- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
ArbG Nürnberg, Urteil vom 04.09.2014, 10 Ca 2110/13
Schlagworte: | Weisungsrecht, Krankheit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 10 Ca 2110/13 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.09.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Nürnberg
Im Namen des Volkes
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte/r:
- 2 -
hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 durch den Richter am Arbeitsgericht und die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.02.2014 bleibt zum Teil aufrechterhalten, nämlich soweit die Klage abgewiesen wurde im Hinblick auf die geltend gemachte Lohnansprüche für April 2013, Mai 2013, Juni 2013, Juli 2013 sowie August 2013, sowie im Hinblick auf den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag.
2. Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Nürnberg vom 13.02.2014 aufgehoben und festgestellt, dass weder die ordentliche Kündigung vom 20.03.2013 noch die ordentliche Kündigung vom 14.05.2013 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei die durch ihre Säumnis verursachten Kosten, sowie 6/11 der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte trägt 5/11 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf € 28.886,-- festgesetzt.
5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen. Darüber hinaus macht die Klägerin Zahlungsansprüche geltend und begehrt Weiterbeschäftigung.
- 3 -
von EUR 2.600,- angestellt. Bei der Beklagten sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.
Mit Schreiben vom 20.03.2013 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung zum 31.05.2013 erklärt. An dieser Kündigung möchte die Beklagte nicht mehr festhalten. Mit Schreiben vom 14.05.2013 erklärte die Beklagte eine weitere ordentliche Kündigung zum 31.07.2013, die der Klägerin am 14.05.2013 zugegangen ist.
Die Klägerin hatte für den Zeitraum 18.03.2013 bis 22.03.2013 Urlaub beantragt, der ihr nicht genehmigt worden ist.
Die Klägerin war im Zeitraum vom 20.03.2013 zunächst bis zum 12.04.2014, danach nochmals bis zum 30.06.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben. Auch nach dem 30.06.2013 ist die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Mit Schreiben vom 23.08.2013 bot die Beklagte der Klägerin ein Prozessarbeitsverhältnis an. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen unentschuldigten Fehlens am 19.03.2013 schriftlich ab. Die Beklagte erhielt zwei weitere Abmahnungen wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch am 06.05.2013, sowie wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch am 30.04.2013.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 lud die Beklagte die Klägerin erneut zu einem Personalgespräch am 10.05.2013, 12.00 Uhr, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Daraufhin erklärte die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung vom 14.05.2013.
Mit ihrer Klage vom 28.03.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 02.04.2013 und der Beklagten zugestellt am 08.04.2013, wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 20.03.2013. Mit Klageerweiterung vom 29.05.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tage und den Beklagtenvertretern zugestellt am 03.06.2013 wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 14.05.2013 und macht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für April 2013 geltend.
Mit weiterer Klageerweiterung vom 20.06.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tage und den Beklagtenvertretern zugestellt am 26.06.2013, macht die Klägerin weiter Lohnansprüche für Mai 2013 geltend.
- 4 -
Mit weiterer Klageerweiterung vom 14.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tage und den Beklagtenvertretern zugestellt am 16.08.2013, macht die Klägerin weiter Lohnansprüche für Juni und Juli 2013 geltend.
