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Schleckers Vorgehen in der Kritik
Dieses Vorgehen hat Anton Schlecker den Vorwurf des Lohndumpings und des Missbrauchs der Leiharbeit eingebracht. Die zunächst nur vereinzelt vor allem von Gewerkschaftsseite vorgebrachte Kritik hat mittlerweile Wellen geschlagen und zu Diskussionen darüber geführt, dass dem Missbrauch von Leiharbeit (gesetzlich) vorgebeugt werden müsse. Mit dieser Kritik befasst sich der vorliegende Beitrag.
Öffentliche Kontroverse
Der Ersatz von Stammbelegschaften mit Leiharbeitnehmern bei Schlecker stieß zunächst nur auf lokalen Widerstand. Bei diversen Eröffnungen kam es zu von ver.di organisierten Demonstrationen. Auf der Suche nach politischer Unterstützung wandte sich die Gewerkschaft im zweiten Halbjahr 2009 an die Politik. Das Interesse war jedoch zunächst eher verhalten. Als die Abgeordnete Zimmermann (DIE LINKE) versuchte, Ende November 2009 in der Fragestunde der 6.Sitzung des Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 17/6, Seite 349-351) eine Stellungnahme der Regierung zu erreichen, wurde sie von dem Parlamentarischen Staatssekretär Fuchtel noch vergleichsweise barsch abgekanzelt. Die Bundesregierung sei kein Forschungsinstitut, dessen Aufgabe es wäre, solchen Einzelfällen nachzugehen. Nicht die Politik, sondern die zuständigen Gerichte müssten sich mit den Praktiken von Schlecker befassen.
Kurze Zeit später änderte sich der Ton. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales von der Leyen teilte Mitte Januar 2010 in der ARD-Sendung "Anne Will" mit, die Regierung prüfe, ob bei Schlecker Missbrauch betrieben oder Gesetze umgangen werden. Schlupflöcher müssten durch Gesetzesänderungen geschlossen werden. Diese politische Willensbekundung wurde zudem in einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 13.01.2010 und der Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestags-Drucksache 17/487) bekräftigt.
Presse und Politik hatten spätestens zu diesem Zeitpunkt das Thema für sich entdeckt. Sogar die selbst unter öffentlichem Druck stehende CGZP bzw. deren Dachorganisation sah sich zu einer klarstellenden Pressemitteilung genötigt. MENIAR wende zwar den Tarif der CGZP an, habe jedoch selbst keine Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen. Der Tarifpartner der CGZP, der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) betonte, MENIAR sei nicht (mehr) Verbandsmitglied. Die Zeitarbeitsbranche fürchtete um ihr Image und ging insgesamt auf Distanz.
Unter dem Eindruck des zunehmenden öffentlichen Drucks und des bereits angerichteten Imageschadens gab Schlecker nach und teilte mit, keine neuen Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit MENIAR mehr abzuschließen. Gleichwohl ist damit noch nicht gesichert, dass sich das Beschäftigungsniveau der Angestellten der Schlecker XL GmbH wieder erhöht, da dieser Arbeitgeber - anders als Schlecker selbst - nicht tarifgebunden ist. Bemerkenswert ist allerdings, dass zwischen Vertretern von ver.di und Schlecker zwischenzeitlich Verhandlungen über einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag und einen Sozialtarifvertrag für rund 41.000 Schlecker-Beschäftigte aufgenommen wurden.
Politischer Handlungsbedarf?
Schlecker hat unbestreitbar in die arbeitsrechtliche Trickkiste gegriffen.
Zum einen hat der Konzern ein nicht tarifgebundenes Unternehmen gegründet. Dieses Unternehmen muss die nach Tarif bezahlten Arbeitnehmer nicht übernehmen, da es sich um eine neue Gesellschaft handelt, die lediglich die Funktionen der alten, nicht aber deren Betriebsmittel oder Arbeitskräfte übernimmt. Es können also neue, kostengünstigere Kräfte engagiert werden. Als Kosten können allenfalls Sozialplanabfindungen o.ä. anfallen.
Zum anderen hat das Unternehmen seine Arbeitskräfte - zunächst - nicht selbst eingestellt, sondern sich der Arbeitnehmerüberlassung per Leiharbeitsunternehmen bedient. Da Leiharbeitsunternehmen bei Anwendung eines Tarifvertrags von dem Grundsatz abweichen dürfen, dass die von ihnen entliehenen Arbeitnehmer zu den beim Entleiher üblichen Bedingungen beschäftigt werden müssen (§§ 9, 10 Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz - AÜG), konnten die Lohnkosten (und das Arbeitnehmerschutzniveau) damit noch weiter gesenkt werden.
MENIAR hat hier auf Tarifverträge der CGZP zurückgegriffen. Das könnte sich als Fehler erweisen, da die "Tarifverträge" der CGZP mit großer Wahrscheinlichkeit mangels Tariffähigkeit der Organisation keine echten Tarifverträge im Rechtssinne sind (wir berichteten hierüber in Arbeitsrecht aktuell 09/134 Zur Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen“ (CGZP) und Arbeitsrecht aktuell 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt). Die zu erwartenden Gehalts- und Beitragsnachzahlungen treffen allerdings in erster Linie MENIAR.
Unabhängig von diesen Details der Schlecker-Story sind Tarifflucht und die Substitution von Stammbelegschaften durch Leiharbeitnehmer kein auf Schlecker begrenztes Phänomen. Was rechtlich möglich ist, wird gemacht. Ob Kommunikationskonzerne, Universitätskliniken oder Pflegeeinrichtungen - Sparzwänge sind in praktisch allen Branchen zu finden und die Möglichkeit, per Leiharbeit über günstiges, flexibles und austauschbares Personal zu verfügen, wird zunehmend genutzt. Mit Leiharbeit soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine "Brücke in ein Arbeitsverhältnis" gebaut und flexibel auf Nachfrageschwankungen reagiert werden. Der kürzlich veröffentlichte Elfte Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (11. AÜG-Bericht) deutet darauf hin, dass zwar nach wie vor ein grundsätzlich positives Bild der Leiharbeit gezeichnet wird, doch sind die Schattenseiten angesichts "kreativer Gestaltungen" wie im Falle Schlecker nicht mehr zu übersehen.
Sollte sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Diskussion über die derzeitige Umstrukturierung bei Schlecker zu einer Reform der gesetzlichen Regelungen über die Leiharbeit entschließen, wäre es besonders dringlich, die Leiharbeitsbranche in die staatliche Mindestlohngesetzgebung einzubeziehen, sei es durch Aufnahme der Leiharbeitsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder durch Mindestlohnregelungen im AÜG.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Plenarprotokoll 17/6, Seite 349-351, Fragestunde der 6. Sitzung des Deutschen Bundestages
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/053 Prekäre Arbeitsverhältnisse bei Schlecker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/054 XL-Märkte bei Schlecker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/173 Schlecker verliert gegen Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen“ (CGZP)
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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