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LAG Köln, Urteil vom 22.03.2012, 13 Sa 254/11
Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeiter, Angestellter | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 13 Sa 254/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.03.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Aachen - 2 Ca 1130/09 | |
13 Sa 254/11
2 Ca 1130/09
Arbeitsgericht Aachen
Verkündet am 22. März 2012
H,
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2012
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. A als
Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter H und E
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.01.2011 – 2 Ca 1130/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und dabei, ob der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer gegenüber den bei der Beklagten beschäftigten Angestellten benachteiligt wird und ihm ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht.
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Der am 1948 geborene Kläger ist seit dem 05.09.1988 bei der Beklagten, einer in privater Rechtsform organisierten kommunalen
Beförderungsgesellschaft, die den öffentlichen Personennahverkehr in der Städteregion A betreibt, beschäftigt. Er war bis zum Jahr 1998 als Busfahrer tätig und ist seitdem freigestelltes Betriebsratsmitglied. Auf den Arbeitsvertrag vom 19.08.1988, der eine Bezugnahme auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen enthält (§ 7), wird verwiesen. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert. Ihm war von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.
Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 01.12.2000 in einer Betriebsvereinbarung, der sogenannten Pensionsordnung, zuletzt in der Fassung vom 21.12.1983 (im Folgenden: Pensionsordnung) geregelt. Diese sah für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ein Gesamtversorgungs-Modell vor. Danach erfolgt die Berechnung der Betriebsrente im Wesentlichen in vier Schritten:
1) Im ersten Schritt wird gemäß § 3 A) 1) a) Pensionsordnung die sogenannte Bemessungsgrundlage, d. h. die maximale Höhe der Gesamtversorgung bestimmt. Hierzu verweist die Pensionsordnung auf eine als „Leistungstafel I“ bezeichnete Anlage aus der ein Prozentsatz abzulesen ist, welche in Relation zu den bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs zurückgelegten Beschäftigungsjahren steht und bei 35 % nach 10 zurückgelegten Beschäftigungsjahren beginnt und bis zu 75 % nach 35 Beschäftigungsjahren reicht. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der maximal möglichen Höhe der Gesamtversorgung war dieser Prozentsatz auf die von dem Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden zuletzt bezogene monatliche Brutto-Vergütung zu übertragen. Diese zuletzt bezogene Vergütung – als pensionsfähiges Gehalt oder ruhegeldfähiges Einkommen bezeichnet – war gemäß § 3 A) I a) Pensionsordnung auf die tarifliche Monatstabellenvergütung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Schichtführer-, Kolonnenführer- und Hausstandszulagen sowie Fahrdienst-Erschwernis- und Schichtzuschläge und den auf den Monat entfallenden Teil
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der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes begrenzt. Weitere Zulagen und Zuschläge blieben für die Höhe des pensionsfähigen Entgelts außer Betracht, so dass eine Differenz zwischen dem pensionsfähigen Gehalt und dem tatsächlichen bezogenen Brutto-Gehalt bestehen konnte. Der aus der „Leistungstafel I“ ermittelte Prozentsatz der vorgenannten zuletzt bezogenen Gehaltsstandteile ergab damit die Höhe der maximal möglichen Gesamtversorgung, also der sich aus einer Addition von gesetzlicher und betrieblicher Rente ergebenden maximalen Altersrente des jeweils betroffenen Mitarbeiters.
2) Die nach den vorstehenden Grundsätzen berechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von maximal 75 Prozent der vor dem Ausscheiden in den Ruhestand zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-Vergütung wurde als zweiter Schritt durch eine so gennannte „Netto-Limitierung“ gemäß § 3 A) 8) der Pensionsordnung zusätzlich begrenzt. Danach durfte die Höhe der Gesamtversorgung/Bemessungsgrundlage nicht mehr als 90 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettomonatseinkommens betragen.
