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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 16.06.2010, 3 Sa 144/10

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos, Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 144/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.06.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 25.02.2010, 1 Ca 3237 b/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 3 Sa 144/10
1 Ca 3237 b/09 ArbG Lübeck (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am 16.06.2010

Gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 16.06.2010 durch die Vi­ze­präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin

für Recht er­kannt:

 

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Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 25.02.2010 – 1 Ca 3237 b/09 – wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Rechtmäßig­keit ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung.

Der Kläger ist am ...1955 ge­bo­ren, al­so der­zeit 55 Jah­re alt. Er ist ver­hei­ra­tet, ge­lern­ter Mo­del­bau­er und seit dem 05.01.1981 mit ei­ner durch­schnitt­li­chen mo­nat­li­chen Vergütung von zu­letzt 2.750,00 EUR brut­to tätig. Es exis­tiert ein schrift­li­cher Ar­beits­ver­trag (Bl. 11 – 13 d. A.). Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­det der TV-L An­wen­dung. Da­nach ist der Kläger or­dent­lich unkünd­bar. Ab­mah­nun­gen hat der Kläger während des seit 28 Jah­ren be­ste­hen­den Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses nicht er­hal­ten.

Die Be­klag­te be­treibt u. a. ei­ne Be­rufs­bil­dungsstätte in T.... Es han­delt sich um ein be­ruf­li­ches Bil­dungs­zen­trum der über­be­trieb­li­chen Lehr­lings­un­ter­wei­sung mit an­ge­schlos­se­nem In­ter­nat. Im In­ter­nat sind acht Ar­beit­neh­mer und der Heim­lei­ter beschäftigt, die im We­sent­li­chen mit der Be­auf­sich­ti­gung und Be­treu­ung der In­ter­natsgäste be­traut sind. Ei­ne Kon­trol­le von In­ter­nats­be­su­chern, et­wa durch ei­nen Pfört­ner, fin­det nicht statt.

In der Nacht vom 07. auf den 08.10.2009 hat­te der Kläger ge­mein­sam mit der Mit­ar­bei­te­rin B... Nacht­dienst. Der Kläger hielt sich in der Nacht pflicht­gemäß im Be­treu­er­zim­mer im Stock­werk un­ter der Eta­ge für die weib­li­chen Aus­zu­bil­den­den auf. Auf das Te­le­fon die­ses Zim­mers ist der Not­ruf ge­schal­tet. Die eben­falls zum Nacht­dienst ein­ge­teil­te Frau B... über­nach­te­te an an­de­rer Stel­le im In­ter­nats­be­reich.

In die­ser Nacht kam es zu ei­nem se­xu­el­len Überg­riff auf die da­mals knapp 17 Jah­re al­te In­ter­nats­be­woh­ne­rin V. durch ei­nen be­trun­ke­nen Schüler der be­nach­bar­ten See­mann­schu­le. De­tails die­ses se­xu­el­len Überg­riffs sei­en vor­lie­gend da­hin­ge­stellt. Sie sind bzw. wa­ren Ge­gen­stand ei­nes Straf­ver­fah­rens. Der V. ge­lang es, in ihr Zim­mer zu flüch­ten, das sie mit zwei wei­te­ren Mit­be­woh­ne­rin­nen teil­te. Mit ver­ein­ten Kräften konn­te der jun­ge Mann, der sie ver­folg­te, letzt­end­lich aus­ge­sperrt und die Zim­mertür ver­rie­gelt wer­den. Von dort aus wur­de der Kläger von der Zeu­gin S... per Not­ruf um Hil­fe ge­ru­fen. Auf die­ses Te­le­fo­nat hin er­schien der Kläger nicht. Ein­zel­hei­ten zum In­halt des Te­le­fo­nats sind strei­tig.

 

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Der Kläger ein wei­te­res Mal an­ge­ru­fen und er­schien so­dann im von der V. be­wohn­ten Zim­mer. Er sprach mit ihr und den bei­den Mit­be­woh­ne­rin­nen. Ein­zel­hei­ten zum In­halt die­ses Gesprächs sind eben­falls strei­tig. Je­den­falls erklärte der Kläger in die­sem Gespräch, die drei Frau­en soll­ten sich schla­fen le­gen und ihr Zim­mer von in­nen ver­sch­ließen. Wei­te­res sol­le am Mor­gen ge­re­gelt wer­den. We­nig später klärte er für sich die Iden­tität des Schülers, der die V. belästigt hat­te und sich noch auf dem In­ter­nats­gelände be­fand, oh­ne in­so­weit je­doch in der Nacht noch ir­gend­et­was zu ver­an­las­sen.

