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Keine unbezahlte Freistellung bei Gewerkschaftssitzungen
Abgesehen von den vielen gesetzlich geregelten bzw. anerkannten Freistellungsansprüchen gibt es daher selbst dann kein allgemeines "Recht auf Freistellung", wenn in der freien Zeit besonders geschützte Grundrechte ausgeübt werden sollen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.
- Wann gibt es ein "Recht auf Freistellung"?
- Der Fall: Arbeitnehmerin möchte für Ortssitzungen ihrer Gewerkschaft freigestellt werden
- Bundesarbeitsgericht: Wer Arbeitsverträge abschließt, muss sich vorher genau überlegen, ob er in der Zeit nicht lieber etwas anderes tun möchte
Wann gibt es ein "Recht auf Freistellung"?
Arbeitnehmer haben in einer ganzen Reihe von Fällen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Die wichtigsten Fälle sind der Urlaub, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die gesetzlichen Beschäftigungsverbote für Schwangere und Frauen nach der Entbindung nach Maßgabe des gesetzlichen Mutterschutzes. Weitere Fälle sind die Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), die Verhinderung wegen Stellensuche (§§ 629, 616 Satz 1 BGB), der Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 Satz 1 BGB) und die zulässige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB).
Abgesehen von diesen und einer Reihe weiterer rechtlich anerkannter Fälle gibt es jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Selbst auf unbezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer kein generelles Recht.
Damit bleibt zwar immer noch die Möglichkeit offen, sich arbeitsvertraglich auf eine Freistellung zu einigen. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dies auch tatsächlich wollen.
Selbst wenn es dem betroffenen Arbeitnehmer darum geht, besonders geschützte Grundrechte wahrzunehmen, bestehen deshalb wenig Chancen, arbeitsgerichtlich ein Freistellungsanspruch durchzusetzen.
In einer Mitte August diesen Jahres ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese strenge Linie bestätigt: Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09.
Der Fall: Arbeitnehmerin möchte für Ortssitzungen ihrer Gewerkschaft freigestellt werden
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit Ende 2007 gehört sie dem Ortsvorstand der IG Metall an. Dieser hält in zumeist monatlichen Abständen am frühen Nachmittag seine Sitzung ab. Für den Weg vom Betrieb bis zum Sitzungsraum der Gewerkschaft muss die Klägerin eine Wegezeit von rund 1 h zurücklegen.
Sie meinte, der beklagte Arbeitgeber habe sie an den Sitzungstagen von Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unbezahlt freizustellen. Der Beklagte wiederum war zwar bereit, ihr eintägigen unbezahlten Urlaub zu geben oder ihren Wunsch nach Teilnahme nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wenn sie in den Schichtdienst wechselt.
Die Klägerin tat dies zwar, aber klagte auch auf Freistellung. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie damit Erfolg (Urteil vom 30.04.2008, 4 Ca 232/08). Das Gericht nahm an, aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis folge tatsächlich ein entsprechender Anspruch.
Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war jedoch anderer Auffassung (Urteil vom 20.11.2008, 2 Sa 328/08). Es wies auf eine über 23 Jahre alte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin, in der dieses meinte, die Koalitionsfreiheit schütze eine koalitionsmäßigen Betätigung nur insoweit, als sie für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerlässlich ist, d.h. der Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung betroffen ist.
Daraufhin legte die Klägerin die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Bundesarbeitsgericht: Wer Arbeitsverträge abschließt, muss sich vorher genau überlegen, ob er in der Zeit nicht lieber etwas anderes tun möchte
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihr begehrte Freistellungsanspruch zustand.
In seinen Entscheidungsgründen weist es zwar auf eine vom Landesarbeitsgericht offenbar übersehene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, aus der sich ergibt, dass Art. 9 Abs. 3 GG alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder umfasst. Dazu zählt auch die Mitwirkung gewerkschaftlichen Organen und bei der Willensbildung.
Gleichwohl konnte die Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht herleiten. Denn sie hatte, so das Gericht, dem Beklagten arbeitsvertraglich zugesagt, im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang habe sie freiwillig ihre private Lebensführung eingeschränkt und über ihre Grundrechtspositionen verfügt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit werde durch diese Abrede nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG unzulässig eingeschränkt oder behindert.
Auch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ergab sich nichts anderes. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Einhaltung der vertraglich begründeten Arbeitspflicht das Interesse der Klägern an der Sitzungsteilnahme überwiegt. Im Ergebnis aus dem gleichen Grund hat sie daher auch kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Klägerin konnte daher von dem Beklagten lediglich verlangen, dass er bei der Schichteinteilung die Wünsche der Klägerin berücksichtigt. Dies hatte er aber ohnehin getan.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008, 2 Sa 328/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/247 Arbeitsbefreiung für den Betriebrat
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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