- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Schlecker verliert gegen Betriebsrat
23.09.2009. Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob die Schließung von Schlecker-Filialen und die gleichzeitige Einrichtung von XL-Märkten eine Betriebsänderung darstellen oder nicht.
Hintergrund der Streitfrage ist der Konflikt zwischen Schlecker und dem Betriebsrat, der hierin eine Betriebsänderung sieht und dementsprechend verlangt, dass darüber in einer Einigungsstelle verhandelt wird.
In einem aktuellen Beschluss gab das LAG Berlin-Brandenburg dem Betriebsrat Recht: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2009, 26 TaBV 1185/09.
- Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei "nach und nach" durchgeführten Filialschließungen
- Schlecker: Filialschließungen bei zeitgleicher Eröffnung von XL-Märkten durch Schwestergesellschaft
- LAG Berlin-Brandenburg: Vermutung eines einheitlichen Konzepts, wenn Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt
Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei "nach und nach" durchgeführten Filialschließungen
In § 111,112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird dem Betriebsrat ein „Informations- und Verhandlungsrecht“ eingeräumt, wenn der Arbeitgeber Betriebsänderungen plant, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft mit sich bringen können. Der Betriebsrat kann dann im Wege des Interessenausgleichs versuchen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, dass Nachteile für die Mitarbeiter nicht oder nicht in dem geplanten Ausmaß entstehen.
Kommt der Interessenausgleich nicht zustande oder verweigert der Arbeitgeber von vornherein Verhandlungen, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat (und wenn er will der Arbeitgeber) kann sein „Recht auf Verhandlungen“ durchsetzen, indem er gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragt (§ 98 Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Antrag wird nur dann abgelehnt, wenn die Einsetzung einer Einigungsstelle „offensichtlich unzulässig“ wäre, d.h. die Anforderungen an die Einsetzung einer Einigungsstelle sind gering. Die Klärung, wie berechtigt die Befürchtungen des Betriebsrats sind, dass Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung Nachteile drohen, soll nämlich der Einigungsstelle selber überlassen werden.
Da das Gericht also nur prüft, ob etwa eine Betriebsänderung nicht völlig auszuschließen ist, reicht es schon, wenn durch geplante Änderungen ein erheblicher Anteil der Belegschaft betroffen sein könnte. Die Nachteile für die Belegschaft werden dann automatisch für nicht ausgeschlossen gehalten.
Als Richtschnur für die Annahme, dass ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, orientiert sich das Gericht dabei an den Zahlen, die gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gelten.
Die Ermittlung der Anzahl der möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer und damit die Beurteilung ob eine „erhebliche Anzahl“ von Arbeitnehmern betroffen ist, bereitet immer dann Schwierigkeiten, wenn der Arbeitgeber nicht alle Änderungen auf einmal durchführt sondern nach und nach. Problematisch ist dann, ob es überhaupt um eine Betriebsänderung geht und damit alle nach und nach betroffenen Arbeitnehmer „mitzählen“ oder ob der Arbeitgeber verschiedene Betriebsänderungen durchführt, die jede für sich zu betrachten sind.
Mit der Frage, aus welchen Umständen auf ein einheitliches Konzept des Arbeitgebers geschlossen werden kann, befasst sich ein Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.08.2009 (26 TaBV 1185/09).
Schlecker: Filialschließungen bei zeitgleicher Eröffnung von XL-Märkten durch Schwestergesellschaft
Die Drogeriemarktkette Schlecker betreibt bundesweit Filialen. Diese sind nach Bezirken aufgeteilt. Der Bezirk 263 umfasst 50 Verkaufsstellen mit 182 Arbeitnehmern, für die ein Betriebsrat zuständig ist.
