HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 30.12.2010, 11 Sa 520/09

   
Schlagworte: Abmahnung, Persönlichkeitsrecht, Abmahnung: Widerruf
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 11 Sa 520/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.12.2010
   
Leitsätze:

1. Es besteht kein Widerrufsanspruch des Arbeitnehmers, wenn in Abmahnungen und Kündigungen, die später rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden, die Rechtsbehauptung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens aufgestellt worden war. Ein entsprechender Anspruch kann bei offensichtlich ehrkränkenden Äußerungen gegeben sein.

 

2. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bereich der Sozialsphäre reicht nicht so weit, in der (betrieblichen) Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gern gesehen werden würde (BVerfGE 99, 194).

 

3. Die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von Abmahnungen und Kündigungen begründet für sich allein keine Informationsverpflichtung des Arbeitgebers an alle (Konzern-)Mitarbeiter.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 02.04.2009, 32 Ca 5328/09
   

11 Sa 520/09

32 Ca 5328/09
(ArbG München) 

 

Verkündet am: 22.09.2010


 

He­ger
Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

M. G.


- Kläger und Be­ru­fungskläger -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter:


ge­gen


Fir­ma Te. Da. E. GmbH


- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

 

- 2 -

hat die 11. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 22. Sep­tem­ber 2010 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Müller und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Wah­ba und Wit­ty


 

für Recht er­kannt:

1. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 02.04.2009 - 32 Ca 5328/09 - wird auf Kos­ten des Klägers zurück­ge­wie­sen.


2. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:


Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, die rechts­kräftig fest­ge­stell­te Rechts­un­wirk­sam­keit zwei­er von ihr erklärter Ab­mah­nun­gen und zwei­er Kündi­gungs­erklärun­gen an al­le ih­re Mit­ar­bei­ter so­wie welt­weit an al­le Mit­ar­bei­ter der Kon­zern­fir­men (insg. ca. 9.000) schrift­lich mit­zu­tei­len, außer­dem auch, dass die Be­klag­te die Be­haup­tung nicht auf­recht er­hal­te, der Kläger ha­be sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten in der Ver­gan­gen­heit ver­letzt.


Der Kläger war seit dem 15.03.2003 bei der Be­klag­ten in der Funk­ti­on ei­nes Prüfungs­lei­ters der „In­ter­nen Re­vi­si­on“ zu ei­nem Mo­nats­ge­halt in Höhe von 0,- € brut­to beschäftigt.


Un­ter dem Da­tum 10.10.2003 er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger zwei Ab­mah­nun­gen. Die ei­ne Ab­mah­nung be­an­stan­de­te die Wei­ge­rung des Klägers, trotz aus­drück­li­cher Wei­sung sei­nes Vor­ge­setz­ten, Da­ten ei­nes Kon­zern­un­ter­neh­mens auf dem von der Be­klag­ten zur Verfügung ge­stell­ten Rech­ner zu spei­chern. Die zwei­te Ab­mah­nung be­traf das Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­ten des Klägers.
 


- 3 -

Die Ab­mah­nun­gen ha­ben fol­gen­den Wort­laut:


„Sehr ge­ehr­ter Herr G.,


Ihr nach­fol­gend dar­ge­stell­tes Ver­hal­ten gibt uns Ver­an­las­sung, Sie auf die ord­nungs­gemäße Erfüllung Ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen mit Nach­druck hin­zu­wei­sen:


In der KW 39 wa­ren Sie mit Ih­rem Vor­ge­setz­ten H. bei TD. Ihr Vor­ge­setz­ter nahm sich der Ak­ti­vitäten für Sar­ba­nes-Ox­ley selbst an, um ei­ne rei­bungs­lo­se Zu­sam­men­ar­beit mit un­se­rem Part­ner De. & To. zu gewähr­leis­ten. Am 23.09.2003 wur­den Sie von Ih­rem Vor­ge­setz­ten auf­ge­for­dert, die ver­trau­li­chen Do­ku­men­te von TD. in Emp­fang zu neh­men, die in Form von Hard-Co­pies und teil­wei­se in File-For­mat, De. & To. be­reit­ge­stellt wer­den soll­ten.


Als Team­lea­der wa­ren Sie für die Be­reit­stel­lung ver­ant­wort­lich und so­mit auch für ei­nen störungs­frei­en Ab­lauf. Sie ha­ben sich je­doch ge­wei­gert, die­se Do­ku­men­te ent­ge­gen­zu­neh­men mit der Be­gründung, dass kein En­cryp­ti­on-Soft­ware auf Ih­rem Lap­top sei und Sie die Ver­ant­wor­tung für D&P-Kol­le­gen nicht über­neh­men wer­den.


Dar­auf­hin wur­den Sie in­for­miert, dass zwi­schen TD. und De. & To. ein Ver­trag exis­tiert, wel­cher ei­ne so­ge­nann­te „non-dis­clo­sure“-Klau­sel enthält, die spe­zi­ell sol­che Fälle re­gelt. Darüber hin­aus wur­de Ih­nen erklärt, dass die­ser Ver­trag mit Hin­weis auf „pro­fes­sio­nal stan­dards for ex­ter­nal ac­coun­tants“ ab­ge­schlos­sen wur­de. Trotz die­ser Ausführun­gen ha­ben Sie sich wei­ter­hin ge­wei­gert, den An­wei­sun­gen Ih­res Vor­ge­setz­ten Fol­ge zu leis­ten und die Do­ku­men­te ent­ge­gen­zu­neh­men und sind da­mit auch Ih­rer Ver­ant­wor­tung als Team­lea­der nicht ge­recht ge­wor­den.


Durch Ihr Ver­hal­ten ha­ben Sie sich nicht nur den An­wei­sun­gen Ih­res Vor­ge­setz­ten wi­der­setzt, son­dern auch die Durchführung des Auf­tra­ges verzögert und da­mit die in­ef­fi­zi­en­te Ausführung ver­ur­sacht.


Ein sol­ches Fehl­ver­hal­ten können wir nicht un­be­an­stan­det hin­neh­men und mah­nen Sie da­her aus­drück­lich ab.
 


- 4 -

In Ih­rem ei­ge­nen In­ter­es­se for­dern wir Sie auf, den An­wei­sun­gen Ih­res Vor­ge­setz­ten künf­tig Fol­ge zu leis­ten, da­mit ein störungs­frei­er Ab­lauf gewähr­leis­tet bleibt. An­dern­falls müssen Sie mit der Kündi­gung Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses rech­nen.


...“

und

„Sehr ge­ehr­ter Herr G.,


Ihr Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­ten gibt uns lei­der An­lass zu Be­an­stan­dun­gen. Be­reits in der jüngs­ten Ver­gan­gen­heit ha­ben Sie Kol­le­gen in ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Art und Wei­se per Mail an­ge­gan­gen. Dar­auf­hin fan­den Gespräche so­wohl mit be­trof­fe­nen Kol­le­gen als auch mit Ih­rem Vor­ge­setz­ten statt. Sie wur­den nicht nur über die Grundsätze im Um­gang mit Kol­le­gen/Vor­ge­setz­ten in­for­miert, son­dern auch aus­drück­lich auf­ge­for­dert, die­ses Ver­hal­ten ab­zu­stel­len und dem be­trof­fe­nen Kol­le­gen ei­ne schrift­li­che Ent­schul­di­gung zu­kom­men zu las­sen.


