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LAG Bremen, Urteil vom 11.06.2008, 2 Sa 111/07
Schlagworte: | Arbeitnehmerüberlassung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Bremen | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 111/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 11.06.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | 9 Ca 9381/06 Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Bremen) | |
LANDESARBEITSGERICHT BREMEN
Verkündet am:
11.06.2008
IM NAMEN DES VOLKES
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
URTEIL
2 Sa 111/07
9 Ca 9381/06 Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Bremen)
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Proz.-Bev.:
gegen
1.
2. ...
Beklagter und Berufungskläger,
Proz.-Bev.:
zu 1:
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht die ehrenamtliche Richterin Frau den ehrenamtlichen Richter Herrn
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.04.2007 - Az.: 9 Ca 9381/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
R e v i s i o n
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Bundesarbeitsgericht,
99113 Erfurt.
- 3 -
Per Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der
Telefax-Nr. (0361) 26 36 – 20 00
zu erreichen.
Wegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519ff) verwiesen.
Für die Klägerin ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 besteht, ob dieses ggf. befristet ist und ob ein Arbeitsverhältnis zum erstinstanzlich Beklagten zu 2 dem Verein „S. e.V“ durch Befristungsablauf geendet hat.
Die am ... geborene Klägerin hat 1983 bzw. 1985 das erste und zweite Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt und damit die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erlangt.
Im Folgenden war sie u. a. im Bereich der Lehrerfortbildung für das Landesinstitut für Schule (LIS) tätig und hat Lehramtsstudierende an der Universität Bremen unterrichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Lebenslaufes der Klägerin wird auf Blatt 22 f. der Akte Bezug genommen.
- 4 -
Im Zeitraum vom 16.07.2001 bis 30.06.2004 hatte die Klägerin einen Arbeitsvertrages mit dem Schulverein des Schulzentrums F. e.V. (Bl.95) und war u. a. im Rahmen eines vom Landesinstitut für Schule veranstalteten Modellversuchs "Schule als Raum - Bühne - Körperlichkeit im Medienzeitalter“ an drei verschiedenen Bremer Schulen mit den Lehrerkollegien der Sekundarstufe I tätig (Schulzentrum F. , Integrierte Stadtteil Schule In den Sa. , Schulzentrum H. /Bl. 96).
Lehrerstellen im Bremischen öffentlichen Schuldienst werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft unter der Homepage www.bildung.bremen.de im Internet veröffentlicht. Es wird dort mitgeteilt, in welchen Schulstufen und Unterrichtsfächern Bedarf besteht und das Bewerbungsverfahren wird beschrieben. Hinsichtlich von Einstellungen für Vertretungszwecke auf Basis eines befristeten Arbeitsverhältnisses („Lehrerfeuerwehr“) wird darauf hingewiesen, dass für diese nicht das Bewerbungsverfahren beim Senator für Bildung und Wissenschaft stattfinde, sondern sich Interessenten für solche Stellen an den mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft kooperierenden Träger, die S. , wenden könnten. Unter dem Link www.s. -b. .de findet sich alsdann u. a. der Hinweis, dass die S. für den Bildungssenator einen Großteil der Krankenvertretung an Schulen organisiere.
Beim Verein „S. “ handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der seiner Eigendarstellung nach (vgl. Zeugnis vom 31.07.2006, Blatt 94) "im außerschulischen und schulergänzenden Bildungsbereich arbeitet und (..) die Lehrerkrankenvertretung der Stadt B. [organisiert]“. Der Verein wurde in den neunziger Jahren gegründet. Arbeitslose Lehrkräfte haben sich dort organisiert und zunächst spezielle Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler, die von den Eltern auf eigene Kosten abgerufen werden konnten, entwickelt. Ein wichtiger Baustein war die Lese/Rechtschreibförderung. Die im Verein tätigen Lehrkräfte haben sich in diesem Bereich qualifiziert. Weil in diesem Arbeitsfeld auch eine Nachfrage bei den Schulen bestanden hat, sich daraus eine Kooperation mit der Behörde entwickelt, die sich mit dem Senator für Jugend und Soziales an den Kosten beteiligt.
Im Oktober 2007 waren 93 Lehrkräfte über die Lehrerfeuerwehr eingesetzt, im Bereich der flexiblen Unterrichtsvertretung wurden 84 Personen beschäftigt.
Zwischen dem Verein „S. “ und der Beklagten zu 1 existiert ein Kooperationsvertrag vom 07.02./25.09.2001 mit folgendem Vertragsgegenstand:
- 5 -
„Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Personal zum Zweck der Wahrnehmung folgender Aufgaben für den Senator für Bildung und Wissenschaft
• Ergänzender Förderunterricht für Kinder und Jugendliche nicht - deutscher Herkunftssprache
• Ergänzende Förderung von Kindern mit ausgewiesener Lese – Rechtschreibschwäche
• ergänzende Maßnahmen zur Unterrichtsvertretung
Die o. a. Projekte werden in den anliegenden Einzelvereinbarungen beschrieben.“
Im Kooperationsvertrag heißt es weiter:
§ 2 Auftrag
Die S. e.V. erfüllt im Auftrag des Senators für Bildung und Wissenschaft die Organisation und den Einsatz von Personal an B. Schulen
zur Durchführung der o.a. Projekte.
§ 3 Verfahren
Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft - unter Beteiligung der S. e.V. - ermittelt
und festgelegt.
§ 4 Zusammenarbeit
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Durchführung der Vereinbarung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und etwa bestehende oder auftretende Schwierigkeiten gemeinsam zu lösen. Alle Maßnahmen auf der Grundlage dieses Vertrages erfolgen unter Beteiligung der Schulen, in der sie durchgeführt werden.
§ 5 Mitarbeiter/innen
Die Auswahl und die Einstellung von Personal und Blick der S. e.V.
Die Auswahl der Mitarbeiter/innen hat sich am vorher festgelegten Bedarf (siehe Einzelvereinbarungen) zu orientieren. Neben der persönlichen Eignung muss die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter auch über die vom Senator für Bildung und Wissenschaft geforderte Qualifikation verfügen, um Inhalt und Ziel der Maßnahme verwirklichen zu können. Insoweit ist die Auswahl mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft im Einzelfall abzustimmen.
§ 6 Angestelltenverhältnis
- 6 -
Die unter § 4 genannten Mitarbeiter/innen sind Arbeitnehmer/innen der S. e.V. und unterliegen in arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich den zwischen ihnen und der S. e.V. getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Die S. e.V. als Arbeitgeber hat die alleinige Dienst- und Fachaufsicht.
Während der Erbringung von Dienstleistungen in der Schule ordnet sich das eingesetzte Personal in die organisatorischen Abläufe ein und nimmt im Rahmen der festgelegten Maßnahme und im Sinne des Hausrechts Anweisungen der Schulleitung entgegen.
Die Zuständigkeit der S. e.V. für die generelle Dienst- und Fachaufsicht nach Abs. 1 S. 2 bleibt dadurch unberührt. Konflikte werden gemäß §§ 3 und 6 dieses Vertrages gelöst.
...
§ 12 Einzelvereinbarungen
Das Verfahren zur Festlegung der Bedarfe, sowie Umfang und Inhalt der jeweiligen Projekte werden in Einzelvereinbarungen festgelegt, die diesem Kooperationsvertrag beigefügt sind.
Die Einzelvereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
In den Einzelvereinbarungen heißt es unter anderem:
A. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung von Personal für das Projekt "ergänzende Maßnahmen zur Unterrichtsvertretung" an den Schulen der Stadtgemeinde Bremen.
