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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2019, 7 Sa 557/19
Schlagworte: | Kündigung: Verdachtskündigung, Kündigung: Personenbedingt, Kündigung: Fristlos | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 557/19 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.12.2019 | |
Leitsätze: | 1. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass nicht nur der verhaltensbezogene Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, sondern auch der dringende Verdacht einer solchen Pflichtverletzung einen wichtigen Grund an sich darstellen kann. Der Verdacht einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der es einem Arbeitgeber unzumutbar machen kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.(Rn.25)
2. Das Erschleichen einer Anwohnerparkvignette stellt eine schwere Pflichtverletzung nach § 241 Abs 2 BGB dar. Eine solche Pflichtverletzung kommt typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.(Rn.35)
3. Nach § 26 Abs 1 S 1 Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.(Rn.36)
|
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2019, 56 Ca 10345/18 | |
Landesarbeitsgericht Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
56 Ca 10345/18 |
|
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter H. und W.
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 - 56 Ca 10345/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
R.
H.
W.
Tatbestand
1 |
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. |
2 |
Die am …1983 geborene Klägerin ist seit dem 15.02.2013 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zuletzt vom 05.02.2015 (Bl. 6 und 7 d.A.) als Tarifangestellte im Bereich des bezirklichen Ordnungsamtes als Parkraumüberwacherin beschäftigt. |
3 |
Mit Schreiben vom 15.06.2018 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung, weil sie sich außerhalb der ihr zustehenden Pause mit mehreren Kollegen und Kolleginnen in einer Bäckerei getroffen hatte.
- 2 - |
4 |
Am 15.03.2018 beantragte eine Anwohnerin der Parkraumbewirtschaftungszone 43 einen Anwohnerparkausweis für ein auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug (Bl. 55 d.A.), der mit Datum vom 23.03.2018 und einer Gültigkeit von 2 Jahren ausgestellt wurde. Die Klägerin bestätigte in dem Antrag mit ihrer Unterschrift, dass der Antragstellerin das dort genannte Fahrzeug „dauerhaft zur Verfügung steht“. In der Parkraumbewirtschaftungszone 43 liegt die Dienststelle der Klägerin. |
5 |
Im Juni 2018 erhielt die Dienststelle der Klägerin davon Kenntnis, dass einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Parkraumüberwachung im Besitz von Anwohnerparkausweisen für die Zonen 42 und 43 waren, obwohl sie nicht in den jeweiligen Parkzonen ihren Wohnsitz hatten. Daraufhin ermittelte das Bezirksamt über das System „VOIS“ für welche Fahrzeuge von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für diese beiden Zonen Anwohnerparkausweise ausgestellt worden waren, obwohl diese nicht in den entsprechenden Zonen mit ihrem Wohnsitz gemeldet waren. Für die entsprechende Aufstellung der Beklagten im Einzelnen sowie die ebenfalls ermittelten Daten der Nutzungsüberlassungsvereinbarungen wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 17. September 2018, Bl. 32 d.A. Bezug genommen. |
6 |
Im Rahmen von weiteren Ermittlungen im Zeitraum vom 05.06.2018 bis 21.06.2018 stellte das Bezirksamt fest, dass das Fahrzeug der Klägerin mit dem Anwohnerparkausweis auf Straßen in der Nähe der Dienststelle parkte. Für die Feststellungen im Einzelnen wird auf die Anl. B5 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen.
