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Sächsisches LAG, Urteil vom 27.01.2016, 2 Sa 375/15
Schlagworte: | Mindestlohn: Anrechnung von Lohnbestandteilen, Nachtzuschlag, Urlaubsgeld | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 375/15 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.01.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bautzen, Urteil vom 25.06.2015, 1 Ca 1094/15 | |
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
Bitte bei allen Schreiben angeben:
Az.: 2 Sa 375/15
1 Ca 1094/15 ArbG Bautzen
Verkündet am 27. Januar 2016
I m N a m e n d e s V o l k e s
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15 – wird auf Kosten der Beklagten
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für sie zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte für den Monat Januar 2015 über geleistete Zahlungen hinaus (weitergehende) Ansprüche auf Nachtzuschlag sowie Urlaubsentgelt hat.
– Seite 2 –
Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem jedenfalls seit 01.10.1990 rechnenden Arbeitsverhältnis als Montagekraft. Sie ist rechnend seit 01.09.1983 Mitglied der ... Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet im Wege der Nachwirkung der "Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der ..." vom 07.03.1991 i. d. F. v. 24.02.2004 Anwendung (fortan: MTV).
§ 6 MTV – Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit – bestimmt auszugsweise Folgendes:
"3. Nachtarbeit
(I) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 v. H. d. Stundenverdienstes
...
5. Berechnung der Zuschläge
(I) Bei der Berechnung der Zuschläge ist bis zum 31.12.1993 der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen.
(II) Ab dem 01.01.1994 gilt: Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde zu legen, d. h.
bei Zeitlohnarbeitern der tatsächliche Stundenverdienst (Grundlohn zzgl. evtl. Zulagen)
...
Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 (II).
Unter 'tatsächlichem Stundenverdienst' des Zeitlöhners ist zu verstehen: Tariflohn + Leistungs- oder sonstige tarifliche bzw. übertarifliche Zulagen, laufende Prämien sowie Zuschläge. Außer Betracht bleiben die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
..."
§ 25 MTV – Urlaubsregelung – bestimmt auszugsweise Folgendes:
"C. Urlaubsentgelt
1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst – jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -Zuschläge –, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten
– Seite 3 –
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berechnungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
..."
Den Lohn der Klägerin für den Monat Januar 2015 rechnete die Beklagte – soweit hier von Relevanz – wie folgt ab:
Nachtzuschlag 25 % zu Anzahl 5,00 mit Betrag 7,00, insgesamt 8,75.
Zeitlohn zu Anzahl 88,67 mit Betrag 7,15, insgesamt 633,99.
Zeitlohn zu Anzahl 71,33 mit Betrag 7,00, insgesamt 499,31. Feiertag zu Anzahl 8,25 mit Betrag 7,00, insgesamt 57,75.
Urlaubslohn zu Anzahl 7,00 mit Betrag 7,00, insgesamt 49,00.
"Urlaubsgeld" mit Betrag 33,93 insgesamt.
"Zulage nach Mindestlohngesetz" mit Betrag 215,65 insgesamt.
Die Klägerin hat bei dem von ihr angegangenen Arbeitsgericht Bautzen die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes hätte gerechnet werden müsse wie folgt:
5 Stunden Nachtzuschlag zu 8,50 € x 25 % = 10,62 € netto abzüglich gewährter 8,75 € = 1,87 € netto Differenzanspruch
88,67 Stunden x 8,50 € = 753,69 €
71,33 Stunden x 8,50 € = 606,30 €
– Seite 4 –
8,25 Stunden x 8,50 € = 70,12 €
7,00 Stunden x 8,50 € = 59,50 €
1.489,61 €
Zusätzlich "Urlaubsgeld" 33,93 €, insgesamt: 1.523,54 €
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten insoweit abgerechneten 1.489,63 € ergebe sich ein weiterer Differenzanspruch in Höhe von 33,91 (sic) € brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1,87 € netto und 33,91 (sic) € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 16.02.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Das Mindestlohngesetz stehe ihrer Abrechnung nicht entgegen. Insbesondere verbiete es das Gesetz nicht, den Nachtarbeitszuschlag auf der Grundlage des vertraglichen Grundlohns von 7,00 € brutto zu berechnen.
Der als "Urlaubsgeld" abgerechnete Betrag könne auf den Mindestlohn angerechnet werden, weil damit keine besonderen Leistungen der Klägerin vergütet würden.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.07.2015 zugestellte Urteil am 13.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 20.08.2015 ausgeführt.Die Beklagte wehrt sich gegen die Verurteilung und verteidigt ihre Abrechnung.
– Seite 5 –
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin bleibt bei ihrem Klagevorbringen und verteidigt das Ersturteil.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
In der Berufungsverhandlung wurde für die Beklagte klargestellt, dass es sich bei dem als Urlaubsgeld abgerechneten Betrag richtigerweise um einen Teil des tariflichen Urlaubsentgelts i. S. d. § 25 C. 1. Abs. 1 MTV handele.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die – ihrerseits zulässige – Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten sowohl die ausgeurteilten 1,87 € netto als auch die ausgeurteilten 33,91 € brutto verlangen. Damit besteht auch der Zinsanspruch.
