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Arbeitsbefreiung für den Betriebsrat
25.06.2012. Der Betriebsrat soll seine Betriebsratsaufgaben im Allgemeinen während der Arbeitszeit erledigen. Infolge von Gleitzeit oder Schichtarbeit ist das aber oft nicht möglich. Vor allem Betriebsratssitzungen finden dann oft notwendigerweise in die Freizeit des eines oder anderen Betriebsratsmitglieds statt. Für diese „Überstunden“ können Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Arbeitsbefreiung bzw. bezahlte Freistellung verlagen
Bisher war nicht abschließend geklärt, ob sich der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung ähnlich wie beim Urlaub den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folegn muss. Nein, das muss er nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil. Denn die Freistellung ist kein zusätzlicher Erholungsurlaub, sondern „nur“ ein Ausgleich für ein Freizeitopfer, das Betriebsräte für ihr Ehrenamt gebracht haben: BAG, Urteil vom 15.02.2012, 7 AZR 774/10.
- Freistellung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss: Wer legt die Freistellungszeiten fest?
- BAG: Der Arbeitgeber legt die Freistellungszeiten nach billigem Ermessen fest
Freistellung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss: Wer legt die Freistellungszeiten fest?
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs.1 BetrVG), das keine persönlichen Nachteile mit sich bringen soll. Diesem Ziel dient eine Reihe von Vorschriften des BetrVG. Zum Beispiel sollen Lohnnachteile dadurch verhindert werden, dass der Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen muss, falls sie diese Zeit für die ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben benötigen (§ 37 Abs.2 BetrVG).
Andererseits sollen Betriebsräte auch keine Vorteile aus ihrem Ehrenamt ziehen. Daher soll die Betriebsratsarbeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wird, nicht zu einer zusätzlichen Einnahmequelle werden. Betriebsräte können deshalb einen Freizeitausgleich nur verlangen, wenn die Betriebsratsarbeit "aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen" ist.
Darüber hinaus soll die Arbeitsbefreiung rasch, idealerweise vor Ablauf eines Monats, gewährt werden. Geld, d.h. eine Art Überstundenvergütung, gibt es nur dann, wenn eine solche Freistellung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist (§ 37 Abs.3 Satz 3 BetrVG).
Wer die zeitliche Lage einer solchen Arbeitsbefreiung festlegt, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Hier könnte man eine Parallele zum Urlaub ziehen. Nach Ansicht des BAG ist das aber gerade nicht möglich.
BAG: Der Arbeitgeber legt die Freistellungszeiten nach billigem Ermessen fest
Im Streitfall hatte der Vorsitzende des Betriebsrates geklagt. Er hatte im ersten Quartal 2009 Betriebsratstätigkeiten außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete und wollte dafür u.a. im Juni 2009 freigestellt werden. Sein Arbeitgeber, ein Beförderungsunternehmen, erteilte die Freistellung aber während der Osterferien, da in dieser Zeit ein verringerter betrieblicher Bedarf an Arbeitnehmern bestand. Daraufhin meinte der Betriebsratsvorsitzende, sein Freistellungsanspruch sei nicht erfüllt und verlangte eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.
Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 12.01.2010, 6 Ca 898/09) noch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg (Urteil vom 15.07.2010, 10 Sa 108/10). Und auch das BAG entschied gegen den Betriebsrat, und zwar mit der Begründung, dass der Arbeitgeber die Freistellung für Betriebsratsarbeit durch eine Weisung zu festzulegen hat.
Wie bei jeder Weisung hat er dabei die Interessen des Arbeitnehmers zu „berücksichtigen“, d.h. diese Interessen sind nicht etwa vorrangig. Das unterscheidet die Freistellung für Betriebsratsarbeit vom Urlaub, bei dem die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers im Allgemeinen Vorrang haben. Während es beim Urlaub um die Erholung des Arbeitnehmers geht, ist dies nicht der Zweck der Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs.3 BetrVG, so das BAG.
Fazit: Der Freizeitanspruch des Betriebsrates soll seine Arbeitsbelastung begrenzen und Freizeitopfer möglichst rasch ausgleichen. Die Arbeitsbefreiung ist aber nicht eine Art „Zusatzurlaub“. Deshalb muss es der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied nur ermöglichen, sich auf die Arbeitsbefreiung einzustellen, d.h. sie sinnvoll zu nutzen. Die Wünsche des Betriebsrats sind damit nur einer von vielen Faktoren bei der Ermessenentscheidung des Arbeitgebers.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, 7 AZR 774/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/180 Betriebsrat: Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit ohne vorherige Abmeldung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/111 Gleicher Lohn für Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG
- Arbeitsrecht aktuell: 10/211 Keine unbezahlte Freistellung bei Gewerkschaftssitzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/015 Kein Hausverbot für Betriebsräte
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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