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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08
Schlagworte: | Kündigung: Personenbedingt, Kündigung: Verhaltensbedingt, Außerdienstliches Verhalten | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 14 Sa 101/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.06.2009 | |
Leitsätze: | Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht kann die politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei als Grund für eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung seiner konkreten Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des Arbeitgebers nicht mehr als geeignet für seine Tätigkeit angesehen werden kann. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei begründen allerdings nur Zweifel an der Eignung des Beschäftigten. Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die politischen Aktivitäten konkret beeinträchtigt wird. Im Entscheidungsfall reichten die vom Arbeitgeber vorgetragenen Umstände nicht aus, um die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines in einem Druck- und Versandzentrum einer Oberfinanzdirektion beschäftigten Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Zu einer Weiterbeschäftigung des Beschäftigten während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, wenn nach Ausspruch der Kündigung weitere Aktivitäten für die verfassungsfeindliche Partei stattfinden, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue begründen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2008, 8 Ca 142/08 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Mannheim -
Verkündet
am 02.06.2009
Aktenzeichen:
14 Sa 101/08
8 Ca 142/08 (ArbG Karlsruhe)
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Munk
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger/Berufungskläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 14. Kammer -
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Witte, den ehrenamtlichen Richter Hornung
und den ehrenamtlichen Richter Wolff
auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2009
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 30.10.2008 - 8 Ca 142/08 abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.05.2008 nicht aufgelöst wurde.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/4, das beklagte Land trägt insoweit 3/4.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom beklagten Land mit Schreiben vom 08.05.2008 ausgesprochenen außerordentlichen/fristlosen - hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 30.06.2008 erklärten - Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob das beklagte Land zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt war. Schließlich macht der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend.
Der am ... 1982 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2003 beim beklagten Land im Bereich der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Zugrunde liegen schriftliche Arbeitsverträge vom 01.08.2003 sowie vom 04.11.2004, denen zufolge die Geltung des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land B... jeweils geltenden Fassung vereinbart war (vgl. Vor.A. Bl. 12 bis 15). Die übertragenen Tätigkeiten entsprachen gem. schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.11.2004 der Vergütungsgruppe VI b BAT. Der Kläger wurde auf dieser Grundlage in den Bereich des TV-L vom 12.10.2006 übergeleitet.
Die zuletzt - seit Anfang 2004 - vom Kläger ausgeübte Tätigkeit im Druck- und Versandzentrum der Oberfinanzdirektion K... besteht überwiegend aus der Produktionsplanung, -steuerung und -überwachung (vgl. hierzu im Einzelnen Arbeitszeugnis vom 21.11.2007, Vor.A. Bl. 55). In dem genannten Druckzentrum werden sämtliche im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion anfallenden Bescheide und Schreiben, etwa Steuerbescheide, Beihilfebescheide, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, LOK-Bescheide) mittels elektronisch gesteuerter Druckabläufe zum Druck entgegengenommen und entsprechend erstellt.
Der Kläger war vor Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.07.2002 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Verwal-tungsangestellter beim Landratsamt K... beschäftigt. Der Kläger wurde deshalb nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, weil seitens des Landratsamtes Kenntnis über eine Betätigung des Klägers für die NPD erlangt worden war.
Unter dem 17.07.2003 wurde der Kläger gem. schriftlicher Belehrung auf seine politischen Treuepflichtungen aus § 8 BAT hingewiesen, wonach auch der Angestellte sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten habe.
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Anschließend an die formularmäßige Belehrung folgt die vom Kläger unterschriebene Erklärung, die u. a. lautet: „Auf Grund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eine ihrer obengenannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin...“ (Vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 98/99).
Mit Schreiben vom 23.08.2007 (vgl. Vor.A. Bl. 100 ff.) teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Oberfinanzdirektion K... mit, dass aktuell Informationen über Aktivitäten des Klägers in rechtsextremistischen Kreisen vorlägen. Das Schreiben lautet u. a.:
„...
- Am 7. August 2007 lädt er mit „Newsletter“ vom gleichen Tag zum „Sommerfest“ der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) und deren Jungendorganisation, den „Jungen Nationaldemokraten“ (JN), am 11. August 2007 im Raum B... ein. Einem Bericht auf der Homepage des NPD-Kreisverbandes K... zufolge „führte L... in seiner unnachahmlichen Art eines souveränen Versammlungsleiters unterhaltsam durch das weitere Programm“.
- Mit „Newsletter“ vom 30. Juli 2007 weist L... auf den „Nationalen Stammtisch“ des NPD-Kreisverbandes K...-Land hin.
- Zum 17. Juni 2007 lädt er mittels „Newsletter“ zu einer Schulungsveranstaltung des NPD-Kreisverbands K...-Land nach B... ein.
- Einer Meldung des Polizeipräsidiums K... zufolge gab er sich als Verantwortlicher für die Gründung des Stützpunkts K... der JN am 9. Juni 2007 in B... zu erkennen.
Über einen „Newsletter“ verbreitete er die Einladung zu der Veranstaltung.
- Am 8. Mai 2007 nahm L... an einer Mahnwache: „Gegen das Vergessen - Zum Gedenken der gefallenen Soldaten des 1. und 2. Weltkrieges“ in K... teil. Hauptredner auf der Veranstaltung war der ehemalige NPD-Landesvorsitzende D.... Dieser thematisierte unter anderem den Prozess in M... gegen den Revisionisten Z... und lobte den Revisionismusgedanken, der zur Selbstfindung des deutschen Volkes unerlässlich sei.
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Unter den Teilnehmern befanden sich weitere Personen, die der rechtsextremistischen Szene angehören.
Wegen Leugnung des Holocausts wurde Z... vom Landgericht M... Anfang 2007 zu fünf Jahren Haft verurteilt. Z... hatte den millionenfachen Mord an Juden als Geschichtsfälschung bezeichnet.
- Über die Jahreshauptversammlung des NPD-Regionalverbandes K.../M... am 25. März 2007 verschickte L... per „Newsletter“ im Vorfeld einen Hinweis.
Vor dem Hintergrund seiner aktiven Rolle überwiegend in Kreisen der NPD und den politischen Zielen der Partei besteht Grund zu der Annahme, dass Herr L... als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen die aktive Gewähr der Verfassungstreue verstößt.
