HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08

   
Schlagworte: Diskriminierung, Kündigung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 764/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.01.2010
   
Leitsätze:

1. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

2. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die betrieblichen Aufgaben so gut wie möglich erledigen können, so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 30.10.2007, 3 Ca 749/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2008, 16 Sa 544/08
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT


2 AZR 764/08
16 Sa 544/08
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Hamm

 

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

28. Ja­nu­ar 2010

UR­TEIL

Schmidt, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­ter, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 28. Ja­nu­ar 2010 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Kreft, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ey­lert und Schmitz-Scho­le­mann so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Röder und Dr. Nie­b­ler für Recht er­kannt:

- 2 -

1. Auf die Re­vi­si­on des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 17. Ju­li 2008 - 16 Sa 544/08 - auf­ge­ho­ben.

2. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Her­ford vom 30. Ok­to­ber 2007 - 3 Ca 749/07 - wird zurück­ge­wie­sen.

3. Der Kläger hat auch die Kos­ten der Be­ru­fung und der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund ei­ner von der In­sol­venz­schuld­ne­rin (im Fol­gen­den: Schuld­ne­rin) aus­ge­spro­che­nen or­dent­li­chen Kündi­gung. Da­bei steht die Fra­ge im Vor­der­grund, ob die Kündi­gung den Kläger we­gen sei­ner eth­ni­schen Her­kunft be­nach­tei­ligt.


Der 1948 in Spa­ni­en ge­bo­re­ne und dort auf­ge­wach­se­ne Kläger trat 1978 in die Diens­te der Schuld­ne­rin. Die­se be­trieb bis zur - am 1. Au­gust 2009 er­folg­ten - In­sol­ven­zeröff­nung ein Un­ter­neh­men der Au­to­mo­bil­zu­lie­fe­rer-In­dus­trie mit et­wa 300 Ar­beit­neh­mern. Bei der Schuld­ne­rin be­steht ein Be­triebs­rat.

Der Kläger ar­bei­te­te in der Spritz­guss­ab­tei­lung. Pro Schicht wa­ren dort et­wa 20 bis 30 Wer­ker und ein Ein­rich­ter an meh­re­ren Ma­schi­nen tätig. Zu den Haupt­auf­ga­ben des Klägers zähl­ten das Über­wa­chen der au­to­ma­ti­schen Behälterfüllung, das Ein­pa­cken von Tei­len so­wie die Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le, je­weils nach münd­li­chen und schrift­li­chen An­wei­sun­gen. Er soll­te ggf. Feh­ler und Störun­gen an den Pro­duk­ti­ons­an­la­gen und an den Pro­duk­ten er­ken­nen und mel­den. In ei­ner am 30. Ok­to­ber 2001 er­stell­ten und vom Kläger un­ter­schrie­be­nen Stel­len­be­schrei­bung war un­ter „An­for­de­run­gen an den Stel­len-
 


- 3 -

in­ha­ber“ auch die Kennt­nis der deut­schen Spra­che in Wort und Schrift auf­geführt.

Die von ihm ver­lang­ten Prüfun­gen nahm der Kläger nur nach Au­gen­schein, un­spe­zi­fisch und nicht nach Maßga­be des von der Schuld­ne­rin vor­ge­ge­be­nen Prüfplans vor. Die Feh­ler­check­lis­te füll­te er un­vollständig aus. Zu der an sich vor­ge­se­he­nen sog. mes­sen­den Prüfung war er nicht in der La­ge. Sie wur­de von ei­ner drit­ten Per­son er­le­digt.