3) Als dritter Schritt wurde § 3 A) 2 a) der Pensionsordnung die nach diesen Grundsätzen berechnete Gesamtversorgung in Höhe von maximal 75 Prozent der zuletzt bezogenen monatlichen Bruttovergütung bzw. 90 Prozent der zuletzt bezogenen Nettovergütung, entsprechend dem Gesamtversorgungs-Modell bezogene gesetzliche Altersrente abgezogen. Daraus folgte zwingend, dass, je höher die gesetzliche Altersrente bei gleicher Gesamtversorgung ausfiel, desto niedriger der ergänzende Anspruch auf Betriebsrente war und umgekehrt.
4) Als vierten Schritt vereinbarten die Betriebsparteien, dass die Betriebsrente gemäß § 3 A) 3) der Pensionsordnung nicht den Betrag übersteigen durfte, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit dem Grundbetrag gemäß der „Leistungstafel II“ ergab.
Die „Leistungstafel II“ war der Pensionsordnung als Anlage beigefügt
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Vergütungsgruppen 1 und 2, 3 und 4, 5 und 6 sowie 7 bis 10 – und die Verkehrsangestellten – differenziert nach den Vergütungsgruppen 10 und 11, 12 und 13 sowie 14 unterschiedlich hohe Grundbeträge vor. Die Multiplikation dieser Grundbeträge mit den zum Zeitpunkt des Renteneintritts zurückgelegten Beschäftigungsjahren ergab somit die maximal mögliche Höhe der Betriebsrente. Die unterschiedlichen Grundbeträge der „Leistungstafel II“ wurden ab Januar 1985 entsprechend der Entwicklung der tariflichen Monatsvergütungen prozentual angehoben.
Im Jahr 2000 wurde die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten für alle Mitarbeiter von der Pensionsordnung in den Tarifvertrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 19.10.2000 (im Folgenden: TV 2000) überführt. Der TV 2000 berechnet die betriebliche Altersversorgung für alle ab dem 01.12.2000 eingestellten Mitarbeiter auf der Grundlage eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,4 % in Abhängigkeit von Beschäftigungsdauer und dem Gehalt, das Gesamtversorgungs-Modell wurde aufgegeben. Für die vor Inkrafttreten des TV 2000 bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter – wie den Kläger - heißt es unter:
„§ 10
Übergangsregelung
Diese Übergangsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis bei der A begonnen haben. Es wird für jeden dieser Mitarbeiter das erreichbare Ruhegeld R bei Vollendung des im „Versicherungsmathematisches Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der A zum 31.12.1999“ zugrundegelegten Beginns der Altersrente nach der Pensionsordnung vom 11. Juni 1976 i. d. F. vom 21. Dezember 1983 nach den am 31. Dezember 1999 geltenden Verhältnisses bestimmt und hieraus ein individueller Steigerungssatz wie folgt ermittelt: S=R/(d*E) mit
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D = ruhegeldfähige Beschäftigungsjahre bis zur Vollendung des im „Versicherungsmathematisches Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der A zum 31.12.1999“ zugrundegelegten Beginns der Altersrente gemäß § 2 A Abs. 3) E = ruhegeldfähiges Einkommen am 31. Dezember 1999 gemäß § 3 A Abs. 2). Für diese Mitarbeiter wird der Steigerungssatz in § 3 A Abs. 1) von 0,4 % durch den individuellen Steigerungssatz ersetzt.“
Danach wurde für den Kläger ein individueller Steigerungssatz in Höhe von 0,46 % errechnet. In dem für die Berechnung der individuellen Steigerungssätze maßgeblichen Zeitpunkt 31.12.1999 betrugen die Grundbeträge nach der „Leistungstafel II c“ vom 03.05.1999:
„Gewerbliche Arbeitnehmer: | Grundbeträge | |||
ab | 01. Jan. 1995 | 01. Juli 1995 | 01.01 | |
DM | DM 97 | |||
der Vergütungsgruppen | 1 und 2 auf | 16,21 | 16,71 | 16,93 |
3 und 4 auf | 17,71 | 18,26 | 18,50 | |
5 und 6 auf | 19,30 | 19,90 | 20,16 | |
7 bis 10 auf | 20,98 | 21,63 | 21,91 | |
Vorhandwerker bzw. Vorarbeiter zuzüglich |
auf | 2,78 | 2,87 | 2,91 |
Verkehrsangestellte: | ||||
der Vergütungsgruppen | 10 und 11 auf | 31,41 | 32,28 | 32,80 |
12 und 13 auf | 36,52 | 37,65 | 38,14 | |
14 auf | 41,76 | 43,05 | 43,61 |
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Gelderheber im Angestellten- Verhältnis |
auf | 31,41 | 32,38 | 32,80" |
Im Jahr 1999 waren in der Vergütungsgruppe 8 493 Arbeiter und 12 Angestellte eingruppiert. Die 12 Angestellten erhielten Zulagen in Höhe von 64,00 €, 221,00 €, 459,00 € und 576,00 €, die bei Festlegung des pensionsfähigen Gehalts nicht zu berücksichtigen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 11.01.2012 (Seite 7 und 15 Bl. 475,483 d. A.) verwiesen.
Der TV 2000 wurde durch den Tarifvertrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 14.01.2008 (im Folgenden TV 2008) abgelöst. Es verblieb bei dem einheitlichen Steigerungssatz von 0,4 %. Die Übergangsregel in § 11 TV 2008 ist wortidentisch mit der Vorgängervorschrift des § 10 TV 2000.
Der Kläger erhielt von der Beklagten auf Nachfrage am 26.02.2008 eine Auskunft über seine Rentenanwartschaft. Daraus ergab sich für den Kläger bei einem versorgungsfähigen Bruttomonatsgehalt von 2.795,41 € und einem individuellen Steigerungssatz von 0,46 % eine zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung unverfallbare Anwartschaft von 251,78 €, bei Erreichen der Regelaltersgrenze von 325,72 €.
Der Kläger erhielt in dem für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes maßgeblichen Jahr 1999 ein Jahresbruttogehalt von 69.415,00 DM. Sein pensionsfähiges Gehalt betrug lediglich 58.718,00 DM, da Zulagen und Zuschläge in Höhe von 10.600,00 € nicht berücksichtigt wurden.
Mit seiner am 13.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger begehrt, mit den bei der Berechnung des individuellen Steigerungssatzes nach der Leistungstafel II c) - nach seiner Auffassung – ungerechtfertigt bessergestellten Verkehrsangestellten gleichbehandelt zu werden.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge des Klägers ab 01.07.1993 die in der Leistungstafel II c) enthaltenen Grundbeträge der Verkehrsangestellten heranzuziehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 171 bis 182 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Auffassung ist, die Klage sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da kein Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe, bereits deshalb, da eine tarifliche Regelung vorliege. Der Kläger werde auch nicht nach Artikel 3 GG ungleich gegenüber den Verkehrsangestellten behandelt. Maßgeblich für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung sei, da ein Gesamtversorgungs-System vorliege, nicht die Höhe der Betriebsrente, sondern die Höhe der letztlich erzielten Gesamtversorgung. Daher könne auch nicht auf die einzelnen Faktoren der Berechnung Gesamtversorgung abgestellt werden. Die zwischen den Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterschiedlichen Grundbeträge führten zu keiner Ungleichbehandlung des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung
und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ab 01.07.1993
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den in der Leistungstafel IIc vom 03.05.1999 enthaltenen Grundbetrag für Verkehrsangestellte in Höhe von 34,29 DM heranzuziehen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiter der Auffassung, dass der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer gegenüber den Verkehrsangestellten wegen der unterschiedlichen Grundbeträge in der Leistungstafel II c) benachteiligt werde. Der vom Kläger an sich aufgrund des Gesamtversorgungs-Systems erreichbare Betriebsrentenanspruch werde durch die Grundbeträge beschränkt. Daher wirke im Fall des Klägers die Schranke aus der Leistungstafel II und führe zu einer Reduzierung des tatsächlichen Betriebsrentenanspruchs.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten (Leistungs-)Antrag, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ab 01.07.1993 den in der Leistungstafel II c) vom 03.05.1999 enthaltenen Grundbetrag für Verkehrsangestellte in Höhe von 34,29 DM
heranzuziehen, zulässig. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da nunmehr der begehrte Grundbetrag konkret beziffert wird. Für die Klage besteht auch vor Renteneintritt des Klägers im Jahr 2014 ein Rechtschutzbedürfnis. Der Kläger durfte schon vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten bzw. den Bezug der Betriebsrente, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage zur Berechnung seiner Betriebsrente gerichtlich klären (vgl. etwa BAG 15.5.2012 – 3 AZR 11/10
