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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/211

Kei­ne un­be­zahl­te Frei­stel­lung bei Ge­werk­schafts­sit­zun­gen

Bun­des­ar­beits­ge­richt lehnt An­spruch auf Frei­stel­lung für Ge­werk­schafts­sit­zun­gen ab: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen Für ge­werk­schaft­li­ches En­ga­ge­ment muss ein Ur­laubs­tag ein­ge­plant wer­den
28.10.2010. Ar­beits­ver­trä­ge ver­pflich­ten den Ar­beit­neh­mer ver­trags­ge­recht zu ar­bei­ten, und den Ar­beit­ge­ber, die­se Ar­beit an­zu­neh­men bzw. ent­spre­chen­de Be­schäf­ti­gung an­zu­bie­ten. Hier­aus folgt ei­ner­seits ein grund­sätz­lich be­ste­hen­der Be­schäf­ti­gungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers, an­de­rer­seits aber auch, dass ei­ne Frei­stel­lung nur aus­nahms­wei­se mög­lich ist.

Ab­ge­se­hen von den vie­len ge­setz­lich ge­re­gel­ten bzw. an­er­kann­ten Frei­stel­lungs­an­sprü­chen gibt es da­her selbst dann kein all­ge­mei­nes "Recht auf Frei­stel­lung", wenn in der frei­en Zeit be­son­ders ge­schütz­te Grund­rech­te aus­ge­übt wer­den sol­len: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.

Wann gibt es ein "Recht auf Frei­stel­lung"?

Ar­beit­neh­mer ha­ben in ei­ner gan­zen Rei­he von Fällen ein An­spruch auf be­zahl­te Frei­stel­lung von der Ar­beit.

Die wich­tigs­ten Fälle sind der Ur­laub, die krank­heits­be­ding­te Ar­beits­unfähig­keit und die ge­setz­li­chen Beschäfti­gungs­ver­bo­te für Schwan­ge­re und Frau­en nach der Ent­bin­dung nach Maßga­be des ge­setz­li­chen Mut­ter­schut­zes. Wei­te­re Fälle sind die Ver­hin­de­rung aus persönli­chen Gründen (§ 616 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB), die Ver­hin­de­rung we­gen Stel­len­su­che (§§ 629, 616 Satz 1 BGB), der An­nah­me­ver­zug des Ar­beit­ge­bers (§ 615 Satz 1 BGB) und die zulässi­ge Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts (§ 273 BGB in Ver­bin­dung mit § 615 Satz 1 BGB).

Ab­ge­se­hen von die­sen und ei­ner Rei­he wei­te­rer recht­lich an­er­kann­ter Fälle gibt es je­doch kei­nen all­ge­mei­nen An­spruch auf be­zahl­te Frei­stel­lung von der Ar­beit. Selbst auf un­be­zahl­te Frei­stel­lung ha­ben Ar­beit­neh­mer kein ge­ne­rel­les Recht.

Da­mit bleibt zwar im­mer noch die Möglich­keit of­fen, sich ar­beits­ver­trag­lich auf ei­ne Frei­stel­lung zu ei­ni­gen. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass so­wohl Ar­beit­ge­ber als auch Ar­beit­neh­mer dies auch tatsächlich wol­len.

Selbst wenn es dem be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer dar­um geht, be­son­ders geschütz­te Grund­rech­te wahr­zu­neh­men, be­ste­hen des­halb we­nig Chan­cen, ar­beits­ge­richt­lich ein Frei­stel­lungs­an­spruch durch­zu­set­zen.

In ei­ner Mit­te Au­gust die­sen Jah­res er­gan­ge­nen Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) die­se stren­ge Li­nie bestätigt: Be­schluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.

Der Fall: Ar­beit­neh­me­rin möch­te für Orts­sit­zun­gen ih­rer Ge­werk­schaft frei­ge­stellt wer­den

Die Kläge­rin ist bei dem Be­klag­ten als ge­werb­li­che Ar­beit­neh­me­rin beschäftigt. Seit En­de 2007 gehört sie dem Orts­vor­stand der IG Me­tall an. Die­ser hält in zu­meist mo­nat­li­chen Abständen am frühen Nach­mit­tag sei­ne Sit­zung ab. Für den Weg vom Be­trieb bis zum Sit­zungs­raum der Ge­werk­schaft muss die Kläge­rin ei­ne We­ge­zeit von rund 1 h zurück­le­gen.