|
7 |
Mit Vermerk vom 25.06.2018 unterrichtete der Fachbereich den Personalservice darüber, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit dem 23.03.2018 im Besitz eines gültigen Anwohnerparkausweises sei und diesen widerrechtlich nutze. Für die Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 43-44 d.A. Bezug genommen. Dieser Vermerk wurde am 26.06.2018 per Post an den Personalservice abgesandt. |
8 |
Mit Schreiben vom 02.07.2018 (Bl. 45 d.A.) wurden 10 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, unter ihnen auch die Klägerin, zu einem Personalgespräch für den 04.07.2018 eingeladen. Mit E-Mail vom 04.07.2018 sagte die Klägerin dieses Gespräch unter Hinweis auf einen Dienstunfall, bei der sie sich das Sprunggelenk verletzt habe, ab. Daraufhin wurde der Klägerin, wie auch anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sich nicht oder nicht vollständig eingelassen hatten, mit einem am 05.07.2018 per Boten überbrachten Schreiben Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. In dem Schreiben heißt es u.a., es ergebe sich für das Bezirksamt der Verdacht, sie habe sich mit dem Besitz einer
- 3 - Anwohnerparkvignette möglicherweise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Der Klägerin wurden in dem Schreiben 7 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt und dafür eine Frist bis zum 09.07.2018 gesetzt. Mit E-Mail vom 08.07.2018 teilte die Klägerin mit, sie werde sich zu den gestellten Fragen vorerst nicht äußern, da diese ihre Privatsphäre berühren würden. Zur Klärung des Sachverhalts werden sie einen Anwalt einschalten (Bl. 59 d.A.). Mit Schreiben vom 17.07.2018 (Bl. 71 d.A.) meldete sich ihre Prozessbevollmächtigte und teilte mit, das Fahrzeug sei auf die Klägerin zugelassen und werde von ihr und ihrer Freundin genutzt. Dies sei bereits auf dem Antrag für die Vignette angegeben und habe bislang zu keiner Beanstandung geführt. Für die Einzelheiten der Einlassung der Klägerin wird auf Bl. 71 d.A. Bezug genommen. |
9 |
Mit einem vom Bezirksbürgermeister unterzeichneten Schreiben vom 10.07.2018 (Bl. 50 d.A.) stellte das Bezirksamt die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Abschluss des Verfahrens unter Fortzahlung der Bezüge frei. Außerdem bat das Bezirksamt jeweils mit Schreiben vom 10.07.2018 die Frauenvertreterin und den Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentliche Kündigung. Diesen Schreiben waren die Anlagen B 3-11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2018 sowie die Anlagen B 15 und 16 beigefügt ebenso wie der Entwurf des Kündigungsschreibens. Die Frauenvertreterin stimmte am 12.07.2018, der Personalrat am 18.07.2018 (Bl. 51 u. 52 d.A.) zu. Im Anschluss daran kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2018 (Bl. 9 u. 10 d.A.) fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2018. |
10 |
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 01.08.2018 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung, die sie mangels wichtigen Grunds und wegen fehlerhafter Personalratsanhörung für unwirksam hält. Die Klägerin hält einen wichtigen Grund nicht für gegeben. Sie habe das Fahrzeug ihrer Lebensgefährtin überlassen, die im Schichtdienst arbeite, sei selbst überwiegend mit dem Fahrrad zum Dienst gefahren, habe außerdem noch zwei weitere Fahrzeuge, mit denen sie zum Dienst hätte fahren können und habe es außerdem nicht nötig gehabt für das Fahrzeug die Parkzone zu benutzen, da sie einen Parkplatz Ecke Fröbelstraße/Ella-Kay-Straße für monatlich 95 Euro angemietet habe (vgl. Mietvertrag ab 01.12.2017, Bl. 70 d.A.). |
11 |
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2019 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2018 nicht aufgelöst wird und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bei Antragstellung angegebenen Tatsachen – die vereinbarte Überlassung
- 4 - des Fahrzeugs – nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. |
12 |