Im Sep­tem­ber 2003 be­such­te der Kläger auf Kos­ten der Schuld­ne­rin während der Ar­beits­zeit ei­nen Deutsch­kurs. Ei­nen ihm auf­grund sei­nes ge­rin­gen Kennt­nis­stan­des und der Einschätzung des Leh­rers emp­foh­le­nen Fol­ge­kurs lehn­te er ab. Im Ju­li 2004 for­der­te die Schuld­ne­rin ihn auf, an ei­nem als Fir­men­se­mi­nar an­ge­bo­te­nen Deutsch­kurs im Hau­se teil­zu­neh­men. Dem kam der Kläger nicht nach. Ei­ne Pra­xis­ver­an­stal­tung zur Wer­ker­selbst­prüfung - wor­un­ter die Prüfung der Ar­beits­er­geb­nis­se durch die Ar­bei­ter selbst ver­stan­den wird - schloss der Kläger mit dem Ge­samt­er­geb­nis „un­genügend“ ab. Bei meh­re­ren sog. in­ter­nen Au­dits wur­de fest­ge­stellt, dass der Kläger nicht in der La­ge war, Ar­beits- und Prüfan­wei­sun­gen zu le­sen und zu ver­ste­hen, da ihm die ge­for­der­ten Deutsch­kennt­nis­se fehl­ten. Im Sep­tem­ber 2005 er­mahn­te die Schuld­ne­rin ihn und for­der­te ihn auf, sei­ne Deutsch­kennt­nis­se zu ver­bes­sern. Im Fe­bru­ar 2006 mach­te ihn die Schuld­ne­rin dar­auf auf­merk­sam, er müsse mit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses rech­nen, wenn er die nöti­gen Sprach­kennt­nis­se nicht nach­wei­sen könne. Ein Au­dit kam im April 2007 zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger nicht in der La­ge sei, die vom Kun­den ge­for­der­ten Vor­ga­ben und Spe­zi­fi­ka­tio­nen ein­zu­hal­ten. Am 18. Mai 2007 kündig­te die Schuld­ne­rin das Ar­beits­verhält­nis mit Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zum 31. De­zem­ber 2007.

Der Kläger hat gel­tend ge­macht, er ha­be seit 29 Jah­ren sei­ne Ar­beit be­an­stan­dungs­frei aus­geübt. Die Qua­litäts­nor­men er­for­der­ten nicht not­wen­dig deut­sche Sprach­kennt­nis­se in Wort und Schrift. Die we­sent­li­chen Ar­beits­abläufe sei­en gleich­ge­la­gert, auch die auf­tau­chen­den Feh­ler sei­en in gleich­ge­la­ger­te Ka­te­go­ri­en ein­zu­tei­len. An sei­nem Ar­beits­platz könn­ten Vor-
 


- 4 -

ga­ben auch un­ter Zu­hil­fe­nah­me münd­li­cher Erklärun­gen um­ge­setzt wer­den, die kei­nen großen Zeit­auf­wand er­for­der­ten.

Der Kläger hat be­an­tragt 


1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die Kündi­gung des Be­klag­ten vom 18. Mai 2007 nicht zum 31. De­zem­ber 2007 auf­gelöst wird, son­dern fort­be­steht;

2. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, ihn zu un­veränder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen als Ma­schi­nen­be­die­ner in der Ab­tei­lung Spritz­guss in Voll­zeit wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Der Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen, und vor­ge­tra­gen, die Schuld­ne­rin sei seit 2004 - un­strei­tig - nach den Qua­litäts­nor­men ISO 9001 und ISO/TS 16949 zer­ti­fi­ziert. Auf­grund der vor­an­schrei­ten­den Ent­wick­lung in der Au­to­zu­lie­fe­rer-In­dus­trie müss­ten die Ar­beit­neh­mer die Her­stel­lung un­ter­schied­li­cher Pro­duk­te be­herr­schen. Al­lein im Ar­beits­be­reich des Klägers (Spritz­guss) set­ze sie ca. 40 un­ter­schied­li­che Ma­schi­nen mit et­wa 1.500 ak­ti­ven Ein­zel­tei­len ein. Des­halb müss­ten die Ar­beit­neh­mer schrift­li­che Ar­beits- und Prüfan­wei­sun­gen nicht nur le­sen, son­dern auch ver­ste­hen können. Oh­ne Lektüre der sich ste­tig ändern­den pro­zess­be­glei­ten­den Do­ku­men­te könne der Kläger sei­ne Ar­beit nicht ausführen. Nach dem Haupt­au­dit, auf­grund des­sen die Zer­ti­fi­zie­rung für den ge­sam­ten Be­trieb ver­ge­ben wor­den sei, fänden in re­gelmäßigen Abständen sog. Re­zer­ti­fi­zie­rungs­au­dits statt. Würden Mängel fest­ge­stellt, müsse sie ei­nen Maßnah­me­plan vor­le­gen, durch den in­ner­halb von 90 Ta­gen die Nor­m­ab­wei­chung ab­ge­stellt wer­de. Mängel in den Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren könn­ten zum Auf­trags­ver­lust oder da­zu führen, dass Neu­aufträge nicht mehr er­teilt würden. Freie Ar­beitsplätze, auf de­nen der Kläger mit sei­nen Sprach­kennt­nis­sen ein­ge­setzt wer­den könn­te, sei­en nicht vor­han­den.


