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Frauendiskriminierung: Geldentschädigung im Berliner Sony-Fall
Noch kein ausreichendes Indiz für eine Frauendiskriminierung liegt vor, wenn ein Mann anstelle einer schwangeren Bewerberin befördert wird. Das kann aber ein Hinweis sein, der zusammen mit anderen Indizien zu der Diskriminierungsvermutung führen kann (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG). Welche Umstände bei einer solchen „Gesamtschau“ bedeutsam sein können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.06.2011, 3 Sa 917/11).
Eine SONY-Managerin klagte Anfang 2006 auf Entschädigung, weil sie bei einer Beförderung, auf die ihr zunächst Hoffnungen gemacht worden war, nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft übergangen worden war. Sie solle sich, so ein Vorgesetzter, „auf ihr Kind freuen“. Nachdem das LAG darin zweimal keine genügenden Diskriminierungsindizien sah und dafür zweimal (!) vom Bundesarbeitsgericht gerüffelt worden war, wurde der Fall nach über fünfjähriger Prozessdauer zugunsten der Managerin entschieden.
Fazit: Eine Diskriminierungsvermutung kann sich durch eine "Gesamtschau" von Umständen ergeben, die einzeln betrachtet nicht aussagekräftig sind. Diese Einzel-Umstände muss auch kein „roter Faden“ verbinden. Es genügt daher, wenn viele kleine, für sich genommen zusammenhanglose Puzzlestücke zusammengesetzt das Bild einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung ergeben. Arbeitnehmerinnen ist daher zu raten, im Prozess sicherheitshalber umfassend auch vermeintlich unbedeutende Aspekte vorzutragen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011, 3 Sa 917/11 (Pressemitteilung)
- Gericht verurteilt Sony Music wegen Diskriminierung (Spiegel-online.de)
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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