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LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.10.2018, 12 Ta 279/18
Schlagworte: | Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 12 Ta 279/18 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 08.10.2018 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hannover, Beschluss vom 10.09.2018, 13 Ga 8/18 | |
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss
12 Ta 279/18
13 Ga 8/18 (Arbeitsgericht Hannover)
In dem Beschwerdeverfahren
XXX, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX
gegen
XXX, Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Kanzlei XXX,
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling beschlossen:
1. Dem Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2018 - 13 Ga 8/18 - im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2018 als Schulleiter der XXXschule XXX zu vertragsgemäßen Bedingungen zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf x.xxx,00 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten ist, den Antragsteller bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2018 zu beschäftigen.
Auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.11.1986 ist der Antragsteller als gewerblicher Mitarbeiter seit dem 01.01.1987 zunächst mit der Aufgabenstellung eines Lehr-Assistenten für den Antragsgegner tätig geworden. Im weiteren Verlaufe des Arbeitsverhältnisses ist der Antragsteller in die Position des Schulleiters der XXXschule in XXX aufgerückt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von x.xxx,00 € brutto.
Auf der Sitzung des Gesamtvorstandes des Antragsgegners am 22.04.2018 wurden mögliche personelle Anpassungen bezüglich der XXXschule in XXX erörtert. Mit Schreiben vom 22.05.2018 sprach der Antragsgegner dem Antragsteller eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31.12.2018 aus. Der Antragsteller übte seine Tätigkeit in den Monaten von Mai bis einschließlich Ende August 2018 zunächst weiter aus. Mit Schreiben vom 31.08.2018 stellte der Antragsgegner den Antragsteller unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31.12.2018 von der Arbeitsleistung frei.
Am 07.09.2018 ging beim Arbeitsgericht Hannover ein Antrag des Antragsstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs bis zum Ende der Kündigungsfrist ein. Dieser Antrag wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.09.2018 ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückgewiesen. In der Begründung hat das Arbeitsgericht zentral darauf abgestellt, dass an eine Leistungsverfügung (hier auf tatsächliche Beschäftigung) hohe Anforderungen zu stellen seien und dass der Antragssteller ein besonderes Beschäftigungsinteresse nicht habe glaubhaft machen können. Dieser Beschluss wurde am 12.09.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde einschließlich Begründung ist am 13.09.2018 beim Arbeitsgericht eingegangen. Dieses hat mit Beschluss vom 15.09.2018 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und hat die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf entsprechende Auflage des Landesarbeitsgerichts erwiderte nach Zustellung der Antragsschrift der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.09.2018 unter Beifügung einer Eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes des Antragsgegners, N.N.
Der Antragsteller macht mit seiner sofortigen Beschwerde geltend, dass der Antragsgegner keinerlei sachlichen Gründe für die mit Schreiben vom 31.08.2018 erfolgte Freistellung vorge-
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tragen habe. Vertraglich habe sich der Antragsgegner die Möglichkeit der Freistellung ebenfalls nicht vorbehalten. In einer solchen Konstellation überwiege das Beschäftigungsinteresse des Antragstellers und sei auch ein entsprechender Verfügungsgrund ohne Weiteres zu bejahen.
Der Antragsteller beantragt,
1. Dem Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover, Az: 13 Ga 8/18, vom 10.09.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2018 als Schulleiter der XXXschule in XXX zu vertragsgemäßen Bedingungen zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die Funktion des Antragstellers als Schulleiter mit Wirkung zum 01.09.2018 ersatzlos weggefallen sei. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers auf dieser Position sei dem Antragsgegner mithin unmöglich geworden. Ergänzend wird auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 28.09.2018 verwiesen.
II.
Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Mangels des Vorliegens einer vertraglichen Ermächtigung oder glaubhaft gemachter entgegenstehender Interessen des Antragsgegners ist dieser verpflichtet, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2018 zu unveränderten Bedingungen als Schulleiter zu beschäftigen. Für den entsprechenden Antrag des Antragstellers liegen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.
1.
Der Beschäftigungsanspruch des Antragstellers basiert auf dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis, welches sich im Laufe der Zeit auf die Position des Schulleiters der XXXschule in XXX des Antragsgegners konkretisiert hat.
- 4 -
a)
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage eines solchen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist das Arbeitsvertragsrecht. Der Anspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art.1 und 2 GG (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, zu C 12 der Gründe, Rn. 38). Da der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht des Arbeitgebers herzuleiten ist, muss er allerdings dort zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern. Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt. Das kann etwa der Fall sein beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfalle noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, zu C 13 der Gründe, Rn. 55). Danach hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügungsklägerin ihr allgemeines ideelles Beschäftigungsinteresse im Einzelfall gesondert begründet. Vielmehr besteht es aufgrund der grundrechtlichen Herleitung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs zunächst ohne weiteres. Im Rahmen der sodann durchzuführenden Interessenabwägung sind im Einzelfall entgegenstehende schutzwerte Interessen des Antragsgegners dem vom Antragsteller hier nur allgemein begründeten Beschäftigungsinteresse gegenüberzustellen. Dabei muss der Arbeitgeber den Ausnahmetatbestand, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt, darlegen und ggf. beweisen bzw. glaubhaft machen. Die Darlegung dieses Ausnahmetatbestands muss insbesondere mit Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers durch Art.1 und 2 GG hinreichend konkret sein (LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17 -, Rn. 42 - 44).