Das Ar­beits­ge­richt hat nach Be­weis­er­he­bung über die Be­haup­tung des Be­klag­ten, die Fähig­keit, schrift­li­che in Deutsch ab­ge­fass­te Ar­beits­an­wei­sun­gen und Do­ku­men­te le­sen zu können, sei not­wen­dig, die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat auf die Be­ru­fung des Klägers nach den Kla­ge­anträgen
 


- 5 -

er­kannt. Mit der Re­vi­si­on er­strebt der Be­klag­te die Wie­der­her­stel­lung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist be­gründet und führt zur Wie­der­her­stel­lung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils. Die Kla­ge ist un­be­gründet. Die Kündi­gung hat das Ar­beits­verhält­nis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist auf­gelöst.

I. Die Kündi­gung ist durch Gründe in der Per­son des Klägers ge­recht­fer­tigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. KSchG).

1. Mit der Be­fug­nis zur per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gung soll dem Ar­beit­ge­ber die Möglich­keit eröff­net wer­den, das Ar­beits­verhält­nis auf­zulösen, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht (mehr) die er­for­der­li­che Eig­nung oder Fähig­keit be­sitzt, die ge­schul­de­te Ar­beits­leis­tung zu er­brin­gen. Die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks muss durch den in der Sphäre des Ar­beit­neh­mers lie­gen­den Um­stand nicht nur vorüber­ge­hend zu­min­dest teil­wei­se unmöglich sein (Se­nat 18. Sep­tem­ber 2008 - 2 AZR 976/06 - Rn. 22, EzA KSchG § 1 Per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung Nr. 23; 18. Ja­nu­ar 2007 - 2 AZR 731/05 - Rn. 15, BA­GE 121, 32).

2. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind ge­ge­ben. Die aus­rei­chen­de Kennt­nis der deut­schen Schrift­spra­che war ei­ne we­sent­li­che An­for­de­rung an die persönli­che Eig­nung des Klägers für die von ihm zu ver­rich­ten­de Ar­beit. Die­ses Ver­lan­gen der Schuld­ne­rin stellt kei­ne mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung aus eth­ni­schen Gründen iSd. § 3 AGG dar. Der Kläger erfüll­te die ge­nann­te An­for­de­rung nicht. Mit ei­ner Be­he­bung die­ses Man­gels war nicht zu rech­nen. Ei­ne an­der­wei­ti­ge Beschäfti­gungsmöglich­keit be­stand nicht.

a) Nach den Fest­stel­lun­gen im Tat­be­stand des Be­ru­fungs­ur­teils gehört zu den Haupt­auf­ga­ben des Klägers die Ausführung der ihm über­tra­ge­nen Ar­bei­ten gemäß münd­li­cher und schrift­li­cher An­wei­sung. Un­strei­tig ist der Kläger nicht in

- 6 -

der La­ge, in deut­scher Spra­che ab­ge­fass­te An­wei­sun­gen zu le­sen und zu ver­ste­hen. Ihm fehlt da­mit ei­ne persönli­che Fähig­keit zur Erfüllung je­den­falls ei­nes we­sent­li­chen Teils sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten.