Den­noch müssen wir fest­stel­len, dass Sie, trotz der statt­ge­fun­de­nen Gespräche, die­se abfälli­ge und un­kol­le­gia­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­art wei­ter fort­set­zen. Am 30.07.2003 wur­de Ihr Vor­ge­setz­ter H. durch Kol­le­gen aus dem Head­quar­ters USA in­for­miert, dass Sie ge­genüber un­se­rem Part­ner, De. & To., so­wie - zum wie­der­hol­ten Ma­le - ge­genüber Kol­le­gen aus dem I. A. abfälli­ge Be­mer­kun­gen geäußert ha­ben.


Durch Ihr un­pro­fes­sio­nel­les und un­kol­le­gia­les Ver­hal­ten ha­ben Sie nicht nur dem An­se­hen der Ab­tei­lung I. A. ge­scha­det, son­dern auch die Zu­sam­men­ar­beit in­tern wie ex­tern emp­find­lich gestört. Wir können die­ses Ver­hal­ten nicht länger dul­den und mah­nen Sie hier­mit ab.


Wir for­dern Sie drin­gend auf, die­ses Ver­hal­ten so­fort ein­zu­stel­len. Fer­ner for­dern wir Sie auf, die schrift­li­che Ent­schul­di­gung dem be­trof­fe­nen Kol­le­gen un­verzüglich zu­kom­men zu las­sen. Soll­ten Sie dem nicht nach­kom­men und Grund zu wei­te­ren Be­an­stan­dun­gen ge­ben, müssen Sie mit der Kündi­gung Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses rech­nen.
 

..."


- 5 -


Der Pro­ku­rist der Be­klag­ten setz­te die Mit­glie­der der Ab­tei­lung „In­ter­ne Re­vi­si­on“, Herrn A., Frau B. und Herrn O., am 03.11.2003 von bei­den Ab­mah­nun­gen in Kennt­nis.


Nach Dar­stel­lung des Klägers wur­den auch zahl­rei­che wei­te­re Mit­ar­bei­ter der Kon­zern­mut­ter und ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten über sei­ne Ab­mah­nun­gen in­for­miert.


Mit Schlus­s­ur­teil vom 09.08.2005 ver­ur­teil­te das Ar­beits­ge­richt München (8 Ca 402/04) die Be­klag­te u. a. da­zu, bei­de Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten.


Am 22.12.2003 erklärte die Be­klag­te ge­genüber dem Kläger ei­ne außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se frist­ge­rech­te Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen. Die­se Kündi­gung hat u. a. fol­gen­den Wort­laut:


„Sehr ge­ehr­ter Herr G.,


hier­mit kündi­gen wir Ihr Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich und frist­los mit so­for­ti­ger Wir­kung.


Hilfs­wei­se kündi­gen wir Ihr Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich - un­ter Berück­sich­ti­gung der Kündi­gungs­frist von drei Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de - zum 31. März 2004. In die­sem Fal­le sind Sie mit so­for­ti­ger Wir­kung bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist un­ter An­rech­nung Ih­res be­ste­hen­den Ur­laubs­an­spruchs und un­ter Fort­zah­lung der Vergütung von Ih­rer Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt.


...“


Am 10.08.2005 erklärte die Be­klag­te er­neut vor­sorg­lich ei­ne außer­or­dent­lich be­triebs­be­ding­te Kündi­gung, hilfs­wei­se ei­ne or­dent­li­che be­triebs­be­ding­te Kündi­gung. Die­se Kündi­gung hat u. a. fol­gen­den Wort­laut:


„Sehr ge­ehr­ter Herr G.,


ob­wohl das Ar­beits­ge­richt München in dem Ur­teil vom 09.08.2005 Ih­rer Kündi­gungs­schutz­kla­ge statt­ge­ge­ben hat, hal­ten wir nach wie vor an der Wirk­sam­keit der außer­or­dent­li­chen


- 6 -

Kündi­gung vom 22.12.2003 bzw. der hilfs­wei­se erklärten or­dent­li­chen Kündi­gung vom 22.12.2003 fest.


Vor die­sem Hin­ter­grund erklären wir die nach­fol­gen­de Kündi­gung le­dig­lich höchst vor­sorg­lich und hilfs­wei­se für den Fall, dass die bei­den vor­ge­nann­ten Kündi­gun­gen vom 22.12.2003 tatsächlich un­wirk­sam ge­we­sen sein soll­ten.


Un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­ste­hen­den Erklärun­gen kündi­gen wir hier­mit ein mit Ih­nen even­tu­ell be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis höchst vor­sorg­lich außer­or­dent­lich be­triebs­be­dingt mit so­for­ti­ger Wir­kung, hilfs­wei­se or­dent­lich be­triebs­be­dingt, zum Ab­lauf des 31.12.2005.


Fer­ner stel­len wir Sie mit so­for­ti­ger Wir­kung un­wi­der­ruf­lich von Ih­rer Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei un­ter An­rech­nung von even­tu­ell be­ste­hen­den Teil- und/oder Rest­ur­laubs­ansprüchen. Die­se Frei­stel­lung ändert nichts dar­an, dass die oben erklärte außer­or­dent­li­che be­triebs­be­ding­te Kündi­gung wir­ken soll.


...“


Nach Dar­stel­lung des Klägers hat­te der Lei­ter der Ab­tei­lung „In­ter­ne Re­vi­si­on“ auch hier­von Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten so­wie der Mut­ter- und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in­for­miert.


Mit Schlus­s­ur­teil vom 09.08.2005 (8 Ca 402/04) und En­dur­teil vom 30.05.2007 (20 Ca 13029/05) stell­te das Ar­beits­ge­richt die je­wei­li­ge Rechts­un­wirk­sam­keit der erklärten Kündi­gun­gen fest.


Sämt­li­che vor­ge­nann­ten Ge­richts­ent­schei­de sind zwi­schen­zeit­lich nach zum Teil durch­geführ­ten Be­ru­fungs- und Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu­guns­ten des Klägers, be­zo­gen auf die vor­ge­nann­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen, rechts­kräftig ent­schie­den, in­so­weit ge­stell­te Auflösungs­anträge wur­den letzt­lich eben­so rechts­kräftig zurück­ge­wie­sen.


Zu wei­te­ren nach­fol­gend erklärten Kündi­gun­gen sind noch Ver­fah­ren, ne­ben an­de­ren Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen den Par­tei­en, anhängig.


Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, die An­spruchs­grund­la­ge für die streit­be­fan­ge­nen Anträge ergäbe sich aus den Ent­schei­dungs­gründen des Ur­teils des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom

- 7 -

15.04.1999, 7 AZR 716/97. Die Be­klag­te ha­be die er­teil­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen so­wie de­ren Be­gründun­gen in­ner­halb des Kon­zerns der Be­klag­ten kom­mu­ni­ziert und ver­brei­tet. Dies sei schon des­halb ei­ne Rechts­ver­let­zung durch die Be­klag­te, da die Un­ter­rich­tung durch den Ab­tei­lungs­lei­ter nicht un­ter dem Sie­gel der Ver­schwie­gen­heit oder der Ver­trau­lich­keit er­folgt sei. Außer­dem ha­be der Vor­ge­setz­te des Klägers bei Be­kannt­ga­be der Ab­mah­nung an die an­we­sen­den Mit­ar­bei­ter erklärt: „Wer nicht mit­zieht, fliegt!“


Nach fest­ge­stell­ter Rechts­un­wirk­sam­keit der er­teil­ten Ab­mah­nun­gen und erklärten Kündi­gun­gen ha­be die Be­klag­te bis heu­te kei­nen An­lass für ei­nen Wi­der­ruf ge­se­hen. Die Be­ein­träch­ti­gun­gen der Rech­te des Klägers dau­er­ten da­her an. Da­durch sei er in sei­nem An­se­hen wei­ter­hin be­ein­träch­tigt.


