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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/251

Stutt­gart: Kün­di­gung ei­nes Daim­ler-Be­triebs­rats un­zu­läs­sig

Ar­beits­ge­richt Stutt­gart ver­wei­gert OK zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ei­nes Be­triebs­rats der Daim­ler AG: Ar­beits­ge­richt Stutt­gart, Be­schluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11
Rechte Hand mit roter Karte Die ro­te Kar­te muss in die­sem Fall zu­rück­ge­zo­gen wer­den
16.12.2011. Auch Mit­glie­der ei­nes Be­triebs­rats kön­nen ei­ne or­dent­li­che Kün­di­gung er­hal­ten, und da­zu muss der Be­triebs­rat als Gre­mi­um auch nicht sein OK ge­ben. Ei­ne sol­che Kün­di­gung ist aber nur aus be­triebs­be­ding­ten Grün­den mög­lich und kommt sel­ten vor, da sie nur zu­läs­sig ist, wenn der ge­sam­te Be­trieb oder zu­min­dest ei­ne Be­triebs­ab­tei­lung still­ge­legt wird (§ 15 Abs.4 und 5 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz).

In den meis­ten Fäl­len ist die Kün­di­gung ei­nes Be­triebs­rats da­her nur als au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung mög­lich. Und da­zu braucht der Ar­beit­ge­ber nicht nur ei­nen "wich­ti­gen Grund" im Sin­ne von § 626 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB), son­dern auch die vor­he­ri­ge Zu­stim­mung des Be­triebs­rats als Gre­mi­um (§ 15 Abs.1 KSchG). Ver­wei­gert der Be­triebs­rat die Zu­stim­mung zu der Kün­di­gung ei­nes sei­ner Mit­glie­der, muss der Ar­beit­ge­ber vor Ge­richt zie­hen mit dem Ziel, dass das Ge­richt die Zu­stim­mung er­setzt.

In ei­nem sol­chen Ge­richts­ver­fah­ren hat das Ar­beits­ge­richt Stutt­gart vor zwei Ta­gen die von der Daim­ler AG be­an­trag­te Er­set­zung der Zu­stim­mung zu der Kün­di­gung ei­nes Be­triebs­rats des Wer­kes Stutt­gart-Un­ter­türk­heim ab­ge­lehnt: Ar­beits­ge­richt Stutt­gart, Be­schluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11.

Kündi­gung ei­nes frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats we­gen Ar­beits­zeit­be­trugs?

Ar­beits­zeit­be­trug heißt, dass man nicht ar­bei­tet, während der Ar­beit­ge­ber dies nicht erfährt und da­her brav den Lohn be­zahlt - für nicht ge­leis­te­te Ar­beit. Da­bei können schon klei­ne­re Unpünkt­lich­kei­ten als Ar­beits­zeit­be­trug ge­wer­tet wer­den. Und auch nach lan­ger Beschäfti­gungs­dau­er ist ei­ne frist­lo­se Kündi­gung oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung möglich, wenn der Ar­beit­neh­mer sein Vor­ge­hen "mit Sys­tem" ver­schlei­ert. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) vor kur­zem bestätigt (BAG, Ur­teil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10 - wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell 11/176 Frist­lo­se Kündi­gung we­gen Ar­beits­zeit­be­trugs).

An­de­rer­seits be­ach­ten Ar­beits- und Lan­des­ar­beits­ge­rich­te seit dem Ur­teil des BAG im Fall "Em­me­ly (Ur­teil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) stärker als bis­her, dass auch mas­si­ve Pflicht­verstöße des Ar­beit­neh­mers ei­ne frist­lo­se Kündi­gung nicht im­mer recht­fer­ti­gen. Da­her sind auch bei ei­ner Kündi­gung we­gen Ar­beits­zeit­be­trugs al­le für den Ar­beit­neh­mer spre­chen­den Umstände zu berück­sich­ti­gen.

Dass ein Be­triebs­rat von der Ar­beit frei­ge­stellt ist und da­her nur noch sein Be­triebs­rats­ar­beit ver­rich­ten muss, ent­las­tet ihn al­ler­dings nicht von vorn­her­ein von dem Vor­wurf des Ar­beits­zeit­be­trugs (denn dann muss er eben sei­ne Be­triebs­rats­ar­beit ver­rich­ten, was er nicht kann, wenn er "ab­taucht"). Al­ler­dings kann ei­ne lan­ge Beschäfti­gungs­dau­er bei der Abwägung den Aus­schlag pro Be­triebs­rat ge­ben, wie die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Stutt­gart zeigt (Ar­beits­ge­richt Stutt­gart, Be­schluss vom 14.12.2011, 31 BV 248/11).

Ar­beits­ge­richt Stutt­gart: Kündi­gung des Daim­ler-Be­triebs­rats wäre un­verhält­nismäßig

In dem Streit­fall des Ar­beits­ge­richts Stutt­gart soll ein frei­ge­stell­ter Be­triebs­rat des Werks Stutt­gart-Un­tertürk­heim Ar­beits­zeit­be­trug be­gan­gen ha­ben. Er soll, so ein an­ony­mer Hin­weis, an drei Ta­gen im Ju­li und Au­gust 2011 im Werk Un­tertürk­heim erst ein­ge­stem­pelt ha­ben, dann aber sei­ne Ehe­frau an ih­ren Ar­beits­platz zum Werk Met­tin­gen ge­bracht ha­ben und dann erst wie­der ins Werk Stutt­gart-Un­tertürk­heim zurück­ge­fah­ren sein.

Außer­dem be­steht laut Daim­ler der Ver­dacht, dass der Be­triebs­rat schon früher gleich­ge­la­ger­te Pflicht­ver­let­zun­gen be­gan­gen hat. Der Be­trof­fe­ne ist 1952 ge­bo­ren und seit über 40 Jah­re bei der Daim­ler AG beschäftigt. Seit 1990 ist er Be­triebs­rats­mit­glied in Stutt­gart. Er hat sich u.a. da­mit ver­teil­digt, der Daim­ler AG ge­he es auch dar­um, sein Nachrücken als Er­satz­mit­glied in den Auf­sichts­rat zu ver­hin­dern.

Das Ar­beits­ge­richt Stutt­gart hat den Zu­stim­mungs­er­set­zungs­an­trag der Daim­ler AG zurück­ge­wie­sen. Zur Be­gründung heißt es, dass die drei an­geb­li­chen Ar­beits­zeit­verstöße im Som­mer 2011 ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht recht­fer­ti­gen könn­ten. Die In­ter­es­sen­abwägung fiel an­ge­sichts des Al­ters des Ar­beit­neh­mers und sei­ner über 40-jähri­gen be­an­stan­dungs­frei­en Be­triebs­zu­gehörig­keit zu sei­nen Guns­ten aus. Und der von der Daim­ler AG vor­ge­tra­ge­ne Ver­dacht ähn­li­cher Pflicht­verstöße in der Ver­gan­gen­heit war auf Ba­sis der der­zei­ti­gen Ver­dachts­mo­men­te nicht "drin­gend", so das Ar­beits­ge­richt Stutt­gart.

Fa­zit: Der Fall des Stutt­gar­ter Be­triebs­rats zeigt, dass auch frei­ge­stell­te Be­triebsräte ei­nen Ar­beits­zeit­be­trug be­ge­hen können. An­de­rer­seits können sie wie "gewöhn­li­che" Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, dass ei­ne lan­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit und ein vor­gerück­tes Al­ter bei der In­ter­es­sen­abwägung ei­ner Kündi­gung letzt­lich doch ent­ge­gen­ste­hen können.

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Letzte Überarbeitung: 10. November 2016

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