Die Maßnahmen umfassen folgende Einzelprojekte:
• Lehrerfeuerwehr (LFW)
Unterrichtsvertretung bei längerfristigen Krankheitsausfällen in den Schulen (drei Monate und länger) im Rahmen einer so genannten Lehrerfeuerwehr
• flexible Unterrichtsvertretung (FUV)
flexible Unterrichtvertretung bei Krankheitsausfällen, die durch schulische Maßnahmen nicht abgedeckt werden können (länger als einen Monat)
• Nachwuchssicherung (NWS)
Sicherung des Nachwuchses zur Abdeckung des Unterrichts in den Mängelfächern beziehungsweise Fachbereichen.
- 7 -
C Verfahrensvereinbarung
1. Auf Anforderung der Schulen nach einer Flexiblen Unterrichtsvertretung bei Krankheitsausfällen oder nach einer so genannten Lehrerfeuerwehr bei längerfristigen Krankheitsausfällen beauftragt der Senator für Bildung und Wissenschaft die S. e.V. schriftlich mit der Durchführung der Unterrichtsvertretung. Die Beauftragung beinhaltet den Schulstandort, die Beschäftigungsdauer, den Stundenumfang und den Vertretungsanlass.
2. Personal
Die S. e.V. stellt zur Durchführung der Projekte qualifiziertes Personal zur Verfügung. Das Personal wird je nach Qualifikation nach dem BAT vergütet, im Höchstfalle nach BAT III. Hierbei ist die Einhaltung des Besserstellungsverbotes zu beachten.
Die Arbeitszeit des Personals ist analog der Arbeitszeit der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geregelt.
Einen eigenen Schulbetrieb unterhält der Verein „S. “ nicht, er verfügt auch nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Für den Zeitraum 1999 bis 2001 und 2007 bis 2009 liegen Bescheide des Finanzamtes B. -Mitte über die Freistellung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer („Förderung der Erziehung“/Bl. 75) bzw. die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft i.S. § 44 a Abs. 4 und 7 EStG vor (Bl. 190).
Nach einer Nachfrage der Klägerin bei der Schule In den Sa. , ob dort Vertretungsbedarf bestehe, wurde diese an den Verein „S. “ verwiesen. Am 01.02.2005 kam es nach einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der S. e.V. K. zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 11 f.):
Frau C. S. wird ab 01.02.2005 bis 31.07.2005 befristet eingestellt.
Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund: § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz
- 8 -
Arbeitsort ist: B.
Die Einstellung erfolgt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21,4 Stunden.
Die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt derzeit 38,5 Stunden.
§ 2 Rechtsgrundlagen
Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen und die Bestimmungen des VBB-Tarifvertrages sowie nachfolgende Vereinbarungen und Vorschriften.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarif des BAT III.
§ 5 Ergänzungen
1. Der/die Arbeitnehmer/in stellt der S. le e.V. seine/ihre volle Arbeitszeit zur Verfügung. (...)
4. Das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem im § 1 genannten Tag. (...)
§ 6 Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt derzeit 30 Arbeitstage pro Jahr, auf der Basis einer 5 - Tage - Woche.
§ 7 Arbeitszeit
Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweils im Voraus aufzustellenden Dienstplan.
§ 8 Nebenabreden
Die gekündigten (BAT) - Tarifverträge über die Zuwendung und das Urlaubsgeld finden keine Anwendung.
§ 9 Wirksamkeit
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
- 9 -
Am 12.07.2005 ist ein weiterer Arbeitsvertrag für die Zeit von 01.08.2005 bis 31.07.2006 geschlossen worden (Bl. 13 f.). Dieser sah zunächst eine wöchentliche Arbeitszeit von „8 Unterrichtsstunden“ vor; handschriftlich ist diese mit dem Vermerk „geändert am 25.07.05“ auf 15 Unterrichtsstunden erhöht worden. Der Erholungsurlaub war mit 29 Arbeitstagen pro Jahr ausgewiesen (Einzelheiten Bl. 12 f.).
Am 31.08.2005 ist ein weiterer Arbeitsvertrag geschlossen worden, der auszugsweise wie folgt lautet (Einzelheiten Bl. 15 f.):
Frau C. S. wird ab 01.09.2005 bis 31.01.2006 befristet eingestellt.
Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund: § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Arbeitsort ist: Bremen
Die Einstellung erfolgt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2 Unterrichtsstunden.
§ 2 Rechtsgrundlagen
Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen und die Bestimmungen des VBB-Tarifvertrages sowie nachfolgende Vereinbarungen und Vorschriften.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der BAT-Tabelle für Stundenvergütung, Vergütungsgruppe III, 18,31€
§ 4 Probezeit
Die Probezeit beträgt 0 Monate
(...)
§ 6 Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt derzeit 30 Arbeitstage pro Jahr, auf der Basis einer 5 - Tage - Woche.
§ 7 Arbeitszeit
- 10 -
Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweils im Voraus aufzustellenden Dienstplan.
(...)
Unter dem 13.01.2006 haben die Klägerin und der Beklagte zu 2 sodann folgende Vereinbarung getroffen (Bl. 17):
Änderungsvereinbarung
§ 1 Arbeitsverhältnis vom 01.09.2005 zwischen S. e.V. und C. S. , geb. ..., ... , ... B. .
Der Arbeitsvertrag verändert sich ab dem 16.01.2006 wie folgt:
Der Vertrag verlängert sich bis zum 31.07.2006.
Die Vergütung richtet sich nach der Monatstabelle BAT Vergütungsgruppe III. Die wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich auf 4 Unterrichtsstunden.
Sonstige Vereinbarungen und Vorschriften des Arbeitsvertrages bleiben unverändert.
Die Vergütungszahlung an die Klägerin ist durch den Verein „S. “ erfolgt. Die Höhe der Vergütung hat sich durch den Abschluss des Vertrages vom 12.07.2005 nicht verändert (Bl. 142 f.). Zuletzt hat die Klägerin auf Basis von 19 Unterrichtsstunden eine Vergütung in Höhe von 2429,14 € brutto erhalten (Abrechnung Februar 2006).
Die Klägerin ist während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Integrierte S. (ISS) In den Sa. eingesetzt worden und war dort in vollem Umfang in den Schulbetrieb eingegliedert. Dienstpläne hat sie der S. nicht erhalten. Sie war unter anderem als Klassenlehrerin - einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben (Elternabende etc.) - für eine 7. bzw. 8. Hauptschulklasse tätig und hat in weiteren Klassen unterrichtet. Sie hat an Klassen- und Gesamtkonferenzen teilgenommen und hatte sich u. a. an die Präsenszeitverordnung für die Lehrkräfte zu halten. Hinsichtlich der Einzelheiten des zeitlichen Umfangs der Einteilung der Klägerin und die jeweiligen Klassen wird auf Blatt 122 bis 125 der Akte Bezug
- 11 -
genommen. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin ab Januar 2006 darüber hinaus tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Ende des Schuljahres 2005/2006 hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin erfolglos an die Beklagte zu 1 wegen einer Übernahme in den Schuldienst gewandt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2006, eingegangen am 07.08.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage zunächst mit folgenden Anträgen erhoben:
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) seit dem 01.02.2005 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis über eine Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a BAT und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden besteht.
Die Beklagte zu 1) wird für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Feststellungsantrag verpflichtet, die Klägerin zu den dort genannten Bedingungen vorläufig bis rechtskräftigen Abschluss zum Rechtsstreits über den 31.07.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.
2. Hilfsweise,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) aufgrund der Befristung vom 12.07., 31.08.2005 und 13.01.2006 nicht mit dem 31.07.2006 beendet wird.