Die be­gehr­ten Un­ter­rich­tun­gen sei­en schließlich auch not­wen­dig und hin­rei­chend um die Be­ein­träch­ti­gung der Persönlich­keits­rech­te des Klägers zu be­sei­ti­gen. Er selbst könne dies aus tech­ni­schen Gründen nicht leis­ten, da die Be­klag­te auf der Ebe­ne ih­res In­tra­nets mit­tels Fil­ter Mit­tei­lun­gen über sei­ne pri­va­te E-Mail-Adres­se ver­hin­de­re.

Die gel­tend ge­mach­ten Ansprüche sei­en we­der auf­grund ei­ner un­wirk­sa­men ar­beits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­sel noch nach all­ge­mei­nen Grundsätzen ver­wirkt und auch nicht verjährt.


Der Kläger hat zu­letzt erst­in­stanz­lich be­an­tragt:


Es wird be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ih­re Mit­ar­bei­ter so­wie die­je­ni­gen der Te. Da. C. und ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten so­wohl in deut­scher als auch in eng­li­scher Spra­che schrift­lich da­von in Kennt­nis zu set­zen, dass


1. sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teilt wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich ei­ner ver­meint­li­chen Ar­beits­ver­wei­ge­rung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


- 8 -

2. sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teil wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich sei­nes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­tens aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


3. das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils ver­hal­tens­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 22.12.2003 fest­ge­stellt hat,


4. das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils be­triebs­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 10.08.2005 fest­ge­stellt hat und dass


5. sie die Be­haup­tung nicht auf­recht­erhält, der Kläger ha­be sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt.


Die Be­klag­te hat dem­ge­genüber be­an­tragt,


die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Sie hat die vom Kläger ge­stell­ten Anträge man­gels Be­stimmt­heit als un­zulässig er­ach­tet; sie besäßen kei­nen voll­stre­ckungsfähi­gen In­halt. Der Kläger be­zie­he sich auf ei­ne nicht näher be­zeich­ne­te Viel­zahl von Per­so­nen, die na­ment­lich nicht be­zeich­net sei­en.


Für die ver­folg­ten Anträge be­ste­he kei­ne An­spruchs­grund­la­ge, die von ihm zi­tier­te Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts sei nicht ein­schlägig.


Die vom Kläger be­an­stan­de­te In­for­ma­ti­on des sei­ner­zei­ti­gen Di­rek­tors ge­genüber den Ab­tei­lungs­mit­glie­dern ha­be kei­ne Rechts­ver­let­zung dar­ge­stellt, da die ge­ge­be­ne In­for­ma­ti­on ob­jek­tiv zu­tref­fend ge­we­sen sei, nämlich da­hin­ge­hend, dass er zwei Ab­mah­nun­gen hin­sicht­lich sei­nes Ver­hal­tens er­hal­ten ha­be. Auf­grund des zwi­schen­zeit­lich lan­gen Zeit­ab­laufs be­ste­he auch kei­ne an­dau­ern­de Rechts­be­ein­träch­ti­gung des Klägers mehr.

 

- 9 -

Ei­ne tech­ni­sche Fil­ter­blo­cka­de sei­ner pri­va­ten E-Mail-Adres­se be­ste­he nicht.


Sch­ließlich sei­en auch die gel­tend ge­mach­ten Ansprüche be­reits durch das Ein­grei­fen der ver­trag­li­chen Aus­schluss­frist und nach all­ge­mei­nen Grundsätzen ver­wirkt. Der gel­tend ge­mach­te An­spruch im Hin­blick auf die Ab­mah­nun­gen vom 10.10.2003 sei verjährt.


Das Ar­beits­ge­richt München hat mit Ur­teil vom 02.04.2009, auf das we­gen der tat­be­stand­li­chen Fest­stel­lun­gen und sei­ner Ent­schei­dungs­gründe Be­zug ge­nom­men wird, die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Es hat sei­ne Ent­schei­dung im We­sent­li­chen dar­auf gestützt, dass ne­ben be­ste­hen­den Be­den­ken hin­sicht­lich der Be­stimmt­heit der An­trag­stel­lung die Kla­ge je­den­falls un­be­gründet sei, da ei­ne Rechts­grund­la­ge für die be­gehr­te Ver­pflich­tung der Be­klag­ten nicht er­sicht­lich sei.


Ge­gen die­ses dem Kläger am 09.06.2009 zu­ge­stell­te En­dur­teil ließ die­ser mit Schrift­satz sei­ner an­walt­schaft­li­chen Pro­zess­ver­tre­tung vom 30.06.2009, ein­ge­gan­gen beim Lan­des­ar­beits­ge­richt München am 01.07.2009, Be­ru­fung ein­le­gen, die am 09.09.2009 nach Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis zum 10.09.2009 be­gründet wur­de.


Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Be­sei­ti­gungs-/Wi­der­rufs­an­spruch hin­sicht­lich der mit den er­teil­ten Ab­mah­nun­gen ver­bun­de­nen Be­haup­tun­gen ar­beits­ver­trag­li­cher Pflicht­verstöße zu­kom­me.


So be­gründe­ten ehr­kränken­de Kund­ge­bun­gen für den Ver­letz­ten ei­nen qua­si­ne­ga­to­ri­schen Be­sei­ti­gungs­an­spruch in Form ei­nes Wi­der­rufs­an­spruchs.


Auch nach Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te könne nach der Recht­spre­chung auf Wi­der­ruf der in ihr ent­hal­te­nen Erklärun­gen ge­klagt wer­den.


Der Kläger bekämpft das erst­in­stanz­li­che Ur­teil hauptsächlich da­mit, dass das Erst­ge­richt so­wohl die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung als auch die ent­spre­chen­den Li­te­ra­tur­mei­nun­gen nicht er­kannt und un­berück­sich­tigt ge­las­sen ha­be. Bei Be­ein­träch­ti­gun­gen sei­ner Persönlich­keits­rech­te käme es nicht dar­auf an, ob die­se die Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten und der Kon­zern­un­ter­neh­men mögli­cher­wei­se nicht in­ter­es­sier­ten.

- 10 -

Um mögli­chen Be­den­ken hin­sicht­lich der Zulässig­keit der Kla­ge zu be­geg­nen, wer­de im We­ge ei­ner Kla­ge­er­wei­te­rung in Form ei­ner Stu­fen­kla­ge die na­ment­li­che Be­nen­nung der zu in­for­mie­ren­den Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten und der Kon­zern­un­ter­neh­men be­gehrt.


Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Erst­ge­richts sei­en sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen qua­si­ne­ga­to­ri­schen Be­sei­ti­gungs- bzw. Wi­der­rufs­an­spruch ge­ge­ben.