b) Die von der Schuld­ne­rin ge­stell­te An­for­de­rung, nach schrift­li­chen, in deut­scher Spra­che ab­ge­fass­ten Ar­beits­an­wei­sun­gen zu ar­bei­ten, ist recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Ob sie auf ei­ner ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung - wie es mögli­cher­wei­se die Stel­len­be­schrei­bung vom 30. Ok­to­ber 2001 ist - be­ruh­te oder auf der Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts, kann of­fen­blei­ben. We­der als Ver­ein­ba­rung über ei­ne an die Fähig­kei­ten des Klägers ge­stell­te An­for­de­rung noch als Ausübung des ver­trag­li­chen Wei­sungs­rechts (§ 106 Ge­wO) verstößt sie ge­gen das Ver­bot der Be­nach­tei­li­gung we­gen der eth­ni­schen Her­kunft (§ 3 Abs. 2, § 1 AGG).

aa) Ei­ne un­mit­tel­ba­re Be­nach­tei­li­gung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AGG liegt nicht vor. Die An­for­de­rung, die deut­sche Schrift­spra­che in dem ver­lang­ten Um­fang zu be­herr­schen, knüpft nicht an ei­nes der in § 1 AGG ge­nann­ten Merk­ma­le an. Die deut­sche Schrift­spra­che kann un­abhängig von der Zu­gehörig­keit zu ei­ner Eth­nie be­herrscht wer­den, gleichgültig, wie man den Be­griff der Eth­nie im Ein­zel­nen ab­grenzt.


bb) Es liegt auch kei­ne mit­tel­ba­re Be­nach­tei­li­gung iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor. Ob der Kläger, al­lein weil er in Spa­ni­en ge­bo­ren und dort zur Schu­le ge­gan­gen ist, das Dis­kri­mi­nie­rungs­merk­mal der Zu­gehörig­keit zu ei­ner „Eth­nie“ erfüllt - wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men hat - kann da­hin­ste­hen. Selbst wenn dies so wäre und selbst wenn, was an­ge­nom­men wer­den mag, die An­for­de­rung deut­scher Schrift­sprach­kennt­nis­se spa­ni­sche Ar­beit­neh­mer - im Ver­gleich zu deut­schen Ar­beit­neh­mern - iSd. § 3 Abs. 2 Satz 1 AGG in be­son­de­rer Wei­se be­nach­tei­li­gen kann (vgl. Bis­sels/Lützeler BB 2009, 833; aA of­fen­bar Hunold An­mer­kung zur Ent­schei­dung des LAG Hamm vom 17. Ju­li 2008 NZA-RR 2009, 13, 17; vgl. auch ArbG Ber­lin 29. Sep­tem­ber 2007 - 14 Ca 10356/07 - AuR 2008, 112; da­zu kri­tisch: Mai­er AuR 2008, 112; Tol­mein ju­ris­PR-ArbR 4/2008 Anm. 3; Greßlin BB 2008, 115; vgl. auch ArbG Ber­lin 11. Fe­bru­ar 2009 - 55 Ca 16952/08 - NZA-RR 2010, 16), so war doch die
 


- 7 -

An­for­de­rung hier durch ein rechtmäßiges Ziel sach­lich ge­recht­fer­tigt und wa­ren auch die Mit­tel zur Er­rei­chung die­ses Ziels an­ge­mes­sen und er­for­der­lich.


(1) Zu Recht hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men, dass im Streit­fall ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG vor­lag.

(a) Rechtmäßige Zie­le iSd. § 3 Abs. 2 AGG können al­le nicht ih­rer­seits dis­kri­mi­nie­ren­den (vgl. EuGH 31. März 1981 - C-96/80 - [J.P. Jenk­ins] Rn. 11, Slg. 1981, 911) und auch sonst le­ga­len Zie­le sein. Da­zu gehören auch pri­vat­au­to­nom be­stimm­te Zie­le des Ar­beit­ge­bers, zB be­trieb­li­che Not­wen­dig­kei­ten und An­for­de­run­gen an persönli­che Fähig­kei­ten des Ar­beit­neh­mers (vgl. Schleu­se­ner in Schleu­se­ner/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 74 f.; Bau-er/Göpfert/Krie­ger AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 32 f.; ErfK/Schlach­ter 10. Aufl. § 3 AGG Rn. 8, 9; Be­ckOK R/G/K/U/Ro­loff AGG § 3 Rn. 20; Lin­ge­mann/Müller BB 2007, 2006; Hunold An­mer­kung zur Ent­schei­dung des LAG Hamm vom 17. Ju­li 2008 NZA-RR 2009, 13, 17; Her­bert/Ober­rath DB 2009, 2434). Das Ziel ist im Wort­laut des Ge­set­zes nicht wei­ter ein­ge­schränkt als durch die Be­stim­mung, dass es rechtmäßig sein muss. In der Ge­set­zes­be­gründung fin­det sich le­dig­lich der Hin­weis, es müsse ein sach­li­cher Grund ge­ge­ben sein (BR-Drucks. 329/06 vom 18. Mai 2006 S. 34). Da­mit ist auf die bis da­hin be­ste­hen­de Rechts­la­ge zu § 611a BGB ver­wie­sen, nach der je­des rechtmäßige, sei­ner­seits nicht dis­kri­mi­nie­ren­de Ziel aus­rei­chend war.