Der Beklagte zu 2) wird für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem vorstehenden Feststellungsantrag verpflichtet, die Klägerin über den 31.07.2006 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits mit 19 Unterrichtsstunden/Woche und bei Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2006, eingegangen am 20.10.2006, hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) als Hauptantrag weiterverfolgt werde.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten von Beginn an ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der bei der ihr beschäftigten vergleichbaren Lehrkräfte, die nach BAT II a vergütet würden, bestanden habe. Dies ergebe sich aus konkludentem und faktischem Verhalten; der Verein „S. “ fungiere lediglich als formaler Arbeitgeber. Jedenfalls handele es sich um unzulässige Arbeitnehmerüberlassung oder überlassende Arbeitsvermittlung i.S. § 1 Abs. 2 AÜG.
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Die Klägerin trägt zum Zustandekommen der Einstellung vor, dass man, nachdem sie von der Schule In den Sa. den Hinweis auf den Verein „S. “ erhalten habe, dort keinen Anlass und keine Notwendigkeit gesehen habe, mit der Klägerin ein Vor-stellung- bzw. Bewerbungsgespräch zu führen. Die Klägerin sei nur noch vom Geschäftsführer K. des Verein „S. “, nachdem die ISS In den Sa. ihren Vertretungsbedarf - vermutlich über die Beklagte zu 1 - bei diesem angemeldet habe, zwecks Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 01.02.2005 geladen worden. Darin habe sich
die Arbeitsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Verein „S. “ erschöpft, von dem die Klägerin dann nur noch die Abrechnung ihrer Vergütung - zumeist recht unregelmäßig - erhalten habe und das monatliche Nettogehalt ausbezahlt bekommen habe.
Herrn K. habe die Klägerin während der gesamten Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses ihrer Erinnerung nach nur bei Unterzeichnung der Arbeitsverträge bzw. der Änderungsvereinbarung gesehen, wobei die Pflichtstundenerhöhungen jeweils aufgrund
entsprechender Bedarfsanmeldungen der Schulleitung der ISS In den Sa. erfolgt seien. Der Verein „S. “ habe gegenüber der Klägerin weder Vorgesetzten- noch Dienstvorgesetztenfunktionen ausgeübt, weder in persönlicher noch in fachlicher Hinsicht.
Sämtliche Weisungen habe die Klägerin ausschließlich durch die jeweilige Schulleitung der ISS In den Sa. erhalten. Soweit die Klägerin informiert sei, beschäftige der Verein „S. “ in seiner Geschäftsstelle neben dem Geschäftsführer K. noch zwei Sekretärinnen. Obwohl der Verein „S. “ angeblich zwischen 30 und 60 Lehrkräfte/ Pädagogen unter Vertrag habe, bestehe dort auch kein Betriebsrat, sodass noch nicht einmal die Gelegenheit bestanden habe, durch die Teilnahme an Betriebsversammlungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins kennen zu lernen.
Die Klägerin sei von Anfang an auch als Klassenlehrerin eingesetzt worden, was für eine Vertretungslehrkraft unüblich sein dürfte, da Klassenlehrer für gewöhnlich eine Klasse über ein Schuljahr hinweg kontinuierlich begleiteten.
Der Einsatz der Klägerin an der ISS In den Sa. sei auch nicht konkret einem der Teilprojekte der Einzelvereinbarung zum Kooperationsvertrag zuzuordnen. Zwar sei ihre Einstellung zunächst durch eine längere Erkrankung einer anderen Lehrkraft, Frau M. F. , veranlasst gewesen, die seit dem 10.01.2005 infolge des tragischen Verlustes eines Sohnes arbeitsunfähig ausgefallen gewesen sei. Frau F. habe sich dann aber, vermutlich schon zum Schuljahr 2005/2006, spätestens aber zum 01.02.2006 an die Schule S. Straße versetzen lassen, wo sie seit dem 01.02.2006 im Rahmen einer Wiedereingliede-
- 13 -
rungsmaßnahme als Lehrkraft tätig sei. Die Klägerin sei also jedenfalls seit dem 01.02.2006 nicht mehr als Vertretungskraft für Frau F. beschäftigt gewesen und sei auch davor schon unterrichtlich in anderen Klassen eingesetzt worden, ohne dass dies durch den krankheitsbedingten Ausfall von Frau F. veranlasst gewesen wäre.
Soweit die Arbeitszeit durch die Verträge vom 31.08.2005 bzw. vom 13.01.2006 aufgestockt sei, sei die Klägerin durch die Beklagten nicht über eine irgendwie geartete Vertretung informiert worden.
Nach Kenntnis der Klägerin organisiere der Verein „S. “ weniger die Krankenvertretung an Schulen, sondern stelle die pro forma bei ihm eingestellten Lehrkräfte der Beklagten zu 1 auch in anderen Fällen personeller Engpässe zur Verfügung.
Hinsichtlich des Umfangs des Einsatzes trägt die Klägerin vor, dass sich bis zum 15.01.2006 die wöchentliche Unterrichtspflichtstundenzahl auf 15 Unterrichtsstunden zuzüglich 2 weiterer Unterrichtsstunden gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.08.2005 belaufen habe.
Am 12.01.2006 habe Herr J. , der Schulleiter der ISS, die Klägerin, die zu dieser Zeit für kurze Zeit krankgeschrieben gewesen sei, zu Hause angerufen, um ihr die "freudige Mitteilung zu machen, dass die S. mir 4 Unterrichtsstunden mehr bewilligt habe“. Zu dieser Zeit sei die Klägerin mit 17 Unterrichtsstunden tätig gewesen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass ihr nunmehr zusätzlich 4, zusammen also 21 Unterrichtsstunden, bewilligt worden seien. Am darauf folgenden Montag habe die Klägerin mit Herrn J. in dessen Büro gesprochen. Dieser habe angedeutet, dass er sie höchstwahrscheinlich als Vertretung in der „nullten“ Stunde mit Förderunterricht im Fach Deutsch einsetzen wolle, er das aber noch nicht genau wisse. Die Klägerin habe daraufhin erwidert, das ja nach den Sommerferien 2006 ein Musik-Theater-Projekt geplant sei, für das sich die Kollegin S. -H. ihren Stundenplan um 2 Stunden aufgestockt habe, sie und Frau S. -H. aber noch gar keine Planungszeit für das Projekt gehabt hätten. Außerdem stehe die Entwicklung des Curriculums für den ganz neu geplanten Projektunterricht an, in dem die Fächer Darstellendes Spiel, Kunst und Musik zusammengefasst werden sollten. Dafür müssten noch Projektideen entwickelt werden. Schließlich gebe es auch noch Anfragen für eine so genannte Probearbeit der Klägerin mit Frau S. –H. . Herr J. habe das zur Kenntnis genommen und erklärt, er wolle sich das überlegen.
- 14 -
Am 26. und 27. April 2004 habe die Klägerin dann zusammen mit 4 Kollegen eine Dienstfahrt nach Wiesbaden unternommen, wo das Darstellende Spiel an der H. -L. - Schule schon seit Jahren in Unterricht integriert gewesen sei. Es hätten Planungsgespräche mit den Kollegen gefolgt und die Klägerin habe zusammen mit Frau S. -H. in zwei 6. Klassen unterrichtet und Einzel-Stimmunterricht auf Anfrage der stellvertretenden Schulleiterin gegeben. Die Klägerin habe über diese zusätzlichen Arbeitszeiten kein "Tagebuch“ geführt, da sie davon ausgegangen sei, dass diese dem Schulleiter bekannt gewesen sei.