Die Be­klag­te ha­be un­strei­tig zu­min­dest die Ab­tei­lungs­mit­glie­der da­von in Kennt­nis ge­setzt, dass der Kläger zwei Ab­mah­nun­gen hin­sicht­lich sei­nes Ver­hal­tens und später auch zwei Kündi­gun­gen er­hal­ten ha­be. Darüber sei­en auch zahl­rei­che Mit­ar­bei­ter außer­halb der Ab­tei­lung „In­ter­ne Re­vi­si­on“ über die Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen in­for­miert wor­den. Die Be­klag­te ha­be in­so­weit kein be­rech­tig­tes In­ter­es­se für ei­ne der­ar­ti­ge In­for­ma­ti­on vor­ge­tra­gen. Durch die Be­haup­tung, der Kläger ha­be ei­ne Ar­beits­ver­wei­ge­rung be­gan­gen, wer­de der Ar­beit­neh­mer bei Ver­brei­tung ei­ner dar­auf gestütz­ten Ab­mah­nung in sei­nem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht ver­letzt. Glei­ches gel­te für die Ver­brei­tung ei­ner Ab­mah­nung, mit der - un­zu­tref­fend - das Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers gerügt wur­de. Ent­spre­chen­des gel­te für die Ver­brei­tung ei­ner außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen, die in Wirk­lich­keit nicht vor­ge­le­gen hätten. Glei­ches gel­te für die be­triebs­be­dingt erklärte Kündi­gung, da die­se von den Mit­ar­bei­tern zu­tref­fend als Trotzkündi­gun­gen ver­stan­den wor­den sei­en.


Es be­ste­he auch ei­ne an­dau­ern­de Rechts­be­ein­träch­ti­gung, da die Be­klag­te bis heu­te kei­ner­lei An­stal­ten ge­trof­fen ha­be, die von ihr über den Kläger in Form der Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen in der Be­leg­schaft ver­brei­te­ten Un­rich­tig­kei­ten ir­gend­wie rich­tig zu stel­len. Die Fort­dau­er der Rechts­be­ein­träch­ti­gung ergäbe sich auch aus denk­ba­ren Nach­fra­gen denk­ba­rer neu­er Ar­beit­ge­ber nach er­folg­ter Be­wer­bung um ein neu­es Ar­beits­verhält­nis.

Die be­gehr­te In­for­ma­ti­on der Mit­ar­bei­ter könne die Be­ein­träch­ti­gung des Persönlich­keits­rechts des Klägers auch tatsächlich be­sei­ti­gen. Der Wi­der­ruf sei der Be­klag­ten auch oh­ne Wei­te­res zu­mut­bar, da sie die zu in­for­mie­ren­den Mit­ar­bei­ter über das In­tra­net des Kon­zerns kostengüns­tig und oh­ne Wei­te­res er­rei­chen könne.

- 11 -

Der Kläger stellt zu­letzt fol­gen­de Anträge:


1. Das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 02.04.2009 - Az.: 32 Ca 5328/09 - wird auf­ge­ho­ben.


2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die Mit­ar­bei­ter


- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...


so­wohl in deut­scher als auch in eng­li­scher Spra­che schrift­lich da­von in Kennt­nis zu set­zen, dass


2.1 sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teilt wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich ei­ner ver­meint­li­chen Ar­beits­ver­wei­ge­rung aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


2.2 sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teilt wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich sei­nes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­tens aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


2.3 das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils ver­hal­tens­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 22.12.2003 fest­ge­stellt hat,

- 12 -

2.4 das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils be­triebs­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 10.08.2005 fest­ge­stellt hat und dass


2.5 sie die Be­haup­tung nicht auf­recht­erhält, der Kläger ha­be bis 31.08.2009 sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt.


3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, dem Kläger die Vor- und Fa­mi­li­en­na­men al­ler in
An­trag Ziff. 2 noch nicht auf­geführ­ten Mit­ar­bei­ter von sich so­wie der Te. Da. C. und ih­rer Kon­zern­ge­sell­schaf­ten

- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...

zu be­nen­nen.

- 13 -

4. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, er­for­der­li­chen­falls die Rich­tig­keit und Vollständig­keit ih­rer An­ga­ben an Ei­des Statt zu ver­si­chern.


5. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die im An­trag Ziff. 3 zu be­nen­nen­den Mit­ar­bei­ter so­wohl in deut­scher als auch in eng­li­scher Spra­che schrift­lich da­von in Kennt­nis zu set­zen, dass


5.1 sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teilt wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich ei­ner ver­meint­li­chen Ar­beits­ver­wei­ge­rung aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


5.2 sie vom Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig da­zu ver­ur­teilt wor­den ist, die Ab­mah­nung ge­genüber dem Kläger vom 10.10.2003 hin­sicht­lich sei­nes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­tens aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen und zu ver­nich­ten,


5.3 das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils ver­hal­tens­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 22.12.2003 fest­ge­stellt hat,


5.4 das Ar­beits­ge­richt München rechts­kräftig die Un­wirk­sam­keit der je­weils be­triebs­be­ding­ten außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen so­wie or­dent­li­chen und frist­ge­rech­ten Kündi­gun­gen ge­genüber dem Kläger vom 10.08.2005 fest­ge­stellt hat und dass


5.5 sie die Be­haup­tung nicht auf­recht­erhält, der Kläger ha­be bis 31.08.2009 sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt.


Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.
 


- 14 -

Sie hält die in der Be­ru­fungs­in­stanz vor­ge­nom­me­ne Kla­geände­rung für un­zulässig, da sie die­ser nicht zu­stim­me und die Kla­geände­rung auch nicht sach­dien­lich sei. Im Übri­gen ver­tei­digt sie das erst­in­stanz­li­che Ur­teil. Die vom Kläger in Be­zug ge­nom­me­nen Ent­schei­dun­gen würden auf den vor­lie­gen­den Sach­ver­halt schon des­halb nicht pas­sen, da ehr­ver-let­zen­de Be­haup­tun­gen über ihn nicht auf­ge­stellt wor­den sei­en. Sie ha­be le­dig­lich an ein­zel­ne Per­so­nen wei­ter­ge­ge­ben, dass er zwei Ab­mah­nun­gen hin­sicht­lich sei­nes Ver­hal­tens er­hal­ten ha­be. Nicht ein­mal er selbst ha­be vor­ge­tra­gen, dass durch sie wei­ter­ge­ge­ben wor­den sei, we­gen wel­chen kon­kre­ten Ver­hal­tens er ab­ge­mahnt wor­den sei. Die bloße Mit­tei­lung ge­genüber ei­nem Mit­ar­bei­ter, dass ei­ne Ab­mah­nung we­gen sei­nes Ver­hal­tens er­teilt wor­den sei, stel­le aber kei­ner­lei ehr­ver­let­zen­de Be­haup­tung und auch kei­ne Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts dar. Wei­ter­hin sei in den ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen, die die Be­klag­te zur Ent­fer­nung der Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te des Klägers ver­pflich­tet hätten, nicht fest­ge­stellt wor­den, dass die in den Ab­mah­nun­gen ihm ge­genüber ent­hal­te­nen Tat­sa­chen un­zu­tref­fend oder nicht nach­weis­bar ge­we­sen wären. Die Ge­rich­te sei­en viel­mehr der Auf­fas­sung ge­we­sen, dass die Tat­sa­chen nicht aus­rei­chend für die er­teil­ten Ab­mah­nun­gen ge­we­sen sei­en.


Es lie­ge schließlich auch kei­ne fort­dau­ern­de Rechts­be­ein­träch­ti­gung des Klägers vor, was sich aus sei­ner Ab­we­sen­heit vom Be­trieb nach nun­mehr fast sechs Jah­ren ergäbe. Hin­zu tre­te, dass die be­gehr­te Un­ter­rich­tung der welt­weit et­wa 9.000 Mit­ar­bei­ter nach ei­nem der­art lan­gen Zeit­raum in kei­ner Wei­se der Be­deu­tung des Klägers in sei­ner Funk­ti­on als Ma­na­ger In­ter­nal Au­dit entspräche.


