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Gleichbehandlung bei Betriebsrenten
19.06.2014. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten bei Kündigungsfristen oder finanziellen Sonderleistungen gehört der Vergangenheit an.
Und gerade bei der betrieblichen Altersversorgung sollte eine Schlechterstellung von Arbeitern gegenüber Angestellten heute keine Thema mehr sein, ebenso wenig wie eine Schlechterstellung von Frauen beim Thema Betriebsrente.
Trotzdem muss die Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte nicht in derselben Weise berechnet werden, wenn die Berechnungsgrundlagen, nämlich die der Rente zugrundeliegenden Vergütungsbestandteile, bei Arbeitern und Angestellten unterschiedlich sind: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 757/12.
- Verschiedene Berechnungswege für die Errechnung der Betriebsrenten bei Arbeitern und Angestellten - geht das?
- Der Streitfall: Aachener Busfahrer möchte, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente ein Berechnungsfaktor in derselben Höhe angewandt wird wie bei Angestellten
- BAG: Betriebsrenten können bei Arbeitern und Angestellten verschieden berechnet werden, um eine Gleichbehandlung bei der Gesamtversorgung zu erreichen
Verschiedene Berechnungswege für die Errechnung der Betriebsrenten bei Arbeitern und Angestellten - geht das?
Dass Arbeiter keine kürzeren Kündigungsfristen, kein geringeres Weihnachtsgeld oder gar eine kleinere Betriebsrente als Angestellte erhalten dürfen, versteht sich heutzutage von selbst. So etwas wäre ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Denn ob ein Arbeitnehmer als gewerblicher Arbeitnehmer ("Arbeiter") oder als Angestellter geführt wird, und ob er im Blaumann oder mit Schlips und Kragen seine Arbeit verrichtet, ist im Allgemeinen kein Grund dafür, Unterschiede bei Kündigungsfristen, Gratifikationen oder Betriebsrenten zu machen.
Allerdings werden Löhne für Arbeiter und Gehälter für Angestellte in vielen Tarifverträgen traditionell verschieden berechnet. Gewerbliche Arbeitnehmer müssen oft Schichtdienst verrichten und erhalten dafür Zulagen, oder sie arbeiten nachts oder an Sonntagen oder Feiertagen, und auch dafür gibt es Zuschläge. Diese Gehaltskomponenten bekommen Angestellte meistens nicht, denn sie arbeiten typischerweise "von neun bis fünf". Dafür haben sie oft ein höheres tarifliches Grundgehalt als Arbeiter.
Beim Thema Betriebsrente können diese Unterschiede bei der Gehaltsberechnung zu Streitigkeiten führen, wenn sie zur Folge haben, dass die Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellte auf verschiedene Weise festgesetzt bzw. berechnet werden.
Der Streitfall: Aachener Busfahrer möchte, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente ein Berechnungsfaktor in derselben Höhe angewandt wird wie bei Angestellten
Im Streitfall war ein Aachener Busfahrer seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer, d.h. als Arbeiter beschäftigt. Die tarifvertraglichen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung sahen für die Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 2000 im Unternehmen eingetreten waren, eine Gesamtversorgung vor. Diese (heute abgeschaffte) Rentenzusage war darauf gerichtet, den Arbeitnehmern je nach ihrer Beschäftigungsdauer einen bestimmten Anteil ihrer zuletzt bezogenen Vergütung zu garantieren, allerdings unter Anrechnung der gesetzlichen Rente.
Die Versorgungsregelung sah dabei verschiedene Brutto- und Nettoobergrenzen der Gesamtversorgung vor und bestimmte außerdem, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten durfte, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem sog. Grundbetrag ergab.
Dieser Grundbetrag war der Auslöser des Streits, denn die Grundbeträge für Angestellte waren höher als die Grundbeträge für Arbeiter derselben Vergütungsgruppe. Daher galten für die Angestellten an dieser Stelle höhere Obergrenzen für die Betriebsrente.
Der Busfahrer war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu verpflichten, bei der Berechnung der Betriebsrente den Angestellten-Grundbetrag anzuwenden. Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klage statt (Urteil vom 27.01.2011, 2 Ca 1130/09), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln dem Arbeitgeber Recht gab (LAG Köln, Urteil vom 22.03.2012, 13 Sa 254/11).
BAG: Betriebsrenten können bei Arbeitern und Angestellten verschieden berechnet werden, um eine Gleichbehandlung bei der Gesamtversorgung zu erreichen
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied gegen den Busfahrer. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei den Grundbeträgen ist rechtlich in Ordnung, so die Erfurter Richter. Soweit aus der derzeit allein bekannten Pressemeldung des BAG hervorgeht, stützt sich das Gericht auf folgende Überlegungen:
Im beklagten Unternehmen erhielten Arbeiter viele Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang bekamen. Daher erhielten Arbeiter kurz vor ihrer Rente ein deutlich höheres pensionsfähiges Gehalt und hatten eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Konkret bezogen die Arbeiter der Vergütungsgruppe 8, zu denen auch der Busfahrer gehörte, nach den Berechnungen des LAG Köln aufgrund der vielen Zuschläge ein Jahreseinkommen, das im Durchschnitt ungefähr 10.000 DM höher war als das Jahresgehalt der Angestellten der Vergütungsgruppe 8.
Fazit: Da die Versorgungsordnung hier im Streitfall durch einen Tarifvertrag geregelt war, konnte sich der Busfahrer ohnehin nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil dieser auf Tarifverträge nicht anzuwenden ist. Rechtlich musste das BAG daher nur prüfen, ob die Tarifparteien das Willkürverbot (Art.3 Grundgesetz - GG) missachtet hatten, d.h. die Überprüfung der hier streitigen Berechnungsfaktoren war von vornherein weitmaschiger als sie bei einer nicht-tariflichen Versorgungsordnung gewesen wäre.
Und dass die Tarifparteien durch die "Bevorzugung" der Angestellten beim Grundbetrag willkürlich gehandelt hätten, wäre ein ziemlich abwegiger Vorwurf. Umgekehrt diente die ungleiche Festlegung des Grundbetrags dem Ziel, im Ergebnis eine ungefähr gleiche Gesamtversorgung von Arbeitern und Angestellten zu erreichen (die auch so noch für die Arbeiter besser war als für die Angestellten). Hätte der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt, hätte er seine finanzielle Besserstellung bei der Gesamtversorgung noch weiter ausbauen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 757/12 (BAG-Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2012, 13 Sa 254/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/166 Sonderzahlung steht kraft Gleichbehandlung allen zu, wenn Betriebstreue honoriert wird
- Arbeitsrecht aktuell: 09/159 Zur Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/142 Gleichheitswidriger Ausschluss von der Erhöhung des Weihnachtsgeldes
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. Oktober 2016
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