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Keine Betriebsrentenanpassung bei der Commerzbank
22.04.2014. Wer eine Betriebsrente bezieht, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Rente nicht im Laufe der Jahre durch die Geldentwertung ausgezehrt wird.
Aus der Sicht eines Betriebsrentners heißt das: Alle drei Jahre sollte es einen Inflationsausgleich geben, d.h. eine Anpassung der Betriebsrente nach oben.
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sieht das aber so nicht vor, sondern verpflichtet den Arbeitgeber vielmehr dazu, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung geboten ist. Und bei dieser Anpassungsüberprüfung kommt es auch auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an.
Daher ging am Dienstag vor Ostern die Commerzbank AG vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) als Sieger vom Platz. Sie war von vielen Betriebsrentnern auf eine Rentenerhöhung zum Januar 2010 verklagt worden, konnte aber mit Erfolg auf die finanziellen Extrembelastungen infolge der Finanzmarktkrise verweisen: BAG, Urteil vom 15.04.2014, 3 AZR 51/12.
- Betriebsrentenanpassung auch bei Unternehmen, die in einzelnen Jahren hohe Verluste machen?
- Im Streit: Erhöhung der Betriebsrenten für die Betriebsrentner der Commerzbank ab Januar 2010
- BAG: Die Verweigerung einer Betriebsrentenerhöhung zum Januar 2010 durch die Commerzbank war rechtens
Betriebsrentenanpassung auch bei Unternehmen, die in einzelnen Jahren hohe Verluste machen?
Gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG sind Unternehmen, die ihren Betriebsrentnern Versorgungsleistungen zahlen müssen, alle drei Jahre zu einer Anpassungsprüfung verpflichtet, d.h. sie müssen "nach billigem Ermessen entscheiden", ob eine Betriebsrentenerhöhung vorzunehmen ist und falls ja, in welcher Höhe. Dabei müssen sie einerseits die Belange der Betriebsrentner und zum andere die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen.
Im Allgemeinen sind Arbeitgeber verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrenten zu erhalten. Das gilt aber nicht, wenn es ihnen aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Rentenanpassung folgenden finanziellen Mehrbelastungen zu tragen.
Dabei kommt es auf die voraussichtliche künftige Lage des Unternehmens in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag an, d.h. auf eine Prognose. Die wiederum muss natürlich durch Tatsachen sachlich begründet sein, und an dieser Stelle, d.h. zur Begründung der Prognose, ist auf die letzten drei oder vier Jahre vor dem Anpassungsstichtag abzustellen.
Hat das Unternehmen einige verlustreiche Jahre hinter sich, werden Betriebsrentner diese Jahre als außergewöhnliche Ausnahmen bzw. "Ausreißer" ansehen, während die zur Rentenüberprüfung verpflichteten Unternehmen darauf verweisen werden, dass die erlittenen Verluste auch künftig die Gewinne drücken werden.
Im Streit: Erhöhung der Betriebsrenten für die Betriebsrentner der Commerzbank ab Januar 2010
Der klagende Betriebsrentner, Jahrgang 1937, war von November 1957 bis Ende Januar 1995 bei der Dresdner Bank AG beschäftigt, von der er seit Januar 1998 eine Betriebsrente erhielt. Die Rente betrugt zunächst 1.658,00 DM pro Monat und wurde alle drei Jahre angepasst, zuletzt zum 01. Januar 2007 auf 964,00 EUR.
Im Mai 2009 übernahm die Commerzbank AG die Dresdner Bank, die damit ihre rechtliche Eigenständigkeit verlor. Die Commerzbank war damit für die Betriebsrenten der übernommenen Dresdner Bank zuständig geworden und lehnte bei der turnusmäßigen Anpassungsprüfung zum Januar 2010 eine Erhöhung der Betriebsrenten ab.
Begründung der Bank: Aufgrund der Finanzmarktkrise hatte man 2008 einen dicken Verlust von 1,1 Milliarden und 2009 sogar einen Verlust von 7,8 Milliarden EUR gemacht. Außerdem hatte die Commerzbank in der Finanzkrise Gelder des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes in Anspruch nehmen müssen, und diese milliardenschwere Kapitalspritze des Bundes muss sie künftig mit 9 Prozent verzinsen.
Den Kläger überzeugte das nicht. Aus seiner Sicht wären die von der Bank bei einer Rentenerhöhung zu tragenden Zusatzbelastungen eher geringfügig, verglichen mit vielen anderen Ausgaben der Bank. Und zudem hatte die Bank ein Sondervermögen gebildet, um ihre Betriebsrentenpflichten zu erfüllen, den Pension-Trust e.V., und der wiederum hatte doch genug Geld, um die Rentenanpassungen zu bezahlen, so der Rentner.
Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main wies die Klage auf Rentenerhöhung ab (Urteil vom 26.10.2010, 18 Ca 5141/10) und auch das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) als Berufungsinstanz gab dem Arbeitgeber Recht (Urteil vom 28.09.2011, 8 Sa 244/11).
BAG: Die Verweigerung einer Betriebsrentenerhöhung zum Januar 2010 durch die Commerzbank war rechtens
Auch vor dem BAG hatte der Pensionär kein Glück. Denn Entscheidung der Commerzbank, die Betriebsrenten nicht anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG, so das BAG in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts.
Im vorliegenden Streitfall konnte die Commerzbank berechtigter Weise am 01. Januar 2010 davon ausgehen, dass es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, Rentenerhöhungen aus den voraussichtlichen Unternehmenserträgen der folgenden drei Jahre aufzubringen, d.h. diese Zusatzbelastungen in der der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag (Januar 2013) zu erwirtschaften. Denn sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Verluste erzielt und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund war die Prognose der Bank nach Ansicht der Erfurter Richter gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 01.01.2010 so negativ auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, dass eine Betriebsrentenanpassung nicht möglich sein würde.
Dabei musste die Bank selbstverständlich das Sondervermögen des Pension-Trust e.V. bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.
Fazit: Wenn es der Commerzbank nach ihren Milliardenverlusten der Jahre 2008 und 2009 und vor dem Hintergrund künftiger Zinsbelastungen infolge der Kapitalspritze des Finanzmarktstabilisierungsfonds nicht möglich sein sollte, ihren Betriebsrentnern im Jahre 2010 eine Rentenerhöhung zu versagen, wann sollte ein Arbeitgeber dann jemals zu einer solchen negativen Anpassungsentscheidung berechtigt sein?
Dass eine solche Nullrunde aus Sicht der ca. 4.000 Betriebsrentner der Commerzbank unerfreulich ist und dass die Bank "genug Geld hat", ist kein Argument. Denn das Gesetz stellt darauf ab, ob eine Rentenerhöhung aus den Gewinnen, mit denen für die nächsten drei Jahre zu rechnen ist, voraussichtlich bezahlt werden kann (oder eben nicht).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014, 3 AZR 51/12 (BAG-Pressemeldung)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2011, 8 Sa 244/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/185 IBM-Betriebsrentenanpassung: Betriebsrentner lösen Klageflut aus
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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