(b) Das von der Schuld­ne­rin mit der For­de­rung aus­rei­chen­der Kennt­nis­se der deut­schen Schrift­spra­che ver­folg­te Ziel be­stand nach den Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts in der Erfüllung der Norm ISO/TS 16949. Aus die­ser Norm er­gibt sich die be­ruf­li­che An­for­de­rung der Kennt­nis der deut­schen Schrift­spra­che für die von der Schuld­ne­rin im Spritz­guss beschäftig­ten Wer­ker. Der Be­klag­te hat un­wi­der­spro­chen vor­ge­tra­gen, dass die Erfüllung die­ser Norm des­halb von Be­deu­tung ist, weil an­dern­falls kei­ne Auf­träge mehr ak­qui­riert wer­den können. Da­mit liegt ein Ziel vor, das nicht dis­kri­mi­nie­rend und auch sonst rechtmäßig ist.

- 8 -

(c) Sieht man als Ziel des Ver­lan­gens nach deut­scher Schrift­spra­che iSd. § 3 Abs. 2 AGG nicht die Erfüllung der ISO-Norm als sol­che, son­dern - un­abhängig von de­ren Vor­ga­ben - die möglichst op­ti­ma­le Er­le­di­gung der an­fal­len­den Ar­beit, so ist auch die­ses Ziel rechtmäßig. Der Ar­beit­ge­ber hat ein durch Art. 12 GG geschütz­tes Recht, sei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit so nach­zu­ge­hen, dass er da­mit am Markt be­ste­hen kann. Er darf auch die sich dar­aus er­ge­ben­den be­ruf­li­chen An­for­de­run­gen an sei­ne Mit­ar­bei­ter stel­len. Wenn er da­bei aus nicht willkürli­chen Erwägun­gen schrift­li­che Ar­beits­an­wei­sun­gen gibt und Schrift­kennt­nis­se vor­aus­set­zen­de Prüftätig­kei­ten sei­ner Ar­bei­ter vor­sieht, ist das nicht zu be­an­stan­den. Es ist nicht Sinn der Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te, dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on vor­zu­schrei­ben, die nach sei­ner Vor­stel­lung zu schlech­ten Ar­beits­er­geb­nis­sen führt. Die Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te sol­len viel­mehr das wirt­schaft­li­che Ge­sche­hen von sach­lich nicht ge­recht­fer­tig­ten und ver­nunft­ge­bun­de­ne Ent­schei­dun­gen hem­men­den, zB auf Vor­ur­tei­len be­ru­hen­den Erwägun­gen der Markt­teil­neh­mer frei­hal­ten und auf die­se Wei­se ge­ra­de im Ge­gen­teil die Dy­na­mik ra­tio­na­ler, sach­be­zo­ge­ner, rechtmäßiger Erwägun­gen erhöhen (vgl. von Hoff SAE 2009, 293).