Am Mor­gen des 08.10.2009 schal­te­ten die V. und die Mit­be­woh­ne­rin­nen ge­gen 7:00 Uhr die Heim­lei­tung ein und ver­an­lass­ten die ers­ten Er­mitt­lun­gen. Der Kläger mel­de­te sich erst bei Schich­ten­de ge­gen 8:00 Uhr bei der Heim­lei­tung.

Am 14.10.2009 in­for­mier­te die Heim­lei­tung den Per­so­nal­rat vor­ab über das Ge­sche­hen und bat um Teil­nah­me ei­nes Per­so­nal­rats­mit­glie­des an der Anhörung des Klägers. Nach des­sen Rück­kehr aus dem Ur­laub hörte die Be­klag­te die­sen am 20.10.2009 in An­we­sen­heit sei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten so­wie ei­nes Mit­glieds des Per­so­nal­rats we­gen der Vorfälle in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2009 an.

Auf ein an­sch­ließen­des schrift­li­ches Zu­stim­mungs­er­su­chen der Be­klag­ten vom 21.10.2009 (An­la­ge BB 1, Bl. 120 d.A.) stimm­te der Per­so­nal­rat noch am sel­ben Tag der frist­lo­sen Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu (Bl. 17 d. A.). Dar­auf­hin wur­de dem Kläger noch am 21.10.2009 ge­gen Dienst­schluss die frist­lo­se Kündi­gung nebst Per­so­nal­rats­stel­lung­nah­me über­ge­ben. Am 05.11.2009 ging die Kündi­gungs­schutz­kla­ge ein.

Der Kläger hält die frist­lo­se Kündi­gung für un­wirk­sam. Er hat stets vor­ge­tra­gen, ihm sei nichts von ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung be­rich­tet wor­den. Es sei ge­sagt wor­den, der Mann ha­be „nur ge­grapscht“. Ein kon­kre­ter Tat­her­gang sei ihm nicht ge­schil­dert wor­den. Er hat aber ein­geräumt, dass er mögli­cher­wei­se nicht in je­der Hin­sicht ord­nungs­gemäß ge­han­delt ha­be. Sein Ver­hal­ten be­rech­ti­ge die Be­klag­te je­doch nicht

 

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zur frist­lo­sen Kündi­gung. Die Per­so­nal­rats­be­tei­li­gung sei nicht ord­nungs­gemäß er­folgt.

Das Ar­beits­ge­richt hat nach vor­an­ge­gan­ge­ner Be­weis­auf­nah­me zur Fra­ge, wie oft und mit wel­chem In­halt der Kläger in der be­sag­ten Nacht in­for­miert wur­de, mit Ur­teil vom 25.02.2010 der Kündi­gungs­schutz­kla­ge un­ter Verhält­nismäßig­keits­ge­sichts­punk­ten statt­ge­ge­ben. Das ist im We­sent­li­chen mit der Be­gründung ge­sche­hen, der Kläger ha­be zwar di­ver­se Ver­trags­pflich­ten ver­letzt. So ha­be er nach dem ers­ten An­ruf, zu des­sen Zeit­punkt ob­jek­tiv kei­ne Ge­fah­ren­la­ge mehr be­stan­den ha­be nichts un­ter­nom­men, um die Störung der Nacht­ru­he zu be­sei­ti­gen und die Vorgänge auf dem Flur auch nicht kon­trol­liert. Auch ha­be er sei­ne Fürsor­ge­pflicht ge­genüber der min­derjähri­gen In­ter­nats­be­woh­ne­rin V. ver­letzt. Nach dem zwei­ten An­ruf ha­be er zu we­nig un­ter­nom­men. Gleich­wohl recht­fer­ti­ge die­ses Ver­hal­ten un­ter an­de­rem an­ge­sichts der langjähri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit, während der es zu kei­ner­lei Be­an­stan­dun­gen ge­kom­men sei und an­ge­sichts des Le­bens­al­ters des Klägers kei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung. Hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten wird auf Tat­be­stand, Anträge und Ent­schei­dungs­gründe des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils ver­wie­sen.

Ge­gen die­ses der Be­klag­ten am 10.03.2010 zu­ge­stell­te Ur­teil hat sie am 06.04.2010 Be­ru­fung ein­ge­legt, die am 10.05.2010 be­gründet wur­de.