1. Der zur Errechnung der Höhe des Nachtzuschlags zugrunde zu legende Stundenlohn wird nicht durch die zwischen den Parteien verabredeten 7,00 € bestimmt. Denn seit 01.01.2015 besteht Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 € (bei Nachtzuschlägen: statt brutto netto) je Zeitstunde. Diese Zah-
– Seite 6 –
lungspflicht der Beklagten ergibt sich aus § 20 des Mindestlohngesetzes i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.
Die Klägerin muss sich nicht auf einen Tariflohn verweisen lassen. Denn einen Tariflohn zahlt die Beklagte nicht, und es würde ein 8,50 € je Zeitstunde unterschreitender Tarifvertrag hier auch nicht aufgrund der Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (bis zum 31.12.2017) vorgehen, da nicht im dort vorgesehenen Sinne "verbindlich gemacht".
Mangels Maßgeblichkeit eines Tariflohns kann sich die Beklagte zur Berechnung auch nicht auf die insoweit auf einen "Tariflohn" bezogene Anmerkung zu § 6 Ziffer 5 (II) Abs. 2 MTV beziehen. Was bleibt ist die Regelung in § 6 Nr. 5 (II) Abs. 1 und Abs. 2 MTV, wonach seit dem 01.01.1994 bei Zeitlohnarbeitern (wie der Klägerin) der tatsächliche (und nicht wie bis zum 31.12.1993 nach § 6 Nr. 5 (I) MTV der tarifliche Grundlohn) zugrunde zu legen ist. Als "tatsächlicher" Stundenverdienst kommt – da hier keine Ausnahmeregelungen bestehen – nur der gesetzlich geschuldete Mindestlohn in Betracht.
Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist der Nachtschichtzuschlag auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin auch nicht wenigstens insoweit anzurechnen, als sich dadurch exakt 8,50 € ergäben (also bei 25 % von vereinbarten 7,00 € von den sich ergebenden 1,75 € wenigstens 1,50 € angerechnet würden). Denn dem MTV ist zu entnehmen, dass er die unter den Bedingungen einer Nachtarbeit erbrachte Arbeitsleistung einem (dem) darauf bezogenen Zuschlag unterwirft (vgl. auch BAG vom 16.04.2014 – 4 AZR 802/11 – Juris).
2. Nicht anrechenbar ist auf den klägerischen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns der von der Beklagten in der Lohnabrechnung als "Urlaubsgeld" bezeichnete Teil des Urlaubsentgelts i. S. v. § 25 C. 1. Abs. 1 MTV. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei Verdiensterhöhungen nach Abs. 2 jener Regelung von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist. Dabei handelt es sich aber um die seit 01.01.2015 geschuldeten 8,50 €.
– Seite 7 –
Damit war hier für die Zeit ab 01.01.2015 das Referenzprinzip in § 25 C. 1. Abs. 1 MTV unmaßgeblich, und der Streitfall nötigt nicht zu einer Entscheidung darüber, ob die Zahlung des Mindestlohns auch für eine wegen Urlaubs nicht "erbrachte" Arbeitsleistung (dazu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Mindestlohngesetz) geschuldet oder insofern lediglich der urlaubsrechtliche Referenzzeitraum zur Bestimmung der Höhe des Stundenlohns maßgebend ist (für die Maßgeblichkeit des Entgeltausfallprinzips bei tariflichem Mindestlohn und Entgeltfortzahlung vgl. BAG vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14 – Juris).
3. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend sind nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung bei einer Erhöhung des vereinbarten Lohns Zuschlag und Urlaubsentgelt im Arbeitsverhältnis der Parteien immer auf den Grundlohn aufgerechnet worden. Bildlich gesprochen wurde also der Lohn stets aufgestockt und nicht aufgesogen. Nach dem Letzteres arbeitsvertraglich auch nicht vorgesehen ist, hätte die somit anzunehmende entsprechende Übung ein Aufstocken auf die 8,50 € je Zeitstunde auch dann begründet, wenn dieser Lohn zwischen den Parteien vereinbart und ihnen nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben worden wäre. Dies ist der Situation nicht unähnlich, in der ein Arbeitgeber seit vielen Jahren bei einer Tariflohnerhöhung übertarifliche Lohnbestandteile nicht angerechnet hat. Denn daraus folgt keine Verpflichtung, in der Zukunft nicht ebenso zu verfahren, i. d. R. nur nach einem vorherigen Hinweis im Rahmen einer früheren Lohnerhöhung des Inhalts, man wolle den Arbeitnehmern die Erhöhung trotz mangelnder Verpflichtung voll zugute kommen lassen (vgl. BAG vom 19.07.1978 – 5 AZR 180/77 – Juris), wofür vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
II.
Die Beklagte hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.
Für die Beklagte ist die Revision zuzulassen, weil in der Sache entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
– Seite 8 –
Im Folgenden wird gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.
– Seite 9 –
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Telefax 03 61/26 36 – 20 00) innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Revisionsschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur zugelassen:
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
Die bezeichneten Organisationen müssen im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006 (BGBl. I S. 519) verwiesen.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |