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Entschädigung für Lohndiskriminierung von Frauen
04.11.2014. Wer wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft oder wegen eines anderen Merkmals, das in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannt ist, beim Lohn bzw. beim Gehalt vom Arbeitgeber benachteiligt wird, kann Schadensersatz und eine Geldentschädigung verlangen.
Während der Schadensersatz meist im Ausgleich der Lohn- bzw. Gehaltsdifferenz zu den nicht diskriminierten Kollegen besteht, liegt die Höhe einer Geldentschädigung im Ermessen des Gerichts, denn hier geht es um einen Ausgleich für die erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz für eine besonders dreiste Lohndiskriminierung von Frauen eine Geldentschädigung von pauschal 6.000,00 EUR ausgeurteilt, was bei der Klägerin gut fünf Monatsgehältern entsprach: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014, 5 Sa 509/13.
- Wie hoch sollte eine Geldentschädigung bei einer unmittelbaren Lohndiskriminierung von Frauen sein?
- Der Streitfall: Schuhproduzent zahlt Produktionshelferinnen 2009 bis 2012 1,22 EUR bzw. 1,14 EUR weniger als männlichen Kollegen
- LAG Mainz: Drei Gehälter als Entschädigung können bei langjähriger unmittelbarer Lohndiskriminierung zu wenig sein
Wie hoch sollte eine Geldentschädigung bei einer unmittelbaren Lohndiskriminierung von Frauen sein?
Das Verbot der geschlechtsbedingten Lohndiskriminierung ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich aus § 1 AGG, § 2 Abs.1 Nr.2 AGG und § 7 AGG. Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen für die gleiche Arbeit weniger Lohn als ihren männlichen Kollegen, verstößt er gegen das AGG und ist gemäß § 15 Abs.1 und Abs.2 AGG dazu verpflichtet, Schadensersatz und eine Geldentschädigung zu zahlen.
Bei Lohndiskriminierungen geht es praktisch ausschließlich um mittelbare Diskriminierungen, d.h. es geht zum Beispiel darum, dass Teilzeitkräften bestimmte Zahlungen vorenthalten werden, die Vollzeitkräfte erhalten. Und wenn es dann in dem konkreten Betrieb oder Unternehmen so ist, dass 80 oder 90 Prozent der Teilzeitkräfte Frauen sind, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs.2 AGG vor. Denn die Benachteiligung (die übrigens auch gegen § 4 Abs.1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG verstößt) macht sich scheinbar an einem neutralen Kriterium fest (Teilzeitarbeit), trifft aber im Ergebnis bzw. mittelbar fast nur Arbeitnehmerinnen. § 3 Abs.2 AGG lautet:
"Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich."
Fraglich ist, wie hoch eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG ausfallen sollte, wenn Arbeitnehmerinnen von einer unmittelbaren Lohndiskriminierung betroffen sind, wenn der Arbeitgeber also gar keinen Hehl daraus macht, dass er Frauen für die gleiche Arbeit geringer entlohnt als Männer. Anders als bei einem Schadensersatz geht es hier nicht um einen materiellen Schaden, sondern um eine immaterielle Einbuße. Das Gesetz spricht hier von einem "Schaden, der nicht Vermögensschaden ist".
Der Streitfall: Schuhproduzent zahlt Produktionshelferinnen 2009 bis 2012 1,22 EUR bzw. 1,14 EUR weniger als männlichen Kollegen
Man glaubt es kaum, aber in dem rheinland-pfälzischen Streitfall hatte ein Schuhproduzent im Jahre 2009 seinen Produktionshelfern 9,76 EUR pro Stunde gezahlt und vergleichbaren Arbeitnehmerinnen 8,54 EUR. In den Jahren 2010 bis 2012 bekamen die Männer 9,86 EUR und die Frauen 8,72 EUR. Erst ab 2013 erhielten Männer und Frauen einheitlich 9,86 EUR pro Stunde.
Als Folge dieser offenen Lohndiskriminierung standen sich die Frauen auch beim Weihnachtsgeld, beim Urlaubsgeld und bei einer vom Arbeitgeber gezahlten Anwesenheitsprämie schlechter, denn diese Zusatzleistungen wurden auf der Grundlage des (bis Ende 2012 ungleichen) Stundenlohns gezahlt.
Eine der betroffenen Arbeitnehmerinnen klagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf der Grundlage des für Männer geltenden Stundenlohns rückständige Vergütung für die Jahre 2009 bis 2012 ein und außerdem eine Geldentschädigung wegen der erlittenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Damit hatte sie überwiegend Erfolg, denn die zweimonatige gesetzliche Ausschlussfrist für die außergerichtliche Geltendmachung von Geldansprüchen (§ 15 Abs.4 AGG) war hier noch nicht abgelaufen, weil die Arbeitnehmerin erstmals auf einer Betriebsversammlung im September 2012 von der Lohndiskriminierung erfahren hatte.
Allerdings sprach ihr das Arbeitsgericht Koblenz nur eine Geldentschädigung von drei Monatslöhnen zu, d.h. in Höhe von (3 x 1.179,06 =) 3.537,18 EUR (Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013, 12 Ca 372/13). Das war der Arbeitnehmerin zu wenig, weshalb sie Berufung einlegte.
LAG Mainz: Drei Gehälter als Entschädigung können bei langjähriger unmittelbarer Lohndiskriminierung zu wenig sein
Das LAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von pauschal 6.000,00 EUR Geldentschädigung. Bei dem durchschnittlichen Monatslohn der Klägerin (1.179,06 EUR) waren das gut fünf Monatslöhne. Zur Begründung heißt es:
Eine Entschädigung von pauschal 6.000,00 EUR sei angemessen, denn der Arbeitgeber hatte die Klägerin und viele ihrer Kolleginnen jahrelang bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer vergütet als Männer. Da es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelte, wiege der Rechtsverstoß schwerer als bei einer nur mittelbaren Lohndiskriminierung, wobei das Gericht von Vorsatz ausgeht.
Nach dem Vorbringen des Arbeitgebers war diese Ungleichbehandlung im Betrieb jederzeit "offen kommuniziert" worden, weshalb er auch meinte, sich auf die zweimonatige Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs.4 AGG berufen zu können. Aber auch eine solche (angebliche) "Offenheit" machte die Diskriminierung nach Ansicht des LAG nicht weniger schlimm.
Da es hier nicht um eine Diskriminierung bei der Stellenbewerbung bzw. Einstellung ging, sondern um eine Lohndiskriminierung im laufenden Arbeitsverhältnis, koppelte das LAG die Geldentschädigung ausdrücklich vom Monatsgehalt der Kläger ab. Dazu heißt es in dem Urteil:
"Wenn auch die Vergütungsdifferenzen, ua. wegen der Arbeitszeiten, für jede Frau unterschiedlich hoch ausfallen, ist doch die mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung verbundene Persönlichkeitsverletzung für jede im Produktionsbetrieb der Beklagten betroffene Frau gleich schlimm. Deshalb hält die Berufungskammer die Festsetzung eines einheitlichen Entschädigungsbetrags von € 6.000,00 für angemessen."
Fazit: Dem Urteil des LAG ist zuzustimmen, denn angesichts der dreisten Missachtung der gesetzlichen Diskriminierungsverbote wären drei Monatsgehälter zu wenig. Ein Betrag von gut fünf Gehältern ist hier eher angemessen, und auch die Pauschalisierung ist nachvollziehbar, denn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts war hier im Streitfall vom Monatslohn unabhängig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014, 5 Sa 509/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 21/017 Geplante EU-Richtlinie für Lohngleichheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/099 Gender Lifetime Earnings Gap
- Arbeitsrecht aktuell: 19/147 Diskriminierung männlicher Bewerber im Schuldienst?
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Letzte Überarbeitung: 22. März 2021
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