Zum Stundeneinsatz sei noch zu vermerken, dass sie an jedem zweiten Mittwoch an der Präsenzpflicht teilzunehmen hatte und bis 17:15 Uhr in der Schule habe anwesend sein müssen. Außerdem habe Herr J. sie verpflichtet, an der Fortbildung „Performatives Spiel“ teilzunehmen, die zweimal monatlich mittwochs von 15 bis 17 Uhr im Landesinstitut für Schule stattgefunden habe. Als Klassenlehrerin einer 7. / 8. Hauptschullasse habe die Klägerin zwei Elternabende im Schuljahr organisiert und regelmäßig 1-stündige Telefonate mit Eltern und dem Sozialdienst geführt. Darüber hinaus habe es wegen einiger schwieriger Schüler regelmäßig Ordnungsmaßnahmekonferenzen gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Kläger zum Einsatz wird auf Blatt 163 ff. der Akte Bezug genommen.
Im Übrigen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die mit der S. e.V. vereinbarte Befristung unwirksam sei, da ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Ein eventuell beim Entleiher vorliegender Sachgrund würde auch nicht zur Begründung einer Befristung beim Verleiher herangezogen werden können. Eine sachgrundlose Befristung sei ebenfalls nicht möglich, da es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Veränderung des Arbeitsvertrages gehandelt habe. Die Arbeitszeit sei mit dem Arbeitsvertrag vom 12.07.2005 von Zeitstunden auf Unterrichtsstunden verändert worden und der Urlaub sei von 30 auf 29 Arbeitstage reduziert worden. Hinsichtlich des weiteren diesbezüglichen Vortrages wird auf Blatt 88 ff. Bezug genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht aufgrund der Befristungen vom 12.07.2005, 31.08.2005 und 13.01.2006 mit dem 31.07.2006 beendet wurde und zwischen den Parteien ein unbefristetes Anstellungsverhältnis über eine Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbe-
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stimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a BAT und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Unterrichtsstunden besteht.
Die Beklagte zu 1) wird für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Feststellungsantrag verpflichtet, die Klägerin zu den dort genannten Bedingungen vorläufig bis rechtskräftigen Abschluss zum Rechtsstreits über den 31.07.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) aufgrund der Befristung vom 12.07., 31.08.2005 und 13.01.2006 nicht mit dem 31.07.2006 beendet wird.
Der Beklagte zu 2) wird für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem vorstehenden Feststellungsantrag verpflichtet, die Klägerin über den 31.07.2006 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits mit 21 Unterrichtsstunden/Woche und bei Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zu ihr sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Der Personaleinsatz sei aufgrund des Kooperationsvertrages mit dem Verein „S. “ erfolgt. Die Bereitstellung von Personal durch diesen erfolge nicht gewerbsmäßig. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit sei die Gewinnerzielungsabsicht und diese sei aufgrund des Kooperationsvertrages – dort § 11 - gerade ausgeschlossen. Der Verein „S. “ erhalte für die Durchführung des Vertretungsprogramms eine Zuwendung im Rahmen der institutionellen Förderung, die auch die Verwaltungskosten beinhalte und exakt nachgewiesen werden müsse (Einzelheiten Bl. 120/126). Nur diese werde von der Beklagten zu 1 gewährt. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Verein „S. “ mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus der Arbeitnehmerüberlassung ziehe. Unabhängig davon sei der Verein „S. “ als gemeinnützige Einrichtung anerkannt, weil er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gemäß § 51 Abgabenordnung diene. Er sei deshalb von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
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Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verein „S. “ alle üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko trage.
Soweit es um die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum Verein „S. “ gehe, schließe sich die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen deren Ausführungen an.
Zum Umfang des Einsatzes der Klägerin im Zeitraum vom 16.01. bis 31.07.2006 trägt die Beklagte zu 1 noch vor, dass diese mit 19 Unterrichtsstunden eingesetzt worden sei (Einzelheiten Bl. 119/122 ff).
Der Beklagte zu 2, der Verein „S. “ hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihm und der Klägerin ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei weder direkt noch entsprechend anzuwenden.Beim Verein „S. “ handle es sich um eine gemeinnützige Körperschaft, insoweit sei er nicht berechtigt, Gewinn zu erzielen. Die Gemeinnützigkeit habe während des gesamten Vertragszeitraums bestanden. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung werde deshalb nicht benötigt und nicht erteilt. Der Beklagte erhalte von seinem einzigen Auftraggeber keine Zuwendungen, die ihm die Erzielung von Gewinnen ermöglichten. Vielmehr müsse er exakt die bei ihm anfallenden Verwaltungskosten für die von ihm seitens der Beklagten zu 1 erfolgenden Zahlungen nachweisen. Nur diese nachgewiesenen Verwaltungskosten würden dem Verein „S. “ im Hinblick auf die sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden Leistungen gewährt.
Die von der Klägerin dargestellten Umstände der Eingliederung in den Schulbetrieb ergäben sich aus dem Merkmal des Leiharbeitsverhältnisses. Unabhängig davon, ob es sich um gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handle, erschöpfe sich der Betriebszweck des eigentlichen Arbeitgebers, also hier des Vereins „S. “, gerade darin, Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Schon begrifflich setze deshalb ein Leiharbeitsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert sei und dessen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen müsse. Mit der Überlassung des Leiharbeitnehmers werde dem Entleiher auf Zeit derjenige Teil des Direktionsrechts übertragen, den der Entleiher zur konkreten Steuerung des Arbeitseinsatzes des überlassenen Arbeitnehmers in seinem Betrieb benötige. Genau diese Voraussetzungen lägen aufgrund der vertraglichen Vereinba-
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rungen zwischen der Beklagten und dem Verein „S. “ hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin als Lehrerin befristet bis zum 31.07.2006 vor.
Das von Seiten des Vereins „S. “ mit der Klägerin am 01.02.2005 geführte Gespräch habe ergeben, dass die Klägerin für den Einsatz als Lehrerin geeignet gewesen sei. Da auch schon von Seiten der Schule ein Einverständnis für den vertretungsweisen Einsatz der Klägerin bestanden habe und mitgeteilt worden sei, habe sich Herr K. mit dem Vorstellungsgespräch, welches zugleich das Einstellungsgespräch gewesen sei, begnügen können. Für Herrn K. habe fest gestanden, dass der Klägerin im Einzelnen bewusst gewesen sei, dass sie befristet für den Beklagten in der ISS In den Sa. als Lehrerin in der Sekundarstufe I eingesetzt werde. Weitere Gespräche hätten dann bei Unterzeichnung der weiteren Verträge stattgefunden. Auch bei diesen Unterredungen habe die Klägerin nicht in Frage gestellt, dass sie Arbeitnehmerin des Vereins „S. “ sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass die Erstellung der Dienstpläne wie auch die Einteilung und dementsprechende Weisungsbefugnisse an die Schulleitung delegiert worden seien.
Hinsichtlich der Befristung hat der Verein „S. “ die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Befristung nicht fristgerecht gemäß § 17 KSchG angegriffen habe. Im Übrigen sei die Befristung wirksam. Entgegen der Bezeichnung habe es sich um eine sachgrundlose Befristung gehandelt. Der Vertrag vom 12.07.2005 weise insoweit keine Abweichung hinsichtlich der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitsvertrag vom 01.02.2005 auf. Im ersten Arbeitsvertrag sei die Gesamtarbeitszeit angegeben worden, weil die S. e.V. gegenüber der Berufsgenossenschaft verpflichtet gewesen sei, bei Lehrern nicht lediglich die Unterrichtsstunden mitzuteilen, sondern die gesamte Arbeitszeit, die sich aus dieser Unterrichtszeit ergebe. Die dort angegebenen 21,4 Stunden entsprächen 15 Unterrichtsstunden, das Verhältnis sei identisch mit dem Verhältnis von 38,5 Stunden zu 27 Unterrichtsstunden bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Sekundarstufe I. Im Übrigen habe Herr K. der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass die festgelegte Arbeitszeit nur eine formale Formulierung der tatsächlich zu leisteten Unterrichtsstunden darstelle.