(2) Das Mit­tel zur Er­rei­chung die­ses le­gi­ti­men Ziels - die For­de­rung aus­rei­chen­der Kennt­nis­se der deut­schen Schrift­spra­che - war ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts er­for­der­lich iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Er­for­der­lich ist ein Mit­tel zur Er­rei­chung ei­nes Ziels, wenn das Ziel oh­ne das Mit­tel nicht er­reicht wer­den kann. So liegt es hier. Die Schuld­ne­rin konn­te die Erfüllung der Norm ISO/TS 16949 nicht nach­wei­sen bzw. ihr un­ter­neh­me­ri­sches Ziel nicht er­rei­chen, wenn die als Wer­ker beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer die schrift­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen und Prüfaufträge nicht le­sen und ver­ste­hen und des­halb ih­re Auf­ga­ben nicht wie vor­ge­se­hen erfüllen können. Wenn das Lan­des­ar­beits­ge­richt dem­ge­genüber meint, der Kläger ha­be in den ver­gan­ge­nen 29 Jah­ren sei­ne „Fähig­keit“ un­ter Be­weis ge­stellt und die meis­ten Feh­ler müss­ten ihm auch oh­ne ge­naue schrift­li­che Prüfan­wei­sung so­fort auf­fal­len, dann misst es die „Er­for­der­lich­keit“ des Mit­tels - nämlich der An­for­de­rung, die deut­sche Spra­che zu be­herr­schen - nicht, wie nach § 3 Abs. 2


- 9 -

AGG ge­bo­ten, an dem vom Ar­beit­ge­ber ver­folg­ten Ziel, son­dern an ei­ge­nen Vor­stel­lun­gen von den Fähig­kei­ten, die ein Ar­beit­neh­mer ha­ben muss, um in et­wa sei­nen Auf­ga­ben ge­recht zu wer­den. Außer­dem darf der Ar­beit­ge­ber so­wohl im In­ter­es­se sei­ner Wett­be­werbsfähig­keit als auch in dem der Pro­dukt­qua­lität und -si­cher­heit an­stre­ben, nicht nur „die meis­ten“, son­dern al­le Feh­ler zu ver­mei­den. Dass dies - die vollständi­ge Ver­mei­dung von Feh­lern - re­gelmäßig nicht ge­lingt, heißt nicht, dass es gar nicht erst be­ab­sich­tigt wer­den darf. Zu Un­recht würde dem Ar­beit­ge­ber sonst an­ge­son­nen, aus Gründen des Dis­kri­mi­nie­rungs­schut­zes Qua­litätsein­bußen bei sei­nen Pro­duk­ten in Kauf zu neh­men und da­mit von der Ver­fol­gung sei­ner rechtmäßigen Zie­le ab­zu­se­hen. Das steht mit den Vor­ga­ben des Ge­set­zes nicht im Ein­klang.


(3) Das Mit­tel zur Er­rei­chung des Ziels ist auch an­ge­mes­sen. Ein we­ni­ger be­las­ten­des Mit­tel ist nicht er­sicht­lich. Die Vor­stel­lung, die Tätig­keit des Klägers müsse im In­ter­es­se der Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit ge­wis­ser­maßen auf­ge­spal­ten wer­den in sol­che Be­stand­tei­le, die er oh­ne deut­sche Sprach­kennt­nis­se er­le­di­gen kann, und sol­che, bei de­nen er Deutsch le­sen können muss, ist nicht rich­tig, macht aber be­son­ders deut­lich, dass die For­de­rung von Deutsch­kennt­nis­sen un­umgäng­lich ist: Wäre es an­ders, so müss­te der Schuld­ne­rin nicht - wie es das Lan­des­ar­beits­ge­richt aber tut - zu­ge­mu­tet wer­den, - of­fen­bar zwei­spra­chi­ges - Per­so­nal für die Über­set­zung und münd­li­che Erläute­rung von Ar­beits­an­wei­sun­gen vor­zu­hal­ten und wei­te­re Kräfte für an sich von ihm zu er­brin­gen­de Teiltätig­kei­ten (Mes­sen) ein­zu­set­zen. Das Ge­setz ver­langt vom Ar­beit­ge­ber der­art weit­ge­hen­de or­ga­ni­sa­to­ri­sche Um­ge­stal­tun­gen nicht.

cc) § 3 Abs. 2 AGG verstößt in der hier zu­grun­de ge­leg­ten Aus­le­gung nicht ge­gen Uni­ons­recht.

