­weg­nah­me der Haupt­sa­che aus­nahms­wei­se zu recht­fer­ti­gen wäre, nicht ge­ge­ben.

Die be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit könn­te schon des­halb frag­lich sein, weil der Kläger die Durch­set­zung des Beschäfti­gungs­an­spru­ches im Haupt­ver­fah­ren bis­her nicht ein­mal ver­sucht hat. Sei­ne Be­stands­schutz­kla­ge vom 3.4.2009 hat er nicht mit ei­ner Beschäfti­gungs­kla­ge ver­bun­den.

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Statt­des­sen hat er erst mehr als ei­nen Mo­nat später, und zwar mit der Kla­ge vom 7.5.2009 den Beschäfti­gungs­an­spruch im Eil­ver­fah­ren anhängig ge­macht. Zum Zeit­punkt der Ein­rei­chung der Kla­ge im Haupt­sa­che­ver­fah­ren konn­te durch­aus da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein Kam­mer­ter­min noch ein gu­tes Stück vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist statt­fin­den würde und sich der Beschäfti­gungs­an­spruch des­halb zu­min­dest teil­wei­se noch rea­li­sie­ren las­sen würde. Die Tat­sa­che, dass der Kläger dies nicht ein­mal ver­sucht hat, könn­te dar­auf hin­deu­ten, dass er die Sa­che selbst nicht als be­son­ders eil­bedürf­tig an­ge­se­hen hat.

Dar­auf soll aber nicht ent­schei­dend ab­ge­stellt wer­den. Ge­wich­ti­ger ist der Um­stand, dass der Kläger die be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit mit Blick auf ei­ne un­veränder­te Wei­ter­beschäfti­gung über den 31.10.2009 hin­aus be­gründet. Da­mit lässt sich je­doch ei­ne be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit nicht be­gründen. Es be­steht im Hin­blick auf die Kündi­gung zum 31.10.2009 kei­ne ho­he Wahr­schein­lich­keit, dass die von dem Kläger befürch­te­ten Nach­tei­le ein­tre­ten wer­den. Die Kündi­gung des Klägers zum 31.10.2009 er­folg­te auf­grund ei­nes In­ter­es­sen­aus­gleichs mit Na­mens­lis­te, auf wel­cher der Kläger na­ment­lich be­zeich­net ist. Sind bei ei­ner Kündi­gung auf­grund ei­ner Be­triebsände­rung nach § 111 Be­trVG die Ar­beit­neh­mer, de­nen gekündigt wer­den soll, in ei­nem In­ter­es­sen­aus­gleich zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat na­ment­lich be­zeich­net, so wird ver­mu­tet, dass die Kündi­gung durch drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se be­dingt ist. Die so­zia­le Aus­wahl des Ar­beit­neh­mers kann nur auf gro­be Feh­ler­haf­tig­keit über­prüft wer­den (§ 1 V 1 KSchG). Es ist of­fen­sicht­lich, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Be­triebsände­rung nach § 111 Be­trVG im Hin­blick auf den Um­fang des Per­so­nal­ab­baus ge­ge­ben sind. Der Kläger hat we­der in die­sem Ver­fah­ren noch in dem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren ir­gend­wel­che Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, wel­che ge­eig­net sind, die ge­setz­li­che Ver­mu­tung der so­zia­len Recht­fer­ti­gung in Fra­ge zu stel­len oder gro­be Feh­ler bei der So­zi­al­aus­wahl an­zu­neh­men. Auch sons­ti­ge Gründe, wel­che die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung und da­mit die Ge­fahr des Ein­tritts der von dem Kläger befürch­te­ten Nach­tei­le als wahr­schein­lich er­schei­nen ließen, sind nicht dar­ge­legt. Zu­sam­men­fas­send lässt sich sa­gen, dass die Not­wen­dig­keit der Vor­weg­nah­me der Haupt­sa­che im We­ge

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ei­ner Eil­ent­schei­dung nicht ge­ge­ben ist, weil sich aus dem Vor­trag des Klägers die Wahr­schein­lich­keit des Ein­tritts der von ihm befürch­te­ten Nach­tei­le nicht er­gibt. Es ist nicht glaub­haft ge­macht, dass ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung zur Ver­hin­de­rung we­sent­li­cher Nach­tei­le für den Kläger er­for­der­lich ist.

III). Die Kla­ge war nach al­le­dem auf Kos­ten des Klägers ab­zu­wei­sen. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 ZPO. Der Streit­wert wur­de gemäß § 61 ArbGG fest­ge­setzt. Der Wert beläuft sich auf 50 % des Wer­tes der Be­stand­schutz­kla­ge, hier al­so auf 1,5 Brut­to­mo­nats­ver­diens­te.

 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von dem Kläger Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Für die Be­klag­te ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Die Be­ru­fung muss

in­ner­halb ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

nach der Zu­stel­lung die­ses Ur­teils schrift­lich beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Saar­land, Obe­re Lau­er­fahrt 10, 66121 Saarbrücken, ein­ge­legt wer­den.

Sie ist gleich­zei­tig oder

in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung des Ur­teils

schrift­lich zu be­gründen.

Be­ru­fungs­schrift und Be­ru­fungs­be­gründung müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein. Sie können auch von dem Be­vollmäch­tig­ten ei­ner Ge­werk­schaft, ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung oder ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses sol­cher Verbände un­ter­zeich­net wer­den, wenn die Be­ru­fung für ein Mit­glied ei­nes sol­chen Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses oder für den Ver­band oder Zu­sam­men­schluss ein­ge­legt wird.

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gez. Dutt

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