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Ar­beits­be­frei­ung für den Be­triebs­rat

Die Ar­beits­be­frei­ung für Be­triebs­rat­s­tä­tig­keit, die au­ßer­halb der Ar­beits­zeit ge­leis­tet wur­de, legt der Ar­beit­ge­ber fest: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 15.02.2012, 7 AZR 774/10
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen Kein Ur­laub: Ar­beits­be­frei­ung für Be­triebs­rats­ar­beit legt der Ar­beit­ge­ber fest.

25.06.2012. Der Be­triebs­rat soll sei­ne Be­triebs­rats­auf­ga­ben im All­ge­mei­nen wäh­rend der Ar­beits­zeit er­le­di­gen. In­fol­ge von Gleit­zeit oder Schicht­ar­beit ist das aber oft nicht mög­lich. Vor al­lem Be­triebs­rats­sit­zun­gen fin­den dann oft not­wen­di­ger­wei­se in die Frei­zeit des ei­nes oder an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glieds statt. Für die­se „Über­stun­den“ kön­nen Be­triebs­rä­te nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) Ar­beits­be­frei­ung bzw. be­zahl­te Frei­stel­lung ver­la­gen

Bis­her war nicht ab­schlie­ßend ge­klärt, ob sich der Ar­beit­ge­ber bei der zeit­li­chen Fest­le­gung der Ar­beits­be­frei­ung ähn­lich wie beim Ur­laub den Wün­schen des Be­triebs­rats­mit­glie­des fo­legn muss. Nein, das muss er nicht, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil. Denn die Frei­stel­lung ist kein zu­sätz­li­cher Er­ho­lungs­ur­laub, son­dern „nur“ ein Aus­gleich für ein Frei­zei­top­fer, das Be­triebs­rä­te für ihr Eh­ren­amt ge­bracht ha­ben: BAG, Ur­teil vom 15.02.2012, 7 AZR 774/10.

Frei­stel­lung für Be­triebs­ratstätig­keit, die außer­halb der Ar­beits­zeit statt­fin­den muss: Wer legt die Frei­stel­lungs­zei­ten fest?

Die Mit­glied­schaft im Be­triebs­rat ist ein Eh­ren­amt (§ 37 Abs.1 Be­trVG), das kei­ne persönli­chen Nach­tei­le mit sich brin­gen soll. Die­sem Ziel dient ei­ne Rei­he von Vor­schrif­ten des Be­trVG. Zum Bei­spiel sol­len Lohn­nach­tei­le da­durch ver­hin­dert wer­den, dass der Ar­beit­ge­ber Mit­glie­der des Be­triebs­rats un­ter Fort­zah­lung der Vergütung von der Ar­beit frei­stel­len muss, falls sie die­se Zeit für die ord­nungs­gemäßen Durchführung ih­rer Auf­ga­ben benöti­gen (§ 37 Abs.2 Be­trVG).

An­de­rer­seits sol­len Be­triebsräte auch kei­ne Vor­tei­le aus ih­rem Eh­ren­amt zie­hen. Da­her soll die Be­triebs­rats­ar­beit, die außer­halb der Ar­beits­zeit ge­leis­tet wird, nicht zu ei­ner zusätz­li­chen Ein­nah­me­quel­le wer­den. Be­triebsräte können des­halb ei­nen Frei­zeit­aus­gleich nur ver­lan­gen, wenn die Be­triebs­rats­ar­beit "aus be­triebs­be­ding­ten Gründen außer­halb der Ar­beits­zeit durch­zuführen" ist.

Darüber hin­aus soll die Ar­beits­be­frei­ung rasch, idea­ler­wei­se vor Ab­lauf ei­nes Mo­nats, gewährt wer­den. Geld, d.h. ei­ne Art Über­stun­den­vergütung, gibt es nur dann, wenn ei­ne sol­che Frei­stel­lung aus be­triebs­be­ding­ten Gründen nicht möglich ist (§ 37 Abs.3 Satz 3 Be­trVG).

Wer die zeit­li­che La­ge ei­ner sol­chen Ar­beits­be­frei­ung fest­legt, ist im Ge­setz nicht ein­deu­tig ge­re­gelt. Hier könn­te man ei­ne Par­al­le­le zum Ur­laub zie­hen. Nach An­sicht des BAG ist das aber ge­ra­de nicht möglich.

BAG: Der Ar­beit­ge­ber legt die Frei­stel­lungs­zei­ten nach bil­li­gem Er­mes­sen fest

Im Streit­fall hat­te der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­ra­tes ge­klagt. Er hat­te im ers­ten Quar­tal 2009 Be­triebs­ratstätig­kei­ten außer­halb sei­ner Ar­beits­zeit ge­leis­te­te und woll­te dafür u.a. im Ju­ni 2009 frei­ge­stellt wer­den. Sein Ar­beit­ge­ber, ein Beförde­rungs­un­ter­neh­men, er­teil­te die Frei­stel­lung aber während der Os­ter­fe­ri­en, da in die­ser Zeit ein ver­rin­ger­ter be­trieb­li­cher Be­darf an Ar­beit­neh­mern be­stand. Dar­auf­hin mein­te der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de, sein Frei­stel­lungs­an­spruch sei nicht erfüllt und ver­lang­te ei­ne ent­spre­chen­de Gut­schrift auf sei­nem Ar­beits­zeit­kon­to.

Da­mit hat­te er we­der vor dem Ar­beits­ge­richt Mainz (Ur­teil vom 12.01.2010, 6 Ca 898/09) noch vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz Er­folg (Ur­teil vom 15.07.2010, 10 Sa 108/10). Und auch das BAG ent­schied ge­gen den Be­triebs­rat, und zwar mit der Be­gründung, dass der Ar­beit­ge­ber die Frei­stel­lung für Be­triebs­rats­ar­beit durch ei­ne Wei­sung zu fest­zu­le­gen hat.

Wie bei je­der Wei­sung hat er da­bei die In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers zu „berück­sich­ti­gen“, d.h. die­se In­ter­es­sen sind nicht et­wa vor­ran­gig. Das un­ter­schei­det die Frei­stel­lung für Be­triebs­rats­ar­beit vom Ur­laub, bei dem die zeit­li­chen Wünsche des Ar­beit­neh­mers im All­ge­mei­nen Vor­rang ha­ben. Während es beim Ur­laub um die Er­ho­lung des Ar­beit­neh­mers geht, ist dies nicht der Zweck der Ar­beits­be­frei­ung für Be­triebs­rats­ar­beit gemäß § 37 Abs.3 Be­trVG, so das BAG.

Fa­zit: Der Frei­zeit­an­spruch des Be­triebs­ra­tes soll sei­ne Ar­beits­be­las­tung be­gren­zen und Frei­zei­top­fer möglichst rasch aus­glei­chen. Die Ar­beits­be­frei­ung ist aber nicht ei­ne Art „Zu­satz­ur­laub“. Des­halb muss es der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rats­mit­glied nur ermögli­chen, sich auf die Ar­beits­be­frei­ung ein­zu­stel­len, d.h. sie sinn­voll zu nut­zen. Die Wünsche des Be­triebs­rats sind da­mit nur ei­ner von vie­len Fak­to­ren bei der Er­mes­sen­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers. 

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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