Mit weiterer Klageerweiterung vom 30.09.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tage und den Beklagtenvertretern zugestellt am 08.10.2013, macht die Klägerin weiter Lohnansprüche für August 2013 geltend.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 erging klageabweisendes Versäumnisur-teil, das den Klägervertretern am 18.02.2014 zugestellt worden ist und gegen das diese mit Schriftsatz vom 25.02.2014, eingegangen am selben Tage beim Arbeitsgericht Nürnberg, Einspruch eingelegt haben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Kündigungen sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam seien, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Dabei seien die ausgesprochenen Abmahnungen der Beklagten unbeachtlich. Die Klägerin habe am 18.03. und 19.03.2013 nicht unentschuldigt gefehlt, sondern tatsächlich für die Beklagte gearbeitet und zwar in Homeoffice, die seitens der Beklagten üblich und genehmigt sei. Dies folge insbesondere aus einer Email des Geschäftsführers der Beklagten an die Klägerin vom 18.03.2013. Gleichwohl könne rechtlich dahinstehen, ob die Klägerin an genannten Tagen unentschuldigt gefehlt hatte, da diese Abmahnung jedenfalls nicht einschlägig sei für den Kündigungsgrund der Kündigung vom 14.05.2013. Soweit die Beklagte der Klägerin insoweit vorwerfe, wiederholt nicht an Personalgesprächen teilgenommen zu haben, sei der Klägerin eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Insoweit sei die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, an einem Personalgespräch teilzunehmen: Auch seien die Inhalte des beabsichtigten Gespräches nicht recht-zeitig mitgeteilt worden. Insoweit sei insbesondere auch die Abmahnung wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch am 06.05.2013 unwirksam.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche sei die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht leistungsunwillig gewesen, so dass ihr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehe. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin am 18.03. und 19.03 2013 tatsächlich gearbeitet habe. Ab 20.03.2013 sei die Klägerin anschließend erkrankt. Auch das Begehr der Klägerin vom 18.03.2013 auf Ge-
- 5 -
währung von Urlaub, das die Beklagte abgelehnt habe, stehe dem nicht entgegen. Auch das angebotene Prozessarbeitsverhältnis habe die Klägerin nicht annehmen müssen.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.02.2014, Az. 10 Ca 2110/13, wird aufgehoben
II. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.03.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
III. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.05.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.626,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Lohn für April 2013) zu bezahlen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.626,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Lohn für Mai 2013) zu bezahlen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.626,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Lohn für Juni 2013) zu bezahlen.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.626,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Lohn für Juli 2013) zu bezahlen.
IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.626,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Lohn für August 2013) zu bezahlen.
X. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu I. und II. wird die Beklage verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Beraterin zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von € 2.626,00 zu beschäftigen.
- 6 -
XI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 14.05.2013 das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2013 beendet habe. An der Kündigung vom 20.03.2013 werde nicht mehr festgehalten. Grund für die Kündigung vom 14.05.2013 sei, dass die Klägerin entgegen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht am Personalgespräch vom 10.05.2014 teilgenommen habe. Aufgrund der vorausgegangenen Abmahnungen sei die Kündigung sozial gerechtfertigt. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht, dass auch die Teilnahme an einem Personalgespräch nicht möglich sei. Die Anordnung des Personalgesprächs während der Arbeitsunfähigkeit sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Die Klägerin sei rechtzeitig, am 07.05.2013, zu dem für den 10.05.2013, 12.00 Uhr vorgesehenen Gespräch eingeladen worden. Dieses Schreiben (Anlage A 10) habe auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass im Falle der Nichtteilnahme am Personalgespräch die Klägerin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen müsse. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin an diesem Gespräch krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte. Die Beklagte habe auch nicht von der Klägerin erwartet, am 10.05.2Ö14 ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit aufzunehmen.
Zu den geltend gemachten Zahlungsansprüchen ist die Beklagte der Auffassung, dass solche nicht bestehen. Die Klägerin sei bereits vor der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit leistungsunwillig gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin am 18.03. und 19.02.2013 für die Beklagte gearbeitet habe. Insoweit rügt die Beklagte den Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert, da diese keinerlei Ausführungen darüber erbringe, was sie konkret am 18.03.2013 und 19.03.2013 gearbeitet haben will. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin Homeoffice genehmigt worden sei. Für den 19.03.2013 habe die Klägerin auch keinerlei Antrag auf Genehmigung von Homeoffice gestellt. Vielmehr stelle sich der Sachverhalt so dar, dass die Klägerin nach dem nicht genehmigten Urlaub zunächst unentschuldigt fehlte und sich anschließend krank schreiben ließ. Dies sei ein-
- 7 -
deutiges Indiz für die Leistungsunwilligkeit der Klägerin. Gestützt werde dies insbesondere aus der Email der Klägerin vom 18.03.2013 (Anlage A 12), in der die Klägerin mitteilte, dass sie Zeit brauche, um das ordentlich zu überdenken. Auch darin, dass die Klägerin die Annahme des Prozessarbeitsverhältnisses verweigert habe, sei ein Indiz für deren Leistungsunwilligkeit zu sehen. Die Beklagte bestreitet die konkreten Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Nichtwissen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien und den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2014 ist zum Teil begründet, weshalb das Versäumnisurteil lediglich zum Teil aufrecht zu erhalten war. Die beiden streitgegenständlichen Kündigungen sind unwirksam. Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nicht.
I.