Gegen dieses dem beklagten Land am 28. Februar 2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die es mit einem beim Landesarbeitsgericht am 6. März 2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. Mai 2019 am 28. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. |
13 |
Das beklagte Land hält unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens auch in der Berufungsinstanz daran fest, es habe der dringende Verdacht bestanden, dass sich die Klägerin für ihr Fahrzeug einen Anwohnerparkausweis für die Parkzone 43, auf den sie keinen Anspruch gehabt hätte, unter Angaben falscher Tatsachen beschafft habe, um Parkgebühren zu sparen. Des Weiteren stehe fest, dass die Klägerin im Antrag auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises falsche Angaben gemacht habe, in dem sie die Angabe der Antragstellerin, das oben genannte Kraftfahrzeug werde dauerhaft von ihr genutzt, mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Dass diese Angabe falsch gewesen sei, habe die Klägerin bereits mit ihrer Stellungnahme vom 17.07.2018 eingeräumt. Dass es sich bei der Antragstellerin um die Lebensgefährtin gehandelt habe, sei eine Schutzbehauptung. Der dringende Verdacht werde durch die nicht nachvollziehbare Häufung der Fälle angeblicher dauerhafter Nutzungsüberlassungen, die alle in etwa dem gleichen Zeitraum abgeschlossen worden seien, verstärkt. Zum Teil hätten in ein und demselben Haus mehrere Anwohner von solchen Nutzungsüberlassungsverträgen profitiert. In einem Fall hätte sich herausgestellt, dass der den Parkausweis beantragende Anwohner am Unterschenkel amputiert sei und angeblich überlassene Kfz gar nicht hätte nutzen können. In einem weiteren Fall seien ein und derselben Familie 2 Fahrzeuge dauerhaft überlassen worden. Schon seit längerem sei in der Dienststelle das Gerücht umgegangen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parkraumbewirtschaftung würden in Absprache untereinander gegen Geldbeträge Anwohner dazu bewegen, Parkausweise für deren Fahrzeuge zu beantragen, damit diese während ihres Dienstes dort parken könnten. Nachdem der Leiter der Parkraumbewirtschaftung mit einem anonymen Hinweis auf das Problem bzgl. eines konkreten Mitarbeiters und dessen Fahrzeug aufmerksam gemacht worden sei, sich dort der Verstoß bestätigt habe, seien die Aufklärungsmaßnahmen eingeleitete worden. Von 14 zunächst festgestellten Fällen hätte sich in zwei Fällen der Verdacht nicht bestätigt. In den anderen Fällen, so auch im Fall der Klägerin, wäre dies nicht so gewesen. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären, dies jedoch bewusst nicht getan. Mit ihrer erst nach Fristablauf getätigten Einlassung vom 17.07.2018 habe sich der Verdacht noch bestätigt. Soweit die
- 5 - Klägerin vortrage, sie verfüge über weitere Fahrzeuge, handle es sich dabei um zwei Transporter und einen Wohnanhänger, die sie zu Erwerbszwecken vorhalte, jedenfalls habe sie sich von der Beklagten eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Vermietung dieser Fahrzeuge geben lassen. |
14 |
Das beklagte Land beantragt, |
15 |
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16 |
Die Klägerin beantragt, |
17 |
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18 |
Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil und behauptet, die Angaben in dem Antrag seien zutreffend gewesen. Sie habe ihrer Lebensgefährtin ihr Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen. Dem stünde nicht entgegen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2018 habe erklären lassen, sie und ihre Freundin würden das Fahrzeug nutzen, z.B. wenn sie nach der Arbeit gemeinsam Einkaufen fahren würden. Sie verstehe den Begriff „dauerhafte Nutzungsüberlassung“ dahingehend, dass ihre Lebensgefährtin das Fahrzeug über eine längere Zeit – hier unbefristet – nutzen könne. Den Antrag habe nicht sie, sondern ihre Lebensgefährtin gestellt. Sie selbst sei auf dieses Fahrzeug auch nicht angewiesen gewesen, da sie 2 weitere Fahrzeuge habe, die sie für die Fahrten zur Arbeit nutzen und ggf. auf ihrem angemieteten Stellplatz parken könne. Dass es sich bei diesen 2 Fahrzeugen um einen Mercedes Sprinter und einen Renault Master handle, stehe der möglichen Nutzung für den Arbeitsweg nicht entgegen. |