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– (für die Feststellungsklage mit entsprechendem Klageantrag)). Der vom Kläger angegriffene Berechnungsfaktor unterliegt bis zum Leistungsbezug auch keiner Veränderung mehr, da er auf einer tariflichen Besitzstandswahrung (§ 11 TV 2008) beruht, die für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes, einschließlich der dafür herangezogenen Grundbeträge nach der Leistungstafel II c) auf das Jahr 1999 abstellt.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Berechnung unter Heranziehung des Grundbetrages für Verkehrsangestellte in Höhe von 34,29 DM. Die Beklagte hat für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Klägers zu Recht die Grundbeträge für die gewerblichen Arbeitnehmer zugrundegelegt. Denn der Kläger ist als Busfahrer tätig und damit gewerblicher Arbeitnehmer. Der Kläger kann seine Klage nicht mit Erfolg auf die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des allgemeinen Gleichheitssatzes stützen.
1. Die Heranziehung der Grundbeträge für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers beruht auf § 11 (Übergangsregelung) TV 2008, damit einer tariflichen Vorschrift, die nicht an den Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen ist.
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (vgl. etwa BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07). Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich – wie hier – aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (BAG 22.12.2009 – 3 AZR 895/07).
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b. Die hier streitige Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Klägers unter Heranziehung der Grundbeträge der Leistungstafel II c) der Pensionsordnung beruht auf einer tariflichen Vorschrift, nämlich der Übergangsvorschrift des § 11 TV 2008, die wortgleich der Übergangsvorschrift des § 10 TV 2000 entspricht. Diese Übergangsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die vor dem 01.12.2000 ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten begonnen haben und gibt die Berechnungsformel zum Stichtag 31.12.1999 unter Bezugnahme auf ein versicherungsmathematisches Gutachten in der Weise vor, dass für diese Mitarbeiter der Steigerungssatz in § 3 A TV 2008 von 0,4 % durch den so ermittelten individuellen Steigerungssatz ersetzt wird. Die Berechnung stellt daher einen bloßen Vollzug dieser Tarifnorm dar. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien dadurch die Betriebsrentenansprüche aus der ehemaligen Pensionsordnung fortgeschrieben haben. Da diese Fortschreibung in Form individueller Steigerungssätze und unter Festlegung einer konkreten Berechnungsformel von den Tarifvertragsparteien eigenständig – ohne Gestaltungsspielraum für die Beklagte als Arbeitgeber geregelt worden ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Heranziehung des begehrten Grundbetrags für Verkehrsangestellte bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG.
a. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigten, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Allerdings ist die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt eröffnet; Einschränkungen ergeben sich vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG, der den Tarifpartnern eine Einschätzungsprärogative garantiert,
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soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht, und einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt, soweit es um inhaltliche Gestaltung der Regelung geht. Deshalb ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben; auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelung keine zu hohen Erwartungen gestellt werden dürfen. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Tarifpartner – im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelung – typisierende Regelungen treffen können. Aus diesem Grunde kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind jedoch dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 m.w.N.). Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung stellt nach diesen Grundsätzen der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern – Arbeitern – und Angestellten dar. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen. (BAG 22.12.2009 – 3 AZR 895/07; BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09 – (für eine Betriebsvereinbarung)).