Es lie­ge wei­ter­hin auch kei­ne Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung vor, da nicht je­de un­rich­ti­ge Be­haup­tung ei­ner Ver­let­zung ar­beits­ver­trag­li­cher Pflich­ten dar­un­ter ein­zu­ord­nen wäre.


Letzt­lich be­ste­he der nun­mehr zusätz­lich er­folg­te Aus­kunfts­an­spruch zur na­ment­li­chen Be­nen­nung sämt­li­cher et­wa 9.000 Mit­ar­bei­ter im Kon­zern­ver­bund nicht, da ein sol­cher An­spruch des Klägers nur dann denk­bar sei, wenn der Haupt­an­spruch be­ste­hen würde.


Der Kläger trägt er­wi­dernd vor, dass die Be­klag­te auch die Gründe für sei­ne Ab­mah­nun­gen kom­mu­ni­ziert ha­ben müsse, da sie vor­ge­tra­gen ha­be, dass die ihm ge­genüber er­teil-

- 15 -

ten zwei Ab­mah­nun­gen von al­len Mit­glie­dern der Ab­tei­lung mit Wohl­wol­len auf­ge­nom­men wor­den sei­en. Ei­ne wohl­wol­len­de Auf­nah­me sei aber nur bei Mit­tei­lung der ein­zel­nen Gründe denk­bar.


Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten ha­be das Ar­beits­ge­richt München mit Ent­scheid vom 09.08.2005 die sach­li­che Un­rich­tig­keit der in den Ab­mah­nun­gen ent­hal­te­nen Vorwürfe fest­ge­stellt, da das Ar­beits­ge­richt aus­geführt ha­be, dass „die zwei­te die­ser Ab­mah­nun­gen ... zwar in­halt­lich genügend kon­kret“ sei, „der er­ho­be­ne Vor­wurf der Pflicht­ver­let­zung“ je­doch nicht zu­träfe. Die Wei­ge­rung des Klägers, Do­ku­men­te auf sei­nem Note­book auf­zu­be­wah­ren, sei trotz der An­wei­sung sei­nes Vor­ge­setz­ten be­rech­tigt ge­we­sen. Die an­dau­ern­de Rechts­be­ein­träch­ti­gung fol­ge auch dar­aus, dass, ob­gleich die Be­klag­te zwi­schen­zeit­lich wei­te­re Kündi­gun­gen erklärt ha­be, er ge­gen die­se vor­ge­he und be­ab­sich­ti­ge, nach ei­nem erst­in­stanz­lich aus­ge­ur­teil­ten An­spruch vor­aus­sicht­lich im 2. Quar­tal des Ka­len­der­jah­res 2010 sei­ne tatsächli­che Wei­ter­beschäfti­gung bei ihr un­verzüglich durch­zu­set­zen. Aus die­sen Gründen kom­me es nicht dar­auf an, wann sie ih­re Mit­ar­bei­ter in­for­miert ha­be. Denn mit der tatsächli­chen Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers würden ih­re ob­jek­tiv un­rich­ti­gen Auskünf­te sei­nen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen un­ver­meint­lich in Er­in­ne­rung ge­ru­fen.


We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des zweit­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens wird auf die Schriftsätze vom 09.09.2009, 16.11.2009, 22.02.2010 und 17.09.2010 Be­zug ge­nom­men.


Ent­schei­dungs­gründe:


I.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und da­her auch in­so­weit zulässig.



- 16 -

II.


Die Be­ru­fung des Klägers hat in der Sa­che kei­nen Er­folg. Die Kla­ge ist zwar zulässig, je­doch un­be­gründet, da ihm die gel­tend ge­mach­ten Be­sei­ti­gungs-, Wi­der­rufs- und Aus­kunfts­ansprüche nicht zu­ste­hen, weil nach dem Kla­ge­vor­brin­gen we­der ei­ne rechts­wid­ri­ge Ver­let­zung der geschütz­ten Persönlich­keits­rech­te des Klägers ge­ge­ben ist noch im Fal­le un­ter­stell­ter Ver­let­zung von Persönlich­keits­rech­ten die­se Ver­let­zung an­dau­ert und die be­gehr­te In­for­ma­ti­on so­wie der Wi­der­ruf auch nicht ge­eig­net sind, die et­wa an­dau­ern­den Be­ein­träch­ti­gun­gen zu be­sei­ti­gen.


1. Die Kla­ge ist als Leis­tungs­kla­ge und auch mit der zu­letzt kla­ge­er­wei­ternd gel­tend ge­mach­ten Stu­fen­kla­ge auf Aus­kunft gem. § 254 ZPO ent­spre­chend zulässig, da da­mit die gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO er­for­der­li­che Kon­kre­ti­sie­rung noch hin­rei­chend ge­ge­ben ist.


Die im Be­ru­fungs­rechts­zug er­folg­te Kla­geände­rung in Form der auf Aus­kunft ge­rich­te­ten Stu­fen­kla­ge ist gem. § 533 ZPO zulässig, da sie ei­ner­seits trotz Wi­der­spruchs der Be­klag­ten durch die er­ken­nen­de Kam­mer für sach­dien­lich er­ach­tet wird, weil ei­ne pro­zessöko­no­mi­sche Ge­sam­tent­schei­dung des Streitstoffs in der Sa­che her­bei­geführt wer­den kann und an­de­rer­seits die Kla­geände­rung auch auf Tat­sa­chen gestützt wer­den kann, die das Be­ru­fungs­ge­richt sei­ner Ver­hand­lung und Ent­schei­dung über die Be­ru­fung oh­ne­hin nach § 529 ZPO zu­grun­de zu le­gen hat­te (§ 533 Satz 1 Nr. 2 ZPO).


2. Kei­ne Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung


Der Kläger be­gehrt mit Ziff. 2.5 und 5.5 sei­ner Be­ru­fungs­anträge ei­nen mo­di­fi­zier­ten Wi­der­ruf, be­zo­gen auf die von der Be­klag­ten erklärten streit­ge­genständ­li­chen Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen, so­wie darüber hin­aus­ge­hend die In­for­ma­ti­on der ca. 9.000 welt­wei­ten Mit­ar­bei­ter im Kon­zern­ver­bund der Be­klag­ten von der Tat­sa­che der Fest­stel­lung der Rechts­un­wirk­sam­keit der erklärten streit­ge­genständ­li­chen Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen durch die Ar­beits­ge­richts­bar­keit in München.

- 17 -

a) So­wohl für den be­gehr­ten mo­di­fi­zier­ten Wi­der­ruf als auch für die dar­auf auf­bau­en­de Be­kannt­ga­be ist Vor­aus­set­zung für den gel­tend ge­mach­ten Kla­ge­an­spruch, dass der Kläger durch die rechts­kräftig fest­ge­stell­ten un­wirk­sam erklärten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen von der Be­klag­ten rechts­wid­rig in sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men oder sei­nem Persönlich­keits­recht ver­letzt wor­den ist und ihm des­we­gen ein schuld­recht­li­cher (§ 611 BGB i. V. m. § 242 BGB) oder ein qua­si­ne­ga­to­ri­scher An­spruch aus § 1004 BGB ana­log zu­steht (vgl. BAG v. 15.04.1999, 7 AZR 716/97 - zit. n. Ju­ris).


Dies ist we­der durch die bloße Tat­sa­che der von der Be­klag­ten erklärten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen noch nach Form und In­halt der Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen ent­spre­chend des kläge­ri­schen Sach­vor­brin­gens ge­ge­ben.


b) Das zi­vil­recht­li­che all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht, ab­ge­lei­tet aus der ver­fas­sungs­kon­for­men An­wen­dung und Aus­le­gung der Ge­ne­ral­klau­seln (vgl. BVerfGE 7, 188), ge­nießt als sons­ti­ges Recht den Schutz der ab­so­lu­ten Rech­te i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt ist das Recht des Ein­zel­nen auf Ach­tung sei­ner per­so­na­len und so­zia­len Iden­tität so­wie Ent­fal­tung und Ent­wick­lung sei­ner in­di­vi­du­el­len Persönlich­keit (vgl. BGHZ 13, 334) ge­genüber dem Staat und im pri­va­ten Rechts­ver­kehr (vgl. BGHZ 24, 76; 27, 284). Die vom Kläger gel­tend ge­mach­te Be­ein­träch­ti­gung des so­zia­len Gel­tungs­an­spruchs be­trifft die So­zi­al­sphäre. Der Persönlich­keits­schutz ist hier je­doch we­ni­ger weit­ge­hend wie im Be­reich der Pri­vat- und schließlich der In­tim­sphäre (vgl. BGH NJW 2005, 592 und Pa­landt, BGB, Nr. 69. Aufl., § 823 Rn. 94 u. 96 m. w. N.). Hier­bei be­darf es we­gen des of­fe­nen Tat­be­stands bei der Be­ein­träch­ti­gung ei­ner ge­wis­sen Er­heb­lich­keit und be­reits hier ei­ner In­ter­es­sen­abwägung (vgl. BGH NJW 2006, 830).


c) Hin­zu kom­men muss die Wi­der­recht­lich­keit des Ein­griffs als Vor­aus­set­zung für je­den Ab­wehran­spruch. Auf­grund des of­fe­nen Tat­be­stan­des gilt hier nicht der Grund­satz, dass die Tat­be­standsmäßig­keit die Rechts­wid­rig­keit in­di­ziert (vgl. BGHZ 24, 72; 36, 77; 45, 296 ff).


Grundsätz­lich fehlt es an der Rechts­wid­rig­keit, wenn ein ge­setz­lich ge­re­gel­tes Ver­fah­ren der Rechts­pfle­ge be­trie­ben wird, auch wenn sich das Be­geh­ren als un­ge­recht­fer­tigt er-
 


- 18 -

weist (vgl. Pa­landt, aaO, § 823 Rn. 37 m. w. N.). Ent­spre­chen­des gilt auch für die Ausübung ar­beits­recht­li­cher Ge­stal­tungs­rech­te. Die Rechts­wid­rig­keits­gren­ze ist je­doch bei be­wusst un­wah­ren Be­haup­tun­gen und dif­fa­mie­ren­der Schmähkri­tik über­schrit­ten.


Dies ist je­doch vor­lie­gend bei den vom Kläger be­an­stan­de­ten Ab­mah­nun­gen und streit­ge­genständ­li­chen Kündi­gungs­erklärun­gen nicht der Fall ge­we­sen.


d) Zunächst ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Be­klag­te durch den langjährig an­er­kann­ten und von der Recht­spre­chung im Rah­men des ul­ti­ma-ra­tio-Prin­zips bei Kündi­gun­gen bestätig­ten Grund­satz be­rech­tigt und ver­pflich­tet war, bei be­ab­sich­tig­ten Kündi­gun­gen im steu­er­ba­ren Ver­hal­tens­be­reich ei­nes Ar­beit­neh­mers ei­ne Ab­mah­nung vor­ge­hend zu erklären. Dies ist nun­mehr auch ge­setz­lich für Dau­er­schuld­verhält­nis­se in § 314 Abs. 2 BGB nor­miert. Die bloße Ausübung des in­so­weit auch der Be­klag­ten zu­kom­men­den Rüge­rechts durch die streit­ge­genständ­li­chen Ab­mah­nun­gen vom 10.10.2003 stellt da­her kei­nen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in Persönlich­keits­rech­te des Klägers dar, auch wenn in der Fol­ge die Rechts­un­wirk­sam­keit der erklärten Ab­mah­nun­gen fest­ge­stellt wur­de.


e) Darüber hin­aus stellt auch die Wei­ter­ga­be der In­for­ma­ti­on über ein der­ge­stalt aus­geübtes Rüge­recht an Mit­ar­bei­ter der Ar­beit­ge­be­rin noch kei­nen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in das Persönlich­keits­recht des Klägers dar. Auf­grund der Ein­bin­dung in ar­beits- und per­so­nal­tei­li­ge Ar­beits­abläufe ist die Kennt­nis­nah­me an­de­rer Mit­ar­bei­ter re­gelmäßig zu er­war­ten, zum Teil so­gar ge­bo­ten.


Aus den vor­ge­nann­ten recht­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten vor und bei Aus­spruch ei­ner Kündi­gung ist ein vom Ar­beit­ge­ber wahr­ge­nom­me­nes Rüge­recht im Ar­beits­verhält­nis ein nicht un­gewöhn­li­cher und re­la­tiv häufi­ger Vor­gang. So­weit nicht Form und In­halt ei­ner er­teil­ten Ab­mah­nung oder Kündi­gungs­erklärung über den Rüge­cha­rak­ter hin­aus un­zulässig in das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht des Ar­beit­neh­mers in Form ei­ner Ehr­kränkung ein­grei­fen und der­ar­ti­ges Drit­ten mit­ge­teilt wird, ist die In­for­ma­ti­on an­de­rer Mit­ar­bei­ter hier­von ein so­zi­al­adäqua­ter Aus­fluss der be­ste­hen­den ar­beits­recht­li­chen Be­zie­hun­gen, so­lan­ge der Ar­beit­neh­mer nicht ziel­ge­rich­tet „an den Pran­ger ge­stellt“ wird.

- 19 -

Da in der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­an­schau­ung auch in­zwi­schen hin­rei­chend be­kannt ist, dass ge­genüber er­teil­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen be­schrit­ten wer­den kann und da­mit ei­ne erklärte Ab­mah­nung so­wie ei­ne Kündi­gung hin­sicht­lich ih­rer Rechts­wirk­sam­keit im­mer un­ter dem Vor­be­halt der ge­richt­li­chen Über­prüfung steht, kann in ei­ner erklärten Ab­mah­nung oder Kündi­gung auch noch nicht grundsätz­lich ein rechts­er­heb­li­cher Ein­griff in die So­zi­al­sphäre des Klägers ge­se­hen wer­den. Dies gilt im kon­kre­ten Fall vor­lie­gend auch für den von ihm be­an­stan­de­ten Vor­wurf ei­nes ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens. Je­de Ab­mah­nung oder Kündi­gung, so sie über­haupt ei­nen hin­rei­chen­den recht­li­chen An­satz ha­ben will, be­zeich­net grundsätz­lich ein aus Sicht des Erklären­den rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten.


f) Der Sach­vor­trag des Klägers, auch in der Be­ru­fungs­in­stanz, be­legt in kei­ner Wei­se, dass die ihm er­teil­ten Ab­mah­nun­gen die vor­ge­nann­ten Grenz­li­ni­en über­schrit­ten hätten. Da­mit stellt sich auch die Wei­ter­ga­be an Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten - un­strei­tig ist dies zwi­schen den Par­tei­en nur im Be­reich der Ab­tei­lung des Klägers - kei­ne die Er­heb­lich­keits­schwel­le über­schrei­ten­de Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts dar. Er hat nicht im Ein­zel­nen dar­ge­stellt, wel­che ehr­kränken­den Äußerun­gen die Be­klag­te in ih­ren Ab­mah­nun­gen wie auch in den erklärten Kündi­gun­gen ver­wandt ha­ben soll. Der Kläger belässt es bei ei­ner pau­scha­len Wer­tungs­be­haup­tung.