19 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe
20 |
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 111 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. |
21 |
Die Berufung des beklagten Landes ist daher zulässig. |
22 |
2. Die Berufung des beklagten Landes hat in der Sache Erfolg. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung vom 19.07.2018 mit sofortiger Wirkung, weil ein wichtiger Grund vorlag, der es dem beklagten Land unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es liegt der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung vor. |
23 |
2.1 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (std. Rspr. vgl. BAG Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn 15 – juris; vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 – juris). |
24 |
2.2 Ein wichtiger Grund „an sich“ lag vor. Es besteht im vorliegenden Fall der dringende Verdacht, die Klägerin habe in dem Antrag auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises für ihr Fahrzeug fälschlicherweise eine dauerhafte Nutzungsüberlassung bescheinigt, um so für ihr Fahrzeug einen Anwohnerparkausweis zu erhalten, der ihr nicht zugestanden hätte, um mit diesem ihr Fahrzeug in der Zone 43 kostenfrei abstellen zu können. |
25 |
2.2.1 Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – NZA 2019,893) ist davon auszugehen, dass nicht nur der verhaltensbezogene Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, sondern auch der dringende Verdacht einer solchen Pflichtverletzung einen wichtigen Grund an sich darstellen kann. Der Verdacht einer solchen schwerwiegenden
- 7 - Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der es einem Arbeitgeber unzumutbar machen kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Verdachtskündigung ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rz. 24) eine personenbedingte Kündigung. Voraussetzung einer solchen Verdachtskündigung ist es, dass ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht vorliegt, der dringend ist, bei dem also eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft. Die Umstände die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 2 AZR 426 / 18 Rz. 27 m.w.N.). |
26 |
2.2.2 Es ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus dem vom Beklagten eingereichten Antrag, dass eine Anwohnerin der Parkraumbewirtschaftungszone 43 für ein Fahrzeug der Klägerin einen Anwohnerparkausweis beantragt hat, die Klägerin in dem Antrag der Antragstellerin mit ihrer Unterschrift eine dauerhafte Nutzungsüberlassung ihres Fahrzeugs bescheinigt hat und für das Fahrzeug ein entsprechender Parkausweis erstellt wurde. |
27 |
Die Angaben der Klägerin zu einer dauerhaften Nutzungsüberlassung waren indes nicht zutreffend. Dauerhafte Nutzungsüberlassung bedeutet, das Fahrzeug einem Dritten beständig zur freien Nutzung und Verfügbarkeit zu überlassen, wie z.B. bei einem Dienstwagen. |
28 |
Diese Situation lag im Streitfalle nicht vor. Denn die Klägerin hatte das Fahrzeug der Antragstellerin nicht in diesem Sinne dauerhaft überlassen. Bereits in ihrer Einlassung vom 17.07.2018 im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat sie eingeräumt, dass sie das Fahrzeug selbst nach wie vor nutze („wird von ihr und Freundin genutzt“). Hieraus ergibt sich, dass sie das Fahrzeug zumindest teilweise nach wie vor selbst nutzt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zuletzt eingeräumt, dass das Fahrzeug jeweils von ihrer Lebensgefährtin bzw. von ihr selbst genutzt werde, je nachdem wer das Fahrzeug gerade benötige. |
29 |
Ein solches privates Carsharing fällt aber nicht unter den Begriff der „dauerhaften Nutzungsüberlassung“ und berechtigt nicht für einen Anwohnerparkausweis. Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsformular. Dort wird ausdrücklich nach gewerblichem Carsharing gefragt, im Übrigen aber nur die „dauerhafte Nutzungsüberlassung“ als Option genannt.
