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Streik für Betriebsrat
Hintergrund ist eine betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift, nach der dem Kabinenpersonal von Fluggesellschaften nur bei einer entsprechenden tariflichen Vereinbarung das Recht eingeräumt wird, einen Betriebsrat zu gründen.
Für einen solchen Mitbestimmungs-Tarifvertrag streiken die Beschäftigten von easyJet am Flughafen Berlin-Schönefeld.
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneint Recht von easyJet-Beschäftigten, Betriebsrat zu gründen
- Der Hintergrund: Sondersituation für im Flugverkehr eingesetzte Beschäftigte
- EasyJet-Beschäftigte streiken für einen Mitbestimmungs-Tarifvertrag
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneint Recht von easyJet-Beschäftigten, Betriebsrat zu gründen
In Arbeitsrecht aktuell 10/032 ("Kein Betriebsrat im Flugzeug") berichteten wir über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30.10.2009, 6 TaBVGa 2284/09), nach der die Gründung eines Betriebsrats bei easyJet unzulässig ist.
Das der „Base“ Flughafen Berlin-Schönefeld zugeordnete Personal hatte im Sommer 2009 versucht, einen Betriebsrat nicht nur für das Bodenpersonal (das aus acht Beschäftigten bestand) sondern auch für die im Flugverkehr eingesetzten 299 Beschäftigten zu gründen. Ein Wahlvorstand, der die Wahl durchführen sollte, war schon bestellt. EasyJet wollte die Betriebsratsgründung verhindern und beantragte per Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus, dem Wahlvorstand die Wahl zu untersagen.
Als das Arbeitsgericht Cottbus dem Wahlvorstand recht gab (Beschluss vom 24.09.2009 – 1 BVGa 7/09), legte easyJet sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein, das dem Wahlvorstand wie von easyJet beantragt, die Durchführung der Wahl untersagte.
Der Hintergrund: Sondersituation für im Flugverkehr eingesetzte Beschäftigte
Die Untersagung der Betriebsratswahl ist auf eine betriebsverfassungsrechtliche Besonderheit zurückzuführen. Eigentlich besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Beschäftigten nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Ein Arbeitgeber würde dementsprechend mit dem Versuch, die Wahl gerichtlich untersagen zu lassen, scheitern.
§ 117 Abs. 2 BetrVG macht hiervon jedoch eine Ausnahme. Für im Flugbetrieb eingesetzte Arbeitnehmer, also das Kabinenpersonal, besteht das Recht auf Gründung eines Betriebsrats nur dann, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Dem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber der Meinung war, dass ein „normaler“ Betriebsrat für die nicht ortsgebundenen im Flugbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer nicht passt und in einem Tarifvertrag sachgerechtere auf diese Sondersituation Rücksicht nehmende Regelungen getroffen werden können.
Umstritten war und ist dabei allerdings, ob diese Regelung nicht gegen europäisches Recht verstößt. Denn die Richtlinie 2002/14/EG (so genannte Mitbestimmungsrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Mitbestimmungsrechten zu garantieren und nimmt hiervon ausdrücklich nur die Besatzung von Hochseeschiffen aus.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass § 117 Abs. 2 BetrVG nicht gegen Europarecht verstößt und kam konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass eine Betriebsratswahl mangels entsprechendem Tarifvertrag für das Kabinenpersonal von easyJet unzulässig ist.
EasyJet-Beschäftigte streiken für einen Mitbestimmungs-Tarifvertrag
Einen Tarifvertrag, der die Gründung eines Betriebsrats regelt („Mitbestimmungs-Tarifvertrag“) versuchte ver.di schon vor der gerichtlichen Auseinandersetzung mit easyJet abzuschließen und scheiterte. Auch danach war easyJet zum Abschluss eines solchen Tarifvertrages nicht bereit.
Bereits Anfang Dezember 2009 gab es bei easyJet in Berlin-Schönefeld deshalb einen Warnstreik. Jetzt machten die Beschäftigten von easyJet in Berlin-Schönefeld ernst und streikten einen Tag lang erneut. Mehrere Flüge mussten gestrichen werden und es kam zu erheblichen Verspätungen (rbb-online, 18.02.2010, „easyJet-Flüge wegen Streik ausgefallen“).
"Nach sieben erfolglosen Verhandlungstagen lässt sich die Gewerkschaft nicht mehr länger hinhalten. Es reicht!“, sagte Holger Rößler, Ver.di-Verhandlungsführer und zuständiger Betreuungssekretär im Bereich Luftfahrt (Berliner Morgenpost, 17.02.2010, „Easyjet-Mitarbeiter streiken in Schönefeld“).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Berliner Morgenpost, 17.02.2010, „Easyjet-Mitarbeiter streiken in Schönefeld“
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2009, 6 TaBVGa 2284/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/032 Kein Betriebsrat im Flugzeug
Letzte Überarbeitung: 23. März 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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