...“
Die Oberfinanzdirektion schrieb den Kläger am 29.08.2007 unter dem Betreff „Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land B..., Ihre Erklärung zur Verfassungstreue vom 17.07.2003“ unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.08.2007 an. Im Einzelnen aufgeführt sind die im Schreiben vom 23.08.2007 enthaltenen ersten fünf Punkte, verbunden mit dem Hinweis, der Kläger habe mit seinem öffentlichen Auftreten für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei grob gegen seine tarifvertragliche Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen (vgl. im Einzelnen Schreiben vom 29.08.2007, Vor.A. Bl. 47 bis 49). Entsprechend der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 11.09.2007 (vgl. Vor.A. Bl. 50).
Unter dem 04.10.2007 (vgl. Vor.A. Bl. 51 bis 53) erteilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger eine Abmahnung. Diese lautet u. a.:
„...
Auf Ihren Wunsch fand am 12.09.2007 eine Besprechung in dieser Angelegenheit statt. Auch hier bestritten Sie die Ihnen vorgeworfenen Tätigkeiten nicht. Ein Einfluss auf die von Ihnen geleistete Arbeit hätten die Aktivitäten nicht. Sie gaben ferner zu, dass die Unterstützung rechtsextremistischer Kreise bereits während Ihrer Tätigkeit beim Landratsamt K... bekannt und deshalb bereits damals Gegenstand einer Besprechung war. Ein Zusammenhang mit der Beendigung Ihrer Beschäftigung dort bestünde aber nicht.
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Obwohl Ihnen aufgrund des damaligen Gesprächs bereits bekannt war, dass Ihre Aktivitäten bei der NPD und JN gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, haben Sie die Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue bei Ihrer Einstellung am 17.07.2003 trotzdem unterschrieben, ohne Ihren zukünftigen Arbeitgeber auf diese Aktivitäten hinzuweisen. Durch diese Fehlinformation und mit Ihrem öffentlichen Auftreten für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei wie der NPD haben Sie grob gegen Ihre tarifvertragliche Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Sie gaben zu erkennen, dass Sie sich gerade nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Sie haben dadurch das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber nachhaltig erschüttert. Eine Weiterbeschäftigung beim Land B... kommt für Sie bei anhaltenden Aktivitäten für verfassungsfeindliche Organisationen nicht in Betracht.
Ich mahne sie deshalb wegen der o.g. Pflichtverstöße ab. Für den Fall anhaltender Aktivitäten für die rechtsextremistische Szene müssen sie mit einer fristlosen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses rechnen.
...“
Am 18.11.2007 (Volkstrauertag) nahm der Kläger an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung am Ehrenmal „Panzergraben“ auf dem Gebiet der Gemeinde R... teil. Bei diesem Ehrenmal handelt es sich um ein von der Gemeinde errichtetes Steinkreuz zur Erinnerung an dort beigesetzte französische und deutsche Soldaten, die vor Ort im April 1945 gefallen waren.
Mit Schreiben vom 17.04.2008, eingegangen am 25.04.2008, wurde der Oberfinanzdirektion durch das Landesamt für Verfassungsschutz die Teilnahme des Klägers an der genannten NPD-Veranstaltung des 18.11.2007 berichtet.
Nach entsprechender Beteiligung des Personalrats (vgl. Schreiben vom 29.04.2008, Vor.A. Bl. 104/105) und dessen Zustimmung unter dem 07.05.2008 wurde gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche fristlose/hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 08.05.2008 ausgesprochen mit Hinweis auf die Teilnahme des Klägers an der Gedenkveranstaltung am Ehrenmal Panzergraben (vgl. im Einzelnen Kündigungsschreiben Vor.A. Bl. 27/28).
Nachfolgend, mit Anwaltsschriftsatz vom 23.09.2008, hat das beklagte Land die Anfechtung des mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrages erklären lassen.
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Mit der am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger das Fehlen eines Kündigungsgrundes sowohl hinsichtlich einer außerordentlichen als auch einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung geltend gemacht. Der Kläger habe dem beklagten Land durch sein Verhalten keinerlei Veranlassung gegeben, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Der Kläger habe sich zu jeder Zeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt und werde ein solches Bekenntnis auch weiterhin ablegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Aktivitäten des Klägers für die NPD und/oder die JN, die beide nicht wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten worden seien.
Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht, aus den vorgetragenen Aktivitäten des Klägers für die NPD und/oder die JN ergebe sich, dass der Kläger nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete, denn der Kläger habe sich für eine verfassungsfeindliche Partei engagiert. Die Verfassungsfeindlichkeit der NPD ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2007. Durch sein Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei beschädige der Kläger das Ansehen der Finanzverwaltung. Aufgrund seiner arbeitsvertraglich ausgeübten Tätigkeit habe der Kläger Zugang zu personenbezogenen Daten der Steuerpflichtigen. Das Vertrauen der Bürger in das rechtsstaatliche Handeln der Finanzverwaltung werde beeinträchtigt, sofern Bedienstete öffentlich für eine rechtsextremistische Partei einträten, die eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolge.