- 8 - Auch Sinn und Zweck der Parkraumbewirtschaftung erläutern dies. Die Parkbevorrechtigung, die mit den Anwohnerparkausweisen in Parkraumbewirtschafteten Zonen geschaffen werden, dient dazu, die Parkraumsituation für Anwohner in städtischen Quartieren zu verbessern, in denen auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks regelmäßig keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von der Wohnung einen Stellplatz zu finden (vgl. VwV-STVO X.1 Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel). Der berechtigte Personenkreis ist auf die Bewohner der jeweiligen Zonen begrenzt. Deshalb knüpft der Parkausweis regelmäßig an den Wohnsitz des Halters an. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen schon dann einen Anspruch auf die Parkbevorrechtigung für ein Fahrzeug einzuräumen, wenn der Halter einem Dritten das Fahrzeug bei Beibehaltung der eigenen Nutzungsmöglichkeit überlässt. Denn dann wäre der Halter – auch wenn er kein Anwohner der Parkraumzone ist – jederzeit berechtigt, das Fahrzeug in der entsprechenden Zone ohne Parkschein abzustellen, könnte das Fahrzeug also – wie ein Anwohner - bequem für Arbeitswege, Einkäufe etc. nutzen. |
30 |
2.2.3 Ausgehend von dem Umstand, dass der Klägerin als Mitarbeiterin im Ordnungsamt deutlich war oder aber jedenfalls sein musste, dass bei dieser Situation eine Berechtigung zur Parkraumnutzung nicht gegeben war, ist von einem dringenden Verdacht dahingehend auszugehen, dass die Klägerin sich die Anwohnerparkvignette entgegen der Rechtsvorschriften „erschleichen“ wollte. |
31 |
Dieser Verdacht ist umso dringlicher, weil im gleichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang die Beklagte eine Reihe von gleich oder ähnlich liegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mitarbeiter des Ordnungsamtes aufgedeckt hatte. Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag, wonach 12 ähnlich gelagerte Fälle aufgetreten seien, zweitinstanzlich weiter untermauert. So hat sie zum einen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2019 – 21 Ca 10087/18 – in Auszügen vorgelegt, ebenso wie Unterlagen zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren beim Personalrat. Hinzu kam, dass vor der erkennenden Kammer am selben Tag ein parallel gelagertes Verfahren verhandelt worden ist. |
32 |
Soweit die Klägerin auch zweitinstanzlich sich hierzu pauschal mit Nichtwissen erklärt hatte, war fraglich, ob diese Stellungnahme im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO zulässig war. Denn es handelt sich um unmittelbare Arbeitskollegen der Klägerin und um Vorgänge in der Dienststelle der Klägerin.
- 9 - |
33 |
Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich aus diesen Umständen aus Sicht der Beklagte jedenfalls ein dringender Verdacht dahingehend gerechtfertigt hat, dass mehrere Mitarbeiter sich durch das Erschleichen eines Anwohnerparkausweises eine bequeme Parkmöglichkeit in der Nähe des Arbeitsortes verschaffen wollten. Die Dringlichkeit des Verdachtes ergibt sich im Wesentlichen aus der Parallelität der aufgedeckten Umstände und aus Einzelgesichtspunkten wie z.B. der Vignette für den Beinamputierten Anwohner. In dieser Situation spricht eine so hohe Wahrscheinlichkeit für ein kollusives Vorgehen, dass sich der Verdacht als „erdrückend“ (BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – Rz. 32 - BAGE 146, 303) erweist. |
34 |
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Laufe des Kündigungsschutzprozesses einen Vertragstext über die Miete eines Tiefgaragenplatzes vorgelegt hat. Denn die Klägerin hat dessen ungeachtet, mit ihrem Wagen den Anwohnerparkausweis genutzt. Das beklagte Land hat im Einzelnen vorgetragen, an welchen Tagen, in welchen Straßen das Fahrzeug der Klägerin gesehen worden war. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sie hat hier nur eingewandt, das Parkprotokoll beweise nicht, dass sie das Fahrzeug an diesen Tagen genutzt habe, ohne konkret bezogen auf diese Tage zu erklären, ob sie das Fahrzeug genutzt hat, oder mit dem Fahrrad, einem ihrer Transporter oder sonst wie zum Dienst gekommen ist. Dass das Fahrzeug an den betreffenden Tagen an den in der Anlage B 5 aufgezeigten Standorten parkte, hat die Klägerin mit dieser Einlassung gar nicht bestritten. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Klägerin oder ihre Lebensgefährtin das Fahrzeug dort abgestellt hat. Da die Klägerin als Halterin für die Erfüllung der Parkgebührenpflicht einzustehen hat, bleiben auch ihr diese Gebühren dann erspart, wenn die Lebensgefährtin das Auto dort – ohne einen Parkschein zu lösen - abgestellt hat. |