Nach de­tail­lier­ter Schil­de­rung des Überg­riffs auf die V. aus ih­rer Sicht ver­tritt die Be­klag­te die An­sicht, das Ge­richt ha­be den Sach­ver­halt nicht hin­rei­chend er­fasst und er­mit­telt und das Ver­hal­ten des Klägers auch nicht in der ge­bo­te­nen Ge­samt­schau um­fas­send gewürdigt. Der Kläger ha­be aus Gleichgültig­keit und Des­in­ter­es­se die ihm nach zwei Not­ru­fen we­gen se­xu­el­ler Überg­rif­fe ob­lie­gen­de Pflicht zur Hil­fe­leis­tung, Be­treu­ung und Aufklärung ver­letzt, um zur ei­ge­nen Nacht­ru­he zurück­keh­ren zu können. Ob­gleich die Zeu­gin S... dem Kläger schon beim ers­ten An­ruf den se­xu­el­len Überg­riff und die Fol­ge­si­tua­ti­on kon­kret ge­schil­dert ha­be, ha­be der Kläger nichts un­ter­nom­men. Nach dem zwei­ten An­ruf sei er zwar er­schie­nen, ha­be aber nichts ver­an­lasst. Vor al­lem ha­be er die von Wein­krämp­fen geschüttel­te V. nicht sich selbst über­las­sen dürfen. Dem Kläger sei auch vor­zu­wer­fen, dass er kei­ner­lei Schrit­te zur Täter­er­mitt­lung und Täte­r­er­grei­fung un­ter­nom­men ha­be. An­ge­sichts der Viel­zahl der

 

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Pflicht­ver­let­zun­gen, die in ei­ner Ge­samt­schau zu be­wer­ten sei­en, sei ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung ge­recht­fer­tigt. Ei­ne Ab­mah­nung sei un­zu­rei­chend. Der Kläger ha­be nach 28 Jah­ren der Ausübung die­ser Tätig­keit oh­ne wei­te­re Hand­lungs­an­lei­tun­gen wis­sen müssen, was er zu tun ha­be. Das Ver­trau­en sei nach­hal­tig zerstört.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 25. Fe­bru­ar 2010 – Az. 1 Ca 3237 b/09 – ab­zuändern und die Kla­ge ins­ge­samt ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Er hält das an­ge­foch­te­ne Ur­teil so­wohl in tatsäch­li­cher als auch in recht­li­cher Hin­sicht für zu­tref­fend. Er be­tont, er ha­be die ge­sam­te Si­tua­ti­on in die­ser Nacht, in der es bis ge­gen 0:30 Uhr auf dem Flur ru­hig ge­we­sen sei, lei­der nach­hal­tig un­terschätzt. Die Schwe­re des Vor­falls ha­be er nicht rich­tig er­kannt, was er sehr be­dau­re. Ihm sei – wie sich auch aus dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me er­ge­be, in dem ers­ten Te­le­fo­nat nichts von ei­nem se­xu­el­len Überg­riff be­rich­tet wor­den. Das Ge­wicht des Ge­sche­hens sei ihm erst im Nach­hin­ein klar ge­wor­den. In der frag­li­chen Nacht sei er auch gar nicht auf die Idee ge­kom­men, die Kol­le­gin B... nach dem zwei­ten Te­le­fo­nat und dem an­sch­ließen­den Gespräch im Zim­mer der V.ein­zu­schal­ten, z.B. um die V. und ih­re Mit­be­woh­ne­rin­nen zu be­ru­hi­gen. Heu­te würde er sich in je­dem Fall an­ders ver­hal­ten. Er ha­be den be­trun­ke­nen Schüler in der Rau­cher­ecke zu­sam­men mit ei­nem im In­ter­nat der Be­klag­ten woh­nen­den Heim­be­woh­ner an­ge­trof­fen. Der po­ten­ti­el­le Täter sei ihm auch vom Ge­sicht her be­kannt ge­we­sen. Da er ge­wusst ha­be, dass des­sen Na­me über den im ei­ge­nen In­ter­nat un­ter­ge­brach­ten Schüler am Fol­ge­tag er­mit­tel­bar sei, ha­be er nachts nichts wei­ter ver­an­lasst.

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie die Pro­to­kol­le ers­ter und zwei­ter In­stanz Be­zug ge­nom­men.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

I. Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist der Be­schwer nach statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und in­ner­halb der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auch be­gründet wor­den.