Zur Begründung der mit Schriftsatz vom 23.09.2008 erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrages hat das Land vorgetragen, der Kläger habe mit seiner Erklärung zur Verfassungstreue vom 17.07.2003 eine arglistige Täuschung begangen, denn der Kläger habe genau gewusst, dass sein Engagement für die NPD einer Einstellung beim beklagten Land entgegengestanden habe und das Land den Dienstvertrag niemals unterschrieben hätte, hätte der Kläger sein Engagement für die NPD offenbart gehabt. Der Kläger habe unstreitig Kenntnis davon gehabt, dass sein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Landratsamt K... wegen der über die Person des Klägers vorliegenden Erkenntnisse einer politischen Betätigung für die NPD nicht fortgesetzt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die vom beklagten Land erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien als unwirksam erachtet. Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB liege nicht vor. Der Kläger habe nach Auffassung der Kammer keine zulässigen Fragen falsch beantwortet. Nach einer Mitgliedschaft oder einer aktiven Tätigkeit in der NPD oder für die JN sei der Kläger ebenso wenig gefragt worden wie danach, ob er für eine Organisation tätig sei, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als verfassungswidrig eingestuft werde. Sofern auf das Eintreten des Klägers für die freiheitliche demokratische Grundordnung abgestellt werde, so
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könnten Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wann und in welcher Weise diese - die freiheitliche demokratische Grundordnung - nachteilig betroffen sei oder nicht. Aus der Mitgliedschaft oder Tätigkeit für eine Organisation, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als verfassungswidrig eingeschätzt werde, könnten Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhalten und die tatsächliche Einstellung eines Arbeitnehmers nicht gezogen werden. Auch liege ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB nicht vor. Die Kammer habe keine Überzeugung davon gewinnen können, dass eine Dienstpflichtverletzung wegen Loyalitätsverstoßes vorliege, indem der Kläger den Staat und seine Verfassungsorgane in unangemessener Weise angegriffen, ihn verächtlich gemacht oder beschimpft habe.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei personenbedingt i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG begründet. Die persönliche Eignung eines Angestellten im öffentlichen Dienst erfordere es, dass sich der Angestellte durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes bekenne, wobei die zu stellenden Anforderungen sich nach den Aufgaben des Angestellten richteten und eine Einzelfallprüfung erforderten. Danach sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass aus Sicht des beurteilenden Landes die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Kläger die an ihn gestellten Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht nicht erfülle, da er nicht nur Mitglied der NPD sei, sondern fortwährend, systematisch und strukturiert aktiv sowie öffentlich wahrnehmbar als Funktionsträger der NPD und der JN durch Organisation von Versammlungen und Herausgabe von Newslettern tätig werde und der Kläger insoweit mit Geschehnissen in enge Verbindung gebracht werden könne, die eindeutig und schwerwiegend den grundlegenden und gegenüber den Bürgern vertretenen Überzeugungen des Staates und seiner Organe entgegenstünden. Dies betreffe Einladung und Vortrag des Herrn D... und dessen Eintritt für Herrn Z..., für die Gedenkveranstaltung, auf welcher die erste Strophe der deutschen Nationalhymne gesungen worden sei und schließlich den Nachruf auf Herrn B... im Newsletter vom 25.07.2008. Zu den Herren B..., D... und Z... seien Informationen allgemein zugänglich, welche verdeutlichten, in welcher Weise deren Verhalten dem grundlegenden Selbstverständnis des Staates und seiner Organe entgegenstehe.
Im Übrigen wird auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.10.2008 Bezug genommen.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das beklagte Land hält unverändert an der Rechtswirksamkeit der Anfechtungserklärung vom 23.09.2008 sowie an der ausgesprochenen außerordentlichen/fristlosen Kündigung fest.
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Die dauerhaft leitende Funktion des Klägers in der rechtsextremen NPD rechtfertige die Anfechtung, zumindest die fristlose Kündigung. Erst nach der Abmahnung vom 04.10.2007 sei seitens der Arbeitgeberin in Erfahrung gebracht worden, dass der Kläger bereits zum Jahreswechsel 2001/2002 als „Stützpunktleiter“ aktiv hervorgetreten sei. In einem Neujahrsschreiben bitte der Kläger etwa um Spenden für den „Kampf um Deutschland“. Gemäß erneuter Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 31.01.2009 verschicke der Kläger auch im Jahr 2008 den Newsletter der NPD im eigenen Namen und sei als Veranstalter einer Gedenkveranstaltung sowie durch Versendung von Einladungen in Erscheinung getreten.
Das Arbeitsgericht habe bei Beurteilung der Anfechtung verkannt, dass eine rechtserhebliche Täuschung seitens des Klägers bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien vorliege. Dem Kläger sei im Zusammenhang des nicht verlängerten befristeten Arbeitsvertrages beim Landratsamt K... bekannt gewesen, dass sein durch das Landesamt für Verfassungsschutz bekannt gewordenes Engagement für die NPD Anlass für eine sofortige Freistellung und anschließende Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst gewesen sei. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Einstellung beim beklagten Land durch Ausbildung, Tätigkeit beim Landratsamt und die schriftliche Belehrung zur Verfassungstreue bekannt gewesen, dass Personen im öffentlichen Dienst jederzeit und auch außerdienstlich sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen müssten und keine verfas-sungsfeindlichen Parteien oder Organisationen unterstützen dürften. Der Kläger hätte deshalb auf die ihm vorgelegte Erklärung hin offenbaren müssen, dass er sich aktiv für die NPD sowie die JN einsetze und dort Ämter bekleide.
Das Arbeitsgericht habe auch rechtsfehlerhaft einen die fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigenden Loyalitätsverstoß verneint. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt Aktivist und sogar Funktionär der NPD sei und auf diversen Veranstaltungen als Veranstaltungs- und Versammlungsleiter auftrete und regelmäßig den Newsletter versende, bestehe die begründete Besorgnis, dass der Kläger keine Gewähr dafür biete, jederzeit vorbehaltslos für die verfassungsrechtliche Ordnung einzutreten. Damit verletze er die gegenüber dem Dienstherrn obliegenden Loyalitäts- und Treuepflichten. Der Kläger habe sich die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD auch zu eigen gemacht. Er diffamiere den Staat und seine Organe in aller Offenheit und bringe seinen Willen zum Aus-druck, ihn bekämpfen zu wollen. Der Kläger bitte in seiner Eigenschaft als Stützpunktleiter der JN um Unterstützung im „Kampf“ um Deutschland, rede vom „System“ und bediene sich auch sonst der typisch kämpferischen Sprache des Rechtsextremismus, wenn von „drecki¬en Spitzeln“ vom Verfassungsschutz, „Fackelzügen“, „Kameradschaften“ und dem „Kampf
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ums Vaterland“ die Rede sei. Nicht nur durch seine Sprache, auch in seinem konkreten Engagement für NPD und JN komme die verfassungsfeindliche Haltung des Klägers zum Aus-druck. Der am 25.07.2008 vom Kläger versendete Gedenkbrief für Herrn B... betreffe einen mehrfach rechtskräftig verurteilten Rechtsextremisten. Auch wenn der Kläger den Gedenkbrief nicht selbst verfasst habe, so habe er sich von Herrn B... und seinen Ausführungen mit keinem Wort distanziert. Nicht einmal im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens habe der Kläger derartiges für geboten gehalten.
Das beklagte Land beantragt:
1. Das Urteil vom Arbeitsgericht Karlsruhe vom 30.10.2008, Az.: 8 Ca 142/08, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt:
Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2008 (dortiges Aktenzeichen: 8 Ca 142/08) abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
Der Kläger macht mit seiner Berufung weiterhin die Rechtsunwirksamkeit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 08.05.2008 und hierzu seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend.