35 |
Das die Pflichtverletzung, derer die Klägerin verdächtig ist, nämlich Erschleichen einer Anwohnerparkvignette, wäre sie erwiesen, eine schwere Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB darstellt, steht außer Frage. Eine solche Pflichtverletzung kommt typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rn 75). |
36 |
2.2.4 Das beklagte Land hat diese Umstände ausweislich seines Vortrages ausermittelt. Es hat zunächst ermittelt, wer über Anwohnerparkausweise für die Zonen 42 und 43 verfüge ohne Anwohner dieser Zonen zu sein. Weiterhin hat es überprüfen lassen, ob die jeweiligen Fahrzeuge, so auch das Fahrzeug der Klägerin in der Nähe der Dienststelle zu Dienstzeiten abgestellt war und dies entsprechend dokumentiert. Die von der Klägerin erhobenen datenschutzrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Fertigung von Fotos ihres Fahrzeuges
- 10 - greifen nicht. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz n.F. dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen Weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenerhebungen, -verarbeitungen und –nutzungen können nach § 26 BDSG ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts – zumal einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung – erlaubt sein (vgl. BAG 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rn 53 – juris zur Vorgängerregelung in § 32 Abs. 1 BDSG). |
37 |
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Vortragsverwertungsverbot nicht vor. Die Datenerhebung und –verarbeitung ist durch das berechtigte Interesse des beklagten Landes zur Aufklärung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung nach der Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Nachdem das beklagte Land Kenntnis davon erhalten hatte, dass Mitarbeiter der Parkraumüberwachung im Besitz von Anwohnerausweisen waren, ohne Anwohner zu sein, durfte es zur Aufklärung dieses Verdachts im System VOIS die Daten der Fahrzeuge und Mitarbeiter ermitteln, die über entsprechende Ausweise verfügten. Die dort verarbeiteten Daten dienen gerade dazu, die Berechtigung für den erteilten Ausweis zu belegen und überprüfbar zu halten. Die weiteren Ermittlungen zu den Standorten und –zeiten des Fahrzeugs der Klägerin stellt schon deshalb einen geringen Eingriff in die Sphäre der Klägerin dar, weil nur das Fahrzeug von den Beobachtungen betroffen war und dieses auf öffentlichem Land geparkt hatte. Hier überwiegt das Interesse des beklagten Landes an der Aufklärung einer möglichen schweren Pflichtverletzung gegenüber den Interessen der Klägerin. Ein gleich wirksames und weniger einschränkendes Mittel als die Beobachtung des geparkten Fahrzeuges in den entsprechenden Zonen gab es nicht. |
38 |
Die Klägerin wurde zu den Vorwürfen ordnungsgemäß angehört. Sie wurde zu einem Gespräch geladen, das sie nicht wahrgenommen hat; sie hat sodann schriftsätzlich zunächst unter Hinweis auf private Lebensverhältnisse die Aussage verweigert. Dabei war der Klägerin mit Schreiben vom 05.07.2018 mitgeteilt worden, welchen Sachverhalt die Beklagte
- 11 - für ausklärungsbedürftig hält und zu dem ihr Gelegenheit gegeben werden soll, Stellung zu nehmen. Insbesondere hat die Beklagte in dem Anschreiben vom 05.07.2018 die Fragen formuliert, die auf die Situation der Klägerin bezogen waren. Die jeweiligen Reaktionen der Klägerin durfte die Beklagte dahin verstehen, dass sich die Klägerin zu den Vorwürfen jedenfalls der Beklagten gegenüber nicht weiter äußern werde. In einem solchen Fall ist das Verfahren dann abgeschlossen, da der Arbeitgeber von der Anhörung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht erwarten kann. |
39 |
