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Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Verpflichtung zu einem Deutschkurs?
Eine Benachteiligung ist aber nur dann eine verbotene Diskriminierung, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Fraglich ist, ob die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse einen Deutschkurs zu besuchen, eine mittelbare Diskriminierung von zugewanderten Arbeitnehmern darstellt. Denn mangelhafte Deutschkenntnisse sind bei dieser Arbeitnehmergruppe öfter anzutreffen als bei deutschen Arbeitnehmern.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Diskriminierung darstellt (Urteil vom 22.06.2011, 8 AZR 48/10).
- Werden Ausländer durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Deutschkurs diskriminiert?
- BAG: Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Arbeitnehmer arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse per Sprachkurs lernen
Werden Ausländer durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Deutschkurs diskriminiert?
Ob Ausländer durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Deutschkurs in rechtlich unzulässiger Weise diskriminiert werden oder nicht, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber eine solche Anweisung auf sachliche Gründe stützen kann. Ein sachlicher Grund könnte darin bestehen, dass die Arbeitsaufgaben nur (gut) zu bewältigen sind, wenn die Arbeitnehmer ausreichende Deutschkenntnisse haben.
Denn dann wäre es im Ergebnis rechtlich in Ordnung, wenn ausländische Arbeitnehmer stärker von einer solchen Aufforderung betroffen sind als ihre deutschen Kollegen, da diese stärkere Betroffenheit bzw. Schlechterstellung „durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt“ und „zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich“ ist (§ 3 Abs.2 AGG). Eine solche Benachteiligung wäre dann gerechtfertigt sein und damit nicht diskriminierend.
BAG: Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Arbeitnehmer arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse per Sprachkurs lernen
Eine aus Kroatien stammende Reinigungskraft wurde von ihrem Arbeitgeber, einem Schwimmbadbetreiber, auch an der Kasse eingesetzt. An der Kasse kam es aber zu Verständigungsproblemen mit Kollegen und Badegästen. Der Arbeitgeber forderte sie deshalb auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Nachdem sie diese Weisung nicht befolgte, erhielt sie eine Abmahnung, die später wieder zurückgenommen wurde.
Als der Arbeitgeber der Reinigungskraft zusammen mit der Rücknahme der Abmahnung nahelegte, ihre „Resistenz gegenüber der Sprache des Landes" aufzugeben, in dem sie sich seit mehr als 25 Jahren aufhalte, verlangte sie 15.000 Euro Geldentschädigung wegen angeblicher ethnisch bedingter Diskriminierung.
Mit ihrer Entschädigungsklage hatte sie weder vor dem Arbeitsgericht Elmshorn noch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Erfolg (Urteil vom 23.12.2009, 6 Sa 158/09). Das BAG meinte, dass die Aufforderung zu einem Sprachkurs zwar neutral ist, ausländische Arbeitnehmer aber gegenüber deutschen Muttersprachlern benachteiligen kann. Allerdings lag hier letztlich keine (mittelbare) Diskriminierung vor, weil die geforderten Deutschkenntnisse für die Arbeit an der Kasse nötig waren.
Fazit: Erfordern die Arbeitsaufgaben Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er sich diese Deutschkenntnisse aneignet, d.h. einen Sprachkurs besucht. Das ist keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Allerdings müssen sich die vom Arbeitgeber verlangten Kenntnisse an den konkreten Arbeitsaufgaben orientieren. Deutschkenntnisse auf dem Niveau eines Nachrichtensprechers kann kaum ein Arbeitgeber verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2011, 8 AZR 48/10
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009, 6 Sa 158/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Arbeitsrecht aktuell: 11/236 Diskriminierung bei der Bewerbung, wenn sehr gute Deutschkenntnisse gefordert werden?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/047 Darf ein Arbeitgeber akzentfreies Deutsch verlangen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/030 Kündigung wegen schlechten Deutschkenntnissen
Letzte Überarbeitung: 25. März 2015
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