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Kündigung in der Probezeit wegen Lüge bei der Einstellung
05.03.2012. Im Bewerbungsgespräch werden viele Fragen gestellt, meist vom Arbeitgeber. Und manche Frage ist rechtlich unzulässig, weil sie eine Diskriminierung des Stellenbewerbers beinhalten würde, so z.B. die Frage nach einer Schwangerschaft oder nach einer Schwerbehinderung. Andererseits besteht ein Recht des Arbeitgebers, den Bewerber vor Abschluss eines Arbeitsvertrags nach allen möglichen Dingen zu fragen, wenn der Arbeitgeber ein sachlich berechtigtes Interesse an der Aufklärung dieser Dinge hat (Fragerecht des Arbeitgebers).
Wo hier die Grenze zwischen einer berechtigten und unzulässigen Frage verläuft, ist oft nicht klar. Für den Bewerber ist das stressig, denn beantwortet er eine zulässige Frage des Arbeitgebers falsch, verstößt er gegen seine Auskunftspflicht und riskiert, das Arbeitsverhältnis später durch Kündigung oder Anfechtung wieder zu verlieren, falls die Lüge herauskommt.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber nach Disziplinarmaßnahmen ohne sachliche Eingrenzung, d.h. uneingeschränkt fragen können (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2012, 5 Sa 339/11).
- Fragerecht des Arbeitgebers bei der Bewerbung - auch nach allen bisherigen Disziplinarmaßnahmen?
- LAG Schleswig-Holstein: Öffentliche Arbeitgeber haben ein sachliches Interesse an der Mitteilung sämtlicher früherer Disziplinarmaßnahmen
Fragerecht des Arbeitgebers bei der Bewerbung - auch nach allen bisherigen Disziplinarmaßnahmen?
Stellt der Arbeitgeber einem Bewerber eine rechtlich verbotene Frage, hat der Stellenbewerber ein „Recht zur Lüge“, d.h. er darf die Frage falsch beantworten. Ist eine Frage dagegen rechtens, drohen bei einer unwahren Antwort schwerwiegende Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. So kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung oder durch die Anfechtung des Arbeitsvertrages mit sofortiger Wirkung beenden, wenn er später von der Lüge bei der Bewerbung erfährt.
Leider gibt es viele Fragen, die weder allgemein unzulässig noch allgemein zulässig sind. Hier kommt es vielmehr auf ein sachlich berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an. So darf der Arbeitgeber z.B. nur nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren fragen, die einen Bezug zum Arbeitsplatz haben. Daher darf ein Kraftfahrer beispielsweise nach Straßenverkehrsdelikten gefragt werden.
Aber muss der öffentliche Arbeitgeber auch die Frage nach früheren Disziplinarmaßnahmen sachlich eingrenzen - oder kann er hier (anders als bei der Vorstrafenfrage) nach allen möglichen Disziplinarmaßnahmen fragen?
LAG Schleswig-Holstein: Öffentliche Arbeitgeber haben ein sachliches Interesse an der Mitteilung sämtlicher früherer Disziplinarmaßnahmen
Das Land Schleswig-Holstein hatte einem gerade erst eingestellten Gymnasiallehrer für Sport und Religion in der Probezeit ordentlich gekündigt, nachdem er wegen eines angeblichen „Distanz-Nähe-Problems“ im Verhältnis zu seinen Schülern negativ aufgefallen war. Bei dieser Gelegenheit stellte sich auch heraus, dass er - trotz konkreter Nachfrage im Einstellungsfragebogen - eine Disziplinarmaßnahme verschwiegen hatte: Er war nämlich während seines Referendariats wegen exhibitionistischer Handlungen vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.
Seine Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 13.07.2011, 1 Ca 154 c/11) noch vor dem LAG Erfolg. Denn da das Land während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt hatte, konnte sich der Lehrer ohnehin nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen, d.h. er hatte nur einen extrem eingeschränkten Kündigungsschutz. Das Land konnte daher auch ohne Grund kündigen, solange die Kündigung nicht willkürlich war.
Und von Willkür konnte hier keine Rede sein, so das LAG. Denn selbst wenn die Kündigung allein mit dem Schwindel bei der Einstellung begründet worden wäre, wäre sie nicht willkürlich, da die Frage nach früheren Disziplinarmaßnahmen rechtens war.
Fazit: Öffentliche Arbeitgeber haben "in aller Regel" ein berechtigtes Interesse daran, von sämtlichen früher einmal verhängten Disziplinarmaßnahmen zu erfahren. Denn anders als Vorstrafen werden Disziplinarmaßnahmen als Reaktion auf pflichtwidriges Verhalten im Amt verhängt. Daher besteht ein sachlicher Zusammenhang zu der Frage der Stellenbesetzung. Nach Ansicht des LAG ist die Frage nach früheren Disziplinarmaßnahmen ohne Einschränkungen rechtens.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2012, 5 Sa 339/11
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Stellenbewerbers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/017 Darf der Arbeitgeber zwecks Kündigung nach einer Schwerbehinderung fragen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/084 Auskunftspflicht von Bewerbern über Straftaten
- Arbeitsrecht aktuell: 03/003 Frage nach Schwangerschaft unzulässig
Letzte Überarbeitung: 25. März 2015
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