Hinsichtlich der Angabe der Urlaubsdauer habe es sich um ein ganz offensichtliches Versehen gehandelt, welches durch den Nachtrag vom 31.08.2005 korrigiert worden sei. Im Übrigen wirke sich die Urlaubsdauer aufgrund der Tätigkeit der Klägerin überhaupt nicht materiell aus, da sie ohnehin während der gesamten Schulferien Urlaub gehabt habe.
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Bei den Verträgen vom 31.08.2005 bzw. vom 13.01.2006 habe es sich um befristete Aufstockungen der Arbeitszeit um zunächst 2 Stunden und dann um insgesamt vier Stunden gehandelt, welche aufgrund der Individualvereinbarung keiner Inhaltskontrolle unterlägen. Es liege aber auch keine unangemessene Benachteiligung vor, da ein sachlicher Grund für die Befristung der Aufstockung vorgelegen habe. An der ISS In den Sa. habe zusätzlich ein erkrankter Lehrer, nämlich Herr B. , vertreten werden müssen. Als sich ergeben habe, dass Herr B. noch länger krank sein würde, sei die Unterrichtszeit mit Wirkung ab 16.01.2006 auf 4 Unterrichtsstunden erhöht worden. Die Klägerin habe allerdings Herrn B. nicht direkt, sondern aufgrund eines Ringtausches innerhalb der Schule vertreten. Wie auch das gesamte Arbeitsverhältnis sei die Aufstockung deshalb bis zum 31.07.2006 befristet gewesen, weil Ende Juli 2006 das Schuljahr geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vertretungsbedarf sowohl hinsichtlich des Herrn B. als auch hinsichtlich der Mitarbeiterin F. geendet.
Hinsichtlich der eigentlich vereinbarten Arbeitszeit von 15 Unterrichtsstunden sei die Klägerin als Teilvertretung für die erkrankte Klassenlehrerin Frau F. eingesetzt worden.
Der Schulleiter J. habe von der Klägerin nie Mehrarbeit oder zusätzliche Stunden abverlangt, er habe ihr auch nicht mitgeteilt, dass 4 Unterrichtsstunden mehr bewilligt worden seien. Verlangt worden seien nur die Nebenarbeiten, die normalerweise von einem Lehrer neben seinen Unterrichtsstunden geleistet werden müssten. Für die Fortbildung habe die Klägerin im zweiten Schulhalbjahr extra 2 Freistunden pro Woche erhalten. Die von der Klägerin angeführten Maßnahmen entsprächen letzten Endes nur dem, was üblicherweise im Rahmen eines normalen Arbeitsalltags eines Lehrers bewältigt werden müsse. Die Klägerin habe während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt versucht, die tatsächliche Arbeitszeit klarzustellen und nie den Ausgleich von angeblicher Mehrarbeit beansprucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 04.04.2007 folgendes Urteil verkündet:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) seit dem 01.02.2005 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis über eine Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie unter Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a BAT und einer wöchentlichen Ar-
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beitszeit von 15 Unterrichtsstunden im Zeitraum bis 31.08.2005, von 17 Unterrichtsstunden bis 15.01.2006 und von 19 Unterrichtsstunden seit 16.01.2006 besteht und dass dieses Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungen vom 12.07.05, 31.08.05 und 13.01.06 mit dem 31.07.06 beendet wurde.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin zu den unter Ziffer 1) genannten Bedingungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über den 31.07.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt 45 % der Kosten des Rechtsstreits; die Beklagte zu 1) 55%.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 398,82 € festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe seit dem 01.02.2005 gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, 9 Nr. 1 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis, da die S. e.V. im Hinblick auf die Überlassung von Personal zur Unterrichtsvertretung in Krankheitsfällen an Bremischen Schulen gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betrieben habe, ohne über die gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Es genüge zur Bestimmung der Gewerbsmäßigkeit nicht, alleine die Gewinnerzielungsabsicht der Arbeitgeberin im engeren Sinne zu überprüfen und allein aufgrund einer eventuellen steuerlichen Gemeinnützigkeit eine solche Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Es sei vielmehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich, um Gestaltungsmissbrauch auszuschließen und nur diejenigen Formen der Arbeitnehmerüberlassung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, die im engeren Sinn unter Betrachtung der Interessenlage allein am Dreiecksverhältnis Verleiher - Entleiher - Arbeitnehmer Beteiligten dieser Erleichterung bedürfen. Dabei der Gesetzeszweck des AÜG zu beachten, nämlich einerseits legale Arbeitnehmerüberlassung zu regeln, andererseits illegale Arbeitnehmerüberlassung zu bekämpfen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass zwischen ihr und der Klägerin allenfalls nach § 10 Abs. 1 S. 2 AÜG ein befristetes Arbeitsverhältnis entsprechend der zwischen der Klägerin und der S. vereinbarten Befristung bestünde. Hierfür habe die Beklagte keinen sachlich rechtfertigenden Grund vorgetragen. Die Beklagte könne
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sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin hätte ihr gegenüber die Klagfrist des § 17 TzBfG nicht gewahrt.
Die von der Klägerin begehrte Vergütungsgruppe ergebe sich aus der unwidersprochen vorgetragenen Vergütungspraxis der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blatt 116 bis 230 der Akte) verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven wurde der Beklagten zu 1 am 20.04.2007 zugestellt. Deren Berufung ging am 21.05.2007, einem Montag, die Berufungsbegründung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.07.2007 beim Landesarbeitsgericht ein.
Soweit ihre Klage gegen die S. e.V. - Beklagte zu 2) abgewiesen wurde, legte die Klägerin vorsorglich Berufung ein. Das Berufungsverfahren gegen den Verein „S. “ wurde abgetrennt.
Die Beklagte greift die erstinstanzliche Entscheidung unter vertiefter Darstellung ihrer Rechtsauffassung an. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich vorliegend nicht um Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG, da die S. e.V. nicht gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibe. Es fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Die Beklagte habe bei der Kooperation mit der S. nicht die Kontrolle eines erheblichen
Beschäftigungsbereichs aufgegeben. Wenn es der gesetzgeberische Wille gewesen wäre, diesen vermeintlich nicht kontrollierbaren Beschäftigungsbereich unter den Schutz des AÜG zu stellen, hätte nichts näher gelegen, als dies im Gesetz zu tun. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nach dem AÜG scheide deshalb aus. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, die gewählte Vertragsgestaltung sei missbräuchlich. Der Kooperationspartner S. e.V. sei ein gemeinnütziger Verein. Dessen Abhängigkeit von Vereinbarungen mit der Beklagten und deren finanziellen Leistungen sei nichts Ungewöhnliches. Gerade bei größeren Konzernen würden oftmals reine Personalüberlassungsfirmen gegründet, die selbstverständlich auch in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stünden. Wenn die Beklagte unter Berücksichtigung der herrschen-den Rechtsprechung die gesetzlichen Regelungen nutzte, könne nicht behauptet werden, dass sie bewusst den betroffenen Arbeitnehmern den Schutz der Regelungen des AÜG entziehe.
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Auch wenn man den rechtlichen Ansatz des Arbeitsgerichts für richtig halten sollte, müsse festgehalten werden, dass dies Arbeitsverhältnis befristet bestünde. Die Klägerin habe nach dessen Beendigung die 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG gegenüber der Beklagten nicht eingehalten. Im Übrigen läge ein Sachgrund für die Befristung vor. Auf die Ausführungen der S. e.V. in erster Instanz werde verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.4.2007 zum Az: 9 Ca 9381/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.4.2007 - 9 Ca 9381/06 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Die Klägerin trägt vor, nach einem von der Beklagtenseite nicht widersprochenen Artikel im Weser-Kurier habe sie nicht nur sogenannte Feuerwehr-Lehrkräfte unter Vertrag, sondern 88 Lehrer, die der Beklagten zur Abdeckung regelmäßig anfallender Unterrichtsbedarfe zur Verfügung gestellt würden. Zwischenzeitlich solle die Beklagte nach dem nicht bestrittenen Bericht des W. -K. solchen Lehrkräften, die pro forma bei der S. e.V. angestellt seien, Übernahmeangebote in den öffentlichen Schuldienst der Beklagten unterbreitet haben.