Der gemäß § 338 ZPO statthafte und formgerecht (§ 340 ZPO) eingelegte Einspruch vom 25.02.2014 gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2014, das den Klägervertretern gegen Empfangsbekenntnis am 18.02.2014 zugestellt worden ist, erfolgte fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 59 Satz 1 ArbGG. Der Einspruch ist zulässig. Rechtsfolge des zulässigen Einspruchs ist die Rückversetzung des Prozesses gemäß § 342 ZPO.
- 8 -
II.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) gegeben. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist örtlich zuständig, da die Beklagte hier ihren Sitz hat, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12,17 ZPO. Die Klage ist zulässig.
III.
Die Klage ist nur begründet, soweit sie sich gegen die beiden ordentlichen Arbeitgeberkündigungen vom 20.03.2013 und 14.05.2013 richtet (1). Die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht (2). Auch der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht (3).
1. Sowohl die Kündigung vom 20.03.2013, als auch die Kündigung vom 14.05.2013 sind sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG.
a) Die Klägerin setzte sich jeweils rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gegen die Kündigungen zur Wehr. Gegen die Kündigung vom 20.03.2013 erhob die Klägerin am 02.04.2013 Kündigungsschutzklage, gegen die Kündigung vom 14.05.2013 mit Klageerweiterung vom 29.05.2013.
b) Das Kündigungsschutzgesetz ist vorliegend anwendbar, da die Beklagte unstreitig mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt und die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war, § 1 Abs. 1 KSchG.
c) Die Kündigung vom 20.03.2013 ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Die Beklagte selbst möchte an dieser Kündigung nicht mehr festhalten. Dementsprechend hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die zur Rechtfertigung dieser Kündigung herangezogen werden könnten. Daher ist davon auszugehen, dass diese Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG.
- 9 -
d) Doch auch die ordentliche Kündigung vom 14.05.2013 zum 31.07.2013 ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, § 1 Abs.1, Abs. 2 KSchG. Zur Begründung dieser Kündigung beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin entgegen der Anweisung der Beklagten vom 07.05.2013 am 10.05.2013 um 12.00 Uhr nicht zum Personalgespräch erschienen ist. Mithin beruft sich die Beklagte auf verhaltensbedingte Gründe iSd § 1 Abs. 2 KSchG.
aa) Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließende Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG v. 28.10.2010 — 2 AZR 293/09).
Für die verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann,-der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine Arbeitsvertragspflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch deren Ausspruch das Ziel der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erreicht werden kann.
Dementsprechend ist die Abmahnung regelmäßig Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung (st. Rspr, vgl. etwa BAG Urt. v. 31.05.2007, 2 AZR 200/06).
bb) Unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, die die Auflösung des
- 10 -
Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile als billigenswert und angemessen erscheinen lässt. Zwar beruft sich die Beklagte in ihren Schriftsätzen auf verschiedene Abmahnungen, die gegenüber der Klägerin ausgesprochen waren. Insbesondere wären insoweit die unter Anlage A 5 und A 8 vorgelegten Abmahnungen als einschlägig anzusehen, da der Klägerin dort jeweils ihr Nichterscheinen zu einem Personalgespräch am 30.04.2013 (Anlage A 8) sowie am 06.05.2013 (Anlage A 5) vorgeworfen worden ist. Jedoch war die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zur Teilnahme an diesen Personalgesprächen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung konnte sich nur aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, § 106 Satz 1 GewO, ergeben, wenn die jeweilige Weisung zur Teilnahme billigem Ermessen entsprach, § 106 Satz 3 GewO. Dies war jedoch nicht der Fall.
Unstreitig war die Klägerin im Zeitraum vom 20.03.2013 bis 30.06.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich der unter Anlagen K 7 und K 8 vorgelegten Emails der Klägerin sowie ihrer Rechtsanwältin an die Beklagte, war die Klägerin bei dem für den 30.04.2013 vorgesehenen Personalgespräch auch nicht unentschuldigt. Vielmehr wurde am 29.04.2013 ausweislich der Email in Anlage K 8 darauf hingewiesen dass
die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Auch wurde um Mitteilung gebeten, was denn im Personalgespräch genau besprochen werden sollte.