(1) Auch der Eu­ropäische Ge­richts­hof misst die Recht­fer­ti­gung mit­tel­ba­rer Dis­kri­mi­nie­run­gen dar­an, ob die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung auf Gründen be­ruht, die ih­rer­seits nicht dis­kri­mi­nie­rend sind. So hat er bei der mit­tel­ba­ren Ge­schlechts­dis­kri­mi­nie­rung persönli­che Leis­tungsfähig­keit und Ar­beits­qua­lität aus­drück­lich als zulässi­ge Un­ter­schei­dungs­merk­ma­le an­er­kannt (26. Ju­ni 2001 - C-381/99 - Rn. 72, Slg. 2001, I-4961).

- 10 -

(2) Zwar ist nach den Ent­schei­dun­gen des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs vom 5. März 2009 (- C-388/07 - [Age Con­cern Eng­land] EzA EG-Ver­trag 1999 Richt­li­nie 2000/78 Nr. 9) und vom 18. Ju­ni 2009 (- C-88/08 - [Hütter] EzA EG-Ver­trag 1999 Richt­li­nie 2000/78 Nr. 11) frag­lich ge­wor­den, ob nur noch Maß-nah­men und Re­ge­lun­gen zur Förde­rung des All­ge­mein­wohls iSd. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG als Recht­fer­ti­gungs­gründe für un­ter­schied­li­che Be­hand­lun­gen we­gen des Al­ters her­an­ge­zo­gen wer­den können. Im Streit­fall kommt es auf die in die­sem Zu­sam­men­hang erörter­ten Fra­gen je­doch nicht an. Zum ei­nen steht hier kei­ne Al­ters­dis­kri­mi­nie­rung, son­dern ei­ne Be­nach­tei­li­gung auf­grund eth­ni­scher Her­kunft in Re­de, so dass nicht Art. 6 der RL 2000/78/EG be­trof­fen ist, son­dern Art. 2 und Art. 4 der RL 2000/43/EG. Zu letz­te­rer ver­hal­ten sich die ge­nann­ten Ent­schei­dun­gen des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs nicht. Zum an­de­ren be­trifft Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG al­lein un­mit­tel­ba­re - nicht aber mit­tel­ba­re - Dis­kri­mi­nie­run­gen, wor­auf der Eu­ropäische Ge­richts­hof aus­drück­lich hin­ge­wie­sen hat (5. März 2009 - C-388/07 - [Age Con­cern Eng­land] Rn. 62, aaO; vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 40, AP Be­trVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA Be­trVG 2001 § 112 Nr. 31). Für sach­li­che Recht­fer­ti­gun­gen hat der Eu­ropäische Ge­richts­hof bei der Prüfung mit­tel­ba­rer Dis­kri­mi­nie­run­gen als ent­schei­dend an­ge­se­hen, dass die Recht­fer­ti­gun­gen nicht auf ih­rer­seits dis­kri­mi­nie­ren­den Gründen be­ru­hen dürfen. Er hat wei­ter aus­geführt, dass die be­tref­fen­den Maßnah­men je­den­falls durch sol­che Zie­le ge­recht­fer­tigt wer­den, die auch un­mit­tel­ba­re Be­nach­tei­li­gun­gen recht­fer­ti­gen (5. März 2009 - C-388/07 - [Age Con­cern Eng­land] Rn. 65 f., aaO). Da § 8 AGG in Übe­rein­stim­mung mit Art. 4 der hier ein­schlägi­gen RL 2000/43/EG we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­run­gen als Recht­fer­ti­gungs­grund für un­mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­run­gen nennt, kann kein Zwei­fel be­ste­hen, dass die hier in Be­tracht kom­men­de Recht­fer­ti­gung dem Uni­ons­recht genügt.


dd) Die For­de­rung von Kennt­nis­sen der deut­schen Schrift­spra­che verstößt auch nicht ge­gen Art. 39 Abs. 2 EGV. Nach die­ser Vor­schrift ist die auf der Staats­an­gehörig­keit be­ru­hen­de un­ter­schied­li­che Be­hand­lung der Ar­beit­neh­mer un­zulässig. Für den Zu­gang zu Beschäfti­gungs­verhält­nis­sen sieht je­doch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 1612/68 (Freizügig­keits­ver­ord­nung) vor, dass ei­ne Aus­nah­me