b. An diesen Maßstäben gemessen, ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Berechnung des für die Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers maßgeblichen individuellen Steigerungssatzes beruht, wie bereits ausgeführt, auf der Übergangsvorschrift nach § 11 TV 2008. Diese Tarifnorm gibt die Berechnung des Steigerungssatzes unter Heranziehung der Grundbeträge nach der Leistungstafel II c) der Pensionsordnung vor. Diese Grundbeträge enthalten zwar der Höhe nach differenzierte Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer
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und Verkehrsangestellte. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes des Klägers, der nach der Vergütungsgruppe 8 vergütet wird, als gewerblicher Arbeitnehmer nur ein Grundbetrag von 22,90 DM heranzuziehen ist, demgegenüber bei einem Verkehrsangestellten mit derselben Vergütungsgruppe ein Grundbetrag von 34,29 DM (Grundbeträge ab 01.05.1999). Diese Ungleichbehandlung knüpft jedoch nicht allein an den Status von Arbeitern und Angestellten an und begründet somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn aus dieser Differenzierung folgt für die gewerblichen Arbeitnehmer keine Benachteiligung gegenüber den Verkehrsangestellten im Hinblick auf die als Gesamtversorgung gestaltete betriebliche Altersversorgung. Zwischen beiden Gruppen bestehen darüber hinaus Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Grundbeträge rechtfertigen können.
c. Die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ist als Gesamtversorgung gestaltet. Die Grundbeträge stellen nur einen Berechnungsfaktor dar, der nicht isoliert betrachtet werden kann. Maßgeblich ist demnach nicht die Höhe der Grundbeträge, auch nicht die Höhe der Betriebsrente selbst, sondern - orientiert am Gesamtversorgungsmodell - die jeweils von den Versorgungsempfängern im Ergebnis erzielte Gesamtversorgung. Die tariflich vorgegebene Berechnung des individuellen Steigerungssatzes berücksichtigt alle Berechnungsfaktoren, die in der Pensionsordnung zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgung als ein komplexes Gesamtversorgungsmodell vorgesehen sind. Im ersten Schritt ist nach § 3 A 1a) der Pensionsordnung die sogenannte Bemessungsgrundlage, d. h. die maximale Höhe der Gesamtversorgung nach der Leistungstafel I zu bestimmen, welche in Relation zu den bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs zurückgelegten Beschäftigungsjahren steht, bei 35 % nach 10 zurückgelegten Beschäftigungsjahren beginnt und bis zu 75 % nach 35 Beschäftigungsjahren erreicht. Dieser Prozentsatz der maximal möglichen Höhe der Gesamtversorgung ist auf die von dem Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden zuletzt bezogene monatliche Brutto-Vergütung zu übertragen. Dabei ist von dem in § 3 A 1a) der Pensionsordnung näher bezeichneten pensionsfähigen bzw. ruhegeldfähigen Einkommen auszugehen, der tariflichen
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Monatstabellenvergütung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Schichtführer-, Kolonnenführer- und Hausstandszulagen sowie Fahrdienst-, Erschwernis- und Schichtzuschläge sowie des auf den Monat entfallenden Teils der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes. Die danach berechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von maximal 75 % der vor dem Ausscheiden in den Ruhestand zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-Vergütung wird durch eine sogenannte Netto-Limitierung gemäß § 3 A 8) der Pensionsordnung zusätzlich begrenzt auf maximal 90 % des vor dem Ausscheidens zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettomonatseinkommen. In einem dritten Schritt wird nach dem Gesamtversorgungsmodell von der maximal 75 % der zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-Vergütung bzw. 90 % der zuletzt bezogenen Netto-Vergütung die gesetzliche Altersrente abgezogen. Als vierten Schritt wird die maximale Höhe der Betriebsrente auf die Multiplikation der Grundbeträge nach der Leistungstafel II der Pensionsordnung begrenzt.