Die S. e.V. sei inzwischen aufgrund langjährig geübter Praxis - ungeachtet ihrer möglicherweise einmal anderen Entstehungsgründe - Teil eines Personalbeschaffungs-und Rekrutierungsmodells geworden, dessen sich die Beklagte bedient, um ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nach Art. 26 BremLV in Verbindung mit §§ 2-4 BremSchvwG nachzukommen. Offenbar leite die Beklagte hieraus ihre Befugnis ab, durch ihre Finanzbehörde der S. e.V. Gemeinnützigkeit zu attestieren.
Mit dem Arbeitsgericht sei die rechtliche Dreiecksbeziehung zwischen der Beklagten, der S. e.V. und der Klägerin zutreffend mit den gesetzlichen Kategorien des AÜG systematisch sowie nach Sinn und Zweck zu erfassen. Ebenso zutreffend sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die vorliegende Konstruktion ein Umgehungsgeschäft sei.
Die Beklagte tritt dem mit dem Argument entgegen, die Kooperation mit der S. biete eine Möglichkeit des Einstiegs in die schulische Praxis für diejenigen Personen, die
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aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation zunächst nicht in die Lehrerlaufbahn hätten übernommen werden können. Es bestehe für Vertretungslehrerinnen und Vertretungslehrer die Chance, sich im Unterrichtseinsatz zu bewähren und Berufserfahrung zusammen. Hierüber könne sich dann die Möglichkeit einer Übernahme in den öffentlichen Dienst der Beklagten erfüllen, die sonst verschlossen bliebe. Die Unterrichtsvertretung enthalte zwei Bausteine eines gestuften Vertretungsmodells für längerfristige und kurzfristige Vertretungsfälle: die sogenannte Lehrerfeuerwehr und die "flexible Unterrichtsvertretung". Insgesamt 177 Lehrkräften, die bei der S. e.V. beschäftigt sein stünden rund 5000 Lehrerinnen und Lehrern gegenüber, die im öffentlichen Dienst tätig sein.
In der Regel dauere der Einsatz einer Vertretungskraft bis zur Rückkehr der vertretenen Lehrkraft. Es handele sich insoweit nicht um Regellehrkräfte. Von einer pro forma Anstellung könne keine Rede sein. Auf die Lehrkräfte des Vereins werde auch erst zurückgegriffen, wenn mit eigenem Personal eine Unterrichtsvertretung nicht mehr möglich sei. Bei einem kurzfristigen Fall, die über die flexible Unterrichtsvertretung abgedeckt werden solle, könne die Schulleitung im Rahmen der ihr zugewiesenen Geldmittel eigenständig die S. e.V. beauftragen, eine Lehrkraft zur Verfügung zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die Berufung der Beklagten ist im Hinblick nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven zur Frage der Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des ABG zumindest im Rahmen analoger Anwendung und sieht insoweit von der Darstellung der Ent-
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scheidungsgründe unter Verweis auf das arbeitsgerichtliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Berufung bereits aus anderen Gründen unbegründet ist.
2. Nach Auffassung der Berufungskammer hat die Beklagte die Rechtsform der Beschäftigung der Klägerin (Anforderung für die Besetzung einer Lehrerstelle beim Verein S. ) unzulässigerweise gewählt.
Der Rechtswirksamkeit der von der Beklagten gewählten Dreieckskonstruktion zur Beschäftigung der Klägerin stehen die gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb staatlicher Schulen (Art. 7 GG, Art. 28 Brem LV, BremSchvwG, BremSchulG) entgegen. Die Auffassung der Beklagten, sie könne, ebenso wie sich private Konzerne Personalgesellschaften zu Nutze machen, auf private Vereine zurückgreifen, um den eigenen - zusätzlichen beziehungsweise vorübergehenden - Beschäftigungsbedarf zu decken, trifft jedenfalls im Bereich schulischer Kernaufgaben nicht zu.
Der Klägerin gegenüber ist diese unzulässige Konstruktion rechtsmissbräuchlich gewählt worden. Sie stellt sich als objektiv funktionswidrige Umgehung (vergleiche BAG GS, Beschluss vom 12.10.1960 - EzA § 620 BGB Nr. 2) zu Gunsten der Klägerin wirkender gesetzlicher, tarifvertraglicher bzw. im öffentlichen Dienst der Beklagten ausnahmslos praktizierter Regelungen dar.
a) Nach Art. 7 GG und Art. 28 BremLV steht das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Nach Art. 28 BremLV wird das Recht auf Bildung durch öffentliche Einrichtungen gesichert. Schule ist eine zentrale stattliche Aufgabe, deren Umsetzung in mannigfaltig-erweise die Grundrechte der mit dieser Institution verbunden Personengruppen berührt. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - BVerfGE 47, 46; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG Kommentar, 9. Auflage, Art. 7, Anmerkung 5 a).
aa) Zu den wesentlichen durch Schulgesetz zu regelnden Fragen, die nicht allein der Schulverwaltung überlassen werden können gehört auch die Regelung darüber, wer in welchen Rechtsverhältnissen in den schulischen Kernbereichen als Lehrer eingesetzt wird.
Das BremSchVwG und das bremische Schulgesetz haben entsprechende Regelungen in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffen. Nach der Begriffsbestimmung
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in § 2 BremSchulG sind Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten. Nach § 8 BremSchVwG sind Anstellungskörperschaften des schulischen Personals an Schulen der Stadtgemeinden die Stadtgemeinden selbst. Die Stadtgemeinden üben in Bezug auf die Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 BremSchulG - Unterricht und Erziehung der Schülerinnen und Schüler - die Dienstaufsicht, die nach § 12 BremSchvwG die Fach- und Rechtsaufsicht umfasst, aus. Nach § 8 BremSchVwG bleibt die Befugnis, zur Erfüllung schulischer Aufgaben Verträge mit anderen Institutionen zu schließen, unberührt. In § 12 zählt das bremische Schulgesetz. Institutionen auf, mit denen die Schule in Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeitet. Dazu gehören Institutionen, die die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere die Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangebote der Jugendhilfe, die örtlichen Beiräte sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie der Arbeitswelt der Region.
bb) Den soeben zitierten Normen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die Lehrertätigkeit ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist. Da Lehrertätigkeit zumindest partiell auch hoheitliches Handeln beinhaltet (Noten, Versetzung, Abschlusszeugnis, Beteiligung an Disziplinarmaßnahmen etc.) ist von der Beklagten auch Art. 33 Abs. 4 GG zu beachten, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- Treueverhältnis stehen. Diese Norm schließt die Übertragung von Lehrertätigkeiten an Angestellte nicht aus, solange das Regel-Ausnahmeverhältnisses gewahrt bleibt (Schmidt-Bleibtreu/Klein GG-Kommentar 9. Aufl. Anm. 12). Zwingend ist nach Auffassung der Berufungskammer aber, dass Tätigkeiten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ausschließlich von Personen ausgeübt werden, die in einem direkten, sie in besonderer Weise verpflichtenden Rechtsverhältnis zu der staatlichen Einrichtung stehen. Die ausnahmsweise Beschäftigung von Lehrern im Angestelltenverhältnis verträgt keine weitere Ausnahme, jedenfalls nicht im Kernbereich der Erfüllung schulischer Aufgaben.
b) Den gesetzlichen Vorgaben entspricht die rechtliche Konstruktion, unter der die Klägerin in der Schule unter anderem als Klassenlehrerin tätig ist, nicht. Die Beklagte setzt aber offenbar in der Praxis die Klägerin so ein, als stünde sie zu ihr im Arbeitsverhältnis.
