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Keine Power im Frankfurter Tower
29.02.2012. Gestern und heute konnte die Arbeitgeberseite im Tarifstreit der Frankfurter Vorfeldlotsen gleich zweimal juristisch punkten.
Zunächst hatte sich das Arbeitgericht Frankfurt am gestrigen Dienstag abend nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung dazu durchgerungen, einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und Deutsche Lufthansa AG stattzugeben.
Dem Antrag gemäß untersagte das Gericht der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V., ihre Mitglieder im Geschäftsbereich Tower am Tower Frankfurt (die sog. „Towerlotsen“) zu einem Sympathie- bzw. Solidaritätsstreik zur Unterstützung ihrer streikenden Vorfeldkollegen aufzurufen (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2012, 9 Ga 25/12).
Denn die Gewerkschaft der Flugsicherung hatte geplant, die Towerplotsen, die für die Überwachung der in der Luft befindlichen Flugzeuge verantwortlich sind, zu einer Arbeitsniederlegung zu bewegen, um den Druck auf die Fraport AG zugunsten der Vorfeldlotsen zu erhöhen. Die Vorfeldlotsen sorgen für den reibungslosen Verkehr der Flugzeuge auf dem Boden, d.h. sie koordinieren die Bewegungen auf dem Vorfeld. Und hier findet die eigentliche Tarifauseinandersetzung statt, denn die Vorfeldmitarbeiter verlangen u.a. mehr Geld.
Am heutigen Mittwoch legte die Arbeitgeberseite noch mal nach: Das Arbeitsgericht Frankfurt gab auch einem weiteren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG und Deutsche Lufthansa AG im Wesentlichen statt.
Dementsprechend untersagte es der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. auch die Durchführung von Streikmaßnahmen in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und/oder Verkehrszentrale der Fraport AG. Verboten sind damit Streiks in der Zeit bis zum morgigen Donnerstag um 05.00 Uhr (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012, 9 Ga 24/12).
Die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unter ihrem Vorsitzenden Kreutzberg-Kowalczyk begründete diesen weiteren Schritt im Wesentlichen damit, dass die Gewerkschaft mit den umstrittenen Streikmaßnahmen gegen das Gebot der Friedenspflicht verstoße. Denn mit dem Streik sollen auch Tarifforderungen durchgesetzt werden, zu denen sich bereits rechtsverbindliche Regelungen in einem noch gültigen Tarifvertrag finden. Konkret betrifft dies Arbeitsschutzregelungen und ein Nachtschichtverbot für ältere Mitarbeiter.
Diese Begründung ist aus gewerkschaftlicher Sicht wichtig, denn damit beruht das Streikverbot gerade nicht auf einer Bewertung der in der Öffentlichkeit umstrittenen Höhe der Gehaltsforderungen der Vorfeldmitarbeiter. Und die Entscheidung hat auch nichts mit dem juristisch überholten, weil verfassungswidrigen Prinzip der Tarifeinheit zu tun ("ein Betrieb - ein Tarifvertrag"), das aller Mängel zum Trotz bei vielen Politikern immer noch beliebt ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012, 9 Ga 24/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/235 Gewerkschaft haftet auf Schadensersatz wegen Streik
- Arbeitsrecht aktuell: 15/239 Kein Schadensersatz für Streikfolgen
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 5 vom 29.02.2012
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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