II. Die Be­ru­fung ist je­doch un­be­gründet. Der Kläger hat da­durch, dass er auf den ers­ten An­ruf nicht re­agiert hat und nach dem zwei­ten An­ruf das Op­fer und die bei­den Mit­be­woh­ne­rin­nen in der Nacht al­lein und un­be­treut ge­las­sen hat, so­wie da­durch, dass er noch nicht ein­mal am nächs­ten Mor­gen frühzei­tig die Heim­lei­tung ein­ge­schal­tet und die Aufklärung vor­an­ge­trie­ben hat, sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten zwar mehr­fach ver­letzt. Ei­ne frist­lo­se Kündi­gung als Re­ak­ti­on hier­auf ist je­doch un­verhält­nismäßig. Das hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend fest­ge­stellt. Dem folgt das Be­ru­fungs­ge­richt. Zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen wird vor­ab auf die ausführ­li­chen Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ver­wie­sen. Le­dig­lich ergänzend und auch auf den neu­en Vor­trag der Par­tei­en ein­ge­hend, wird Fol­gen­des aus­geführt:

1. Gemäß §§ 34 Abs. 2 TV-L, 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Die er­for­der­li­che Prüfung, ob ein ge­ge­be­ner Le­bens­sach­ver­halt ei­nen wich­ti­gen Grund dar­stellt, voll­zieht sich zwei­stu­fig: Im Rah­men von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein be­stimm­ter Sach­ver­halt oh­ne die be­son­de­ren Umstände des Ein­zel­falls an sich als wich­ti­ger Kündi­gungs­grund ge­eig­net ist. Liegt ein sol­cher Sach­ver­halt vor, be­darf es der wei­te­ren Prüfung, ob die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls

 

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und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le auf Dau­er zu­mut­bar ist oder nicht (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 18 m. w. N.).

Dem Sinn und Zweck des wich­ti­gen Grun­des zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spricht es, dass auch bei ei­nem abs­trakt durch­aus er­heb­li­chen Ver­hal­ten doch noch in je­dem kon­kre­ten Ein­zel­fal­le ei­ne Abwägung al­ler für und ge­gen die Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses spre­chen­den Gründe er­folgt (BAG vom 23.01.1963 – 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Ge­wer­be­ord­nung). Bei der Prüfung des wich­ti­gen Grun­des kommt es nicht dar­auf an, wie ein be­stimm­tes Ver­hal­ten straf­recht­lich zu würdi­gen ist, son­dern dar­auf, ob der Ge­samt­sach­ver­halt die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 - = AP Nr. 7 zu § 103 Be­trVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB). Zweck ei­ner Kündi­gung we­gen ei­ner Ver­trags­ver­let­zung darf re­gelmäßig nicht die Sank­ti­on ei­ner Ver­trags­ver­let­zung sein. Die Kündi­gung dient der Ver­mei­dung des Ri­si­kos wei­te­rer Ver­trags­ver­let­zun­gen (BAG vom 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 – zi­tiert nach Ju­ris). Das ist un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner ne­ga­ti­ven Zu­kunfts­pro­gno­se zu be­trach­ten.

2. Im Rah­men der er­for­der­li­chen In­ter­es­sen­abwägung und Ein­zel­fall­prüfung sind al­le für das je­wei­li­ge Ver­trags­verhält­nis in Be­tracht kom­men­den Ge­sichts­punk­te zu be­wer­ten. Da­zu gehören das ge­ge­be­ne Maß der Beschädi­gung des Ver­trau­ens, das In­ter­es­se an der kor­rek­ten Hand­ha­bung der Geschäfts­an­wei­sun­gen, das vom Ar­beit­neh­mer in der Zeit sei­ner un­be­an­stan­de­ten Beschäfti­gung er­wor­be­ne „Ver­trau­en­s­ka­pi­tal“ eben­so wie ggfs. die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Ver­trags­ver­s­toßes. Ei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung ist nicht möglich. Ins­ge­samt muss sich die so­for­ti­ge Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses als an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung er­wei­sen. Un­ter Umständen kann ei­ne Ab­mah­nung als mil­de­res Mit­tel zur Wie­der­her­stel­lung des für die Fort­set­zung des Ver­tra­ges not­wen­di­gen Ver­trau­ens aus­rei­chen, um ei­nen künf­tig wie­der störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Pres­se­mit­tei­lung 24/10).

 

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3. Vor die­sem recht­li­chen Hin­ter­grund ist die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 21.10.2009 un­wirk­sam. Die ge­genüber dem Kläger er­ho­be­nen Vorwürfe recht­fer­ti­gen vor­lie­gend kei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung gemäß §§ 34 Abs. 2 TV-L, 626 Abs. 1 BGB.

a) Wie vom Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend fest­ge­stellt, hat der Kläger in der Nacht vom 07. auf den 08.10. 2009 sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach­hal­tig ver­letzt. Er hätte be­reits beim ers­ten An­ruf un­verzüglich zu dem Zim­mer, aus dem der Not­ruf kam, ei­len und sich vor Ort ver­ge­wis­sern müssen, ob Hand­lungs­be­darf be­stand. Mit­tels der von ihm an­ge­stell­ten Fern­dia­gno­se konn­te er die rea­le Si­tua­ti­on ob­jek­tiv nicht einschätzen. Er durf­te ei­ne sol­che Fern­dia­gno­se auch nicht er­stel­len. Er hätte un­mit­tel­bar han­deln und so­fort am Ort des Ge­sche­hens er­schei­nen müssen.

Der Kläger hat darüber hin­aus auch im Zu­sam­men­hang mit dem zwei­ten An­ruf sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt. Er hätte für ei­ne Be­treu­ung der ihm an­ver­trau­ten min­derjähri­gen In­ter­nats­be­woh­ne­rin V sor­gen müssen und sie für den Rest der Nacht nicht al­lein in ih­rem Zim­mer las­sen dürfen. Glei­ches gilt – ab­ge­schwächt – für die bei­den Mit­be­woh­ne­rin­nen.

Die Kam­mer sieht al­ler­dings dar­in, dass der Kläger in die­ser Nacht noch nicht ein­mal den Na­men des be­trun­ke­nen Schülers, der der se­xu­el­len Überg­rif­fe an Frau V. be­zich­tigt wird, fest­ge­stellt und auch mor­gens nicht frühzei­tig für ei­ne Aufklärung ge­sorgt hat, al­len­falls ei­ne ge­ringfügi­ge Pflicht­ver­let­zung des Klägers. Denn der Kläger hat den Schüler zu­sam­men mit ei­nem im In­ter­nat der Be­klag­ten un­ter­ge­brach­ten Mitschüler an­ge­trof­fen und wuss­te, dass er auf der be­nach­bar­ten See­mann­schu­le ist. Der Kläger wuss­te in­so­weit, dass und wie der Na­me des Überg­rei­fers in­ner­halb kürzes­ter Zeit er­mit­tel­bar ist. Er hat sich dem­nach vor sei­ner Ent­schei­dung, in der Nacht kei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­on des be­trun­ke­nen Schülers mehr zu ver­an­las­sen, be­wusst mit der Aufklärungsmöglich­keit aus­ein­an­der­ge­setzt. Sie war gewähr­leis­tet. Der Kläger hätte al­ler­dings am nächs­ten Mor­gen frühestmöglich ak­tiv wer­den müssen und durf­te es nicht den be­trof­fe­nen In­ter­nats­be­woh­ne­rin­nen und sei­nen Kol­le­gen über­las­sen, die Vor­komm­nis­se der Nacht wei­ter auf­zuklären und die Fol­gen auf­zu­fan­gen.

 

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b) Gleich­wohl ist die so­for­ti­ge Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses kei­ne an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die durch die­se Pflicht­ver­let­zun­gen ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung. Ei­ne Ab­mah­nung wäre als mil­de­res Mit­tel ge­genüber der Kündi­gung an­ge­mes­sen und aus­rei­chend ge­we­sen, um ei­nen künf­tig wie­der störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken.

Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten hat das Ar­beits­ge­richt die in Be­tracht kom­men­den Ge­sichts­punk­te zu­tref­fend und um­fas­send be­wer­tet. Der Kläger ist 55 Jah­re alt und hat 28 Jah­re lang sei­ne Ar­beits­leis­tung oh­ne Be­an­stan­dung er­bracht. Da­mit hat er ein ho­hes Maß an Ver­trau­en auf­ge­baut, das durch sein jetzt erst­ma­lig feh­ler­haf­tes Han­deln nicht vollständig zerstört wer­den kann. Sich beim vor­lie­gen­den Sach­ver­halt auf ei­nen vollständi­gen Ver­trau­ens­ver­lust zu be­ru­fen, stellt ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on auf die ein­ge­tre­te­ne Ver­tragsstörung dar.