Der Wort­laut der bei­den Ab­mah­nungs- und Kündi­gungs­erklärun­gen lässt nicht ein­mal an­satz­wei­se ehr­kränken­de Erklärun­gen er­ken­nen.


Da­bei ist er dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Schutz des Persönlich­keits­rechts nicht so weit reicht, dass er An­spruch dar­auf hätte, in der Öffent­lich­keit nur so dar­ge­stellt zu wer­den, wie er sich selbst sieht oder von an­de­ren ge­se­hen wer­den möch­te (vgl. BVerfGE 99, 194 - Hellnwein).


So­weit der Kläger vor­ge­tra­gen hat, die Be­klag­te ha­be die er­teil­ten Ab­mah­nun­gen in­halt­lich im Ein­zel­nen an Mit­ar­bei­ter wei­ter­ge­ge­ben, ist die­ser von ihr be­strit­te­ne Sach­vor­trag von ihm nicht näher sub­stan­zi­iert wor­den. Un­strei­tig ist le­dig­lich, dass sie In­for­ma­tio­nen an Mit­ar­bei­ter über er­teil­te Ab­mah­nun­gen wei­ter­ge­ge­ben hat mit dem Hin­weis, dass in ei­nem Fal­le ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten, im an­de­ren Fal­le ein nicht aus­rei­chen­des Kom-
 


- 20 -

mu­ni­ka­ti­ons­ver­hal­ten ab­ge­mahnt wor­den sei. Dies stellt je­doch in kei­nem Fal­le be­reits ei­ne ehr­ver­let­zen­de Äußerung dar.


3. Kei­ne an­dau­ern­de Rechts­be­ein­träch­ti­gung


a) Da ein Wi­der­rufs­an­spruch dem Schutz des Be­trof­fe­nen vor ei­ner an­hal­ten­den Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Rech­te dient, setzt er ne­ben dem Vor­lie­gen ent­spre­chen­der Rechts­ver­let­zun­gen auch vor­aus, dass die­se Rechts­be­ein­träch­ti­gun­gen an­dau­ern (vgl. BAG v. 15.04.1999, aaO). Selbst wenn man zu Guns­ten des Klägers ei­ne Rechts­ver­let­zung in Form ei­ner rechts­wid­ri­gen Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Persönlich­keits­rech­te un­ter­stel­len würde, lässt sein Sach­vor­trag kei­ne an­dau­ern­de rechts­er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung er­ken­nen. Der Rechts­ver­s­toß muss ei­ne ste­tig neu fließen­de Quel­le der Rufschädi­gung dar­stel­len (vgl. BGH v. 10.12.1969, I ZR 20/68, zit. n. Ju­ris).


Wie schon das Reichs­ge­richt (vgl. RGZ 163, 210, 215) her­vor­ge­ho­ben hat, sind nur bei Be­ach­tung die­ser Vor­aus­set­zung die­je­ni­gen Ge­fah­ren genügend aus­ge­schal­tet, die mit der Zu­las­sung der Wi­der­rufs­kla­ge ver­bun­den sind und die das Reichs­ge­richt in der Pro­zess­sucht, Recht­ha­be­rei und über­trie­be­nen Emp­find­lich­keit so­wie in der Rück­wir­kung auf die Frei­heit der Mei­nungsäußerung in Wort und Schrift und in der weit­ge­hen­den Aushöhlung des Schut­zes des § 193 StGB er­blick­te.


b) Was die Fra­ge der all­ge­mei­nen Rufschädi­gung be­trifft, so ist der mit den er­teil­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen er­ho­be­ne Vor­wurf des ar­beits­ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Klägers schon sei­nem In­halt nach nicht so ein schwer­wie­gen­der und die persönli­chen Ei­gen­schaf­ten kenn­zeich­nen­der Vor­wurf, dass oh­ne Hin­zu­tre­ten wei­te­rer be­son­de­rer An­halts­punk­te an­ge­nom­men wer­den könn­te, die­ser wer­de sei­nen persönli­chen und be­trieb­li­chen Ruf noch nach Jah­ren ernst­haft be­ein­träch­ti­gen. Die be­an­stan­de­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen fal­len nach Form und In­halt in kei­ner Wei­se aus dem Rah­men tagtägli­cher Recht­saus­ein­an­der­set­zun­gen vor den deut­schen Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen. Die Empörung des Klägers mag sub­jek­tiv vor­han­den sein, ist aber nach Einschätzung der Kam­mer ob­jek­tiv über­zo­gen. Außer­dem kann er, ins­be­son­de­re im Fal­le ei­nes tatsächli­chen Wie­der­an­tritts sei­ner Tätig­keit, wie aber auch der­zeit, bei et­wa in­ter­es­sier­ten Per­so­nen dar­auf hin­wei­sen, dass er nach Durchführung des rechtsförmi­gen

- 21 -

ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens so­wohl hin­sicht­lich der aus­ge­spro­che­nen Ab­mah­nun­gen als auch der Kündi­gun­gen ob­siegt ha­be.


c) Hin­zu tritt wei­ter­hin, dass der Kläger in kei­ner Wei­se - noch da­zu sub­stan­zi­iert - vor­ge­tra­gen hat, dass die Be­klag­te nach rechts­kräfti­ger Fest­stel­lung der Rechts­un­wirk­sam­keit der von ihr erklärten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen wei­ter­hin ge­genüber Drit­ten die Rechts­wirk­sam­keit die­ser Maßnah­men im Zu­sam­men­hang mit wei­te­ren dis­kri­mi­nie­ren­den Äußerun­gen, be­zo­gen auf den Kläger, be­haup­tet hätte.


Ei­ne fort­wir­ken­de Her­ab­set­zung sei­nes Rufs oder die Be­ein­träch­ti­gung in sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men ist für die Kam­mer über sei­ne ei­ge­ne über­poin­tiert wir­ken­de Dar­stel­lung hin­aus nicht er­kenn­bar.


d) Dies gilt auch für die von ihm noch bemühten Ansprüche aus sei­ner be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechts­stel­lung, die er nach der zu­letzt durch­geführ­ten Be­triebs­rats­wahl mit ei­ner auf ihn ent­fal­len­den Stim­me als denk­ba­res Er­satz­mit­glied re­kla­miert. Durch die von ihm er­strit­te­ne Fest­stel­lung der Rechts­un­wirk­sam­keit der erklärten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen ist nicht er­kenn­bar, dass er darüber hin­aus und nun­mehr fort­wir­kend in nen­nens­wer­tem Maße in sei­nem so­zia­len An­se­hen und Auf­tre­ten be­ein­träch­tigt wäre. Im Ge­gen­teil, es be­steht durch­aus auch die Möglich­keit, dass er auf die­ser Ba­sis als be­son­ders kämp­fe­risch en­ga­gier­ter Be­triebs­rats­anwärter und Ar­beits­kol­le­ge an­ge­se­hen wird.