d. Die unterschiedlichen Grundbeträge zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten bzw. die Bevorzugung der Verkehrsangestellten durch höhere Grundbeträge wird durch die grundsätzliche Bevorzugung der gewerblichen Arbeitnehmer bei den übrigen Berechnungsfaktoren ausgeglichen. Eine isolierte Betrachtung der Grundbeträge zur Feststellung einer Ungleichbehandlung ist daher unzulässig. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Beklagtenvortrag zeigt sich die Bevorzugung der gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Verkehrsangestellten bezogen auf das für die Berechnung des individuellen Steigerungssatzes maßgebliche Jahr 1999 wie folgt:
aa. Die Bevorzugung der gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Verkehrsangestellten ergibt sich bereits aus der Definition des pensionsfähigen Gehalts nach § 3 A 1a) der Pensionsordnung, wonach zur tariflichen Monatstabellenvergütung die dort genannten Zulagen wie Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Schichtführer-, Kolonnenführer- und Hausstandszulagen sowie Fahrdienst-, Erschwernis- und Schichtzulagen hinzugerechnet werden. Dabei handelt es sich um Zulagen und Zuschläge, die von gewerblichen
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Arbeitnehmern, beispielsweise Busfahrern wie dem Kläger, regelmäßig, von Angestellten hingegen nur in Ausnahmefällen erworben werden. Dies bewirkte innerhalb der für den Kläger maßgeblichen Vergütungsgruppe 8, das pensionsfähige Gehalt aller in Vollzeit tätigen Angestellten DM 58.718,00 betrug, hingegen das pensionsfähige Gehalt von rund 96 % aller gewerblichen Arbeitnehmer in Vollzeit DM 61.580,00 und damit DM 2.862,00 mehr betrug. Lediglich vier gewerbliche Vollzeitarbeitnehmer (0,8 %) erhielten ein identisches pensionsfähiges Gehalt wie die Angestellte der Vergütungsgruppe 8, das Gehalt der übrigen 92 % lag darüber. Damit werden die gewerblichen Arbeitnehmer durch die Bemessungsgrundlage bevorzugt, da sie bei gleichem Dienstalter und damit gleichem prozentualen Gesamtversorgungsgrad aufgrund der höheren Bemessungsgrundlage eine höhere Gesamtversorgung erhalten können.
bb. Darüber hinaus werden die gewerblichen Arbeitnehmer durch die Vergütungsstruktur bei der Beklagten auch hinsichtlich der gesetzlichen Altersrente und der Netto-Limitierung bevorzugt. So werden bei der Beklagten weitere über das pensionsfähige Gehalt hinausgehende Zulagen und Zuschläge gezahlt, die in der Regel nur von gewerblichen Arbeitnehmern erworben werden. Dies betrifft insbesondere die Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeitszuschläge. Innerhalb der Vergütungsgruppe 8 lagen diese – über das ohnehin schon um rund DM 2.800,00 höhere pensionsfähige Gehalt hinausgehenden – Zulagen und Zuschläge der gewerblichen Arbeitnehmer bei durchschnittlich rund DM 8.500,00. Der Kläger erhielt im Jahr 1999 Zulagen in Höhe von über 10.000,00 DM. Demgegenüber haben von den 12 Angestellten der Vergütungsgruppe 8 lediglich vier Angestellte Zulagen in Höhe von DM 64,00 bis DM 576,00 bezogen. Die gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich des Klägers, erzielten damit wegen des um rund DM 2.800,00 höheren pensionsfähigen Gehalts und der zusätzlichen Zulagen ein wesentlich höheres Brutto-Gehalt als ihre angestellten Kollegen. Dadurch erhielten sie zum einen eine erheblich höhere gesetzliche Altersrente, zum anderen wurden sie auch bei der Netto-Limitierung, welche die Höhe der Gesamtversorgung auf 90 % des zuletzt erzielten Bruttogehaltes begrenzt, bevorzugt.