- 11 -

für Be­din­gun­gen gilt, wel­che die in An­be­tracht der Be­son­der­heit der zu ver­ge­ben­den Stel­le er­for­der­li­chen Sprach­kennt­nis­se be­tref­fen.

c) Nach den Umständen des vor­lie­gen­den Falls war mit ei­ner zukünf­ti­gen Be­he­bung der durch die feh­len­den Sprach­kennt­nis­se des Klägers ein­ge­tre­te­nen Ver­tragsstörung nicht zu rech­nen. Ei­ner „Ab­mah­nung“ be­durf­te es nicht. Bei per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gun­gen sind „Ab­mah­nun­gen“ je­den­falls dann ent­behr­lich, wenn der Ar­beit­neh­mer kei­ne Be­reit­schaft zeigt, an der an sich mögli­chen Be­he­bung des per­so­nen­be­ding­ten Leis­tungs­hin­der­nis­ses mit­zu­wir­ken (vgl. Se­nat 18. Sep­tem­ber 2008 - 2 AZR 976/06 - Rn. 33, EzA KSchG § 1 Per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung Nr. 23). Der Kläger wuss­te seit 2001, dass die Schuld­ne­rin Kennt­nis­se der deut­schen Schrift­spra­che von ihm er­war­te­te. Sie hat da­nach meh­re­re Ver­su­che un­ter­nom­men, ihm die nöti­gen Kennt­nis­se zu ver­schaf­fen. Sie hat ihn in den Jah­ren 2004, 2005 und 2006 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er sei­ne Sprach­kennt­nis­se ver­bes­sern müsse. Sprach­kur­se wur­den ihm im­mer wie­der an­ge­bo­ten. Der Kläger ist dar­auf nicht ein­ge­gan­gen. Er kann sich nicht er­folg­reich dar­auf be­ru­fen, die Kur­se sei­en nicht ge­eig­net ge­we­sen, sei­ne Sprachmängel zu be­sei­ti­gen. Er be­zieht sich da­zu auf ei­nen Be­richt der Fir­ma M vom 23. April 2007. Aus die­sem sind An­zei­chen für Qua­litätsmängel der an­ge­bo­te­nen Sprach­kur­se nicht er­kenn­bar.

d) An­der­wei­ti­ge Beschäfti­gungsmöglich­kei­ten auf frei­en Ar­beitsplätzen be­stan­den nicht. Der Kläger hat in­so­weit all­ge­mein auf den „Be­reich Nach­ar­beit“ und den Ver­sand ver­wie­sen. Der Be­klag­te hat er­wi­dert, auf die­sen Ar­beitsplätzen sei­en die An­for­de­run­gen an die deut­sche Spra­che eher höher als im bis­he­ri­gen Ar­beits­be­reich des Klägers.

3. Die ab­sch­ließen­de In­ter­es­sen­abwägung führt zu kei­nem dem Kläger güns­ti­gen Er­geb­nis. Zu sei­nem Vor­teil fal­len sein fort­ge­schrit­te­nes Le­bens­al­ter und die lan­ge Beschäfti­gungs­zeit ins Ge­wicht. Die­sem Um­stand hat die Schuld­ne­rin aber be­reits da­durch Rech­nung ge­tra­gen, dass sie ihm meh­re­re Jah­re Zeit zur An­pas­sung ge­ge­ben hat. Wenn der Kläger, oh­ne dass er ir­gend­wel­che Gründe hierfür ge­nannt hätte, al­le die­se An­ge­bo­te aus­schlug, kann er nicht ver­lan­gen, dass die Schuld­ne­rin ih­ren be­trieb­li­chen Ab­lauf letzt­lich al­lein
 


- 12 -

des­halb ent­ge­gen ih­ren rechtmäßigen In­ter­es­sen or­ga­ni­siert, weil er auf ei­nem ver­trags­wid­ri­gen, wenn auch mögli­cher­wei­se men­sch­lich verständ­li­chen Stand­punkt ver­harrt.

II. Die Kos­ten des Rechts­streits fal­len dem Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Last.

Kreft 

Ey­lert 

Schmitz-Scho­le­mann

Röder 

Nie­b­ler

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 2 AZR 764/08