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aa) Die Klägerin ist offenbar im Rahmen des "Projekts Lehrerfeuerwehr" in den Schulen der Beklagten tätig geworden. Sie ist unter anderem von Anfang an als Klassenlehrerin eingesetzt worden und hat aus diesem Grund Anteil an hoheitlichen Entscheidungen der Schule. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht somit eine Tätigkeit nach § 2 BremSchulG. Die Klägerin hat jedoch keinen Auftrag der Beklagten, in der Schule tätig zu werden. Der Auftrag ist vielmehr an die S. e.V. gegangen.
bb) Mit den Verträgen zwischen der Beklagten und der S. e.V. hat die Beklagte überdies vertraglicht vereinbart, darauf zu verzichten, die Auswahl der zu entsendenden Lehrkräfte selbst zu bestimmen. Nach der Kooperationsvereinbarung wählt die S. nach § 5 des Kooperationsvertrages das Personal aus. Dabei muss sich die S. am vorher festgelegten Bedarf der Schulen orientieren. Ein Einfluss der Beklagten als Schulträger auf die Auswahl ist lediglich für den Einzelfall vorgesehen. Die Verfahrensvereinbarung in der Einzelvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und der S. e.V. sieht unter C. 1. vor, dass die Beauftragung für den Einsatz von Kräften unter anderem im Rahmen der Lehrerfeuerwehr den Schulstandort, die Beschäftigungsdauer, den Dienststundenumfang und den Vertretungsanlass umfasst. Unter C 2. Personal ist lediglich vorgesehen, dass der Verein qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt.
Der vertraglich geregelte Regelfall sieht mithin lediglich vor, dass die Schulbehörde der Beklagten der S. e.V. lediglich mitteilt, sie benötige beispielsweise für die Anzahl von X Stunden eine Lehrkraft für Mathematik und Musik für voraussichtlich X Monate. Eine Entscheidung über die Person, die dann tatsächlich in der Schule eingesetzt wird, trifft nach den Vereinbarungen der S. . Sie hat allenfalls darauf zu achten, dass
die von ihr gestellten Lehrkräfte über die geforderte Qualifikation verfügen. In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass Lehrkräfte mit Qualifikationen eingesetzt werden können, die denen der von der Beklagten eingesetzten Lehrer entsprechen. Es muss sich mithin nicht um voll ausgebildeter Lehrer handeln (vergleiche Abschnitt B der Lehrerrichtlinien).
cc) Die von der S. entsandte Lehrkraft unterliegt nach § 6 der Kooperationsvereinbarung generell der Dienst- und Fachaufsicht des Vereins. § 6 des Kooperationsvertrages legt lediglich fest, dass sich während der Erbringung von Dienstleistungen in der Schule das eingesetzte Personal in die schulorganisatorischen Abläufe einordnet und im Rahmen der festgelegten Maßnahme und im Sinne des Hausrechts Einzelnanweisungen der Schulleitung entgegennimmt.
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Dies mag in der Praxis dazu führen, dass die vom Verein entsandte Lehrkraft in gleicher Weise eingegliedert und eingebunden in das schulischen Leben wie eine bei der Beklagten angestellte Lehrkraft ist – so trägt das weitgehend unbestritten die Klägerin vor, das muss aber nicht unbedingt so sein. Nach der Ausgestaltung der Vereinbarungen mit der S. jedenfalls hat die Schulbehörde der Beklagten auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter, die an hoheitlichen Maßnahmen beteiligt sind, verzichtet und diese einem eingetragenen Verein übertragen.
Dies ist nicht von § 8 Abs. 1 letzter Satz BremSchVwG gedeckt. Die dort angesprochene Befugnis zur Erfüllung schulischer Aufgabenverträge mit anderen Institutionen zu schließen, die durch die vorstehenden Sätze des Abs. 1 unberührt bleiben soll, ermöglicht zwar den Einsatz von Mitarbeitern, die nicht beim Schulträger angestellt sind. Zum einen dürfte dies aber unter Berücksichtigung der systematischen Stellung der Ausnahmevorschrift nur schulische Aufgaben betreffen, die nicht in § 59 BremSchulG genannt sind (unmittelbare pädagogische Verantwortung für Unterricht und Erziehung), zum andern lässt sich der Verein S. nicht unter den vom bremischen Gesetzgeber benutzten Begriff der Institution subsumieren. Dieser Begriff ist zwar in einer gesetzlichen Norm verwendet nicht exakt zu definieren, es spricht jedoch alles dafür, dass der bremische Gesetzgeber den Begriff im allgemeinen Sprachverständnis hat verwenden wollen. Dies zeigt § 12 BremSchulG. Die dort genannten Einrichtungen entsprechen in etwa dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs Institution. Danach sind Institutionen in der Regel vom Staat, oder von der Kirche geschaffene Einrichtungen, die der Allgemeinheit unmittelbar dienen (Online-Wörterbuch der Berlin-brandenburgischen Akademie der Wissenschaften). Die Beschäftigung der Klägerin lässt sich hier nicht unterbringen. Gemeint ist der Einsatz von Personen im Rahmen einer Kooperation zwischen Schule und kulturellen oder sozialen Einrichtungen (Gesamtschule B. Ost - d. K. B. , Schulen - B. P. , Schulen - B. T. , Schulen - K. B. , etc.).
c) Die Beklagte kann sich zur Abwehr der Forderung der Klägerin, zu ihr im Arbeitsverhältnis zu stehen, nicht auf die getroffene Organisationsentscheidung berufen, nicht eigene Arbeitnehmer beziehungsweise Beamte mit Unterrichtaufgaben zu betrauen, sondern "entliehene" Lehrer, die bei der S. e.V. angestellt sind.
Mit der Beschäftigung der Klägerin als "entliehene Arbeitnehmerin" hat die Beklagte der Klägerin den Lehrern im öffentlichen Dienst zugebilligten gesetzlichen und tariflichen Schutz entzogen. Das Dreiecksverhältnis erweist sich somit als Umgehung der gesetzlich gebotenen Rechtsform der Beschäftigung von Lehrern im Kernbereich schulischer Aufga-
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ben. Die Beklagte hatte für die Beschäftigung der Klägerin keine rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten, die es ihr gestattet hätten, die offenbar als zweckmäßig und praktikabel empfundene Abdeckung von Vertretungsbedarf durch Personal des Vereins S. zu betreiben.
An die Stelle des Umgehungsgeschäftes tritt die Rechtsbeziehung, die vermieden werden sollte. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses der Beklagten, als einzig zulässiger Rechtsform ihres Einsatzes in der Schule.
aa) Die Beklagte umgeht mit ihrem Rückgriff auf Angestellte der S. die Anwendbarkeit gesetzlicher und tariflicher Normen, die dem Schutz ihrer Arbeitnehmer dienen und die Rechte ihrer Arbeitnehmer bestimmen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterliegt nicht der SR 2y des BAT, die neben den fest definierten zulässigen Befristungs-gründen auch den besonderen Zwang enthält, die Befristungsgrundform zu vereinbaren. Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer "Lehrerfeuerwehr", die die Beklagte selbst zur Abdeckung von erwarteten Vertretungsbedarf vorhielte, käme es für die Wirksamkeit einer Befristung wohl nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall Vertretungsbedarf entsteht, es kann nicht nur auf den einzelnen Vertretungsfall abgestellt werden (vergleiche hierzu BAG, Urteil vom dran 20.3.1983 - Aktenzeichen sieben AZR 172/81).
Mit der Möglichkeit, frei den Zeitraum der Anforderung einer Lehrkraft gegenüber der S. zu bestimmen, verlagert die Beklagte die bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nach SR 2y bestehenden Prognoserisiken auf die S. . Sie hat darüber hinaus die ansonsten durch die Regelungen der Kündigungsfrist im BGB oder durch das Kündigungsschutzgesetz begrenzte Möglichkeit, den Einsatz der entliehenen Lehrer zu beenden, mit der Folge, dass diese bei der S. wegen des dort fehlenden Schulbetriebes nicht mehr eingesetzt werden können, was für die S. den Zwang auslöst, das Arbeitsverhältnis auch vor Ablauf der Befristung zu beenden. Eine derartige Kündigungsmöglichkeit ist in Ziffer 5 der Arbeitsverträge der Klägerin vorausgesetzt. Die S. hat nicht nur keinen eigenen Schulbetrieb, in dem sie die Klägerin vertragsgemäß beschäftigen könnte, sie hat darüber hinaus auch keine weiteren Abnehmer für die Dienstleistung Unterrichtsvertretung.
Abgesehen von der Instabilität des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in der von der Beklagten gewählten Dreieckskonstruktion wird die Klägerin noch darüber hinaus weiter dadurch benachteiligt, dass ihre Vergütung über die Kooperationsvereinbarung, die die S.
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im Vertrag diesbezüglich auch umgesetzt hat, die Höchstvergütung für von der S. entsandte Lehrer BAT III nicht übersteigen darf. Die Beklagte entgeht damit auch dem Zwang, sich an die im bremischen Schulbereich üblicherweise angewendeten Lehrerrichtlinien zu halten. Mit der Einschaltung eines Verleihers, der nach Auffassung der Beklagten keiner Genehmigung bedarf, spielt auch das Gleichbehandlungsgebot des § 9 Abs. 2 AÜG keine Rolle mehr.
bb) Mit der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung mit der S. in Bezug auf Unterrichtsvertretung schließt die Beklagte zudem die Klägerin davon aus, ein öffentliches Amt i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Das vertragliche Konstrukt der Beklagten hat dass Amt des Lehrers praktisch "entöffentlicht". Dies geht normalerweise nur über die Konstruktion der Beleihung von Privatpersonen beziehungsweise Institutionen. Mit dieser Form von Privatisierung der einem öffentlichen Amt vorbehaltenen Tätigkeit hat die Beklagte der Klägerin den Zugang zum öffentlichen Dienst versperrt.
cc) Die Berufungskammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Klägerin ihren Anspruch, selbst dann wenn das AÜG keine Anwendung findet, zumindest auf eine analoge Anwendung von § 10 AÜG stützen kann. Die rechtliche Konstellation ist vergleichbar der in § 10 AÜG gegebenen. Es fehlt eine wirksame Vertragsgrundlage für die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten. Zwar wäre bei Annahme nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung der Vertrag zwischen der S. und der Klägerin nicht unwirksam, wohl aber der Entleihvertrag zwischen der Beklagten und der S. . Die Klägerin selbst kann sich nicht auf eine zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsgrundlage stützen.
Die Klägerin ist insofern in gleicher Weise schutzwürdig, wie ein Leiharbeitnehmer, dessen Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam ist. Ebenso wie der Verleiher ohne Erlaubnis der Verliehenen nicht einsetzen kann, weil er nicht verleihen darf, kann die S. die Klägerin wegen fehlendem eigenen Schulbetriebs nicht beschäftigen. Die S. kann die Klägerin, bleiben die Zuwendungen der Beklagten aus dem unwirksamen Vertrag aus, auch nicht bezahlen. Sie müsste von der im Vertrag mit der Klägerin vorgesehen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen. Verwiese man die Klägerin mithin auf die S. , entzöge man ihr jeglichen sozialen Schutz. Das Arbeitsverhältnis könnte keine Grundlage für eine soziale Existenz auch nicht im Zeitraum, der im Vertrag festgelegt worden ist, mehr sein.
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d) Die Beklagte kann mit ihrer Hilfsargumentation, wenn überhaupt zur Klägerin ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dann nur in dem zwischen der Klägerin und der S. vereinbarten Zeitraum, keinen Erfolg haben.
aa) Bei direkter oder entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 AÜG wirkt die mit dem Verleiher vereinbarte Befristung nur dann auf das zum Entleiher bestehende Arbeitsverhältnis ein, wenn nicht nur zwischen Arbeitnehmer und Verleiher ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen ist, sondern dieses auch den Anforderungen des § 14 Abs. 1 TzBfG genügt. Nach den klassischen Auslegungsregeln von Gesetzen wird damit eine Bedingung festgelegt, bei deren Eintritt sich der Entleiher auf die nicht mit ihm vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.
Die Beklagte hatte sich lediglich darauf berufen, dass zwischen S. e.V. und der Klägerin eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Eigenen Vortrag hierzu, der die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG als Befristung mit Sachgrund rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht ins Verfahren eingeführt. Die S. e.V. hat sich zunächst lediglich auf die Möglichkeit, sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG berufen, später hat sie diese mit dem Anforderungszeitraum für die Klägerin begründet. Daraus kann - wie das Arbeitsgericht zu Recht feststellte - eine wirksame Befristung nicht abgeleitet werden.
bb) Die Klägerin hat innerhalb des 3-Wochenzeitraums des § 17 TzBfG Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten erhoben. Insofern war der vom Arbeitsgericht aufgeworfenen Frage, ob § 17 TzBfG auch dann zu beachten ist, wenn der Arbeitnehmer sich auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG beruft (so aber mit der überwiegenden Kommentarliteratur (Mengel-Thüsing, AÜG. § 10 Randnote 49), nicht weiter nachzugehen.
cc) Die Auffassung der Beklagten, die gegen sie erhobene Klage genüge den Anforderungen von § 17 TzBfG nicht, teilt die Berufungskammer nicht.
Nach § 17 TzBfG ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. § 14 TzBfG entspricht der Regelung in § 4 KSchG mit dem einzigen Unterschied, dass die Feststellung sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung beziehen soll, sondern auf die Beendigung durch Fristablauf. Insofern gelten die gleichen Grundsätze für die Ausle-
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gung des jeweiligen Klageantrages. Bei der Auslegung sind die Ausführungen in der Klagschrift zu berücksichtigen. Die Klägerin hat ausdrücklich auf Seite sieben ihrer Klagschrift deutlich gemacht, dass sie der Auffassung ist, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zustehen, da die mit der S. vereinbarte Befristung unwirksam sei. Damit ist ihr Klagbegehren hinreichend als Antrag nach § 17 TzBfG deutlich gemacht.
e) Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.
Ausweislich des bremischen Besoldungsgesetzes werden Lehrer an in allen Schulstufen in die Besoldungsstufe A 13 eingeordnet. Nach den Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die die Beklagte allgemein im Schulbereich in Bremen spezifischer Fassung anwendet, entspricht dies der Besoldungsstufe der Vergütungsgruppe II a BAT.
Die Klägerin hat vorgetragen, das zweite Staatsexamen für das Lehramt in Bremen ab-solviert zu haben. Es ist insoweit nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin nicht als "Erfüllerin“ im Sinne des Abschnitts A der Lehrerrichtlinien anzusehen ist. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die notwendigen Voraussetzungen hierfür nicht vorgetragen, ist für die Berufungskammer insofern nicht nachvollziehbar. Da die Beklagte wegen der früheren Beschäftigung der Klägerin über eine Personalakte verfügt, hätte sie hier zu schon präziser vortragen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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