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Stuttgart: Kündigung eines Daimler-Betriebsrats unzulässig
In den meisten Fällen ist die Kündigung eines Betriebsrats daher nur als außerordentliche Kündigung möglich. Und dazu braucht der Arbeitgeber nicht nur einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern auch die vorherige Zustimmung des Betriebsrats als Gremium (§ 15 Abs.1 KSchG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu der Kündigung eines seiner Mitglieder, muss der Arbeitgeber vor Gericht ziehen mit dem Ziel, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt.
In einem solchen Gerichtsverfahren hat das Arbeitsgericht Stuttgart vor zwei Tagen die von der Daimler AG beantragte Ersetzung der Zustimmung zu der Kündigung eines Betriebsrats des Werkes Stuttgart-Untertürkheim abgelehnt: Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11.
- Kündigung eines freigestellten Betriebsrats wegen Arbeitszeitbetrugs?
- Arbeitsgericht Stuttgart: Kündigung des Daimler-Betriebsrats wäre unverhältnismäßig
Kündigung eines freigestellten Betriebsrats wegen Arbeitszeitbetrugs?
Arbeitszeitbetrug heißt, dass man nicht arbeitet, während der Arbeitgeber dies nicht erfährt und daher brav den Lohn bezahlt - für nicht geleistete Arbeit. Dabei können schon kleinere Unpünktlichkeiten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden. Und auch nach langer Beschäftigungsdauer ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Vorgehen "mit System" verschleiert. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem bestätigt (BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/176 Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs).
Andererseits beachten Arbeits- und Landesarbeitsgerichte seit dem Urteil des BAG im Fall "Emmely (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) stärker als bisher, dass auch massive Pflichtverstöße des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung nicht immer rechtfertigen. Daher sind auch bei einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs alle für den Arbeitnehmer sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
Dass ein Betriebsrat von der Arbeit freigestellt ist und daher nur noch sein Betriebsratsarbeit verrichten muss, entlastet ihn allerdings nicht von vornherein von dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs (denn dann muss er eben seine Betriebsratsarbeit verrichten, was er nicht kann, wenn er "abtaucht"). Allerdings kann eine lange Beschäftigungsdauer bei der Abwägung den Ausschlag pro Betriebsrat geben, wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zeigt (Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11).
Arbeitsgericht Stuttgart: Kündigung des Daimler-Betriebsrats wäre unverhältnismäßig
In dem Streitfall des Arbeitsgerichts Stuttgart soll ein freigestellter Betriebsrat des Werks Stuttgart-Untertürkheim Arbeitszeitbetrug begangen haben. Er soll, so ein anonymer Hinweis, an drei Tagen im Juli und August 2011 im Werk Untertürkheim erst eingestempelt haben, dann aber seine Ehefrau an ihren Arbeitsplatz zum Werk Mettingen gebracht haben und dann erst wieder ins Werk Stuttgart-Untertürkheim zurückgefahren sein.
Außerdem besteht laut Daimler der Verdacht, dass der Betriebsrat schon früher gleichgelagerte Pflichtverletzungen begangen hat. Der Betroffene ist 1952 geboren und seit über 40 Jahre bei der Daimler AG beschäftigt. Seit 1990 ist er Betriebsratsmitglied in Stuttgart. Er hat sich u.a. damit verteildigt, der Daimler AG gehe es auch darum, sein Nachrücken als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu verhindern.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Daimler AG zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass die drei angeblichen Arbeitszeitverstöße im Sommer 2011 eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könnten. Die Interessenabwägung fiel angesichts des Alters des Arbeitnehmers und seiner über 40-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit zu seinen Gunsten aus. Und der von der Daimler AG vorgetragene Verdacht ähnlicher Pflichtverstöße in der Vergangenheit war auf Basis der derzeitigen Verdachtsmomente nicht "dringend", so das Arbeitsgericht Stuttgart.
Fazit: Der Fall des Stuttgarter Betriebsrats zeigt, dass auch freigestellte Betriebsräte einen Arbeitszeitbetrug begehen können. Andererseits können sie wie "gewöhnliche" Arbeitnehmer verlangen, dass eine lange Betriebszugehörigkeit und ein vorgerücktes Alter bei der Interessenabwägung einer Kündigung letztlich doch entgegenstehen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell 11/176 Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Letzte Überarbeitung: 10. November 2016
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