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Diskriminierung bei der Bewerbung, wenn sehr gute Deutschkenntnisse gefordert werden?
Da kaum ein Arbeitgeber offen bekanntgibt, nur Deutsche einstellen zu wollen, wird in der Praxis meist darüber gestritten, ob eine bestimmtes Anforderungsprofil eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs.2 AGG darstellt. Wird über eine Diskriminierung bei der Bewerbung aus Gründen der Herkunft gestritten, geht es meist um das Thema Sprache: Wer von einem Stellenbewerber ein perfektes Deutsch verlangt, sagt natürlich nicht, dass er nur Deutsche einstellen möchte. Aber da Deutsche meist besser deutsch können als Ausländer, werden Ausländer dadurch u.U. von einer Bewerbung abgehalten und damit mittelbar diskriminiert.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg zeigt, wann Deutschkenntnisse zurecht gefordert werden können und dann nicht für eine Diskriminierung sprechen (Urteil vom 05.10.2011, 2 Sa 171/11).
- Ist die Forderung nach sehr guten Deutschkenntnissen in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung bei der Bewerbung?
- LAG Nürnberg: Ob eine Stellenanzeige eine mittelbare Diskriminierung enthält, ergibt sich aus ihrem Gesamtzusammenhang
Ist die Forderung nach sehr guten Deutschkenntnissen in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung bei der Bewerbung?
Erleidet ein Bewerber eine Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft, steht ihm wie anderen Diskriminierungsopfern eine angemessene Entschädigung in Geld zu (§ 15 Abs.2 AGG). Wer bei der Bewerbung diskriminiert wurde, kann dabei Summen zwischen einem und drei Monatsgehältern einklagen.
Dabei müssen abgelehnte Bewerber im Prozess nicht die Diskriminierung selbst beweisen, sondern nur Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Diskriminierung bei der Bewerbung hindeuten (§ 22 AGG). "Ideale" Diskriminierungsindizien sind Stellenanzeigen. Arbeitgeber, die bei der Stellenanzeige z.B. "einen erfahrenen Geschäftsführer" suchen, müssen mit Entschädigungsforderungen abgelehnter Bewerberinnen rechnen.
Eine diskriminierende Einstellungsvoraussetzung wäre z.B. "Deutsch als Muttersprache". Aber "sehr gute Deutschkenntnisse" können Muttersprachler und Bewerber mit Migrationshintergrund haben. Ob hier ein mittelbare Diskriminierung von Ausländern im Sinne von § 3 Abs.2 AGG vorliegt, ist nicht leicht zu beantworten.
LAG Nürnberg: Ob eine Stellenanzeige eine mittelbare Diskriminierung enthält, ergibt sich aus ihrem Gesamtzusammenhang
Eine in Russland geborene Programmiererin lebt seit langem in Deutschland und spricht gut deutsch. Sie bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in der „sehr gutes Deutsch und gutes Englisch“ gewünscht wurde. Neben Programmiertätigkeiten sah die Stellenbeschreibung die Erstellung von Dokumentationen und den deutschlandweiten Einsatz in namhaften Unternehmen vor.
Die Bewerbung hatte keinen Erfolg und die Programmiererin klagte auf eine Entschädigung. Vor Gericht legte sie als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Herkunft die Stellenanzeige vor. Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 23.02.2011, 2 Ca 7205/10) und das LAG wiesen die Klage ab. Die Stellenanzeige war kein Indiz für eine Diskriminierung bei der Bewerbung, so das LAG. Denn aus der Anzeige ergab sich, dass der Job nicht nur im Back-Office stattfinden sollte, sondern umfangreiche deutschsprachige Kommunikation erforderte. Es gab also sachliche Gründe für die geforderten Sprachkenntnisse.
Fazit: Es ist zulässig, in einer Stellenausschreibung sehr gute Sprachkenntnisse zu fordern, wenn diese für die Tätigkeit nötig sind. Das alles sollte dann aber aus der Stellenanzeige hervorgehen. Damit können Arbeitgeber Entschädigungsklagen zwar nicht verhindern, aber sie haben es leichter, vor Gericht ihre sachlichen Motive zu belegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011, 2 Sa 171/11
- Landesarbeitsgericht Nürnberg (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Arbeitsrecht aktuell: 11/209 Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Verpflichtung zu einem Deutschkurs?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/199 Diskriminierung bei der Bewerbung: Kein Anspruch auf Auskunft über Mitbewerber bei Ablehnung einer Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/115 Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/047 Darf ein Arbeitgeber akzentfreies Deutsch verlangen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/030 Kündigung wegen schlechten Deutschkenntnissen
Letzte Überarbeitung: 10. Januar 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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