Das Arbeitsgericht irre in der Annahme, der Kläger habe durch seine gesamte Persönlichkeit und sein Verhalten den Anforderungen eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nicht entsprochen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der vom Arbeitsgericht vertretenen Prognose. Der Kläger habe sich kontinuierlich und in vollem Umfang zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt und im Übrigen seine Arbeitsleistungen ausnahmslos unpolitisch und korrekt erbracht. Auch habe der Kläger weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes das Ansehen der Beklagten geschädigt. Dies habe er insbesondere nicht dadurch getan, dass er an Veranstaltungen der NPD, einer in zwei Landtagen vertretenen Partei, teilgenommen ha-
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be. Aus den Spracheigenarten eines Menschen lasse sich nicht ernsthaft darauf schließen, dass dieser den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen habe. Ausweislich ihres Parteiprogramms sei die NPD nicht verfassungsfeindlich. Soweit es innerhalb der Partei womöglich in der Tat einzelne Personen gebe, die sich jemals in verfassungsfeindlicher Weise geäußert hätten, so schlügen derartige Einzeläußerungen nicht auf die Partei als Ganze durch. Das Eintreten für eine und die Mitgliedschaft in einer zugelassenen politischen Partei sei kein außerdienstliches Fehlverhalten, welches eine Kündigung zu rechtfertigen vermöge. Der Kläger habe bei seiner Arbeit in der Finanzverwaltung stets positive Beurteilungen erfahren. Soweit dem Kläger die Verbreitung eines Newsletter eines NPD-Verbandes mit neonazistischem Gedankengut vorgehalten werde, so sei richtig, dass der Kläger neonazistisches Gedankengut strikt ablehne. Das beklagte Land unternehme eine ungeeignete Beweisführung, wenn es die behauptete Verfassungsfeindlichkeit des Klägers aus dem Nachruf auf Herrn B... ableite und zu diesem Zweck Inhalte der fragwürdigen Weltnetzquelle „wikipedia“ heranziehe.
Die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger NPD-Mitglied ist, wurde vom Kläger nicht angegriffen.
Das beklagte Land beantragt:
Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt diesbezüglich das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt das erstinstanzliche Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg. Im Übrigen - soweit der Kläger vorläufige Weiterbeschäftigung beansprucht - ist die Berufung nicht begründet.
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A.
Das beklagte Land war weder zur Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien noch zum Ausspruch einer außerordentlichen/fristlosen Kündigung befugt.
I.
Das BAG hat bereits Grundsätze entwickelt zu den Voraussetzungen einer personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung, die der öffentliche Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer deshalb ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber als verfassungsfeindlich erachteten politischen Partei angehört und/oder für diese aktiv geworden ist (vgl. etwa Urteile vom 28.09.1989 - 2 AZR 317/86, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82, jeweils m. w. N.). Die zitierte BAG-Rspr. betrifft zwar die Zugehörigkeit des jeweils gekündigten Arbeitnehmers zur DKP (Deutsche Kommunistische Partei). Die dortigen Grundsätze und Überlegungen haben aber auch im vergleichbaren Streitfall zu gelten.
1) Danach kann zwar die politische Betätigung für eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, als personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn der Angestellte des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers aufgrund konkreter Umstände nicht (mehr) als geeignet für seine Tätigkeit angesehen werden kann.
a) Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Fragestellung und Prüfung, ob im Streitfall eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung betroffen ist, nicht daran scheitert, dass die betreffende Partei nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG verboten worden ist. Das mit dem Kündigungsschutzverfahren befasste Gericht hat deshalb selbst darüber zu befinden, ob die in Rede stehende Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Verfassungswidrig ist eine Partei, die in ihrem politischen Programm darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Diese freiheitliche demokratische Grundordnung ist gekennzeichnet durch „eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören „die Achtung vor den im Grundgesetz
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konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfG 2, 1 (12 ff); 5, 85 (140)).
Mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele sind etwa die Anwendung des Mittels der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats, ebenso auch die Wiederherstellung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, welches die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachtet hat, auch sonstige Formen einer Diktatur, gleichgültig, ob sie links- oder rechtsextrem geprägt sind (aus BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 - 2 C 27.78). Die Ziele einer politischen Partei ergeben sich nicht nur aus ihrem offiziellen Parteiprogramm und der Satzung, vielmehr auch aus sonstigen programmatischen Äußerungen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung, die sich mit den politischen Zielen der NPD befasst, festgestellt, eine Bekämpfung von Grundprinzipien der Verfassungsordnung und eine diesen widersprechende Zielsetzung könne sich aus einer ständigen gegen diese Grundprinzipien gerichteten und der Partei politisch zuzurechnenden Polemik wie zum Beispiel aus propagandistischer Rechtfertigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergeben. Als Beispiele für politische Äußerungen, die auf die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele schließen lassen, werden sodann etwa genannt: Es werde das bereits durch den Sprachgebrauch des Nationalsozialismus berüchtigte Wort „System“ gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen. Die im Bundestag vertretenen Parteien würden in ihrer Gesamtheit als „schädlich, verlogen und korrupt“ diffamiert. Hinzu kämen offenkundige, immer wiederkehrende und der NPD insgesamt zuzurechnende Bemühungen, die Verhältnisse und Geschehnisse des „Dritten Reiches“ zu verharmlosen und zu beschönigen. Die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus lasse Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens zu (vgl. BVerwG, w. b. b.).
b) Ist demnach auch hinsichtlich einer nicht nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG verbotenen Partei vom Gericht im Kündigungsschutzverfahren zu prüfen, ob die betreffende Partei -hier die NPD - verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so ist nach der oben zitierten einschlägigen BAG-Rechtsprechung darüber hinaus aber auch zu bedenken, dass die bloße Mitgliedschaft des gekündigten Arbeitnehmers in der betreffenden Partei für sich genommen als personenbedingter Kündigungsgrund allein nicht ausreicht. Hiernach gilt vielmehr:
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Mitgliedschaften und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründen lediglich Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers. Denn aufgrund Mitgliedschaft und Aktivitäten des Arbeitnehmers in der Partei ist zunächst indiziert, dass der Arbeitnehmer sich auch von den für verfassungsfeindlich zu erachtenden Zielen der Partei nicht distanziert. Insoweit geht es aber nicht um unwiderlegbare Vermutungen, sondern um Indizien, die zwar bei Prüfung eines Einstellungsanspruchs eines Bewerbers für eine Anstellung im öffentlichen Dienst - vom Bewerber - auszuräumen sind. Zum Nachweis eines personenbedingten Kündigungsgrundes hingegen reichen die Indizien nicht aus. Es obliegt dem öffentlichen Dienstherrn, allgemein begründete Zweifel an der Verfassungstreue durch konkrete, auf den jewei-ligen Arbeitnehmer und seinen persönlichen Aufgabenbereich bezogene Umstände zu beziehen, zu personalisieren und zu verstärken. Aufschlussreich sind insoweit insbesondere das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten, soweit es über die Verfolgung verfassungskonformer Ziele der betreffenden Partei hinausgeht. Ganz entscheidend ist das persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers, d. h. seine bestehende oder fehlende Bereitschaft, sich von - etwa - verfassungsfeindlichen Zielen der Partei zu distanzieren. Dieses Verständnis kann - wie bei der Einstellung - auch zur Klärung eines möglichen Kündigungssachverhalts regelmäßig nur aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden. Eine etwa fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den verfassungsfeindlichen Zielen zu äußern, kann bei der Prüfung der Eignung gegen ihn sprechen (so BAG, Urteil vom 28.09.1989 - 2 AZR 317/86).