Sie mein­te, der be­klag­te Ar­beit­ge­ber ha­be sie an den Sit­zungs­ta­gen von Ih­rer Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung un­be­zahlt frei­zu­stel­len. Der Be­klag­te wie­der­um war zwar be­reit, ihr eintägi­gen un­be­zahl­ten Ur­laub zu ge­ben oder ih­ren Wunsch nach Teil­nah­me nach Möglich­keit zu berück­sich­ti­gen, wenn sie in den Schicht­dienst wech­selt.

Die Kläge­rin tat dies zwar, aber klag­te auch auf Frei­stel­lung. Vor dem Ar­beits­ge­richt Trier hat­te sie da­mit Er­folg (Ur­teil vom 30.04.2008, 4 Ca 232/08). Das Ge­richt nahm an, aus der Ko­ali­ti­ons­frei­heit (Art. 9 Abs. 3 GG) in Ver­bin­dung mit dem all­ge­mei­nen Rechts­grund­satz der wech­sel­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me im Ar­beits­verhält­nis fol­ge tatsächlich ein ent­spre­chen­der An­spruch.

Das in zwei­ter In­stanz zuständi­ge Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz war je­doch an­de­rer Auf­fas­sung (Ur­teil vom 20.11.2008, 2 Sa 328/08). Es wies auf ei­ne über 23 Jah­re al­te Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts hin, in der die­ses mein­te, die Ko­ali­ti­ons­frei­heit schütze ei­ne ko­ali­ti­onsmäßigen Betäti­gung nur in­so­weit, als sie für die Er­hal­tung und Si­che­rung der Ko­ali­ti­on un­erläss­lich ist, d.h. der Kern­be­reich der ko­ali­ti­onsmäßigen Betäti­gung be­trof­fen ist.

Dar­auf­hin leg­te die Kläge­rin die vom Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt ein.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Wer Ar­beits­verträge ab­sch­ließt, muss sich vor­her ge­nau über­le­gen, ob er in der Zeit nicht lie­ber et­was an­de­res tun möch­te

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt kam zu dem Er­geb­nis, dass der Kläge­rin un­ter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt der von ihr be­gehr­te Frei­stel­lungs­an­spruch zu­stand.

In sei­nen Ent­schei­dungs­gründen weist es zwar auf ei­ne vom Lan­des­ar­beits­ge­richt of­fen­bar über­se­he­ne Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hin, aus der sich er­gibt, dass Art. 9 Abs. 3 GG al­le ko­ali­ti­ons­spe­zi­fi­schen Ver­hal­tens­wei­sen des Ver­bands und sei­ner ein­zel­nen Mit­glie­der um­fasst. Da­zu zählt auch die Mit­wir­kung ge­werk­schaft­li­chen Or­ga­nen und bei der Wil­lens­bil­dung.

Gleich­wohl konn­te die Kläge­rin aus Art. 9 Abs. 3 GG kei­nen An­spruch auf un­be­zahl­te Frei­stel­lung von der Ar­beits­pflicht her­lei­ten. Denn sie hat­te, so das Ge­richt, dem Be­klag­ten ar­beits­ver­trag­lich zu­ge­sagt, im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit ih­re Ar­beits­kraft zur Verfügung zu stel­len. In die­sem zeit­li­chen Um­fang ha­be sie frei­wil­lig ih­re pri­va­te Le­bensführung ein­ge­schränkt und über ih­re Grund­rechts­po­si­tio­nen verfügt. Die Ko­ali­ti­ons­betäti­gungs­frei­heit wer­de durch die­se Ab­re­de nicht im Sin­ne des Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG un­zulässig ein­ge­schränkt oder be­hin­dert.

Auch aus der ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflicht er­gab sich nichts an­de­res. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ist der Auf­fas­sung, dass die Ein­hal­tung der ver­trag­lich be­gründe­ten Ar­beits­pflicht das In­ter­es­se der Klägern an der Sit­zungs­teil­nah­me über­wiegt. Im Er­geb­nis aus dem glei­chen Grund hat sie da­her auch kein Zurück­be­hal­tungs­recht.

Die Kläge­rin konn­te da­her von dem Be­klag­ten le­dig­lich ver­lan­gen, dass er bei der Schicht­ein­tei­lung die Wünsche der Kläge­rin berück­sich­tigt. Dies hat­te er aber oh­ne­hin ge­tan.

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Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017

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