Es ist da­her nicht er­kenn­bar, dass nach Ent­fer­nung der Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te so­wie Fest­stel­lung der Rechts­un­wirk­sam­keit der Kündi­gung die in den Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen auf­ge­stell­ten Rechts­mei­nun­gen schwer­wie­gen­de Störun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses so­wie Be­ein­träch­ti­gun­gen des Persönlich­keits­rechts des Klägers nach sich zie­hen könn­ten, was je­doch zu­min­dest Vor­aus­set­zung für ei­nen ent­spre­chen­den Wi­der­rufs­an­spruch wäre (vgl. LAG Frank­furt v. 15.08.1997, 13 Sa 1365/96, zit. n. Ju-ris).


e) Ei­ne fort­wir­ken­de Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung liegt auch nicht durch die - vom Kläger be­haup­te­te und von der Be­klag­ten be­strit­te­ne - Äußerung sei­nes Vor­ge­setz­ten im Zu­sam­men­hang mit der Wei­ter­ga­be der In­for­ma­ti­on über die er­teil­te Ab­mah­nung vor,

- 22 -

nach der sein Vor­ge­setz­ter ge­sagt ha­be: „Wer hier nicht mit­zieht, fliegt!“ Die­se Be­haup¬tung kann zu Guns­ten des Klägers als zu­tref­fend un­ter­stellt wer­den, denn sie führt nicht zu ei­ner Be­ein­träch­ti­gung ihm zu­kom­men­der Rech­te, ins­be­son­de­re nicht von rechts­er­heb­li­chen Persönlich­keits­rech­ten. Die­se Äußerung des Vor­ge­setz­ten würde le­dig­lich ei­ne mögli­che An­dro­hung von Sank­tio­nen ge­genüber an­de­ren Mit­ar­bei­tern dar­stel­len, wenn sie sich mögli­cher­wei­se eben­so oder ähn­lich wie der Kläger ver­hiel­ten. Dies be­ein­träch­tigt aber kei­ne Rechts­po­si­tio­nen des Klägers oder des­sen Persönlich­keits­recht, da da­mit kein wei­ter­ge­hen­des Un­wert­ur­teil über ihn ver­bun­den ist und auch für außen­ste­hen­de Drit­te so­wie die Empfänger der In­for­ma­ti­on bzw. der An­dro­hung er­kenn­bar sein konn­te, dass die Äußerung le­dig­lich auf der sub­jek­ti­ven Be­wer­tung der Rechts­la­ge durch den Vor­ge­setz­ten ba­sier­te.


4. Kei­ne hin­rei­chen­de Be­sei­ti­gungs­wir­kung

Es fehlt letzt­lich - bei un­ter­stell­ter Rechts­ver­let­zung - auch an dem er­for­der­li­chen Merk­mal, dass die Rechts­be­ein­träch­ti­gung durch den be­gehr­ten Wi­der­ruf auch hin­rei­chend be­sei­tigt wer­den könn­te (vgl. BAG v. 15.04.1999, aaO; BGHZ 14, 163 (173); BGHZ GS 34, 99 (102)). Hier ist zunächst zu berück­sich­ti­gen, dass die Rechts­be­ein­träch­ti­gung auf Sei­ten des Klägers, so­weit sie un­ter­stellt wird, be­reits da­durch be­sei­tigt ist, dass rechts­kräftig die Rechts­un­wirk­sam­keit der erklärten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen fest­ge­stellt ist.


Die be­gehr­te schrift­li­che In­for­ma­ti­on - sei es auch über das In­tra­net - ist un­verhält­nismäßig. In­so­weit fehlt die im Wi­der­rufs­be­reich je­weils er­for­der­li­che In­ter­es­sen­abwägung sei­tens des Klägers. Denn er hat nicht ein­mal annähernd be­haup­tet, dass die welt­weit et­wa 9.000 täti­gen Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten in ei­ner nen­nens­wer­ten An­zahl von den be­an­stan­de­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen Kennt­nis er­langt hätten, ge­schwei­ge denn, dass sie der­zeit im­mer noch Kennt­nis ha­ben. Letzt­lich ver­langt er bei ei­ner weit über­wie­gen­den Zahl von Ar­beit­neh­mern der Be­klag­ten bzw. im Kon­zern­ver­bund die erst­ma­li­ge In­for­ma­ti­on über die in­kri­mi­nier­ten Vorgänge. Hierfür be­steht je­doch we­der ein Rechts­an­spruch noch ei­ne Ver­an­las­sung.

- 23 -

5. Ins­ge­samt kein An­spruch


Zu­sam­men­fas­send ist da­her fest­zu­hal­ten, dass kei­ne der Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­bil­li­gung ei­nes Un­ter­rich­tungs-/Wi­der­rufs­an­spruchs sei­tens des Klägers ge­genüber der Be­klag­ten ge­ge­ben ist.

6. Kein Aus­kunfts­an­spruch der Na­men al­ler Mit­ar­bei­ter


Da der Wi­der­rufs­an­spruch be­reits nicht ge­ge­ben ist, folgt hier­aus auch, dass ein et­wai­ger Aus­kunfts­an­spruch hin­sicht­lich der Vor- und Zu­na­men al­ler im Kon­zern­ver­bund täti­gen Mit­ar­bei­ter nicht be­steht.


Im Übri­gen könn­te sich ein et­wai­ger An­spruch oh­ne­hin nicht auf an­de­re ju­ris­ti­sche Per­so­nen ne­ben der Be­klag­ten er­stre­cken, un­be­scha­det ei­nes Kon­zern­ver­bun­des, da in­so­weit im Ein­zel­fall dar­zu­stel­len wäre - wie auch bei den Mit­ar­bei­tern der Be­klag­ten -, wel­che Per­so­nen von ihr über die er­teil­ten Ab­mah­nun­gen und Kündi­gun­gen über­haupt in­for­miert wur­den. Hier­auf be­zieht sich je­doch der deut­lich aus­ufern­de, glo­ba­le Aus­kunfts­an­trag des Klägers nicht.


7. Nach­dem, wie dar­ge­stellt, ein Rechts­an­spruch des Klägers auf Wi­der­ruf, Be­sei­ti­gung und Aus­kunft nicht ge­ge­ben ist, kann als ent­schei­dungs­un­er­heb­lich da­hin­ste­hen, ob bei be­ste­hen­dem An­spruch die­ser we­gen Ein­grei­fens von Aus­schluss­fris­ten, aus Ver­wir­kungs­ge­sichts­punk­ten oder we­gen der er­ho­be­nen Verjährungs­ein­re­de ganz oder teil­wei­se nicht durch­setz­bar wäre.


III.


Die Kos­ten­ent­schei­dung er­folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

- 24 -

IV.


Ge­gen die­ses Ur­teil fin­det ein Rechts­mit­tel nicht statt, denn es liegt kein ge­setz­li­cher Grund vor, die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen, da auf der Ba­sis der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs und des Bun­des­ar­beits­ge­richts ei­ne zwi­schen den Par­tei­en strit­ti­ge Ent­schei­dung im Ein­zel­fall ge­trof­fen wur­de (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de (§ 72 a ArbGG) wird hin­ge­wie­sen.


Müller 

Wah­ba 

Wit­ty

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 11 Sa 520/09