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Frage nach Schwangerschaft unzulässig
Eine solche Anfechtungsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. In einem solchen Fall ist das Fragerecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Der befragte Arbeitnehmer hat ein "Recht zur Lüge". Ob dieses Recht auch besteht, wenn Art und Umfang der zu besetzenden Stelle von Anfang an ein Beschäftigungsverbot einer schwangeren Arbeitnehmerin erfordern würde, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden, BAG, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01.
- Recht zur Lüge auch dann, wenn die schwangere Bewerberin aufgrund der Schwangerschaft nicht einen Tag arbeiten kann?
- Der Fall des BAG: Wäschereigehilfin täuscht bei der Bewerbung über ihre Schwangerschaft und kann daher den Job nicht antreten
- BAG: Das Recht schwangerer Bewerberinnen zur Lüge geht vor, auch bei Beschäftigungsverboten
Recht zur Lüge auch dann, wenn die schwangere Bewerberin aufgrund der Schwangerschaft nicht einen Tag arbeiten kann?
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Frage des Arbeitnehmers nach einer Schwangerschaft der Bewerberin im allgemeinen unzulässig, d.h. die Bewerberin durfte diese Frage falsch beantworten.
Davon machte das BAG allerdings dann eine Ausnahme, d.h. es sah die Frage nach einer Schwangerschaft ausnahmsweise als zulässig an, wenn die Beschäftigung der schwangeren Bewerberin auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz von vornherein wegen eines Beschäftigungsverbots zum Schutz der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes nach dem MuSchG (Mutterschutzgesetz) unzulässig wäre.
Eine solche Ausnahme will das Bundesarbeitsgericht jetzt nicht mehr machen.
Der Fall des BAG: Wäschereigehilfin täuscht bei der Bewerbung über ihre Schwangerschaft und kann daher den Job nicht antreten
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um folgendes:
Die Klägerin schloß mit der beklagten Arbeitgeberin am 03.05.2000 einen Arbeitsvertrag. Bei Vertragsschluß versicherte sie auf Befragen der Arbeitgeberin, daß sie nicht schwanger sei. Diese Angabe war allerdings falsch bzw. gelogen, da die Klägerin durch Auskunft ihrer Ärztin vom 11.04.2000 bereits wußte, daß sie schwanger war.
Etwa zwei Wochen nach Vertragsschluß, am 19.05.2000, informierte die Klägerin die Beklagte dann über ihre Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2000 den Arbeitsvertrag unter Berufung auf § 123 Abs.1 BGB wegen arglistiger Täuschung an.
Im folgenden erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, das Gericht möge feststellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung der Beklagten nicht beendet worden sei. In dem Prozeß wandte die Arbeitgeberin ein, die vereinbarte Tätigkeit (Wäschereigehilfin) sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage trotzdem stattgegeben, d.h. das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Dagegen wandte sich die beklagte Arbeitgeberin mit der Revision.
BAG: Das Recht schwangerer Bewerberinnen zur Lüge geht vor, auch bei Beschäftigungsverboten
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Arbeitnehmerin angeschlossen und daher die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen bestätigt. Zur Begründung heißt es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft ist auch unter dne hier gegebenen Umständen unzulässig, weil sie eine nach § 611a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthält, so das BAG.
In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das BAG in der Frage nach der Schwangerschaft nunmehr auch dann eine unzulässige Diskriminierung der weiblichen Bewerberin, wenn eine unbefristet einzustellende Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann.
Fazit: Das Urteil des BAG ist konsequent, da das Beschäftigungshindernis bei einer unbefristeten Einstellung nur vorübergehend besteht, d.h. nach Beendigung der Mutterschutzfristen kann die junge Mutter wieder arbeiten, da die Beschäftigungsverbote dann nicht mehr gelten. Außerdem ist ein Beschäftigungsverbot keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, so dass der Arbeitgeber auch nicht mit Lohnfortzahlungskosten belastet ist. So gesehen führt auch eine "Schwangerschafts-Lüge" auch bei einem Beschäftigungsverbot nicht unbedingt zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/096 Kündigung in der Probezeit wegen Lüge bei der Einstellung
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
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