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Fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahls?
Damit stellt sich die Frage, wie "Vertrauen" gemessen werden kann: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10.
- Interessenabwägung wird auch bei Straftaten (wieder) ernst genommen
- Der Fall: Außerordentliche Kündigung nach zwanzig Jahren Arbeitsverhältnis wegen Straftat mit Schaden von 1,8 Cent
- Landesarbeitsgericht Hamm: Abmahnung hätte genügt
Interessenabwägung wird auch bei Straftaten (wieder) ernst genommen
Begeht ein Arbeitnehmer zulasten seines Arbeitgebers eine Straftat, dann ist dieses Fehlverhalten an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, wie schwer die Tat ist. Bei Vermögensdelikten genügt damit schon ein geringfügiger Schaden, beispielsweise im einstelligen Eurobereich.
Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in sein Arbeitnehmer auch bei solchen "Bagatelldelikten" regelmäßig stark erschüttert ist.
Gewandelt hat sich die Rechtsprechung allerdings in letzter Zeit in Bezug darauf, welches Gewicht diesem erschütterten Vertrauen bei der im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung stets erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommt.
In älteren Entscheidungen wurde der Straftat bzw. dem durch sie erschütterten Vertrauen ein so hoher Stellenwert beigemessen, dass andere Umstände, wie beispielsweise ein langes, beanstandungsfreies Bestehen des Arbeitsverhältnisses, daneben kaum noch Bedeutung hatten.
Seit dem Fall "Barbara Emme", der nicht zuletzt dank gewerkschaftlicher Unterstützung ein großes Medieninteresse verursachte, scheint sich diese einseitige Beurteilung jedoch zu ändern. Die Interessenabwägung wird offenbar in diesen Fällen wieder ernster genommen.
Eine Reihe jüngerer Entscheidungen zeigen dies deutlich. Beispielsweise urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10) kürzlich mit Augenmaß in einem Fall mit einer kaum noch zu unterbietenden Bagatelle.
Der Fall: Außerordentliche Kündigung nach zwanzig Jahren Arbeitsverhältnis wegen Straftat mit Schaden von 1,8 Cent
Der Kläger seit 20 Jahren bei dem beklagten Unternehmen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Mai 2009 mietete er sich für einige Tage einen Elektroroller ("Segway"). Er benutzte das Gefährt nicht nur für seinen Arbeitsweg, sondern lud es auch an seinem Arbeitsplatz auf. Ein Vorgesetzter des Klägers bemerkte dies und forderte ihn auf, den Roller zu entfernen.
Insgesamt befand sich der Elektroroller etwa 1,5 h am Stromnetz des Arbeitgebers und verbrauchte in dieser Zeit Strom im Wert von 1,8 Cent.
Einige Tage später wurde er zu dem Vorfall gehört, anschließend von seiner Arbeit freigestellt und schließlich außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Hiergegen wehrte sich der Kläger in erster Instanz erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 14.01.2010, 1 Ca 1070/09). Daraufhin ging der Beklagte in Berufung.
Landesarbeitsgericht Hamm: Abmahnung hätte genügt
Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung jedoch als unbegründet zurück. Seine Entscheidungsgründe stimmen dabei mit denen des Arbeitsgerichts Siegen überein.
Einig waren sich alle Beteiligten darüber das an sich in wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorlag. Denn der klagende Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber elektrische Energie entzogen, was gemäß § 248c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwog das Bestandsinteresse des Klägers jedoch trotzdem das Beendigungsinteresse des Beklagten.
Von besonderer Bedeutung erschien dem LAG, dass das Arbeitsverhältnis seit zwei Jahrzehnten fast gänzlich beanstandungslos verlaufen war. Zwar hatte der Kläger vor etwa sieben Jahren eine Abmahnung erhalten, in den folgenden Jahren wurde er jedoch teilweise mit Sonderprämien bedacht. Dies zeigte nach Auffassung des Gerichts, dass die erteilte Abmahnung ihre Wirkung nicht verfehlt habe.
Abgesehen davon hatte der Arbeitgeber zwar bereits in der Vergangenheit die private Nutzung von Elektrogeräten gegenüber seinen Arbeitnehmern missbilligt, aber lediglich zweimal jährlich Kontrollgänge durchgeführt. Das Thema Nutzung privater Elektrogeräte im Betrieb sei, so das Gericht, offenbar nicht ausreichend geklärt.
Unter diesen Umständen hätte das Fehlverhalten des Klägers lediglich mit einer Abmahnung geahndet werden müssen.
Fazit: Die Entscheidung zeigt sehr schön, dass Arbeitsgerichte auch bei Straftaten die Interessenabwägung (wieder) ernst nehmen. Insbesondere hat dabei die Frage besondere Bedeutung, welches "Vertrauenskapital" der betroffene Arbeitnehmer durch einen langen, beanstandungsfreien Bestand seines Arbeitsverhältnisses angesammelt hat. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Art und Weise, wie das LAG die "Höhe" des Vertrauens anhand objektiver Anhaltspunkte näher bestimmt.
Auch wenn die Arbeitsgerichte in letzter Zeit zunehmend zu Gunsten Arbeitnehmer entscheiden, sind diese gut beraten, es nicht darauf ankommen zu lassen.
Eine kurze Nachfrage beim Vorgesetzten, ob dieses oder jenes Verhalten akzeptabel sind, ist kein großer Aufwand und kann ebenso unschöne wie vermeidbare arbeitsvertragliche Konsequenzen vermeiden helfen.
Aber auch Arbeitgeber sind hier der Pflicht. Verständliche, konsequent umgesetzte Dienstanweisungen, möglicherweise auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, sorgen für klare Verhältnisse und tragen damit effektiv zur Konfliktvermeidung bei.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/021 Missbrauch einer Tankkarte durch Arbeitnehmer ist strafbar
Letzte Überarbeitung: 5. Juli 2015
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