Nach der BAG-Rechtsprechung ist bei Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst abzustellen auf die vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten, die staatliche Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers und das vom betroffenen Arbeitnehmer zu bearbeitende Aufgabengebiet. Dementsprechend folgt aus der Mitgliedschaft in einer sowie Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung für sich genommen auch kein Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L zu fordernde Verfassungstreue (vormals § 8 BAT). Die genannten Bestimmungen können in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, dass allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliege.
Während die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht von diesem die Bereitschaft fordere, sich mit der Idee des Staates, d. h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten, sich deshalb etwa von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen
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Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, gebe es, wie das BAG weiter ausführt, im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme. Wollte man dagegen aus der tariflich (§§ 8 BAT, 3 Abs. 1 TV-L) auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt. Das vom Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht (Loyalitätsverpflichtung) ergebe sich daher aus seiner Stellung und dem konkreten Aufgabenkreis, den er wahrzunehmen habe (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1989, w. b. b.).
c) Ist nach den Grundsätzen einer personenbedingten Kündigung keine fehlende Eignung des betreffenden Arbeitnehmers festzustellen, so kommt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen politischer Aktivitäten nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret beeinträchtigt wird. Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der Prüfung sonstiger verhaltensbedingter Kündigungsgründe, sofern das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers im außerdienstlichen Bereich angesiedelt ist (vgl. BAG, w. b. b.).
II.
1) Bei Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze erweist sich zunächst die erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages als unbegründet. Dem beklagten Land steht das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht nach § 123 BGB nicht zu.
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist.
Zwar ist dem beklagten Land darin zu folgen, dass seitens des Klägers eine Täuschung - durch Verschweigen seiner Aktivitäten für die NPD bzw. JN - begangen worden ist, indem der Kläger am 17.07.2003 die ihm vorgelegte Erklärung zur Verfassungstreue nach § 8 BAT unterzeichnet hat. Dadurch hat er beim beklagten Land die falsche Vorstellung aufrechterhalten, der Kläger gehöre keiner politischen Partei an bzw. unterstütze keine politische Partei, die nach dem Verständnis des Verfassungsschutzes des Landes verfassungsfeindliche Ziele verfolgte. Insoweit weist das Land zu Recht darauf hin, dass der Kläger aufgrund der Besonderheiten der Abwicklung seines vormaligen befristeten Arbeitsverhältnisses beim Landratsamt K... wissen musste, dass seitens des öffentlichen Arbeitgebers wegen bekanntgewordener Aktivitäten für NPD bzw. JN eine Beschäftigung des Klägers auf Ablehnung stieß. Diese
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Haltung konnte beim beklagten Land erkennbar nicht anders sein als beim Landratsamt, welches eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.07.20002 hinaus lediglich wegen der politischen Aktivitäten abgelehnt hatte.
Gleichwohl liegt keine i. S. des § 123 Abs. 1 BGB tatbestandsmäßige Täuschung vor. Die hier in Betracht zu ziehende Täuschung durch Schweigen setzte eine Aufklärungspflicht des Klägers voraus. Eine solche bestand indes nicht.
Der Kläger beruft sich im vorliegenden Verfahren gerade darauf, dass er sich stets und jederzeit in vollem Umfang zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekannt habe und bekenne, des Weiteren er auch nicht Mitglied oder sonstwie Anhänger einer Partei sei, deren Ziele sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Dafür, dass dieses Vorbringen nicht der inneren Überzeugung des Kläger entspräche, bieten sich keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt bezogen auf den Zeitpunkt des Zustandekommens bzw. die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dass sich der Kläger etwa nicht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der von ihm unter dem 17.07.2003 unterzeichneten Erklärung zur Verfassungstreue gesehen hätte, lässt sich insbesondere nicht aus den Erfahrungen des Klägers im Zusammenhang der Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Landratsamt K... schließen. Wie bereits im arbeitsgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt, können eben Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine bestimmte politische Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt oder nicht.
Ferner ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Bewerbung für eine Angestelltentätigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Die Eignungsprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG umfasst die Beurteilung der politischen Treuepflicht des Bewerbers, wobei der einstellenden Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie darf einen Bewerber ablehnen, wenn vernünftige Zweifel an der Eignung nicht ausgeräumt werden können. Allerdings gilt auch in diesem Zusammenhang, dass sich die Eignungsprüfung nicht auf die Mitgliedschaft und Aktivitäten des Bewerbers in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigung oder politischen Partei beschränken darf. Die Persönlichkeit des Bewerbers, seine Einstellung und sein Verhalten müssen im Vordergrund stehen, weshalb die Einstellungsbehörde aufgrund einer persönlichen Beurteilung zu entscheiden hat, inwieweit der Bewerber sich verfassungsfeindliche Ziele der Vereinigung bzw. Partei zu eigen gemacht hat. Bei Beurteilung eines Einstellungsanspruches verhält es sich -
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im Gegensatz zur Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes - so, dass durch eine Parteimitgliedschaft etwa indizierte Zweifel an der Verfassungstreue vom Bewerber auszuräumen sind (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19.03.1980 - 5 AZR 794/78, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83, jeweils m. w. N.). Demnach durfte sich der Kläger beim beklagten Land in Ausübung eines verfassungsrechtlich geregelten Einstellungsanspruchs bewerben.
Nach alledem kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe gegenüber dem beklagten Land eine Aufklärungspflicht hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten verletzt.
2) Die in Streit stehende ordentliche Kündigung vom 08.05.2008 ist weder personen- noch verhaltensbedingt i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt. Noch weniger liegt ein entsprechender Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB vor. Aus den nachfolgenden Ausführungen zur Berufung des Klägers ergibt sich mithin zwangsläufig, dass die Berufung des beklagten Landes auch insoweit unbegründet ist, als an der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen/fristlosen Kündigung festgehalten werden soll.