2.3 Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien war es dem beklagten Land nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung war das Interesse der Beklagten an der Beendigung höher zu gewichten als das Bestandsinteresse der Klägerin. Auf deren Seite wogen die in die Betrachtung einzubeziehenden Sozialdaten nicht sehr hoch, denn die Klägerin ist in einem jüngerem Lebensalter und nur etwas über 5 Jahre beschäftigt. Demgegenüber fiel auf Beklagtenseite erheblich der Umstand ins Gewicht, dass der Beklagten als öffentliche Dienststelle unbedingt das Interesse haben darf und muss, seine öffentliche Tätigkeit durch Personen ausüben zu lassen, die der Rechtsordnung verpflichtet sind und die Vorschriften einzuhalten gewillt sind. Dies ist er schon den Bürgern des Landes schuldig. Besonders schwerwiegend war im Streitfalle der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem genuinen Arbeitsbereich einer groben Pflichtwidrigkeit dringend verdächtig war. Zwar ist die Klägerin nicht für die Erteilung der Vignetten zuständig, aber der dringende Tatverdacht richtet sich gerade darauf, dass sie sich als Insiderin einen Vorteil zu Lasten ihres Arbeitgebers verschaffen wollte, und hierzu bereit war, außerhalb der Rechtsordnung zu agieren. Das war unter keinen Gesichtspunkten für den Beklagten hinnehmbar und auch für die Klägerin erkennbar, so dass eine Abmahnung entbehrlich war. Die Klägerin hat im Rahmen der Ermittlungen auch keine Erklärungen zum Sachverhalt abgegeben, die das Vertrauen des beklagten Landes in ihre Redlichkeit hätten wiederherstellen können. |
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2.4 Die Beklagte hat mit ihrer am 20.07.2018 zugegangenen Kündigung die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Frist von 2 Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626
- 12 - Absatz 2 BGB zu laufen begänne. Dies gilt nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotene Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der Beweismittel verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG vom 27.06.2019 – 2 AZR 2/19 – juris Rn 23). |
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Nach diesen Grundsätzen hat das beklagte Land die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten Kündigungsberechtigt war der Bezirksbürgermeister. Dabei kann dahinstehen, ob dieser mit Fertigung des Freistellungsschreibens vom 10.07.2018 Kenntnis erhalten hat oder aber schon mit der Weiterleitung des Vermerks des Fachservices vom 25.06.2018, der am 26.07.2018 per Post an den Personalservice übersandt wurde. Denn der Fristbeginn war durch die Anhörung der Klägerin aufgeschoben. Das beklagte Land hat die Anhörung zügig durchgeführt. Es hat die Klägerin innerhalb einer Woche ausgehend von einem frühest möglichen Eingang des Vermerks beim Personalservice am 27.07.2018 zu einem Anhörungsgespräch eingeladen, das die Klägerin nicht wahrgenommen hat. Es durfte dann die Klägerin schriftlich anhören, ohne dass dies die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt hätte. Auch die schriftliche Anhörung erfolgte zügig mit Schreiben vom 05.07.2018 und Fristsetzung bis zum 09.07.2018. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 08.07.2018 mitteilte, sie werde einen Anwalt beauftragen, konnte das beklagte Land den von ihm gesetzten Fristablauf 09.07.2018 abwarten, bevor es die Anhörungsverfahren bei der entsprechenden Gremien einleitete. |
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2.5 Die Kündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Das beklagte Land hat den Personalrat ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung des Kündigungssachverhaltes angehört. Der Personalrat hat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Mit der Zustimmung war das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Den nach der Rüge der ordnungsgemäßen Personalratsanhörung seitens des beklagten Landes ergänzten Vortrag zu dieser Anhörung hat die Klägerin nicht weiter bestritten. |
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3. Aus diesen Gründen erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als außerordentliche Kündigung wirksam. Auf die Berufung des beklagten Landes war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
H. W.
R.
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