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cc. Die von der Beklagten vorgelegten Anlage B 5 (Bl. 421 d. A.) zeigt, dass der Kläger im Vergleich zu einem fiktiven „Verkehrsangestellten“ mit ansonsten demselben Geburtsdatum, Eintrittsdatum, pensionsfähigem Gehalt, gesetzlichen Rentenalter, Dienstjahren und demnach erworbener Gesamtversorgung in gleicher Höhe einen um mehr als 4.000,00 Euro höheres Nettogehalt und eine mehr als 4.000,00 Euro höhere gesetzliche Rente erzielen würde. Diese Bevorzugung des Klägers wird jedoch durch die gegenüber den Verkehrsangestellten bei ihm als gewerblichem Mitarbeiter niedrigeren Grundbeträgen, die einem niedrigeren individuellen Steigerungssatz zur Folge haben – beim Kläger nach seinen tatsächlichen Daten 0,46 % und als fiktiver Verkehrsangestellter ohne Zuschläge bei 0,70 % - ausgeglichen und führt zu einer fast ausgeglichenen Gesamtversorgung. Dabei erzielt der Kläger nach seinen tatsächlichen Daten eine Gesamtversorgung von 33.967,49 DM pro Jahr bei einem jährlich erworbenen Gesamtversorgungsanteil von 2,50 % und steht sich damit sogar besser als ein fiktiver Verkehrsangestellter, als der er eine Gesamtversorgung von 32.850,66 DM und einen jährlich erworbenen Gesamtversorgungsanteil von 2,42 % erhalten würde. Die Berechnung nach der Anlage B 5 zeigt, dass im Hinblick auf die Vorteile der gewerblichen Arbeitnehmer bei der Bemessungsgrundlage, der Netto-Limitierung und der gesetzlichen Altersrente aufgrund ihrer höheren Zuschläge und Zulagen als die Verkehrsangestellten durch die niedrigeren Grundbeträge gegenüber diesen nicht benachteiligt werden, sondern die höheren Grundbeträge der Verkehrsangestellten diese Bevorzugung der gewerblichen Arbeitnehmer ausgleichen und im Ergebnis zu einer in etwa gleichen Gesamtversorgung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten führen.
3. Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung des Klägers aufgrund der für die gewerblichen Arbeitnehmer niedrigeren Grundbeträge als für die Verkehrsangestellten auch dann nicht anzunehmen, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Berechnung seiner Betriebsrente auf der Pensionsordnung, also einer Betriebsvereinbarung beruht und daher der
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betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
a. Danach stellt der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern – Arbeitern – und Angestellten keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung dar. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen. Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann – in seltenen Ausnahmefällen – die statusbezogene Kennzeichnung als „Kürzel“ für eine Differenzierung herangezogen werden. Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen. Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 16.02.2010 – 3 AZR 216/09).
b. Nach diesen Grundsätzen ist keine Ungleichbehandlung festzustellen. Zwar knüpfen die zur Berechnung des individuellen Steigerungssatzes herangezogenen Grundbeträge an den Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten an. Dies führt jedoch, wie bereits ausgeführt, zu keiner Ungleichbehandlung. Denn es handelt sich dabei lediglich um einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung einer Gesamtversorgungsrente, der nicht isoliert betrachtet werden darf. Die höheren Grundbeträge der Verkehrsangestellten gleichen vielmehr die Bevorzugung der gewerblichen Arbeitnehmer hinsichtlich der übrigen Berechnungsfaktoren aus und führen damit – jeweils bezogen auf die gleiche Vergütungsgruppe – zu einer annähernd gleich hohen Gesamtversorgung von
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gewerblichen Arbeitnehmern und Verkehrsangestellten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2.c. und d. verwiesen.
c. Selbst wenn man die nach beiden Gruppen differenzierten Grundbeträge als am bloßen Status anknüpfende Ungleichbehandlung ansehen würde, liegt aus den unter 3.b. genannten Gründen ein für die getroffene Regelung rechtfertigender Differenzierungsgrund vor.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO).
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit wegen einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. A
H
E
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