Innerhalb von 7 Jahren wurden in dem Bezirk bis zu drei Filialen geschlossen. Anfang 2009 meldete die Presse, dass Schlecker 4.000 Filialen schließen wollte, um in unmittelbarer Nähe stattdessen sogenannte XL-Märkte zu errichten, also Filialen mit größerer Verkaufsfläche. Diese XL-Märkte sollen von einer Tochtergesellschaft ohne Tarifbindung betrieben werden. Es hieß, den in den XL-Märkten Beschäftigten werde statt des bisherigen Tariflohns von 12,93 EUR nur noch ein Stundenlohn von 6,50 EUR angeboten.
Als der Betriebsrat erfuhr, dass in seinem Bezirk allein in den nächsten vier Monaten vier weitere Filialen geschlossen werden sollten, forderte er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf. Dies sah der Arbeitgeber nicht ein, da nach seiner Ansicht gar keine Betriebsänderung geplant sei.
Der Arbeitgeber behauptete, die Filialschließungen seien Einzelentscheidungen, die keinem bestimmten Plan folgten. Deshalb beantragte der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Berlin die Einsetzung einer Einigungsstelle und gewann (Beschluss vom 27.05.2009, 20 BV 8472/09). Gegen diese Entscheidung legte Schlecker Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg ein.
LAG Berlin-Brandenburg: Vermutung eines einheitlichen Konzepts, wenn Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt
Das LAG gab dem Betriebsrat Recht und bestellte einen Richter zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum „Interessenausgleich anlässlich der Schließung von Verkaufsstellen des Beklagten im Bezirk 263 in Berlin in der Zeit vom 19.08.2009 bis zum 31.08.2010 sowie Sozialplan im Hinblick auf die Schließung von Verkaufsstellen des Beklagten in diesem Bezirk in der Zeit von Januar 2009 bis 31. August 2010“. Nur für die schon vollzogenen Filialschließungen hielt das Gericht die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig, weswegen es den Verhandlungsgegenstand der Einigungsstelle zeitlich beschränkte.
Das LAG hält es nicht für ausgeschlossen, dass die geplanten vier Filialschließungen eine Betriebsänderung darstellen. Grundsätzlich kann in der Schließung einer Filiale eine Betriebsänderung in Form einer Betriebseinschränkung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG liegen.
Problematischer war die Frage, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen wäre. Bei einer gesonderten Betrachtung jeder Filialschließung wäre nämlich nur ein geringer Teil der Belegschaft betroffen. Das LAG entschied jedoch, die Filialschließungen gemeinsam zu betrachten.
Entscheidend, so das LAG, ist hierfür, dass die Schließungen auf einem „einheitlichen Konzepts“ des Arbeitgebers beruhen. Ein einheitliches Konzept ist dann zu vermuten, wenn „in kurzer zeitlicher Abfolge“ zehn Prozent der Filialen einer bestimmten Größenordnung eines Betriebs geschlossen werden und der Arbeitgeber nicht anhand konkreter Planungsunterlagen bzw. unter Benennung der Entscheidungsträger belegt, wann durch wen welche Entscheidungen getroffen worden sind, meint das LAG. Davon werden auch künftige Maßnahmen erfasst, die „in das Schließungsschema passen“.
Fazit: Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber Filialen nach und nach aufgrund jedesmal neu gefasster Entscheidungen trifft. Erscheint dies plausibel, wird das Gericht auch keine Gesamtbetrachtung vornehmen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch zu viele Umstände, die das Gericht misstrauisch machen mussten. Die Filialschließungen häuften sich und an Stelle der alten Märkte trat jedesmal ein neuer XL-Markt. Unter solchen Umständen musste das LAG von einem einheitlichen Konzept ausgehen, dass dann auch einheitlich zu beurteilen ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2009, 26 TaBV 1185/09
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/055 Schleckers Vorgehen in der Kritik
- Arbeitsrecht aktuell: 10/054 XL-Märkte bei Schlecker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/053 Prekäre Arbeitsverhältnisse bei Schlecker
Letzte Überarbeitung: 1. Juni 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de