B.
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet, im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
I.
Der Kläger macht zu Recht die Sozialwidrigkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 08.05.2008 geltend.
1) Hinsichtlich der maßgeblichen Prüfungskriterien ist zunächst festzustellen, dass der vom beklagten Land bei Kündigungsausspruch herangezogene Kündigungsgrund sowohl die Prüfung einer personenbedingten als auch einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG eröffnet. Dies ergibt sich daraus, dass im Zusammenhang des Kündigungsausspruchs seitens des beklagten Landes auf eine Pflichtverletzung des Klägers nach vorausgegangener Abmahnung - Abmahnung vom 04.10.2007 - abgestellt worden ist. Die Argumentation des beklagten Landes im Verlauf des vorliegenden Prozesses konzentriert sich allerdings im Wesentlichen auf die Behauptung, dass es dem Kläger wegen Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele als Mitglied und Anhänger der NPD und rechtsextremistischer Aktivitäten an der für den Angestellten des öffentlichen Dienstes erforderlichen persönlichen Eignung (Loyalität) mangele. Entsprechend der Begründung im arbeitsgerichtlichen Urteil hat sich die Kündigungsbegründung des beklagten Landes im Sinne der Geltendmachung eines
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personenbedingten Kündigungssachverhaltes verlagert. Dem stehen für sich genommen keine Hinderungsgründe entgegen.
2) Eine fehlende Eignung des Klägers als Verwaltungsangestellter für die von ihm ausgeübte Tätigkeit beim Druck- und Versandzentrum der Oberfinanzdirektion K... und ein daraus abzuleitender personenbedingter Kündigungsgrund lässt sich nach dem Vorbringen des beklagten Landes nicht feststellen.
a) Die vom Kläger zu fordernde politische Treuepflicht entspricht nicht derjenigen eines Beamten, vielmehr bestimmt sich die Treue- bzw. Loyalitätspflicht nach den vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. BAG, Urteile vom 28.09.1989 und 06.06.1984, w. b. b.). Bei Ausübung seiner Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf Planung, Steuerung und Überwachung elektronischer Druckvorgänge bezieht, hat der Kläger aktiv keine Grundwerte der Verfassung zu vertreten bzw. - wie etwa Lehrer und Erzieher - anvertrauten Personen zu vermitteln. Im Vordergrund der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit steht die gewissenhafte Erledigung der anfallenden Druckaufträge und nicht das aktive Eintreten für die Grundwerte der Verfassung. Dem kann auch nicht erfolgreich mit dem pauschalen Hinweis darauf begegnet werden, der Kläger habe Zugang zu personenbezogenen Daten der Steuerpflichtigen. Denn die Übertragung der ausgeübten Tätigkeit auf den Kläger als Verwaltungsangestellten spricht dafür, dass seitens der Behörde keine Notwendigkeit gesehen wurde, die Aufgabe von Beamten mit gesteigerter politischer Treuepflicht wahrnehmen zu lassen.
Auf diesem Hintergrund gilt auch im Streitfall entsprechend der einschlägigen BAG-Rspr. (s. o.), dass allein durch Parteimitgliedschaft und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründete Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers weder als personen- noch als verhaltensbedingter Kündigungsgrund ausreichen. Es oblag mithin dem beklagten Land - wegen der geltend gemachten Verfassungsfeindlichkeit der NPD - allgemein begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers durch Vortrag konkreter, auf den Kläger bezogener Umstände zu personalisieren und zu verstärken. Diesen Anforderungen entspricht das Kündigungsvorbringen des Landes nicht.
Zunächst lässt das Vorbringen der Oberfinanzdirektion K... im Zusammenhang der Abmahnung und dem späteren Kündigungsausspruch erkennen, dass die Arbeitgeberin sich (bereits) deshalb als zur Kündigung berechtigt angesehen hat, weil vom Kläger Aktivitäten für die NPD und/oder JN entwickelt worden sind. Sowohl dem Schreiben vom 29.08.2007 sowie der unter dem 04.10.2007 erteilten Abmahnung ist jeweils zu entnehmen, dass seitens der Arbeitgeberin in vergangenen und anhaltenden Aktivitäten für die NPD ein Verstoß gegen
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die gebotene Verfassungstreue gesehen wurde, welcher bei Wiederholung nach Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Das kommt zuletzt auch im Kündigungsschreiben vom 08.05.2008 zum Ausdruck. Ein solches Abstellen auf eine Verletzung der politischen Treuepflicht wegen bloßer Parteizugehörigkeit und politischer Aktivitäten reicht nach der zitierten BAG-Rspr. nicht aus.
b) Das beklagte Land hat es darüber hinaus auch im vorliegenden Verfahren nicht vermocht, eine nach § 1 Abs. 2 KSchG relevante mangelnde Eignung des Klägers wegen Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele darzulegen.
Ein derartiger Kündigungssachverhalt ergibt sich zunächst nicht aus den in der Abmahnung vom 04.10.2007 unter den Ziffn. 1 bis 5 - entsprechend dem Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.08.2007 - aufgeführten Aktivitäten.
Es ist nicht ausgeführt, mit welchen konkreten verfassungsfeindlichen Zielen der Kläger wegen seiner unter den Ziffn. 1 bis 4 aufgeführten Tätigkeiten in Verbindung zu bringen wäre. Die Ziffn. 1 bis 3 betreffen im Wesentlichen die Versendung verschiedener „Newsletter“. Zu den Veranstaltungen, auf welche sich diese „Newsletter“ beziehen, ist nichts Näheres ausgeführt. Auch ergibt die unter Ziff. 4 angeführte Gründung des Stützpunktes K... der JN nichts Konkretes in Bezug auf die vom Kläger verfolgten verfassungsmäßigen Ziele. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unter Ziff. 5 aufgeführten Teilnahme an einer Mahnwache am 08.05.2007, denn über die Tatsache seiner Teilnahme hinaus ist nichts über das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang vorgetragen. Dass das beklagte Land selbst aufgrund der hier in Rede stehenden Vorgänge nicht von der mangelnden Eignung des Klägers als Verwaltungsangestellter im Druck- und Versandzentrum ausgegangen ist, ist daraus zu schließen, dass der Kläger abgemahnt worden und ihm für den Fall anhaltender Aktivitäten die Kündigung in Aussicht gestellt worden ist.