b)
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner nichts von Substanz eingewandt, welches dem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsanspruch des Antragstellers entgegenstehen
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würde. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine vertragsgemäße Beschäftigung des Antragstellers unmöglich wäre. Die in der Eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes N.N. vom 28.09.2018 enthaltene apodiktische Behauptung: „Seit dem 1. September 2018 gibt es den Arbeitsplatz des Schulleiters nicht mehr" ist nicht ausreichend. Auch wenn der Antragsgegner die organisatorische und unternehmerische Hoheit darüber hat, ob und mit welcher personellen Struktur er die XXXschule in XXX fortführt, so hat er doch die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu beachten. Dem Antragsgegner war bekannt, dass der seit Januar 1987 bei ihr beschäftigte Antragsteller über eine entsprechend lange Kündigungsfrist verfügt. Hierauf hätte er seine - behauptete Umstrukturierungsmaßnahme einstellen können und müssen. Es ist vom Antragsgegner überhaupt nicht plausibel gemacht, warum, nachdem der Antragsteller zunächst nach Ausspruch der Kündigung noch über drei Monate beschäftigt worden ist eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 01.09.2018 plötzlich nicht mehr bestehen soll.
Daneben hat der Antragsgegner auch keinerlei Gründe vorgetragen, aufgrund derer ihm eine tatsächliche Beschäftigung des Antragstellers im laufenden Beschäftigungsverhältnis unzumutbar sein sollte. Insbesondere ist dem Antragsteller weder eine Illoyalität oder betriebsstörendes Verhalten unterstellt worden. Schließlich hat sich der Antragsgegner weder im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.11.1986 noch in einem etwaigen Änderungsvertrag das Recht vorbehalten, den Antragsteller für den Lauf der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Arbeitsleistung einseitig freizustellen. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner gehalten, den allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Antragstellers zu respektieren.
2.
Für den vorliegenden Einzelfall kann auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bejaht werden.
a)
Die besonderen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Es besteht ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die vorläufige Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs des Antragstellers ist eilbedürftig, auch wenn damit der Anspruch an jedem Tag der tatsächlichen Beschäftigung zum Nachteil des Antragsgegners jeweils endgültig erfüllt wird. Die Eilbedürftigkeit endet, sobald eine erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache über den - einstweilig geltend gemachten - Beschäftigungsanspruch ergeht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Der Verfügungsgrund folgt in diesen Fällen bereits aus dem Umstand, dass der im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs angenommene Beschäftigungsanspruch mit jedem Tag der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen Zeitablaufs jeweils nicht nachholbar ist
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und damit endgültig untergeht. Zwar gilt dies umgekehrt in gleicher Weise für den Arbeitgeber, der zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet wird, sodass aus seiner Sicht das Hauptsacheverfahren über das Bestehen des Beschäftigungsanspruchs bereits vorweggenommen wird. Die faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist in dieser Situation aber unvermeidlich und sogar verfassungsrechtlich geboten. Beiden Parteien steht der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu (Art.2 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG), der sich auch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Einstweiliger Rechtsschutz darf nicht deshalb verweigert werden, weil er notwendig eine Partei endgültig begünstigt und die Gegenpartei endgültig belastet. Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es für eine Befriedigungsverfügung auf Beschäftigung dabei nicht, weil sich die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bereits aus der besonderen Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs ergibt, der aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgeleitet wird (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 GS 1/84 -, zu C 12 der Gründe, Rn.38), und daraus, den endgültigen Verlust dieses im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs festgestellten Rechts durch die lange Dauer eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu vermeiden.
Auch eine erstmalige oder erneute Interessenabwägung im Rahmen des Verfügungsgrundes ist entbehrlich, weil sie bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs abschließend vorzunehmen ist. Sie ist dessen Bestandteil. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt bereits dann, wenn eigene schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, ggf. verstärkt durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art, etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen, überwiegen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, zu C 13 der Gründe, Rn.55), sodass sich die Frage der Eilbedürftigkeit seiner Durchsetzung schon nicht mehr stellt oder im umgekehrten Falle besteht (LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17 -, Rn. 55 - 57; Korinth, Einstw. Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3.Aufl., S.248, Rn.94).
b)
Diese Voraussetzungen liegen auch im vorliegenden Fall vor: Der Antragsgegner hat keinerlei schutzwürdige Belange vorgetragen, welche einer tatsächlichen Beschäftigung des Antragstellers entgegenstehen könnten.
3.
Diese Entscheidung ist ohne gesonderten Ausspruch vollstreckbar. Die dafür notwendige Zustellung des Beschlusses hat gem. § 62 Abs.2 ArbGG i.V.m. §§ 936, 922 Abs.2 ZPO im Parteibetrieb zu erfolgen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurde gemäß § 63 Abs.2 GKG, § 3 ZPO in Höhe von 1/12 der Bruttojahresvergütung des Antragstellers vorgenommen.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Hannover, den 08.10.2018
Der Vorsitzende der 12. Kammer
des Landesarbeitsgerichts
Walkling
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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