Gleiches gilt für die Abmahnung wegen Fehlens am Termin 06.05.2010 (Anlage A 5). Auch hier ließ sich die Klägerin ausweislich der rechtzeitig übersandten Email vom 03.05.2010 (Anlage K 10) rechtzeitig wegen Krankheit entschuldigen. Auch ist insoweit die sehr kurzfristige Anberaumung des Gesprächs durch Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage K 9), das die Klägerin erst am 03.05.2013 erhalten hatte und zwar ohne Mitteilung von zu besprechenden Themen, zu berücksichtigen.
Der Kammer ist im Hinblick auf beide Abmahnungen auch nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ohnehin noch krank geschrieben war - letztlich unstreitig bis zum 30.06.2013 - das Personalgespräch dringend während der Arbeitsunfähigkeit stattfinden musste und weshalb ein Zuwarten mit diesem Gespräch nicht bis zur Gesundung der Klägerin möglich gewesen sein sollte. Dieser Umstand ist im Hinblick auf die Billigkeitsprüfung der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO jedoch beachtlich.
- 11 -
Insgesamt hält die Kammer daher die beiden einschlägigen Abmahnungen nicht für gerechtfertigt. Die Klägerin war arbeitsunfähig krank geschrieben und fehlte jeweils nicht unentschuldigt. Umstände für eine besondere Eilbedürftigkeit des Personalgesprächs sind nicht ersichtlich. Ein Pflichtverstoß der Klägerin besteht nicht. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zu jedwedem Gespräch dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen (BAG 23.06.2009 — 2 AZR 606/08). Dies gilt umso mehr für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Soweit die Beklagte die Klägerin wegen unentschuldigten Fehlens am 18.03. und 19.03.2013 abgemahnt hatte, ist diese Abmahnung nicht kündigungsrelevant, da sie nicht einschlägig ist. Die Klägerin fehlte am 10.05.2013 nicht unentschuldigt.
Zu demselben Ergebnis gelangt die Kammer im Hinblick auf den Kündigungsvorwurf der Nichtteilnahme am Personalgespräch vom 10.05.2014. Auch diesbezüglich erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob die Weisung zur Teilnahme an diesem Gespräch trotz Arbeitsunfähigkeit der Klägerin billigem Ermessen iSd § 106 GewO entspricht. Dementsprechend dürfte schon keine Pflichtverletzung der Klägerin vorliegen. Jedenfalls wäre die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Abwägung der beiderseitigen Interessen jedoch nicht billigenswert und angemessen. Dies vor allem deshalb, da für die Kammer nicht ersichtlich ist, weshalb dieses Personalgespräch dringlich gewesen sein soll. Der Termin vom 10.05.2013 mit der ohnehin letztlich bis mindestens Ende Juni 2013 arbeitsunfähig krank geschriebenen Klägerin hätte leicht verschoben werden können, ohne dass der Beklagten hieraus Nachteile entstanden wären. Angesichts des Umstandes, dass auch die beiden vorherigen Abmahnungen wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch unwirksam waren, ist kein ausreichendes billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Kündigung vom 14.05.2013 erkennbar. Damit ist diese Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und unwirksam.
2. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht. Insoweit ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, woraus die geltend gemachten Zahlungsansprüche folgen sollen. Insoweit liegt lediglich im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 29.05.2013 Sachvortrag vor, dass der Zahlungsanspruch für April 2013 in
- 12 -
Höhe von EUR 2.626,- brutto als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, da die Klägerin im April 2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Für die in den Klageerweiterungen vom 20.06.2013, 14.08.2013 sowie 30.09.2013 wurden lediglich pauschal und ohne nähere Begründung oder Sachvortrag Ansprüche für die Monate Mai bis einschließlich August in Höhe von jeweils EUR 2.626,- brutto klageweise geltend gemacht. Mit gerichtlichem Beschlüssen vom 02.04.2014 (BI. 174 d.A.) und vom 30.04.2014 (BI. 193 d.A.) erfolgten entsprechende Hinweise an die Klagepartei. Trotz dieser Hinweise mit Schriftsatzfrist hierzu hat die Klagepartei keinen weiteren Sachvortrag geliefert, woraus die geltend gemachten Zahlungsansprüche für Mai 2013 bis August 2013 folgen sollen. Insbesondere wäre insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig bis einschließlich 30.06.2013 arbeitsunfähig krank war und Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lediglich bis zur Dauer von maximal 6 Wochen geschuldet ist.