Schließlich ist die personenbedingte Kündigung auch nicht deshalb nach § 1 Abs. 2 KSchG begründet, weil der Kläger am 18.11.2007 an der Gedenkveranstaltung am Ehrenmal „Panzergraben“ teilgenommen hat. Zu der Gedenkveranstaltung als solcher ist näher vorgetragen, dass hierbei das Deutschlandlied in der ersten Strophe gesungen wurde. Hieraus kann für sich genommen nicht auf die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele geschlossen werden. Der vorgetragene Sachverhalt muss - entgegen der arbeitsgerichtlichen Begründung - etwa nicht zu der Annahme führen, der Kläger wolle die heutigen Staatsgrenzen nicht anerkennen oder womöglich gewaltsam verändern.
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c) Das Arbeitsgericht hat die mangelnde Eignung des Klägers im Wesentlichen auf einen Sachverhalt nach Kündigungsausspruch gestützt, insoweit nämlich auf den vom Kläger gesendeten „Newsletter“ vom 25.07.2008 betreffend Herr B... (soweit das Arbeitsgericht außerdem „Einladung und Vortrag des Herrn D...“ in den Urteilsgründen anführt, so müsste damit richtigerweise die Teilnahme des Klägers an der Mahnwache des 08.05.2007 gemeint sein). Eine mangelnde Eignung des Klägers lässt sich entgegen der arbeitsgerichtlichen Beurteilung aber nicht darauf stützen, dass der Kläger den „Newsletter“ betreffend B... versendet hat.
Hinsichtlich des in Rede stehenden Verhaltens des Klägers kann zwar, wie nachfolgend unter II., 2 näher auszuführen ist, eine bedenkliche Nähe zu Verbrechen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesehen werden. Darauf muss im Zusammenhang der Beurteilung der mit Schreiben vom 08.05.2008 erklärten Kündigung aber nicht eingegangen werden. Denn es handelt sich um die Beurteilung eines Verhaltens des Klägers nach Kündigungsausspruch.
Bei Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG (bzw. § 626 Abs. 1 BGB) kommt es auf die objektiven Verhältnisse bei Kündigungsausspruch - genauer: bei Zugang der Kündigung - an. Zu diesem Zeitpunkt muss der vom Arbeitgeber im Prozess zur Kündigungsbegründung geltend gemachte Kündigungsgrund vorgelegen haben. Hinsichtlich eines Sachverhaltes, der sich erst nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt zugetragen hat, kann der Arbeitgeber eine darauf gestützte erneute Kündigung aussprechen.
Diese Grundsätze gelten auch bei einer personenbedingten Kündigung, mithin auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Kündigung, soweit sie auf mangelnde Eignung des Klägers gestützt wird. Soweit in der BAG-Rspr. zum Typus einer weiteren personenbedingten Kündigung, nämlich der sog. krankheitsbedingten Kündigung, eine gewisse Modifizierung des Beurteilungszeitpunktes erfolgte, so wurde hiervon wieder Abstand genommen (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 im Anschluss an Urteil vom 15.08.1984 - 7 AZR 536/82).
Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Kündigungsausspruchs bei der Prüfung des Kündigungsgrundes kann hinsichtlich des hier in Rede stehenden personenbedingten Kündigungsgrundes auch deshalb nicht aufgegeben werden, weil, wie vom BAG zutreffend im Urteil vom 28.09.1989 (w. b. b.) festgestellt ist, dass das persönliche Verfassungsverständnis des betroffenen Arbeitnehmers, d. h. seine bestehende oder fehlende Bereitschaft, sich von etwaigen verfassungsfeindlichen Zielen der Partei zu distanzieren, regelmäßig nur aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden kann. Eine derartige Anhörung lässt
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sich durch eine nachträgliche - womöglich gerichtliche - Befragung nicht ersetzen. Das mag etwa damit veranschaulicht werden, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Angestellten bei seiner Anhörung naturgemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass kein Unterschied besteht, je nachdem, ob die Anhörung vor oder aber erst nach Kündigungsausspruch erfolgt.
Darüber hinaus unterliegen im Streitfall erst nach Kündigungsausspruch aufgetretene Umstände einem Verwertungsverbot, weil die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates bedurfte. Der Kläger hat zwar die Personalratsanhörung nicht bestritten, so dass sich das Gericht mit der durchgeführten Personalratsanhörung zunächst nicht zu befassen hatte. Diese Beschränkung ist aber zu unterscheiden von der Problematik des Nachschiebens von Kündigungsgründen. Hier handelt es sich darum, dass ein neuer Kündigungssachverhalt, der dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch selbst nicht bekannt war, der aber dem ursprünglich bekannten und der Personalvertretung mitgeteilten Sachverhalt erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes verleihen soll, nachträglich Berücksichtigung finden soll. Ließe man derartiges überhaupt zu, so bedürfte es nach der BAG-Rspr. zur materiellrechtlichen Berücksichtigung des neuen Kündigungssachverhaltes zumindest einer erneuten Beteiligung der Personalvertretung (vgl. zur Problematik und zum Meinungsstand i. E. HaKo - Nägele, § 102 BetrVG, Rdn. 190 f. m. w. N.). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für ein wirksames Nachschieben von Kündigungsgründen nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit Inhalt und Bedeutung des erst im Berufungsverfahren eingeführten Schreibens vom 18.12.2001, mit welchem der Kläger als Stützpunktleiter K... der JN eine Erklärung zum Jahreswechsel abgegeben hat.
Auch aus dem innerdienstlichen Bereich ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Klägers. Der Kläger hat unstreitig seit 2004 die Tätigkeit im Druck- und Versandzentrum ordnungsgemäß und unbeanstandet verrichtet. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem unter dem 21.11.2007 erteilten Arbeitszeugnis, welches dem Kläger bescheinigt, er habe die ihm übertragenen Arbeiten selbständig, mit großer Sorgfalt und persönlichem Einsatz stets zur vollen Zufriedenheit erfüllt.
3.
Die ordentliche Kündigung ist auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, denn es fehlt an der erforderlichen konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses.
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Wegen eines außerdienstlichen Verhaltens, wozu auch die außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs ausgeübte politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation gehört, ist eine ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, dem Bereich der betrieblichen bzw. dienststellenbezogenen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich bzw. im behördlichen Aufgabenbereich (vgl. BAG, Urteile vom 28.09.1989 und vom 06.06.1984, w. b. b.).
Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen zum personenbedingten Kündigungsgrund ergibt, sind keine kündigungsrechtlich erhebliche Störungen im Leistungsbereich (fehlende Eignung) oder im Vertrauensbereich (fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue) dargelegt.
Auch ergeben sich aus dem Vorbringen des beklagten Landes keine konkreten Beeinträchtigungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit oder im behördlichen Aufgabenbereich. Die erstgenannte denkbare Störung ist nicht näher in Betracht zu ziehen, denn der Kläger hat sich unstreitig während seiner seit 2004 ausgeübten Tätigkeit im Druck- und Versandzentrum stets einwandfrei verhalten. Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abhebt, der Kläger habe Zugang zu personenbezogenen Daten der Steuerpflichtigen und es sei zu besorgen, dass das Ansehen der Oberfinanzdirektion durch die Beschäftigung des Klägers Schaden nehme, so werden damit lediglich abstrakte Möglichkeiten aufgezeigt, die indes nicht geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.1984, w. b.b.).
II. Der Kläger kann keine vorläufige Weiterbeschäftigung beanspruchen. Insoweit hat seine Berufung keinen Erfolg.
1.
Nach der ständigen BAG-Rechtsprechung (vgl. grundlegend GS 1/84, Beschluss vom 27.02.1985) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
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Wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, welches die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt, so ändert sich die bis dahin gegebene Interessenlage, wonach zunächst einmal das berechtigte und schutzwerte Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Nunmehr vermag die Ungewissheit des endgültigen Prozessausganges für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr zu begründen. Es müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. So liegen die Dinge hier.
2.
Das Arbeitsgericht hat zwar fehlerhaft Aktivitäten des Klägers in seiner - nach der nicht bestrittenen Feststellung im angefochtenen Urteil seither unstreitigen - Eigenschaft als Mitglied der NPD zur Kündigungsbegründung herangezogen. Das Arbeitsgericht hat aber bereits zutreffend gewürdigt, dass es sich bei dem vom Kläger für die NPD-KV K...-Land unter dem 25.07.2008 versendeten „Newsletter“ um eine Erklärung handelt, aus welcher sich objektiv und vertretbarerweise die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele ableiten lässt. Diese Einschätzung ist auch konkret auf die Person des Klägers zu beziehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Zielsetzung etwa dann zu bejahen, wenn eine politische Partei bzw. Vereinigung in ihrer Vorstellungswelt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1993 - 1 ER 301/92 i. A. an BVerfG 2, 1). Der Inhalt des „Newsletter“ ist jedenfalls so nah an derartigem verfassungsfeindlichem Streben angesiedelt, dass im Streitfall das arbeitgeberseitige Interesse an der Nichtbeschäftigung während des Kündigungsschutzrechtsstreits überwiegt.
Zunächst ist festzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger den „Newsletter“ lediglich verbreitet hat oder hieran als Verfasser (mit-) beteiligt gewesen ist. Denn der Kläger hat sich objektiv betrachtet als Absender im Namen der NPD-KV K...-Land mit dem Schreiben identifiziert.
Herr B... wird als „aufopferungsvoller Kämpfer für Deutschland“ charakterisiert, der „den heutigen nationalen Widerstand“ entscheidend mitgeprägt habe. Im Einzelnen finden sodann Erwähnung, dass sich Herr B... im Jahr 1944, damals 15-jährig, freiwillig zur Waffen-SS gemeldet habe. Nach der Schilderung des weiteren politischen Wirkens wird am Ende schließ-
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lich festgestellt, die nationale Bewegung in Deutschland verliere mit B... eine Symbolfigur, welche für „den täglichen Kampf um die Freiheit“ gestanden habe. Dem „System“ sei B... stets ein Dorn im Auge gewesen, was sich in verschiedenen Anklagen und Haftstrafen niedergeschlagen habe, der inzwischen schwerkranke Mann sei wegen eines sogenannten Meinungsdeliktes genötigt worden, am 16.04.2007 eine Restfreiheitsstrafe von 68 Tagen anzutreten.
Die positive Heraushebung des freiwilligen Eintritts in die Waffen-SS zeigt eine positive Grundeinstellung zum Nationalsozialismus. Der „tägliche Kampf um die Freiheit“ soll ersichtlich in einen Gegensatz zum „System“ gebracht werden. Hierin zeigt sich ein Sprachgebrauch, der typischer Weise für eine Ablehnung der im übrigen im politischen Wirkungsbereich Tätigen verwendet wird (vgl. bereits oben unter A, I, 1a). Der im „Newsletter“ des Weiteren hervorgehobene „tägliche Kampf um die Freiheit“ zeugt von einer Vorstellungswelt, der zu Folge es in der existierenden Verfassungsordnung eine „Freiheit“ erst zu erringen gilt.
Das Arbeitsgericht hat nach Recherche im Internet und unter Berufung auf „wikipedia“ festgestellt, dass Herr B... u. a. wegen Volksverhetzung sowie Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Das beklagte Land hat sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren zu Eigen gemacht und dem Kläger vorgehalten, dieser habe einen mehrfach vorbestraften Täter nationalsozialistischen Gedankengutes verehrt und der Kläger habe sich nicht einmal im vorliegenden Prozess von Herrn B... distanziert.
Es ist richtig, dass sich der Kläger von dem Inhalt des „Newsletter“ vom 25.07.2008 in keiner Weise und zu keiner Zeit distanziert hat. Was die Heranziehung von „wikipedia“ anbelangt, so hat der Kläger darauf hinweisen lassen, es handle sich um eine unzuverlässige Quelle. Er hat jedoch in keiner Weise bestritten oder auch nur in Zweifel gezogen, dass das Arbeitsgericht zu der Person des Herrn B... zutreffende Feststellungen getroffen hat. Es ist auf der anderen Seite aber anzunehmen, dass der Kläger als Absender des „Newsletter“, welcher die „Verneigung vor B...“ zum Ausdruck bringt, nähere Kenntnis über die hier in Rede stehenden Einzelheiten hatte bzw. hat.
Der Kläger hat sich von dem Schreiben auch im Übrigen nicht distanziert. Das tat er insbesondere nicht, in dem er lediglich pauschal mitteilte, er lehne neonazistisches Gedankengut strikt ab.
***
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Nach § 92 Abs. 1 ZPO sind die Kosten entsprechend dem jeweils teilweisen Obsie-gen/Unterlegen der Partei gequotelt.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil können d. Parteien schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuss-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol-cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
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