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Regelungsabrede wie Betriebsvereinbarung kündbar
13.03.2012. Betriebsrat und Arbeitgeber können Vereinbarungen nicht nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung, sondern auch durch eine formlose Regelungsabrede ("Regelungsabsprache") treffen. Eine Regelungsabrede können Betriebsrat und Arbeitgeber z.B. treffen, wenn sie die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in einer vom Gesetz (§ 38 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) abweichenden Weise regeln wollen.
Fraglich ist dann aber, wie eine Regelungsabrede gekündigt werden kann. Für Betriebsvereinbarungen besteht eine gesetzliche Regelung. Ihr zufolge kann eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs.5 BetrVG). Aber gilt diese Drei-Monats-Frist auch für die im Gesetz nicht erwähnten Regelungsabreden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln meint ja: Beschluss vom 07.10.2011, 4 TaBV 52/11.
- Können Regelungsabreden ordentlich gekündigt werden und wenn ja mit welcher Kündigungsfrist?
- LAG Köln: Regelungsabreden über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern können wie eine Betriebsvereinbarung gekündigt werden
Können Regelungsabreden ordentlich gekündigt werden und wenn ja mit welcher Kündigungsfrist?
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend, d.h. wie ein Gesetz für alle Arbeitnehmer des Betriebes (§ 77 Abs.4 BetrVG). Wegen dieser weitgehenden rechtlichen Wirkung können Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nur schriftlich treffen (§ 77 Abs.2 BetrVG).
Anders ist das bei Regelungsabreden. Sie sind "formlos" möglich und müssen nicht einmal ausdrücklich abgesprochen werden. Es genügt, wenn sich beide Seiten so verhalten, dass auf eine gemeinsame Vereinbarung geschlossen werden kann, d.h. durch „schlüssiges“ bzw. „konkludentes“ Verhalten. Die Regelungsabrede wird im BetrVG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber von der Rechtsprechung anerkannt. Anders als eine Betriebsvereinbarung wirkt eine Regelungsabrede nicht gesetzesgleich ("unmittelbar und zwingend") auf die Arbeitsverhältnisse der Betriebsangehörigen ein, sondern hat nur zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Geltung - wie ein Vertrag.
Regelungsabreden sind sinnvoll, um eine rasche Einigung herbeizuführen, und sie bieten sich an, wenn sie nur Angelegenheiten betreffen, die das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat betreffen, wie z.B. die Frage, wie viele Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freigestellt werden sollen.
Allerdings enthalten § 37 Abs.2 BetrVG und § 38 BetrVG konkrte Regelungen darüber, wie viele Betriebsratsmitglieder je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb freigestellt werden müssen. Zwar erlaubt § 38 Abs.1 Satz 5 BetrVG, von diesen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, aber dafür ist eigentlich ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erforderlich.
Fraglich ist, ob Arbeitgeber und Betriebsrat eine vom Gesetz abweichende Freistellung von Betriebsratsmitglieder auch per Regelungsabrede vereinbaren können, und welche Kündigungsfrist dann für eine solche Regelungsabrede gilt.
LAG Köln: Regelungsabreden über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern können wie eine Betriebsvereinbarung gekündigt werden
Eine Luftfahrtgesellschaft sagte ihrem Betriebsrat in einem Schreiben zu, dass selbst dann zwei Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, wenn die Beschäftigtenzahl unter den dafür im BetrVG vorgesehenen Wert sinken sollte. Als der Betriebsrat diese ihm zugesagte Möglichkeit erstmals nutzen wollte, kündigte das Unternehmen die Regelungsabrede.
Der Betriebsrat zog vor Gericht und wollte daraufhin feststellen lassen, dass weiterhin zwei seiner Mitglieder freigestellt werden müssten. Das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 06.04.2011, 7 BV 234/10) und das LAG wiesen seinen Antrag jedoch zurück.
Zwar war die „Zusage“ nach Ansicht des LAG Köln ein Angebot für eine zulässige Regelungsabrede, das der Betriebsrat auch stillschweigend angenommen hatte. Der Arbeitgeber durfte die Regelungsabrede aber wieder kündigen. Und da keine Kündigungsfrist vereinbart worden war, galt die für die Kündigung von Betriebsvereinbarungen maßgebliche Drei-Monats-Frist (vgl. § 77 Abs.5 BetrVG) entsprechend, so das LAG.
Fazit: Die Entscheidung ist vertretbar, doch ist die Rechtslage damit nicht wirklich geklärt, da sich das Bundesarbeitsgericht zu diesen Fragen bisher nicht festgelegt hat. Betriebsräte sollten daher auf „Nummer sicher“ gehen und so wichtige organisatorische Fragen wie die Freistellung seiner Mitglieder lieber durch eine förmliche Betriebsvereinbarung regeln.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2011, 4 TaBV 52/11
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2020
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