Der se­xu­el­le Überg­riff auf die min­derjähri­ge V. war zum Zeit­punkt des ers­ten Not­rufs be­reits er­folgt. Der Kläger hätte ihn auch bei so­for­ti­gem Her­bei­ei­len nicht ver­hin­dern können. Der Kläger hat ihn auch nicht be­gan­gen. Zu berück­sich­ti­gen ist hier auch, dass der Kläger nach sei­nem un­wi­der­leg­ba­ren, glaub­haf­ten Vor­brin­gen die Schwe­re des Vor­falls in die­ser Nacht nicht rich­tig er­kannt hat. Er hat den Sach­ver­halt un­terschätzt. Das ist schlecht, aber das kann pas­sie­ren. Men­sch­li­ches Ver­sa­gen ist nicht aus­sch­ließbar. Der Kläger selbst be­dau­ert sein Ver­hal­ten sehr und ist an­ge­sichts sei­ner glaub­haf­ten Erläute­run­gen in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung hoch­gra­dig sen­si­bi­li­siert wor­den.

Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten kann das Ver­hal­ten des Klägers in der Nacht vom 7. Auf den 8. Ok­to­ber 2009 auch nicht als wie­der­ho­len­de, be­harr­li­che, sich po­ten­zie­ren­de Pflicht­ver­let­zun­gen ge­wich­tet wer­den. Es han­delt sich um ein ein­heit­li­ches Ge­sche­hen. Der Kläger hat die­ses Ge­sche­hen von Be­ginn an falsch ge­wich­tet. Da­durch ha­ben sich die Pflicht­ver­let­zun­gen an­ein­an­der­ge­reiht. Das kann nicht un­berück­sich­tigt blei­ben. Ein sol­ches ein­heit­li­ches Ge­sche­hen ist auch ein­heit­lich zu ge­wich­ten.

 

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Die Be­klag­te ist in die­sem Zu­sam­men­hang auch dar­auf hin­zu­wei­sen, dass kla­re, in zeit­li­chen Abständen im­mer wie­der auf­ge­frisch­te An­wei­sun­gen ih­rer­seits, je­den Not­ruf vor Ort über­prüfen zu müssen, dem Kläger un­ter Umständen kei­nen Spiel­raum für ei­ne ei­ge­ne Einschätzung der Sach­la­ge ge­ge­ben hätten. Es wäre auch die Schal­tung der Not­ru­fe aus den Mädchen­zim­mern auf die Nacht­dienst leis­ten­de weib­li­che Heim­be­treue­rin möglich ge­we­sen, was un­ter Umständen – mit weib­li­cher Sicht wahr­ge­nom­men - je­den­falls ein Al­lein­las­sen der Be­trof­fe­nen nach dem zwei­ten An­ruf größtmöglich aus­ge­schlos­sen hätte. In Be­tracht kommt auch ge­ra­de die Be­set­zung des Be­treu­ungs­zim­mers auf dem Mädchen­flur/ den Mädchen­flu­ren zum Schutz der­sel­ben durch Präsenz. Ei­ne nächt­li­che Ein­gangs­kon­trol­le wäre eben­so über­den­kens­wert - ge­we­sen.

Zu berück­sich­ti­gen sind auch die mit der Kündi­gung des or­dent­lich unkünd­ba­ren Klägers ver­bun­de­nen schwer­wie­gen­den Ein­kom­mens­ein­bußen des Klägers, der auf dem Ar­beits­markt im Al­ter von 55 Jah­ren schwer­lich ei­nen neu­en Ar­beits­platz fin­den kann. Im Rah­men der Abwägung all die­ser Ge­sichts­punk­te wäre ei­ne Ab­mah­nung als mil­de­res Mit­tel ge­genüber der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung an­ge­mes­sen und aus­rei­chend ge­we­sen, um künf­tig wie­der ei­nen störungs­frei­en Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­wir­ken.

4. Aus den ge­nann­ten Gründen hat das Ar­beits­ge­richt der Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu Recht statt­ge­ge­ben. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten war da­her zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 ZPO.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 72 Abs. 2 ArbGG lie­gen nicht vor, so dass die Re­vi­si­on nicht zu­zu­las­sen war. Vor­lie­gend han­delt es sich aus­sch­ließlich um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

 

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