Daher kommt vorliegend lediglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (20.03.2013) in Betracht, mithin bis zum 02.05.2013. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch auch dieser Anspruch vorliegend nicht gegeben. Zwar war die Klägerin insoweit unstreitig arbeitsunfähig krank. Jedoch kann sich die Beklagte zu Recht darauf berufen, dass der Klägerin bereits vor dem 20.03.2013 der erforderliche Leistungswille fehlte. Daher war die Klägerin nicht infolge der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert, was jedoch Voraussetzung für den Anspruch gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG ist. Dies folgt für die Kammer daraus, dass die Klägerin bereits vor ihrer Arbeitsunfähigkeit am 18.03.2013 und 19.03.2013 unentschuldigt gefehlt hatte. Zwar behauptet die Klägerin insoweit, dass sie an diesen Tagen für die Beklagte im Homeoffice gearbeitet habe. Die Beklagte hat dies jedoch bestritten. Daher wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert vorzutragen, was sie in welchem zeitlichen Umfang an genannten Tagen für die Beklagte gearbeitet haben will. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht im Beschluss vom 30.04.2014 (BI. 193 d.A.) hat die Klagepartei keinen weiteren Sachvortrag erbracht. Damit ist der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe an genannten Tagen nicht gearbeitet, zugestanden. Demnach fehlte die Klägerin bereits vor ihrer Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt. Dahinstehen kann insoweit, ob bei der Beklagten die Arbeit in Homeoffice üblich, bzw. im Hinblick auf die Klägerin genehmigt
- 13 -
war. Denn die Klägerin unterließ es insoweit, vorzutragen, was konkret sie in Homeoffice gearbeitet haben will.
Für die Annahme der Leistungsunwilligkeit ist für die Kammer weiter maßgeblich, dass die Klägerin gerade für den relevanten Zeitraum vom 18.03.2013 bis 22.03.2013 Urlaub beantragt hatte. Dieser Urlaub wurde von der Beklagten unstreitig nicht genehmigt. Statt ihre Arbeit dann entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung am 18.03.2013 anzutreten, fehlte die Klägerin statt dessen unentschuldigt. Erst ab 20.03.2013 ließ sie sich arbeitsunfähig krank schreiben. Gerade dieser Zusammenhang mit dem nicht genehmigten Urlaub legt für die Kammer den fehlenden Leistungswillen nahe.
Dieses Ergebnis wird noch durch das Verhalten der Klägerin im Prozess gestützt. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu den Kammerterminen erschien diese nicht. Die Rechtsvertreter der Klägerin teilten in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 (BI. 161 d.A.) ausweislich des Sitzungsprotokolls mit, dass sie die Klägerin letztmalig im Herbst 2013 sprechen konnten und seitdem trotz entsprechender Versuche keinen Kontakt mehr zur Klägerin hatten. Auch dies legt für die Kammer nahe, dass der Klägerin weder am Ausgang des Prozesses noch an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten gelegen war. Auch die Tatsache, dass die Klägerin das ihr mit Schreiben vom 23.08.2013 angebotene Prozessarbeitsverhältnis abgelehnt hatte, stützt diese Annahme.
Dementsprechend scheidet vorliegend ein Anspruch aus § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG aus.
3. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Zwar waren die beiden streitgegenständlichen Kündigungen unwirksam. Jedoch war die Klägerin nach vorstehenden Feststellungen bereits vor dem 20.03.2013 leistungsunwillig. Bis heute ist nicht erkennbar, dass sich seitens der Klägerin hieran etwas geändert hat, was sich insbesondere auch in der Nichtannahme des Prozessarbeitsverhältnisses zeigt. Ein vor Ausspruch einer Kündigung leistungsunwilliger Arbeitnehmer muss einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu reicht ein „Lippenbekenntnis" nicht aus. Vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren (BAG 22.02.2012 — 5 .AZR 249/11). Die Klägerin hielt es dagegen noch nicht einmal für notwendig, der Aufforde-
- 14 -
rung zum persönlichen Erscheinen zu den Gerichtsterminen zu folgen. Ein tatsächliches Arbeitsangebot an die Beklagte hat die Klägerin nicht erbracht. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
lV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs.1, 95 ZPO. Die Beklagte unterlag mit den beiden Kündigungen, die Klägerin mit ihren Zahlungsansprüchen, sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag. Die Säumniskosten hat die Klägerin zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 a) ArbGG. Eine gesonderte Zulassung der Berufung war nicht veranlasst. Beide Seiten können nach Maßgabe folgender Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |